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Submission; Beschwerdeergänzung; Akteneinsicht; Debriefing; Begrün- dungspflicht der Vergabestelle; Ausschluss; ungeteilte Wirkung des Zu- schlags; Preisbewertung; qualitative Bewertung; Abbruch und Wiederho- lung des Verfahrens, Abgebotsrunde – Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 EG BGBM; Art. 1 Abs. 3 lit. b–d, Art. 11 lit. c und lit. g, Art. 13 lit. i, Art. 15 Abs. 1 bis
lit. a, Art. 16 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IVöB; § 5 Abs. 1 ViVöB; Art. 17, Art. 26 Abs. 4, Art. 27 lit. h, Art. 30 Abs. 1, Art. 36 Abs. 1, Art. 37 Abs. 2 und Abs. 3 VRöB. Beschwerdeergänzung. Eine inhaltliche Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist ist grundsätzlich nur zulässig, soweit Eingaben anderer Ver- fahrensbeteiligter dazu Anlass geben oder die Vorbringen nicht früher beigebracht werden konnten (E. 1.2). Akteneinsicht. Nach Erlass der Zuschlagsverfügung ist nicht mehr die Vergabe- stelle zur Behandlung von Akteneinsichtsgesuchen der Anbieterinnen zuständig. Über die Einsichtsgewährung entscheidet das Obergericht im Beschwerdeverfah- ren (E. 3.3.1). Begründungspflicht der Vergabestelle. Nach Schaffhauser Beschaffungsrecht bzw. -praxis besteht kein Anspruch darauf, dass auf Gesuch hin Zusatzauskünfte erteilt werden oder ein sog. Debriefing durchgeführt wird (E. 3.3.2.1). Begründungspflicht der Vergabestelle. Der blosse Hinweis auf die höchste er- reichte Punktzahl bzw. das beste Preis-/Leistungsverhältnis stellt keine hinrei- chende Begründung des Vergabeentscheids dar. Der Verletzung der Begrün- dungspflicht ist bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen Rechnung zu tragen (E. 3.3.2.2). Ausschluss aus dem Verfahren. Stellt sich im Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag heraus, dass das Angebot einer Anbieterin, die den Zuschlag nicht erhält, vom Verfahren auszuschliessen gewesen wäre, erübrigt sich ein formeller Aus- schluss im Beschwerdeverfahren, wenn der Zuschlag im Ergebnis bestehen bleibt (E. 4.2). Ungeteilte Wirkung des Zuschlags. Wäre die zweitplatzierte beschwerdeführende Anbieterin bzw. deren Angebot vom Verfahren auszuschliessen gewesen, ist deren Beschwerde abzuweisen. In Bezug auf die Beschwerde der drittplatzierten Anbie- terin bleibt die zweitplatzierte Anbieterin Beschwerdegegnerin und ist entspre- chend zu hören (E. 4.5, E. 4.5.1 und E. 4.6). Preisbewertung. Ist die von der Vergabestelle gewählte Preisspanne unzulässig, hat das Obergericht eine gerade noch zulässige Preisspanne zu bestimmen. Blieb eine selbständig anfechtbare Ausschreibung unangefochten, können deren Vorga-
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ben zur Preisbewertung im Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag grundsätz- lich nicht mehr nachträglich überprüft werden. Bei der Bestimmung der gerade noch zulässigen Preisspanne hat sich das Obergericht deshalb an die unbean- standet gebliebenen und somit verbindlichen Vorgaben der selbständig anfechtbar gewesenen Ausschreibung zu halten (E. 5.3, E. 5.5.1 und E. 5.5.4.1). Verbot der relativen Bewertung. Bei der Bewertung sind bei allen Angeboten die- selben, absoluten Massstäbe in gleicher Weise anzuwenden. Ob die Bewertung rechtsgleich erfolgte, ist anhand eines Vergleichs der einzelnen Bewertungen zu beurteilen (E. 6.3.4.1). Unzulässige Abgebotsrunde. Eine "technische Bereinigung", mit welcher die Preise der Angebote zum Zweck der Erreichung des Kostenziels nach unten an- gepasst werden sollen, stellt offensichtlich eine verpönte Abgebotsrunde dar. Nimmt eine erfahrene Anbieterin vorbehaltlos an einer offensichtlichen Abgebots- runde teil, bleibt ihr die Rüge der unzulässigen Abgebotsrunde im Beschwerdever- fahren verwehrt (E. 7.3.4.1). OGE 60/2020/39 und OGE 60/2021/1 vom 21. Dezember 2021 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Der Kanton Schaffhausen führte zur Planung und Ausführung des neuen Schaff- hauser Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts einen Gesamtleistungswettbewerb im selektiven Verfahren mit Präqualifikation im Nichtstaatsvertragsbereich durch. Fünf Anbieterinnen wurden zur zweiten Stufe zugelassen. Nach Durchführung ei- ner Vorstellungsrunde und Prüfung der Angebote bat der Kanton Schaffhausen die fünf Anbieterinnen, ihre jeweiligen Mehr- und Minderkostenoptionen zusammenzu- stellen, da das Beurteilungsgremium angesichts dessen, dass keiner der einge- reichten Beiträge alle technischen und betrieblichen Anforderungen erfüllt habe und innerhalb der Kreditlimite von Fr. 11.95 Mio. (inkl. Landanteil) gelegen sei, noch zu keiner Empfehlung gelangt sei. Dieser Aufforderung kamen die fünf An- bieterinnen nach. Der Kanton Schaffhausen erteilte in der Folge der A. AG (436.4 von maximal 600 Punkten) den Zuschlag. Dagegen erhoben die Zweitplatzierte B. AG (405.7 Punkte) und die Drittplatzierte C. AG (355.6 Punkte) Verwaltungsge- richtsbeschwerde ans Obergericht. Dieses lud die A. AG bei, vereinigte die Verfah- ren und wies beide Beschwerden ab, soweit es auf diese eintrat.
