60/2023/5

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Baubewilligung; im kantonalen Inventar aufgeführte Schutzzonen und Schutzobjekte; (keine) Pflicht zur Einholung einer Stellungnahme der kanto- nalen Denkmalpflege bei Vorliegen eines Gutachtens der Kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission (KNHK) – Art. 14 Abs. 2 lit. a NHG/SH Liegt eine rechtsgenügliche Fachstellungnahme der KNHK vor, muss von der kantonalen Denkmalpflege keine Stellungnahme eingeholt werden (E. 6). OGE 60/2023/5 vom 24. September 2024 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen 2. Das streitgegenständliche Baugrundstück befindet sich in der Dorfkern- zone und der Ortsbildschutzzone von Barzheim. Die Dorfkernzone bezweckt nach Art. 17 der Bau- und Nutzungsordnung der Einwohnergemeinde Thayngen vom 6. April 2006 (BNO) die Wahrung, sinnvolle Erneuerung und Erweiterung der bau- lichen Einheit und Eigenart des Ortskerns Barzheim. Die Ortsbildschutzzone gilt nach Art. 55 Abs. 1 BNO als Ensemble-Schutzzone im Sinne von Art. 7 des Ge- setzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen vom 12. Feb- ruar 1968 (NHG/SH, SHR 451.100). In dieser Zone sind Bauten und deren Umge- bung besonders sorgfältig zu gestalten; insbesondere haben sich Bauten und An- lagen in Stellung, Farbgebung, Materialwahl und Gestaltung besonders gut in den baulichen und landschaftlichen Charakter ihrer Umgebung einzuordnen (Art. 55 Abs. 2 BNO). Bei Baugesuchen ist eine Stellungnahme der kantonalen Denkmal- pflege einzuholen (Art. 55 Abs. 3 BNO). Das Ortsbild von Barzheim ist ausserdem im kantonalen Richtplan als schützenswertes Ortsbild von regionaler Bedeutung verzeichnet (vgl. Richtplan vom September 2021, Kapitel 2 Siedlung, Ziff. 2-2-3). Gemäss Art. 7b Abs. 1 NHG/SH bedürfen Massnahmen, die den Zustand einer Schutzzone dauernd verändern, der Bewilligung des Gemeinderats. Dieser holt bei Schutzzonen nationaler oder regionaler Bedeutung eine Stellungnahme der kanto- nalen Fachstelle ein (d.h. der kantonalen Denkmalpflege, vgl. OGE 60/2014/20 vom 13. Mai 2016 E. 3.3.2, Amtsbericht 2016, S. 141 f.). Die Bewilligung ist zu er- teilen, wenn die angestrebten Massnahmen den für die betreffende Schutzzone festgelegten Schutzzielen nicht widersprechen und keine anderen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts verletzen (Abs. 3). Vorhaben im Bereich der im kantonalen Inventar aufgeführten Schutzzonen und Schutzobjekte sind nach Art. 14 Abs. 2 lit. a NHG/SH der KNHK zur Stellungnahme zu unterbreiten, sofern ihre Auswirkungen die angestrebten Schutzziele erheblich beeinträchtigen.

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[...] 5. Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine Verletzung der Gemeinde- autonomie, weil der Regierungsrat vom Einordnungsentscheid der Gemeinde Thayngen abgewichen sei. Die Rüge ist indes unbegründet. Der Grundsatz, wo- nach nur aus triftigen Gründen von einem zulässigen Gutachten der KNHK abge- wichen werden darf, gilt auch für die Gemeinde (vgl. BGer 1C_542/2012 vom 14. Mai 2013 E. 5.4). 6. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Stellungnahmen der kanto- nalen Denkmalpflege vom 24. Mai und 23. August 2018 genügten den Anforderun- gen an eine Fachstellungnahme nicht. Wie es sich damit verhält, kann offenblei- ben, denn eine Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege ist an dieser Stelle entbehrlich. Zutreffend ist, dass bei baulichen Massnahmen in einer Schutzzone von nationaler oder regionaler Bedeutung, die den Zustand der Schutzzone dau- ernd verändern, eine Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege einzuholen ist (vgl. oben E. 2). Dies gilt indes dann nicht, wenn wie vorliegend eine gestützt auf Art. 14 Abs. 2 lit. a NHG/SH eingeholte rechtsgenügliche Fachstellungnahme der KNHK besteht (vgl. OGE 60/2015/25 vom 20. Juni 2016 E. 2.4.1, Amtsbericht 2016, S. 150).

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Schaffhausen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SH_OG_001
Gericht
Sh Og
Geschaftszahlen
SH_OG_001, 60/2023/5
Entscheidungsdatum
24.09.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026