2024

1

Datenbekanntgabe an Betroffene im Bereich der obligatorischen Arbeitslo- senversicherung; Rechtsmittelweg – Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 47, Art. 52 und Art. 57 ATSG; Art. 1 und Art. 100 AVIG; Art. 126 Abs. 2 AVIV; Art. 3 und Art. 22 DSG/SH. Verfügungen über die Datenbekanntgabe an Betroffene im Bereich der obligatori- schen Arbeitslosenversicherung sind nach Auffassung der Gerichtsmehrheit auf dem sozialversicherungsrechtlichen Rechtsmittelweg anzufechten (E. 3.3 f.). Nach Ansicht einer Gerichtsminderheit gelangt der im kantonalen Datenschutzgesetz vorgesehene Rechtsmittelweg zur Anwendung (E. 3.5). OGE 60/2023/52 vom 19. April 2024 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Das kantonale Arbeitsamt entsprach einem datenschutzrechtlichen Auskunftsbe- gehren von A. im Bereich der obligatorischen Arbeitslosenversicherung teilweise. Dagegen gelangte A. mit Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen. Dieser wies den Rekurs ab. Das Obergericht hiess die dagegen erhobene Verwal- tungsgerichtsbeschwerde gut, soweit es auf die Beschwerde eintrat. Es hob den Rekursentscheid auf, trat auf den Rekurs nicht ein und überwies die Rekursein- gabe von A. ans kantonale Arbeitsamt zur Behandlung als sozialversicherungs- rechtliche Einsprache. Aus den Erwägungen 3. Das Obergericht prüft als Verwaltungsgericht grundsätzlich von Amtes we- gen, ob die Prozessvoraussetzungen, namentlich die sachliche Zuständigkeit, bei der Vorinstanz erfüllt waren (vgl. OGE 60/2022/48 vom 24. Oktober 2023 E. 2, Amtsbericht 2023, S. 106 mit Hinweis). 3.1. Das kantonale Arbeitsamt stützte seine Verfügung vom 31. Januar 2023 auf das kantonale Datenschutzgesetz vom 7. März 1994 (DSG/SH, SHR 174.100). Nach der Rechtsmittelbelehrung war die Verfügung innert 20 Tagen beim Regie- rungsrat anzufechten. Der Regierungsrat wies den vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung erhobenen Rekurs gestützt auf die Bestimmungen des kantonalen Datenschutzgesetzes ab. Das kantonale Arbeitsamt hatte im Rekursverfahren darauf hingewiesen, dass die kantonalen Behörden zwar dem kantonalen Daten-

2024

2

schutzgesetz unterstünden, bereichsspezifische Datenschutzvorschriften des Bun- desrechts dem kantonalen Datenschutzgesetz aber vorgingen, und auf Art. 47 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) und Art. 126 Abs. 2 lit. a der Arbeitslosenver- sicherungsverordnung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02). Der Beschwerde- führer macht in der Beschwerde unter Verweis auf Art. 47 Abs. 1 lit. a ATSG gel- tend, das kantonale Datenschutzgesetz greife nicht, und gibt in der Eingabe vom 25. Oktober 2023 zu bedenken, dass es sich vorliegend auch um ein sozialversi- cherungsrechtliches Verfahren handle. 3.2. Das kantonale Arbeitsamt bezog sich in seiner Verfügung vom 31. Januar 2023 betreffend datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren auf die vorhandenen Akten im Bereich Arbeitslosenversicherung. Das vorliegende Verfahren beschlägt folglich Akten und Daten des Beschwerdeführers, die im Zuge der Durchführung der obligatorischen Arbeitslosenversicherung angelegt bzw. bearbeitet wurden, einschliesslich zum Zweck der Erstattung einer Strafanzeige. Die Anträge des Be- schwerdeführers sind in der Sache breiter formuliert und beziehen sich auf die voll- ständigen Akten bzw. eine vollständige Datenauskunft beim Arbeitsamt. Über eine Akteneinsicht bzw. Datenauskunft ausserhalb des Bereichs der Arbeitslosenversi- cherung liegt allerdings keine Anordnung des kantonalen Arbeitsamts vor. Der Be- schwerdeführer macht soweit ersichtlich keine ihn betreffende Aktenführung bzw. Datenbearbeitung ausserhalb der Durchführung der obligatorischen Arbeitslosen- versicherung durch das kantonale Arbeitsamt geltend. Soweit der Beschwerdefüh- rer Akteneinsicht bzw. eine Datenauskunft ausserhalb des Bereichs der Arbeitslo- senversicherung begehrte, hätte er sich hierfür zunächst zwecks Erlass einer an- fechtbaren Verfügung an das kantonale Arbeitsamt zu wenden. Demzufolge wäre auf die Beschwerde, soweit sie über den Bereich der Arbeitslosenversicherung hin- ausginge, nicht einzutreten. 3.3. Im Bereich der Arbeitslosenversicherung bestehen bundesrechtliche Vor- schriften zur Akteneinsicht (Art. 47 ATSG i.V.m. Art. 1 des Arbeitslosenversiche- rungsgesetzes vom 25. Juni 1982 [AVIG, SR 837.0]) sowie zur datenschutzrecht- lichen Auskunftserteilung an den Betroffenen (Art. 126 Abs. 2 AVIV). Die Bestim- mung von Art. 126 Abs. 2 AVIV wird bisweilen auch als eine hybride Auffassung des Auskunftsrechts verstanden, welches sowohl dem Recht auf Akteneinsicht nach Art. 47 ATSG als auch dem Auskunftsrecht nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 25. September 2020 (Datenschutzgesetz, DSG, SR 235.1) entspricht (vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Leitfaden zur Be-