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Aus den Erwägungen 1.1. Das Obergericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 7 des Einführungsgesetzes zum BGBM vom 29. Juni 1998 [EG BGBM, SHR 172.500] und § 5 Abs. 2 der Verordnung zur IVöB vom 15. April 2003 [ViVöB, SHR 172.511] i.V.m. Art. 50 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Ver- waltungssachen vom 20. September 1971 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, SHR 172.200] und Art. 60 ZPO). 1.2. Gegen Verfügungen des Auftraggebers über den Zuschlag kann innert zehn Tagen seit ihrer Eröffnung beim Obergericht schriftlich und begründet Be- schwerde erhoben werden (Art. 44 Abs. 5 des Justizgesetzes vom 9. November 2009 [JG, SHR 173.200] i.V.m. Art. 15 Abs. 1, Abs. 1 bis lit. e und Abs. 2 der Inter- kantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. No- vember 1994 / 15. März 2001 [IVöB, SHR 172.510], Art. 2 Abs. 1 und Abs. 4 lit. d sowie Art. 3 Abs. 1 EG BGBM und § 5 Abs. 1 ViVöB); eine Nachfrist wird nicht gewährt (Art. 3 Abs. 2 EG BGBM und § 5 Abs. 1 Satz 3 ViVöB). Eine inhaltliche Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist ist – abgesehen von echten Noven – grundsätzlich nur zulässig, soweit Eingaben anderer Verfahrens- beteiligter dazu Anlass geben oder die Vorbringen nicht früher beigebracht werden konnten; verspätete Rügen sind nicht zu hören (vgl. OGE 60/2021/7 vom 18. Juni 2021 E. 1 u.a. mit Hinweis auf OGE 60/2019/3 vom 20. August 2019 E. 4.1; ferner VGer ZH VB.2019.00109 vom 23. Mai 2019 E. 3.8 mit Hinweisen). Die Beschwer- den der C. AG und der B. AG (zusammen: die Beschwerdeführerinnen) erfolgten vorbehältlich verspäteter Rügen frist- und formgerecht. 1.3. Die Beschwerdeführerinnen haben als Zweit- bzw. Drittplatzierte bei einer Gutheissung ihrer jeweiligen Beschwerde jeweils eine realistische Chance, auf den ersten Platz vorzustossen; sie sind daher grundsätzlich zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 7 EG BGBM i.V.m. § 5 Abs. 2 ViVöB und Art. 36 Abs. 1 VRG; vgl. OGE 60/2017/17 vom 1. Dezember 2017 E. 2.1, Amtsbericht 2017, S. 133 mit Hin- weisen). Nicht einzutreten ist auf den Antrag der C. AG, die Rechtswidrigkeit des Zuschlags an die Beigeladene festzustellen, da ihr mangels Vertragsabschlusses der primäre Rechtsschutz offensteht; unter diesen Umständen verbleibt für den Sekundärrechtsschutz kein Raum (vgl. OGE 60/2018/23 vom 23. Februar 2021 E. 1.3). Im Übrigen ist vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen auf die Be- schwerden einzutreten. 2.1. Im Submissionsverfahren sollen unter anderem die Gleichbehandlung der Anbieterinnen und eine unparteiische Vergabe sowie die Transparenz des Verga- beverfahrens und die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel sichergestellt werden (Art. 1 Abs. 3 lit. b bis d IVöB). Die Vergabestelle legt die für die Beschaf- fung massgeblichen Kriterien im Hinblick auf die Besonderheiten des jeweiligen
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Auftrags zu Beginn des Verfahrens fest und gibt diese bekannt. Dabei hat sie die Zuschlagskriterien im Voraus in der Reihenfolge ihrer Bedeutung darzulegen oder zumindest die relative Bedeutung, die sie den einzelnen Kriterien beimessen will, ersichtlich zu machen (Art. 12 lit. m und Art. 14 lit. i der Vergaberichtlinien vom 15. April 2003 zur IVöB [VRöB, SHR 172.512]). Beim Entscheid darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste ist, und damit insbesondere auch bei der Bewertung der Zuschlagskriterien selbst, steht der Vergabestelle ein erheblicher Ermessensspielraum zu, in welchen das Gericht nicht eingreifen kann, es sei denn, er werde überschritten oder missbraucht (vgl. Art. 16 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IVöB; OGE 60/2019/3 vom 20. August 2019 E. 2 u.a. mit Hinweis auf OGE 60/2017/17 vom 1. Dezember 2017 E. 2.3, Amtsbericht 2017, S. 134 f.). 2.2. Vorgaben der Ausschreibung sind nach dem Vertrauensprinzip so auszu- legen, wie sie von den Anbieterinnen in guten Treuen verstanden werden durften und mussten. Auf den subjektiven Willen der Vergabestelle bzw. der für diese han- delnden Personen kommt es nicht an. Das Gericht hat im Beschwerdeverfahren angesichts des Spielraums, welcher der Vergabestelle bei der Umsetzung der in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Vorgaben zukommt, von mehreren möglichen Auslegungen indes nicht die ihm zweckmässig scheinende auszuwäh- len, sondern die Grenze des rechtlich Zulässigen abzustecken (vgl. OGE 60/2019/3 vom 20. August 2019 E. 3.3.2 mit Hinweisen). 3.1. Die Beschwerdeführerinnen rügen einleitend eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV). [...] 3.3.1. Im Vergabeverfahren gilt der Grundsatz der Vertraulichkeit von Informatio- nen (Art. 11 lit. g IVöB sowie Art. 17 VRöB). Das Akteneinsichtsrecht und dessen Ausnahmen kommen grundsätzlich erst im Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Davor hat die unterlegene Anbieterin lediglich Anspruch auf Einsicht in das Offert- öffnungsprotokoll (vgl. Art. 26 Abs. 4 VRöB) und auf die Bekanntgabe jener Ele- mente, die von Gesetzes wegen zur Begründung des Zuschlags angeführt werden müssen (vgl. Art. 37 Abs. 3 VRöB; OGE 60/2018/23 vom 23. Februar 2021 E. 4 mit Hinweisen; ferner für den Bund nunmehr Art. 57 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 21. Juni 2019 [BöB, SR 172.056.1]). Der Kanton Schaffhausen war folglich nicht gehalten, der C. AG während laufender Beschwerdefrist Akteneinsicht zu gewähren; über die Einsichtsgewährung hatte das Obergericht im Beschwerdeverfahren zu entscheiden, was es mit Verfügungen vom 16. Februar 2021 auch tat. Die Rüge der C. AG bezüglich der vereitelten Akteneinsicht erweist sich demnach als unbegründet.
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3.3.2.1. Vergabeentscheide sind indes summarisch zu begründen (Art. 37 Abs. 2 VRöB). Den nicht berücksichtigten Anbieterinnen sind insbesondere das angewen- dete Vergabeverfahren, die berücksichtigte Anbieterin, der Preis des berücksich- tigten Angebots sowie die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung bzw. die ausschlaggebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebots be- kannt zu geben (Art. 37 Abs. 3 VRöB). Nach Schaffhauser Beschaffungsrecht bzw. -praxis besteht kein Anspruch darauf, dass auf Gesuch hin Zusatzauskünfte erteilt werden oder ein sog. Debriefing durchgeführt wird (anders etwa im Bund, vgl. Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 12. Februar 2020 [VöB, SR 172.056.11]). Die massgeblichen Entscheidgründe können praxisgemäss in der Beschwerdeantwort der Vergabestelle nachgereicht oder ergänzt werden, wobei der Beschwerdeführerin zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen ist. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch mangelnde Begründung wird dadurch geheilt (vgl. zum Ganzen OGE 60/2019/3 vom 20. August 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf OGE 60/2003/16 vom 30. Januar 2004 E. 2b mit Hinweisen, Amtsbericht 2004, S. 118). 3.3.2.2. Die Verfügung vom 18. Dezember 2020 verweist zur Begründung des Zuschlags an die Beigeladene auf das beste Preis-/Leistungsverhältnis resp. auf die höchste erreichte Punktzahl in der Beurteilung der Wettbewerbsbeiträge ge- mäss beigelegtem Auszug aus der Auswertung durch das Beurteilungsgremium; daneben nennt sie den Namen der Zuschlagsempfängerin und deren Angebots- preis. Ferner wurde den nicht berücksichtigten Anbieterinnen offenbar jeweils die eigene Bewertungsmatrix und die Grafik "Preis- Leistungsvergleich inkl. Landkos- ten" zugestellt. Entgegen den Vorgaben von Art. 37 Abs. 3 lit. d VRöB wurden ihnen jedoch die ausschlaggebenden Merkmale und Vorteile des Angebots der Beigeladenen nicht mitgeteilt. Diese ergeben sich auch nicht aus der Grafik "Preis- Leistungsvergleich inkl. Landkosten". Dem Hinweis auf die höchste erreichte Punktzahl bzw. das beste Preis-/Leistungsverhältnis geht ein konkreter Erklärungs- wert ab. Die Vergabestelle hat die Wahl des Angebots gemäss Art. 37 Abs. 2 VRöB mit der Zuschlagsverfügung und nicht erst auf Anfrage hin summarisch zu begrün- den. Folglich verletzte der Kanton Schaffhausen gegenüber den Beschwerdefüh- rerinnen seine Begründungspflicht, indem er mit der Mitteilung des Zuschlags die ausschlaggebenden Merkmale und Vorteile des Angebots der Beigeladenen nicht darlegte. Zwar holte der Kanton Schaffhausen dies im Beschwerdeverfahren nach, weshalb die Gehörsverletzung als geheilt zu gelten hat; der Gehörsverletzung ist indes angesichts der formellen Natur des rechtlichen Gehörs bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen Rechnung zu tragen (OGE 60/2021/2 vom 16. März 2021 E. 3; BGer 2C_152/2020 vom 18. Juni 2020 E. 7.3.1 mit Hinweisen).
