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Beschwerdelegitimation des Gemeinwesens gegen die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen – Art. 36 Abs. 1 VRG. Ist die Beschwerdelegitimation zweifelhaft bzw. nicht offensichtlich, trifft die be- schwerdeführende Partei die Obliegenheit, Erstere darzulegen (E. 1.1). Die Regelung von Art. 36 Abs. 1 VRG ist in erster Linie auf Privatpersonen zuge- schnitten; ein Gemeinweisen kann sich darauf stützen, falls es durch den ange- fochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie eine Privatperson betroffen wird (E. 1.2). Das Gemeinwesen ist grundsätzlich nicht zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde be- rechtigt gegen den Entscheid, ihm Verfahrens- oder Parteikosten aufzuerlegen (E. 1.2). OGE 60/2022/43 vom 9. Juni 2023 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen
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1.2. Gemäss Art. 36 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer in eigenen schutzwürdigen Interessen verletzt ist. Diese Regelung ist in erster Linie auf Pri- vatpersonen zugeschnitten; ein Gemeinweisen kann sich darauf stützen, falls es durch den angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie eine Privatperson be- troffen wird (vgl. statt vieler BGE 147 II 227 E. 2.3.2). Dies erfasst typischerweise Handlungen eines Gemeinwesens ausserhalb der Erfüllung staatlicher Aufgaben. Ferner sind Behörden wie Private betroffen, wenn sie selbst als Gesuchsteller auf- treten und damit als Verfügungsadressaten vom Entscheid berührt sind (Konrad Waldvogel, in: Meyer/Herrmann/Bilger [Hrsg.], Kommentar zur Schaffhauser Ver- waltungsrechtspflege, 2021, Art. 36 VRG N. 2 und 5 mit Verweis auf Art. 18 VRG N. 10 mit Hinweisen). Geht es um einen Entscheid mit finanziellen Auswirkungen, hat die Rechtsprechung in verschiedenen Konstellationen die Legitimation von Kanton oder Gemeinde bejaht (vgl. BGE 138 II 506 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Doch ist die Legitimation nicht schon dann zu bejahen, wenn ein Entscheid Auswirkun- gen auf das Vermögen des Gemeinwesens hat. Gemeinwesen sind nur restriktiv zur Beschwerdeführung zuzulassen. Zur Begründung des allgemeinen Beschwer- derechts genügt nicht jedes beliebige, mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe direkt oder indirekt verbundene finanzielle Interesse eines Gemeinwesens. So ist das Gemeinwesen namentlich nicht legitimiert, wenn ihm in Beschwerdeentschei- den gegen seine Verfügungen Verfahrens- oder Parteikosten auferlegt werden (BGE 141 II 161 E. 2.3; BGer 1C_587/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.2; zum Ganzen OGE 60/2017/21 vom 22. Juni 2018 E. 1.1; ferner OGE 60/2022/39 vom 25. April 2023 E. 2.3; je mit Hinweisen). 1.3. Die Beschwerdeführerin wehrt sich vorliegend gegen die Auferlegung von Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt knapp Fr. 2'860.– gemäss Dispositiv- Ziff. 4 und 5 des angefochtenen Rekursentscheids, wobei sie als Rekursgegnerin und Baubewilligungsbehörde am Rekursverfahren beteiligt war. Nach dem vorste- hend Gesagten wird die Beschwerdeführerin durch die Pflicht zur Tragung der Ver- fahrenskosten jedoch nicht derart belastet, dass ihr ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 36 Abs. 1 VRG an der Anfechtung der Kostenregelung einzuräu- men wäre. Sie ist somit nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert, zumal sich ihr Beschwerderecht mangels hinreichender eigener öffentlicher Interessen auch nicht auf Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Art. 50 Abs. 2 VRG stützen lässt (vgl. OGE 60/2017/21 vom 22. Juni 2018 E. 1.2). 1.4. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach nicht einzutreten, wo- bei dieser Entscheid durch die Verfahrensleitung zu fällen ist (Art. 53 Abs. 2 JG).