2024

3

arbeitung von Personendaten in den Bereichen AVIG und AVG [Datenschutzleitfa- den AVIG / AVG], 3. Auflage, Stand 1. Januar 2024, S. 16). Die datenschutzrecht- liche Auskunftserteilung an den Betroffenen im Bereich der obligatorischen Arbeits- losenversicherung richtet sich nach Auffassung der Gerichtsmehrheit angesichts der bestehenden Spezialbestimmung nach Art. 126 Abs. 2 AVIV, und zwar auch dann, wenn sie sich nicht in einem laufenden Verfahren auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bezieht. Folglich ist der eigenständige Gel- tungsbereich nach Art. 3 DSG/SH nicht eröffnet, weshalb auch der Rechtsmittel- weg nach Art. 22 DSG/SH nicht zur Anwendung gelangt. Anders wäre zu entschei- den, wenn das Bundessozialversicherungsrecht lediglich die verfahrensrechtliche Akteneinsicht, nicht aber die datenschutzrechtliche Auskunftserteilung an den Be- troffenen selber regelte (vgl. BGE 123 II 534 E. 2 im Verhältnis zum Unfallversi- cherungsrecht, welches die Datenbekanntgabe an den Betroffenen nicht selber re- gelt, und dem eidgenössischen Datenschutzgesetz). Angesichts dessen verbleibt dem kantonalen Datenschutzgesetz unter Berücksichtigung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts allenfalls eine subsidiäre Bedeutung im Rahmen der ar- beitslosenversicherungsrechtlichen Datenauskunft (vgl. BGer 8C_192/2008 vom 8. April 2009 E. 3.2.2 und E. 3.3; Gutachten des Bundesamts für Justiz vom 20. De- zember 1989, VPB 1991 Nr. 21 S. 200). 3.4. Nach dem Gesagten bildete nach Auffassung der Gerichtsmehrheit das Arbeitslosenversicherungsrecht die primäre Grundlage für die Verfügung des kan- tonalen Arbeitsamts vom 31. Januar 2023. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG finden im Bereich der obligatorischen Arbeitslosenversicherung, wozu auch die Aktenein- sicht nach Art. 47 ATSG i.V.m. Art. 1 AVIG bzw. nach Art. 29 Abs. 2 der Bundes- verfassung (BV, SR 101) und die datenschutzrechtliche Auskunftserteilung nach Art. 126 Abs. 2 AVIV gehören, grundsätzlich die Bestimmungen des ATSG Anwen- dung. Namentlich kommt das Einspracheverfahren (Art. 52 ATSG) zur Anwen- dung. Die Behandlung von Beschwerden gegen kantonale Einspracheentscheide fällt in die sachliche Zuständigkeit der kantonalen Versicherungsgerichte (Art. 57 ATSG; vgl. Art. 100 AVIG e contrario). Folglich war die Verfügung des kantonalen Arbeitsamts vom 31. Januar 2023 nicht mit Rekurs beim Regierungsrat anfechtbar (vgl. BGer 8C_192/2008 vom 8. April 2009 E. 4.2; ferner Thomas Flückiger, Ver- waltungsverfahren, in: Steiger-Sackmann/Mosimann [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 4.207). Die Beschwerde vom 29. August 2023 ist nach Ansicht der Gerichtsmehrheit in diesem Sinne gutzuheissen. Der angefochtene Be- schluss ist mangels sachlicher Zuständigkeit des Regierungsrats aufzuheben und es ist auf den Rekurs vom 20. Februar 2023 nicht einzutreten. Dieses Nichteintre- ten schliesst das Verfahren ab (vgl. BGer 9C_340/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 2,