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4.1. Die C. AG beantragt den Ausschluss der Beigeladenen sowie der B. AG. Letztere beantragt (eventualiter) den Ausschluss der C. AG. 4.2. Angefochten ist ein Zuschlagsentscheid. Der Antrag auf Ausschluss eines Angebots bzw. einer Anbieterin impliziert, dass beim Zuschlag ein Angebot zu Un- recht in die Bewertung mit einbezogen worden sei und dass der Zuschlagsent- scheid deswegen rechtsfehlerhaft sei. Betreffend den formellen Verfahrensaus- schluss ist zu unterscheiden: Wurde das Angebot der Zuschlagsempfängerin zu Unrecht nicht vom Verfahren ausgeschlossen, führt dies grundsätzlich zur Aufhe- bung des Zuschlags und zum Ausschluss des Angebots der Zuschlagsempfänge- rin. Führt eine unterlegene Anbieterin Beschwerde und wurde ihr Angebot zu Un- recht nicht vom Verfahren ausgeschlossen, führt dies zur Abweisung der Be- schwerde; ein formeller Ausschluss des Angebots der unterlegenen Anbieterin er- übrigt sich, da der angefochtene Zuschlag – welcher den Gegenstand des Be- schwerdeverfahrens bildet – bestehen bleibt. Eine Ausnahme besteht dort, wo eine dritte, nachrangige Anbieterin ebenfalls Beschwerde führt und eine Aufhebung des Zuschlags zu erwirken vermag. In diesem Fall ist das Angebot der besser platzier- ten aber nicht berücksichtigten Anbieterin bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes grundsätzlich formell vom Verfahren auszuschliessen. 4.3. [...] 4.3.1. Bezüglich der geltend gemachten fehlenden Stützenfreiheit der Prüfhalle für PKW weist der Kanton Schaffhausen darauf hin, dass sämtliche Angebote in der Prüfhalle stützenfrei gewesen seien. Dass das Angebot der Beigeladenen die PKW-Prüfhalle stützenfrei vorsah, ergibt sich aus den in der Beitragsbewertung wiedergegebenen Grundrissplänen und wird von der C. AG nicht mehr in Zweifel gezogen. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 4.3.2. Bezüglich der beanstandeten Überschreitungen der Flächenverbrauchs- vorgabe und der Kreditlimite durch das Angebot der Beigeladenen sind die erst mit der Replik vorgetragenen Rügen verspätet und nicht zu hören, zumal nicht erst die Beschwerdeantwort des Kantons Schaffhausen zu ihnen Anlass gab (vgl. oben E. 1.2). Denn sämtliche Informationen, welche die C. AG der Berechnung des Flä- chenverbrauchs im Angebot der Beigeladenen zugrunde legt, lagen ihr, anders als von ihr suggeriert, bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor. Dasselbe gilt für die Überschreitung des Gesamtkredits von Fr. 11.95 Mio. durch das Angebot der Beigeladenen. Der C. AG war bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bekannt, dass das Angebot der Beigeladenen auch unter Berücksichtigung der Minderkostenoptionen und des Landpreises mit rund Fr. 12 Mio. über der Gesamt- kreditlimite von Fr. 11.95 Mio. lag.
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4.4. Die C. AG macht bezüglich des Angebots der B. AG geltend, dieses verstosse gegen verschiedene, zwingende Vorgaben in der Ausschreibung und sei deshalb vom Verfahren auszuschliessen. Die Aussen-Prüfstrecken fehlten kom- plett (bzw. würden durch die für andere Verkehrsbewegungen erforderlichen Flä- chen überlagert) und die Prüfgruben seien nicht verbunden. Auch eine Heizlösung in der Prüfhalle fehle. Sodann sei anstelle der Scherenhebebühnen ein Knickarmlift angeboten. Ferner seien die Achslasten der Prüfstände ungenügend. Eine zentrale Druckluftversorgung sei nicht vorgesehen. Selbst die Schleppkurve für Sattelzüge bei der Ausfahrt aus der Prüfhalle und aus dem Areal sei zu knapp bemessen. 4.4.1. Gemäss Art. 27 lit. h VRöB wird eine Anbieterin von der Teilnahme nament- lich ausgeschlossen, wenn sie wesentliche Formerfordernisse verletzt hat, insbe- sondere durch Nichteinhaltung der Eingabefrist, fehlende Unterschrift, Unvollstän- digkeit des Angebots oder Änderung der Ausschreibungsunterlagen. Der Mangel muss dabei eine gewisse Schwere aufweisen. Wegen unbedeutender Mängel darf ein Angebot nicht ausgeschlossen werden. Auch kommt der Vergabestelle bei der Prüfung der Frage, ob ein Angebot wegen Unvollständigkeit oder anderer Form- mängel auszuschliessen ist, ein erhebliches Ermessen zu. Zumindest bei Abwei- chungen von inhaltlichen Ausschreibungsvorgaben ist im Interesse der Vergleich- barkeit der Angebote und des Gleichbehandlungsgrundsatzes jedoch ein strenger Massstab anzulegen (vgl. OGE 60/2019/17 vom 22. Oktober 2019 E. 4.1 mit Hin- weisen). 4.4.2.1. Die Ausschreibungsunterlagen sahen eine Manöverfahrbahn für Motor- räder mit den Massen 78x10 m vor (für Fahrerprüfungen Kat. A/A1 sowie Motor- radabnahmen). Im Rahmen der Fragenbeantwortung, welche integraler Bestand- teil des Wettbewerbsprogramms war, wurde zu dieser Manöverfahrbahn was folgt ausgeführt: Ist die Manöverfahrbahn für Motorräder zusammenlegbar mit Erschliessung und Wenderadien von PKW und LKW? Nein. Auf der Manöverfahrbahn müssen je- derzeit Führerprüfungen Kat. A/A1 sowie Motorradabnahmen stattfinden kön- nen, weshalb eine Nutzung der Manöverfahrbahn als Verkehrsfläche zur Er- schliessung des Areals etc. nicht möglich ist. Muss die Manöverfläche für Motorräder von den übrigen Verkehrsflächen/Zu- fahrten abgetrennt werden? Ja. Siehe auch Antwort oben. Darf die Manöverfläche temporär befahren werden (z.B. beim Umfahren des Gebäudes)? Nein. Siehe auch Antwort oben. Darf die Manöverbahn 10x78 m mit Schleppkurven von LKW überlagert wer- den? Nein. Siehe auch Antwort oben. Liegt die Manöverbahn ausserhalb der zur Verfügung stehenden Fläche von 6'500 m 2 ? Sind feste Einrichtungen wie Rampen etc. vorzusehen? Die Manö- verbahn soll innerhalb der zur Verfügung stehenden Fläche von 6'500 m 2
+/- 10%, max. 7'500 m 2 liegen. Neben den Markierungen für die Fahrmanöver sind keine festen Einrichtungen vorzusehen.
