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Prüfung der Zuständigkeit der Vorinstanz; Zulässigkeit der Gemeindebe- schwerde – Art. 127 GG. Das Obergericht prüft neben seiner eigenen grundsätzlich auch die Zuständigkeit der Vorinstanz von Amtes wegen (E. 2). Anfechtungsobjekt der Gemeindebeschwerde im Sinne von Art. 127 GG bilden Entscheide des Stimmvolks, der Gemeindeversammlung und des Gemeindeparla- ments, nicht aber Beschlüsse des Gemeinde- oder Stadtrats als Gemeindeexeku- tive (E. 2.3). OGE 60/2021/31 vom 23. August 2022 Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen 2. Das Obergericht prüft neben seiner eigenen grundsätzlich auch die Zustän- digkeit der Vorinstanz von Amtes wegen (OGE 60/2017/24 vom 8. November 2019 E. 1 mit Hinweis auf BGer 4A_359/2017 vom 16. Mai 2018 E. 4.5 mit Hinweisen; vgl. ferner BGer 1B_333/2021 vom 5. November 2021 E. 1.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 148 IV 17). [...] 2.2. Der Regierungsrat nahm die als "Stimmrechtsbeschwerde" bezeichnete Eingabe vom 26. Januar 2021 mit Verweis auf die Rechtsprechung (namentlich OGE 60/2019/35 vom 7. April 2020 E. 5, Amtsbericht 2020, S. 97) als Gemeinde- beschwerde im Sinne von Art. 127 des Gemeindegesetzes vom 17. August 1988 (GG, SHR 120.100) entgegen. 2.3. Gemäss Art. 127 Abs. 1 GG steht die Gemeindebeschwerde an den Regie- rungsrat offen gegen Beschlüsse der Gemeinde und des Einwohnerrats. Anfech- tungsobjekt bilden Entscheide des Stimmvolks (im Fall einer Urnenabstimmung), der Gemeindeversammlung und des (allfälligen) Gemeindeparlaments, nicht aber Beschlüsse des Gemeinde- oder Stadtrats als Gemeindeexekutive (OGE 60/2012/56 vom 30. August 2013 E. 1b, Amtsbericht 2013, S. 103 mit Hinweisen). Im OGE 60/2019/35 vom 7. April 2020 E. 5 (veröffentlicht in: Amtsbericht 2020, S. 97) ist zwar pauschal von Entscheiden der "Gemeindebehörden und -parla- mente" als Gegenstand der Gemeindebeschwerde die Rede. Dabei handelt es sich aber um ein offensichtliches Versehen, zumal in der Folge (auch) auf den Ent-

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scheid 60/2012/56 vom 30. August 2013 verwiesen wird, ohne dass dieser relati- viert oder in Frage gestellt bzw. näher auf die dort begründete Rechtsprechung eingegangen würde. Überdies bildete dort ein Beschluss des Grossen Stadtrats Schaffhausen und damit eines Gemeindeparlaments das (ursprüngliche) Anfech- tungsobjekt, weshalb sich das Obergericht nicht näher mit der Frage zu befassen hatte, ob Entscheide einer Gemeindeexekutive der Gemeindebeschwerde unter- liegen. Da sich die Eingabe der Beschwerdeführer vom 26. Januar 2021 gegen einen Be- schluss des Stadtrats (Exekutive) richtete, hätte der Regierungsrat die Eingabe nicht als Gemeindebeschwerde entgegennehmen dürfen. Vielmehr hätte er sie entsprechend ihrer Bezeichnung als Stimmrechtsbeschwerde behandeln müssen, zumal sich die Beschwerdeführer wegen einer Verletzung ihres Stimmrechts bei der Ausübung der Volksrechte beschwerten (vgl. Art. 82 bis Abs. 1 lit. b des Geset- zes über die vom Volke vorzunehmenden Abstimmungen und Wahlen sowie über die Ausübung der Volksrechte vom 15. März 1904 [Wahlgesetz, SHR 160.100]).

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Schaffhausen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SH_OG_001
Gericht
Sh Og
Geschaftszahlen
SH_OG_001, 60/2021/31
Entscheidungsdatum
23.08.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026