2024

4

nicht publ. in: BGE 149 V 169). Auf die weiteren Vorbringen betreffend die Unter- zeichnung des angefochtenen Beschlusses, Verletzung des Replikrechts und des Akteneinsichtsrechts im Rekursverfahren sowie betreffend die Festhaltung des korrekten Sachverhalts braucht angesichts dieses Ausgangs nicht weiter einge- gangen zu werden. 3.5. Nach Auffassung einer Gerichtsminderheit sind Streitigkeiten mit schwer- gewichtig datenschutzrechtlicher Natur auch im Anwendungsbereich des Arbeits- losenversicherungsrechts und soweit sie das in Art. 126 Abs. 2 lit. a AVIV garan- tierte Auskunftsrecht betreffen, nicht nach den bereichsspezifischen Regelungen zu beurteilen, sondern im datenschutzrechtlich relevanten Verfahren zu entschei- den (vgl. BGE 123 II 542 E. 1b, 139 V 492 E. 3.2; Eidg. Datenschutzbeauftragter, Tätigkeitsbericht 1998/99, S. 137 ff.). Die vom Beschwerdeführer am 9. Januar 2023 beim Arbeitsamt beantragte "Auskunft gemäss Art. 8 DSG" erfolgte aus- serhalb eines hängigen Sozialversicherungsverfahrens, nachdem das Arbeitsamt die Einsprache des Beschwerdeführers mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 14. September 2022 gutgeheissen und verfügt hatte, der Beschwerdeführer werde nicht in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die beantragte datenschutz- rechtliche Auskunft diente offenkundig nicht der Verfolgung eines sozialversiche- rungsrechtlichen Anspruchs. Es handelt sich beim strittigen Auskunftsrecht viel- mehr um eine schwergewichtig datenschutzrechtliche Streitfrage, für deren Beur- teilung der vom Datenschutzrecht vorgegebenen Rechtsweg einschlägig ist und die somit vorinstanzlich korrekt vom Regierungsrat behandelt wurde (Art. 22 Abs. 2 DSG/SH). 3.6. Gegen die Verfügung des kantonalen Arbeitsamts vom 31. Januar 2023 war nach Auffassung der Gerichtsmehrheit entgegen der Rechtsmittelbelehrung nicht Rekurs an den Regierungsrat, sondern Einsprache nach Art. 52 ATSG zu erheben. Aufgrund des zwingenden Charakters des Einspracheverfahrens (vgl. BGer H 53/04 vom 25. November 2004 E. 1.1.3; VGer BE VGE 200.2019.730 vom 18. September 2019, BVR 2020 S. 155 ff.) und des Umstands, dass sich das kan- tonale Arbeitsamt nur zur Datenbekanntgabe, nicht aber zur Akteneinsicht, die ei- nen qualitativ anderen Anspruch darstellt (vgl. BGE 139 V 492 E. 3.2), geäussert hat, ist die Rekurseingabe vom 20. Februar 2023 nicht direkt dem kantonalen Ver- sicherungsgericht, sondern zuständigkeitshalber dem kantonalen Arbeitsamt zur Behandlung als Einsprache zu überweisen (vgl. BGer 8C_192/2008 vom 8. April 2009 E. 4.2.1 und C 219/04 vom 16. Februar 2005 E. 2.2).

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Schaffhausen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SH_OG_001
Gericht
Sh Og
Geschaftszahlen
SH_OG_001, 60/2023/52
Entscheidungsdatum
24.05.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026