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Muss die Manöverfahrbahn geradlinig ausgeführt werden, oder ist z.B. eine Aus- führung mit 90° Kurve zulässig? Die Manöverfahrbahn ist gemäss Prüfungs- Richtlinien geradlinig auszuführen. Wie funktioniert die Manöverfahrbahn? Ist der Startpunkt zugleich der End- punkt? Die Manöverfahrbahn wird primär für Führerprüfungen Kat. A/A1 sowie bei Motorradabnahmen genutzt. Bei Führerprüfungen werden auf der Fahrbahn- fläche folgende Manöver absolviert: Slalom/Schlangenlinie, harter Gegen- stand/Brett, Figur einer „8‟, Spur-gasse, enger Links- oder Rechtsbogen, Be- schleunigungsstrecke, Bremszone für Notbremsung, Ausweichen. Diese Manö- ver werden von den Prüfungskandidaten in Form eines Parcours absolviert, wo- bei die Anordnung variieren kann. Start und Ende des Parcours können - müs- sen aber nicht - zusammenliegen. Der für das Bauvorhaben zur Verfügung stehende Landanteil beträgt ca. 6'500 m 2 . Wurde im Rahmen der Machbarkeitsstudie nachgewiesen, dass dieser Landanteil für die nun ausgeschriebenen Nutzungen in der Umgebung (PP und Manöverfahrbahn) ausreichend ist? War die Manöverfahrbahn auch Bestandteil der Machbarkeitsstudie? Die Manöverbahn kann innerhalb der zur Verfügung stehenden Fläche von 6'500 m 2 +/- 10%, max. 7'500 m 2 liegen. Das wurde mit der Machbarkeitsstudie nachgewiesen. Die Vorgaben des Landverbrauchs von 6'500 m 2 sind mit den gewünschten Nut- zungen und dem erforderlichen Flächenbedarf aus unserer Sicht nicht einzuhal- ten. Wie soll mit diesem Konflikt umgegangen werden? Siehe Antworten oben. 4.4.2.2. Der Kanton Schaffhausen führt aus, die B. AG habe die Manöverfahr- bahn auch als Verkehrsfläche für das Umfahren des Gebäudes benötigt und aus- gewiesen, was als Verstoss gegen die Programmbestimmung gewertet werden und zum Ausschluss von der Bewertung führen könnte. Er habe sich angesichts der Tragweite aber gegen einen Ausschluss entschieden und stattdessen bei der Bewertung einen Punkteabzug vorgenommen. 4.4.2.3. Das Angebot der B. AG weist zwar eine Aussen-Prüfstrecke bzw. eine Manöverfahrbahn für Motorräder aus. Die B. AG bestreitet allerdings nicht, die Ma- növerfahrbahn mit Lastwagenparkplätzen kombiniert zu haben. Darüber hinaus wird die Manöverfahrbahn in ihrem Angebot von einer Schleppkurve für LKW über- lagert und als Verkehrsfläche zur Umfahrung der Gebäude benötigt. In der Bei- tragsbewertung wird zu Recht darauf hingewiesen, dass dadurch im Arealverkehr massive betriebliche Konfliktrisiken drohen. Davon sind namentlich die Motorrad- führerprüfungen betroffen. Das Angebot der B. AG weicht damit wesentlich von der ausdrücklichen, eindeutigen und unmissverständlichen Vorgabe einer von anderen Verkehrsbewegungen getrennten Manöverfahrbahn für Motorräder ab. Aus Grün- den der Gleichbehandlung mit den übrigen Anbieterinnen wäre das Angebot der B. AG daher vom Vergabeverfahren auszuschliessen gewesen, zumal Varianten – die von den Ausschreibungsunterlagen abweichende Kombination der Manöver- fahrbahn mit Lastwagenparkplätzen stellt eine Variante dar – explizit unzulässig waren. Der Entscheid, das Angebot der B. AG trotzdem im Verfahren zu belassen und die vergabewidrige Manöverfahrbahn bei der Bewertung negativ zu berück-
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sichtigten, stellt folglich eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung dar. Daran än- dert auch der Hinweis der B. AG nichts, wonach eine Nutzungskombination zwar aus Gründen der Flächeneffizienz vorgeschlagen worden sei, die Prüfstrecke aber auch separat erstellt werden könne. In ihrer Eingabe des Angebots hatte sie in diesem Zusammenhang bloss Folgendes betreffend den "Verkehr" ausgeführt: Die Hauptverkehrserschliessung erfolgt über die Ernst Müller-Strasse. Für die Zufahrt zu den zwei LKW-Prüfbahnen sind die Radien im Situationsplan nach- gewiesen. Über dieselbe Zufahrt werden die drei PKW-Prüfbahnen und die LW- Prüfbahn erschlossen. Der westliche Warteraum ist peripher für zwei LKW ein- geplant. Eine Umfahrung des ganzen Areals in Ausnahmefällen ist daneben ebenfalls gewährleistet. Falls wider Erwarten die minimale Überlagerung der Manöverbahnnutzung als inakzeptabel beurteilt würde, müsste unter hö- herem Landverbrauch der nördliche Parzellenbereich aktiviert werden. Dies wäre ohne konzeptionelle Projektänderung leicht umsetzbar. [Hervorhe- bung hinzugefügt] Eine vergabekonforme Manöverfahrbahn hatte sie damit nicht angeboten. Soweit sie am 30. November 2020 eine Option vorschlug, bei welcher die Prüfstrecke hin- ter dem Gebäude separat geführt werde, war diese unzulässig, weil eine entspre- chende nachträgliche Anpassung ihres Angebots gegen den Grundsatz der Unab- änderbarkeit der Angebote nach Ablauf der Angebotsfrist verstiesse (vgl. Art. 23 Abs. 4 VRöB; OGE 60/2019/17 vom 22. Oktober 2019 E. 3). 4.4.2.4. Die Rüge der C. AG die vergabewidrige Manöverfahrbahn für Motorräder hätte zum Ausschluss des Angebots der B. AG aus dem Vergabeverfahren führen müssen, erweist sich nach dem Gesagten als begründet. Auf die übrigen von der C. AG gegen das Angebot der B. AG geltend gemachten Ausschlussgründe braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden. Die Beschwerde der B. AG ist folglich im Ergebnis abzuweisen (vgl. oben E. 4.2). 4.5. Zu prüfen bleibt der von der B. AG in ihrer Rolle als Beschwerdegegnerin (vgl. grundsätzlich zur Rolle einer unterlegenen Anbieterin in Bezug auf eine Beschwerde einer im Vergleich zu ihr schlechter platzierten Anbieterin BGE 146 II 276 E. 6.3.1 S. 285 f.) eventualiter geltend gemachte Ausschluss des Ange- bots der C. AG. 4.5.1. Einleitend ist zunächst fraglich, ob der mit Eingabe vom 23. Juli 2021 ge- stellte Ausschlussantrag bzw. die Rüge, das Angebot der C. AG wäre vom Verfah- ren auszuschliessen gewesen, rechtzeitig erfolgte. Die B. AG erfuhr spätestens mit Verfügung vom 16. Februar 2021, dass die C. AG ebenfalls Beschwerde erhoben hatte. Mit Schreiben vom 2. März 2021 wurde ihr sodann im beschränkten Umfang Akteneinsicht gewährt. Es wäre der B. AG bereits in der Replik vom 22. März 2021 möglich gewesen, die mit Eingabe vom 23. Juli 2021 gegen das Angebot der C. AG geltend gemachten Ausschlussgründe vorzubringen, zumal dem Zuschlag unge- teilte Wirkung zukommt und das Angebot der C. AG ebenfalls in die von der B. AG
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eventualiter beantragte Neubewertung mit einzubeziehen gewesen wäre (vgl. BGE 146 II 276 E. 6.3.1 S. 286 mit Hinweis). Auf der anderen Seite war die B. AG am 22. März 2021 noch nicht im Besitz der Eingaben der C. AG; diese wurden ihr erst mit Verfügung vom 2. Juli 2021 zur Stellungnahme zugestellt. Insofern erscheint zweifelhaft, ob sich die B. AG schon vor Zustellung der Eingaben hätte veranlasst sehen müssen, die Ausschlussgründe gegen das Angebot der C. AG geltend zu machen, mithin nicht hätte zuwarten dürfen, bis ihr zu deren Eingaben das rechtli- che Gehör gewährt wird. Die Frage braucht indes nicht abschliessend beurteilt zu werden, denn die Rüge, wonach die C. AG vom Verfahren auszuschliessen gewe- sen wäre, erweist sich – wie nachfolgend dargelegt wird – als unbegründet. Dem- gegenüber ist die erst mit der Eingabe vom 30. September 2021 nachgetragene Kritik am Angebot der C. AG – nach der Fragenbeantwortung zu vermeidende 180°-Kurve bei Ausfahrt Parkplätze bzw. Umfahrung LKW, für eine normkonforme Schleppkurve zu knappe Ausfahrt Prüfhalle LKW, fehlende aber vorgeschriebene Veloabstellplätze, beengte und unübersichtliche Eingangssituation, unzulässige Überlagerung der Zufahrt zu den Parkplätzen mit der Umfahrung des Gebäudes, diverse (kostenrelevante) Unzweckmässigkeiten in der Gestalt der innenliegenden Rinne, der kleinteiligen Fassadengliederung sowie der hohen Dachkonstruktion, unzulässige Überlagerung der Zufahrt durch fehlende Verbindung zwischen Fahr- zeugunterstand für die Fahrschule und Hauptgebäude und Büro der Fahrlehrer, fehlende aber geforderte Schiebetüre beim Windfang sowie fehlende direkte Ver- bindung zwischen Prüf- und Kundenhalle, keine funktionell gedeckten Parkplätze für Motorräder, ungenügende Überdachung der PKW-Prüfstrecke, reines Abgebot in der Gestalt der Optimierung der Statik und des Bauablaufs, Änderung des Aus- drucks und der Funktionalität durch Verkleinerung der Vordächer sowie Akzentu- ierung der zu kurz überdeckten Ausfahrt, unzulässige Kürzung der Prüfgruben, un- zulässige Zertifizierung nach Minergie statt Minergie A, unzulässige Verschiebung des Gebäudes und Entfernung eines LWK-Parkplatzes mit nur geringfügiger Ver- besserung der Übersichtlichkeit vor dem Gebäude, Reduktion der räumlichen Qua- lität durch Weglassen der Oblichter, unzulässiges Weglassen des gedeckten Un- terstands und der Kühlung – offensichtlich verspätet, weshalb sie ungeachtet der Frage, ob die B. AG damit überhaupt den Ausschluss des Angebots der C. AG erreichen wollte, nicht zu berücksichtigen ist. 4.5.2.1. Soweit die B. AG in den Raum stellt, diejenigen Angebote, welche den Kreditrahmen überstiegen, seien deutlich abzuwerten oder auszuschliessen, ist zu beachten, dass gemäss den Ausschreibungsunterlagen dasjenige Angebot, wel- ches den Zuschlag bekommt und das Kostenziel nicht einhält, in einer vorgelager- ten Optimierungsphase einer Evaluation von Minderkostenoptionen zu unterziehen ist. Die Überschreitung des Kreditrahmens stellte folglich nach den Ausschrei- bungsbedingungen keinen Ausschlussgrund dar. Preisdifferenzen zwischen den
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Angeboten waren vielmehr wie üblich bei der Preisbewertung zu berücksichtigen (vgl. dazu unten E. 5 ff.). 4.5.2.2. Soweit die B. AG weiter vorbringt, die Angebote derjenigen Anbieterin- nen, welche im Rahmen der technischen Bereinigung ein Abgebot eingereicht hät- ten, seien vom Verfahren auszugschliessen, da eine unzulässige Wettbewerbsab- rede vorliege (Art. 27 lit. e VRöB), kann ihr nicht gefolgt werden. Es ist nicht er- sichtlich, und es wird von der B. AG auch nicht dargelegt, dass die C. AG oder die übrigen zur zweiten Stufe zugelassenen Anbieterinnen im Rahmen der "techni- schen Bereinigung" Abreden getroffen hätten, die den Wettbewerb beseitigt oder erheblich beeinträchtigt hätten. Dass die B. AG die einzige Anbieterin war, bei wel- cher sich der Angebotspreis insgesamt erhöhte, ist darauf zurückzuführen, dass die von ihr offerierten Mehroptionen den preissenkenden Effekt der Minderoptionen verpuffen liessen. Ob die C. AG im Rahmen der "technischen Bereinigung" ein unzulässiges Abgebot einreichte, ist für die Frage des Ausschlusses soweit irrele- vant, denn ein solches Abgebot wäre als unzulässige Nachofferte (vgl. auch oben E. 4.4.2.3 am Ende) bei der Bewertung nicht zu berücksichtigten gewesen. Der Kanton Schaffhausen bewertete entsprechend denn auch bloss die ursprünglich eingereichten Angebote und nicht auch die im Rahmen der "technischen Bereini- gung" offerierten Mehr- und Minderkostenoptionen. 4.5.2.3. Soweit die B. AG schliesslich impliziert, die C. AG sei wegen fehlendem Minergie-Nachweis auszuschliessen, ist nicht ersichtlich, dass die Ausschrei- bungsunterlagen einen solchen Nachweis verlangt hätten. Verlangt war die Einhal- tung der Vorgaben "Minergie A"; weiter war eine Zertifizierung vorgesehen. Wie sie die Vorgaben "Minergie A" einhalten, war den Anbieterinnen überlassen. Auch die C. AG richtete ihr Angebot auf diese Vorgaben aus, was sich aus dem Energiekon- zept vom 26. Juni 2020 ergibt: Die Planung und Erstellung des Neubaus ist darauf ausgerichtet, dass das Pro- jekt Minergie-A tauglich ist und somit ein energieeffizientes Gebäude entsteht. (...) Die Wärme für Heizung und Warmwasser wird durch den Anschluss an das be- stehende Fernwärmenetz sichergestellt. Diese Energie stammt aus erneuerba- rer Energie, was die Energiebilanz und den ökologischen Gedanken unterstützt. Die grosse Dachfläche ermöglicht die Installation der Photovoltaikanlage (PV), die für eine Minergie-A-Zertifizierung unerlässlich ist, insbesondere da auch Räume gekühlt werden. Die mechanische Lüftung mit Wärmerückgewinnung trägt einen grossen Teil zum geringen Heizwärmebedarf bei. Der Kanton Schaffhausen bemängelte, bei der Kälteanlage sei die Erzeugung bzw. die Abwärmenutzung hinsichtlich des Ziels der Minergie A nicht schlüssig erklärt, und nahm bei der Bewertung einen Punkteabzug vor. Entsprechend hielt die Be- wertungsmatrix fest, der Nachweis Minergie A sei für die Halle offen. Ob die Prüf- halle, wie von der C. AG geltend gemacht und von der B. AG bestritten, nicht zur
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Energiebezugsfläche zählt und deshalb keines Minergie-Nachweises bedarf, kann mit Blick auf die Frage des Ausschlusses des Angebots der C. AG offenbleiben. Denn aus Sicht des Kantons Schaffhausen war das Energiekonzept der C. AG zwar mangelhaft, deren Angebot aber nicht ausschreibungswidrig, da es sich wie verlangt nach den Vorgaben "Minergie A" richtete. Das Vorgehen, die angebotene, aber inhaltlich bemängelte Lösung bei der Angebotsbewertung negativ zu berück- sichtigen, ist vor dem Hintergrund des dem Kanton Schaffhausen zustehenden Er- messens (vgl. oben E. 2.1) nicht zu beanstanden. 4.6. Nach dem Gesagten erweist sich lediglich die Rüge der C. AG, das Ange- bot der B. AG hätte vom Verfahren ausgeschlossen werden müssen, als begrün- det. Entsprechend kann der B. AG der Zuschlag von vornherein nicht erteilt wer- den. Die Beschwerde der B. AG ist abzuweisen und im Folgenden nicht weiter zu behandeln. Davon ausgenommen sind die Vorbringen der B. AG, die sich auf ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde der C. AG beziehen. Auf diese Vorbringen ist soweit erforderlich einzugehen. 5.1. Die C. AG beanstandet die Preisbewertung und macht im Wesentlichen eine Verletzung des Transparenzgebots und des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes geltend. Demnach hätte der Kanton Schaffhausen die Preisbewertungsmodalitä- ten und namentlich die Mittel und Methoden der Prüfung von allfälligen Betriebs-, Wartungs- und Unterhaltskosten vorgängig bekanntgeben müssen; der Hinweis auf die inexistente Wegleitung des Obergerichts sei irreführend gewesen und die Bewertungsmethode – Preisspanne und lineare Verteilung – habe bereits am 19. März 2020 festgestanden. Davon abgesehen sei die Vermischung des Preises mit weiteren Kriterien unzulässig; Kosten, die anfielen, aber nicht der Anbieterin vergütet würden, seien bei den qualitativen Kriterien zu berücksichtigen. Das mit 30% ohnehin tief gewichtete Preiskriterium sei damit weiter verwässert worden. Schliesslich sei auch die Preisspanne von Fr. 7 Mio. bis Fr. 13. Mio. bzw. von 185.7% unzulässig. Die Bandbreite von Fr. 7 Mio. bis Fr. 13. Mio. widerspreche der internen Disposition vom 19. März 2020 und den Ausschreibungsunterlagen, denn die Disposition sehe eine Bandbreite von Fr. 7 Mio. bis Fr. 12 Mio. vor. Für die Preisspanne von Fr. 7 Mio. bis Fr. 13 Mio. bestehe kein ersichtlicher Grund. Auch widerspreche die Preisformel der obergerichtlichen Formel, welche eine Preis- spanne von 150% basierend auf dem tiefsten Angebotspreis vorsehe. An diese Formel hätte sich der Kanton Schaffhausen halten müssen. Unabhängig davon sei der Preis von Fr. 7 Mio. unrealistisch tief; die Vorlage an die Stimmbevölkerung habe alleine für das Bauwerk Fr. 8.75 Mio. betragen. Auch sei das Projekt nicht sonderlich komplex. Das Preiselement sei so nur ungenügend in die Angebotsbe- wertung eingeflossen und verwässert worden. Schliesslich sei auch die Preisge- wichtung der obergerichtlichen Formel zwar nicht haltbar. Doch selbst bei einer
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Preisspanne von Fr. 8'514'370.– (tiefstes Angebot der B. AG) bis Fr.12'771'555.– (Preisspanne von 150%) habe sie, die C. AG, bei der Preisbewertung 118 Punkte statt 90 Punkte erzielt bzw. habe sie beim Ausschluss der B. AG das tiefste zuläs- sige Angebot eingereicht und sei mit 180 Punkten zu bewerten. 5.2. Der Kanton Schaffhausen führt im Wesentlichen aus, die vergleichsweise grössere Bandbreite von 186% habe grundsätzlich der erwarteten Streuung der eingehenden Werkpreise und der Problematik von allfälligen Tiefpreisangeboten, bei welchen die Qualität nicht mit der Attraktivität des Preises mithalte und die Plausibilität nicht nachgewiesen werden könne, entsprochen. Bei einer vom tiefs- ten Angebotspreis ausgehenden Preisspanne von 150% erschienen die Beiträge der Beigeladenen und der B. AG demgegenüber nahezu gleichwertig, was aber nicht den Tatsachen entspreche. Die Bewertung der Angebote sei ohne Berück- sichtigung der Projektvereinfachungen mit Kostenoptionen erfolgt. Mit der dem Vertragsschluss vorgelagerten Optimierungsphase habe sich die Vergabestelle unter Einhaltung der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen den Handlungsspiel- raum gegeben, das Projekt mit dem besten Preis-/Leistungsverhältnis auszuwäh- len, auch wenn dieses zum Zeitpunkt des Zuschlags beim Preis über dem bewil- ligten Budget liege. 5.3. Der Vergabestelle kommt bei der Bewertung der Angebotspreise ein erheb- licher Spielraum zu (vgl. bereits oben E. 2.1). Die vorherige Bekanntgabe der kon- kreten Preiskurve bzw. der spezifischen Formel für die Angebotsbewertung ist fa- kultativ (vgl. OGE 60/2008/38 vom 26. September 2008 E. 5a, Amtsbericht 2008, S. 93). Die von der Vergabestelle gewählte Bewertungsmethode muss jedoch die Gewichtung des Preiskriteriums umsetzen. Das bedeutet insbesondere, dass nur die tatsächlich in Frage kommende Bandbreite möglicher Preise zu berücksichti- gen ist. Demnach muss die gewählte Spanne zwischen dem günstigsten und ei- nem sehr teuren Preis realistisch sein bzw. realistischerweise erwartet werden kön- nen. Ob eine gewählte Preisspanne realistisch ist, hängt von der in Frage stehen- den Beschaffung ab. Bei einfachen Bauarbeiten ist in der Regel mit einer geringe- ren Preisspanne zu rechnen als bei technisch anspruchsvollen Konstruktionen bzw. Dienstleistungen. Wird die Bandbreite der Preise erst nach Vorliegen der An- gebote festgelegt, können die tatsächlich offerierten Preise zwar als Anhaltspunkte berücksichtigt werden. Dies bedeutet allerdings nicht, dass sich die Preisspanne zwingend aus dem besten und dem schlechtesten Angebotspreis zusammensetzt. Massgebend bleibt, ob die gewählte Preisspanne realistisch ist (vgl. OGE 60/2008/38 vom 26. September 2008 E. 5b/cc f., Amtsbericht 2008, S. 94 f.). Über- schreitet die Vergabestelle bei der Festlegung der Preisspanne ihren Spielraum, setzt das Gericht die maximal zulässige Preisspanne fest (vgl. OGE 60/2018/7 vom 3. Juli 2018 E. 3.5.3; VGer ZH VB.2019.00716 vom 22. Januar 2020 E. 4.7 f.).
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5.4. Die Ausschreibungsunterlagen hielten zur Preisbewertung Folgendes fest: 5.4.1. Die Gewichtung des quantitativen Zuschlagskriteriums "Preisangebot und Wirtschaftlichkeit" betrug 30%. Das Programm vom 1. Oktober 2019 führte dazu was folgt aus: Preisangebot und Wirtschaftlichkeit (Gewichtung 30%) Wirtschaftlichkeit in Erstellung (Preis- Leistungsverhältnis), Unterhalt und Be- trieb, Nachhaltigkeit bei Erstellung und Betrieb. Der Bewertung der Preisange- bote wird die Wegleitung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 6. Mai 2009 zugrunde gelegt. Zur Finanzierung verwies das Programm wie folgt auf die Kreditvorlage 2018: Am 10. Juni 2018 genehmigte die städtische und kantonale Stimmbevölkerung einen Gesamtkredit von 11.95 Mio. Franken (Vorlage der Regierung vom 6. De- zember 2016, online unter https://www2.sh.ch/Vorlagen-2016.4977.0.html). In diesem Kredit sind nebst dem Grundstück die Mehrwertsteuer, die technische Ausrüstung, die Umgebungsarbeiten, die Nebenkosten und eine Reserve ent- halten (für das Bauwerk selbst sind maximal 8.75 Mio. Franken inkl. MwSt. vor- gesehen, siehe auch Ziff. 7.4 [des Programms]). Die bestehende Möblierung wird vom alten auf den neuen Standort übernommen. Das Programm sah weiter die Möglichkeit vor, Fragen zu stellen. Die Fragen und Antworten waren allen Teilnehmern per Mail zuzustellen. Die Fragenbeantwortung vom 26. Mai 2020 stellte einen integrierten Bestandteil des Wettbewerbspro- gramms dar (ferner bereits oben E. 4.4.2.1). Auf den Preis und die Preisbewertung bezogen sich u.a. folgende Fragen und Antworten: Kostendach: Wie wird eine Überschreitung desselben gewertet? Führt eine Überschreitung desselben zum Verfahrensausschluss? Zur Überschreitung siehe Ziffer 7.4 des Programms. Es wird ein pauschaler Werkpreis gefordert, kein Kostendach (Vergabeakten, Beilage A12, S. 16). Wie wird bei der Beurteilung die Gewichtung vorgenommen? Bitte um Offenle- gung der Punkteverteilung. Es sollte im vornherein definiert sein, welches Krite- rium wieviel Punkte gibt. -> Es sollte vermieden werden, dass z.B. bei der Wirt- schaftlichkeit ein Projekt 0 Punkte erhält und das Beste das Punktemaximum, gleichzeitig aber bei der architektonischen Qualität die Punkte-Varianz nur mini- mal ausfällt. Die Gewichtung der Kriterien ist im Programm klar festgehalten. Die Wirtschaftlichkeit wird mit einer Spannweite beurteilt, welche nach unten und oben über die angebotenen Preise hinausgeht. D.h. das preislich höchste An- gebot erhält nicht 0 Punkte, das tiefste Angebot aber auch nicht die volle Punkt- zahl (Vergabeakten, Beilage A12, S. 2).
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5.4.2. Zur Preisbewertung hält das handschriftliche, vom 19. März 2020 datierte Dokument "STVA LEISTUNG/PREIS" u.a. was folgt fest:
LEISTUNG (...) PREIS/W 30% (...) SEP.
PREIS ABSOLUT / LAND? NACH "FORMEL OG" 7.0 – 12.0 MIO 7.0 → 6 PTE 12.0 → 1 PT 1.0 MIO = 1 PT Das Dokument "Formel Obergericht" des derzeitigen Departementssekretärs des Baudepartements des Kantons Schaffhausen ist ein verwaltungsinternes Doku- ment datiert vom 6. Mai 2009 und gibt folgende Preisformel wieder: Höchste Punktzahl (...) mal (tiefster Angebotspreis zuzüglich Preisspanne ab- züglich zu bewertender Angebotspreis) geteilt durch Preisspanne. Die Bewertungsmatrizes wiesen eine Berechnungsspanne von Fr. 7 Mio. (6 Pte) bis Fr. 13 Mio. (0 Pte) aus. 5.5.1. Einleitend ist festzuhalten, dass die Anwendung der linearen Preisbewer- tungsformel nicht beanstandet wurde. Auch weist die C. AG zu Recht darauf hin, dass die Gewichtung des Preises mit 30% nicht mehr zum Gegenstand des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens gemacht werden kann, zumal die B. AG mit der Begründung, die angebotenen Leistungen bestünden wertmässig zur Hauptsache aus Bauleistungen, eine Gewichtung von mindestens 60%, d.h. eine um mindes- tens 100% höhere Gewichtung, und somit einen Mangel, den sie bei gehöriger Aufmerksamkeit bereits im Zeitpunkt der Ausschreibung hätte erkennen können, geltend macht. Die Gewichtung wurde in der Tat in der selbständig anfechtbaren Ausschreibung (vgl. Art. 15 Abs. 1 bis lit. a IVöB) fixiert. Durch die Nichtanfechtung der Ausschreibung wurden die Vorgaben der Ausschreibung für die Anbieterinnen verbindlich; sie können im Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag grundsätz- lich (vgl. dazu BGer 2C_680/2020 vom 10. März 2021 E. 1.2.3 mit Hinweisen) nicht nachträglich überprüft werden (vgl. BGer 2C_409/2015 vom 28. September 2015 E. 4.2 mit Hinweisen; nicht im Amtsbericht 2017 publizierter Teil der Erwägung 2.5 von OGE 60/2017/17 vom 1. Dezember 2017). 5.5.2. Soweit die C. AG geltend macht, der Kanton Schaffhausen hätte die bereits am 19. März 2020 festgestandene Bewertungsmethode bekanntgeben müssen, ist daran zu erinnern, dass die konkrete Preiskurve bzw. die spezifische Bewertungs- formel nicht vorgängig bekanntgegeben werden müssen (vgl. oben E. 5.3). Weiter
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berücksichtigte der Kanton Schaffhausen bei der Preisbewertung nur die den An- bieterinnen zu vergütenden Kosten. Zwar führt er vor dem Hintergrund des getä- tigten Preis-/Leistungsvergleichs inkl. Landkosten aus, die Bewertung der Preise sei integral und unter Berücksichtigung der variierenden Flächenverbräuche er- folgt. Der an die Stadt Schaffhausen zu entrichtende Landpreis wurde indes bei der Bewertung der Angebotspreise nicht berücksichtigt. Die Rüge, nicht den An- bieterinnen zu vergütende Kosten seien zu Unrecht bei der Preisbewertung be- rücksichtigt worden, braucht daher nicht weiter behandelt zu werden. 5.5.3. Die Kritik der C. AG an der Preisspanne von Fr. 7 Mio. bis Fr. 13 Mio. bzw. von 187% ist hingegen berechtigt. Der Kanton Schaffhausen legte die konkreten Annahmen, welche zu dieser Preisspanne führten, nicht dar. Dabei erscheint we- sentlich, dass die Kreditvorlage 2018 für das Bauwerk inkl. MwSt. Fr. 8.75 Mio. vorsah; entsprechend bestimmte das Programm, die Gesamtanlagekosten müss- ten unter dieser Kreditlimite zu liegen kommen (vgl. oben E. 5.4.1). Bei dieser Aus- gangslage ist es offensichtlich unhaltbar, von einem Maximalpreis von Fr. 13 Mio. auszugehen. Letztlich war angesichts des definierten Kostenziels zu erwarten, dass sich die Angebotspreise relativ nahe an der Kreditlimite bewegen würden. Daran ändert auch nichts, dass im Falle einer Kostenüberschreitung durch das erstplatzierte Angebot nach dem Zuschlag in einer vorgelagerten Optimierungs- phase Minderkostenoptionen zur Zielerreichung evaluiert werden sollten und die Wirtschaftlichkeit mit einer Spannweite zu beurteilen war, die nach unten und oben über die effektiv angebotenen Preise hinausgehen sollte (vgl. oben E. 5.4.1). Dies eröffnet der Vergabestelle zwar einen grösseren Spielraum, vermag über die Kre- ditlimite von Fr. 8.75 Mio. inkl. MwSt. aber nicht hinwegzutäuschen, denn diese stellt weiterhin die Zielvorgabe dar. Auf der anderen Seite erscheint auch der ge- wählte Mindestpreis von Fr. 7 Mio. als unrealistisch tief, denn bereits die Regie- rungsvorlage vom 6. Dezember 2016 ging bezüglich der Gesamtbaukosten nur von einer Abweichung von +/- 15% aus; dies bedeutete für das Bauwerk eine Kosten- schätzung von mindestens Fr. 7.44 Mio. (vgl. Bericht und Antrag des Regierungs- rates des Kantons Schaffhausen vom 6. Dezember 2016 an den Kantonsrat be- treffend Kredite für den Bau eines Polizei- und Sicherheitszentrums und für einen Neubau für das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt sowie betreffend die städte- bauliche Entwicklung des Klosterviertels, Amtsdruckschrift 16–143, S. 12). Im Üb- rigen weisen die Erläuterungen zur Abstimmung über den Kreditbeschluss keine Kostenabweichungen mehr aus (vgl. Schaffhauser Abstimmungs-Magazin zur Volksabstimmung vom 10. Juni 2018, S. 31). Die gewählte Preisspanne von Fr. 7 Mio. bis Fr. 13 Mio. erweist sich folglich insgesamt nicht als die preisliche Bandbreite, welche realistischerweise erwartet werden konnte. Mithin legte der Kanton Schaffhausen die Preisspanne rechtsfehlerhaft fest. Die Preisspanne ist demnach durch das Obergericht festzusetzen (vgl. oben E. 5.3 am Ende). Dieses
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hat sich dabei darauf zu beschränken, eine gerade noch zulässige Preisspanne festzulegen. 5.5.4.1. Das Obergericht hat sich bei der Bestimmung der gerade noch zulässi- gen Preisspanne an die unbeanstandet gebliebenen und somit verbindlichen Vor- gaben der Ausschreibungsunterlagen zu halten (vgl. oben E. 5.5.1). Entsprechend ist – wie im Rahmen der Fragenbeantwortung vom 26. Mai 2020 kommuniziert – eine Preisspanne zu wählen, welche nach unten und oben über die angebotenen Preise hinausgeht und welche die tatsächlich zu erwartende Bandbreite möglicher Werte berücksichtigt; dies stimmt auch mit der internen Disposition vom 19. März 2020 überein, welche in Abweichung von der "Formel Obergericht" den Ausgangs- punkt für die Preisbewertung abweichend vom preislich günstigsten Angebot fest- setzte (vgl. oben E. 5.4.2). Nicht anzuwenden ist demgegenüber eine Preisspanne, welche vom tiefsten Angebotspreis ausgeht. Eine solche war im Rahmen der Aus- schreibung den Anbieterinnen nie kommuniziert worden. Daran ändert angesichts der ausdrücklichen Ankündigung, die Preisspanne werde nach unten und nach oben über die angebotenen Preise hinausgehen, auch nichts, dass der Bewertung der Preisangebote das in den Ausschreibungsunterlagen als "Wegleitung des Obergerichts" bezeichnete, verwaltungsinterne Papier vom 6. Mai 2009, in wel- chem die damals vom Obergericht neu verwendete Preisformel (vgl. OGE 60/2008/38 vom 26. September 2008 E. 5b/ff, Amtsbericht 2008, S. 98) analysiert wird, zugrunde gelegt werden sollte (vgl. oben E. 5.4.1 f.). Vor diesem Hintergrund war der Verweis auf die "obergerichtliche Formel" höchstens als Hinweis auf eine anzuwendende lineare Preisbewertungsformel zu verstehen. Entsprechend führt der Ausschluss der B. AG entgegen der C. AG nicht dazu, dass Letztere als ver- bleibende Anbieterin mit dem tiefsten Angebotspreis bei der Preisbewertung die maximale Punktezahl von 180 Punkte erhält. Weiter sind bei der Festlegung der Preisspanne dem Kostenziel von Fr. 8.75 Mio. (inkl. MwSt.) und der Vorgabe, dass nach dem Zuschlag bei einer allfälligen Überschreitung des Kostenziels durch das erstplatzierte Angebot in einer dem Vertragsschluss vorgelagerten Optimierungs- phase Minderkostenoptionen zu evaluieren sind (vgl. oben E. 5.4.1), Rechnung zu tragen. Nicht zu berücksichtigen ist demgegenüber der Landpreis, den der Kanton Schaffhausen der Stadt Schaffhausen zu entrichten haben wird (vgl. oben E. 5.5.2) und der nicht Teil des zu offerierenden Werkpreises war ("Preisangebot für die Erstellung des Neubaus mit allen zu erbringenden Leistungen [pauschaler Werk- preis, mittels der abgegebenen Kostentabelle zu offerieren]"). 5.5.4.2. Im Lichte der vorstehenden Ausschreibungsvorgaben war realistischer- weise nicht zu erwarten, dass die Angebote das Kostenziel von Fr. 8.75 Mio. (inkl. MwSt.) erheblich unterschreiten würden. Zum einen eröffnete die dem Zuschlag nachgelagerte Optimierungsphase zur Evaluation von Minderkostenoptionen den
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Anbieterinnen die Möglichkeit, preislich über das Kostenziel hinauszugehen. Zum anderen war der Spielraum nach unten angesichts der technischen Vorgaben be- grenzt, zumal der Ausschreibung eine Testplanung mit Kostenschätzung voraus- gegangen war (vgl. dazu Votum Regierungsrat Kessler, Sitzungsprotokoll des Kan- tonsrats Schaffhausen vom 15. Januar 2018, S. 45: "Bezüglich der Zahlen ist es nicht so, dass ein anderer Standort zu komplett anderen Zahlen führt. Denn die Testplanung für das StVA mit der Kostenschätzung wurde für den ursprünglich vorgesehenen Standort Schweizersbild gemacht. Das heisst, das Gebäude des StVA wird auf einer ebenen Fläche im Kanton Schaffhausen gebaut. Es gibt keine Unterkellerungen. Man weiss, als[o] wieviel diese Hochbauten kosten werden. Das einzige, bei dem ich Andreas Gnädinger Recht gebe ist, dass sich beim Landpreis etwas bewegen könnte."). Auf der anderen Seite konnte angesichts des Preiswett- bewerbs auch realistischerweise angenommen werden, dass sich eine oder meh- rere Offerten trotz des begrenzten Spielraums im Rahmen des Kostenziels bewe- gen würden. Vor dem Hintergrund, dass der Ausgangspunkt für die Berechnung der Preisspanne unter dem preislich tiefsten Angebot zu liegen kommen sollte, er- scheint jedenfalls ein Mindestpreis von Fr. 8.5 Mio. (inkl. MwSt.) bzw. eine Unter- schreitung des Kostenziels um rund 2.9% als realistische Annahme für das untere Ende der Preisspanne noch zulässig. Auf der anderen Seite erscheint jedenfalls unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass das preislich höchste Angebot bei der Preisbewertung nicht mit null Punkten bewertet werden sollte (vgl. oben E. 5.4.1), ein Höchstpreis von Fr. 11.3 Mio. (inkl. MwSt.) noch zulässig, denn der höchste eingegebene Angebotspreis inkl. MwSt. betrug Fr. 11'287'541.60. Folglich ist aus- gehend von einem Mindestpreis von Fr. 8.5 Mio. (inkl. MwSt.) die anzuwendende Preisspanne auf Fr. 2.8 Mio. festzulegen. 5.5.4.3. Die C. AG beanstandet wie erwähnt die Anwendung der linearen Preis- bewertungsformel nicht (vgl. oben E. 5.5.1). Weiter sind Optionen bei der Preisbe- wertung wie vom Kanton Schaffhausen gehandhabt nicht zu berücksichtigen, zu- mal die C. AG die Nichtberücksichtigung von Optionen nicht beanstandet und auch sie selbst Optionen bei der Bewertung unberücksichtigt lässt. Entsprechend lautet die Formel bei einem Mindestpreis von Fr. 8.5 Mio. (inkl. MwSt.; exkl. Optionen), einer Preisspanne von Fr. 2.8 Mio. und einer Höchstpunktzahl von 180 Punkten wie folgt: Max. Punkte 180 x (Mindestpreis Fr. 8.5 Mio. + Preisspanne Fr. 2.8 Mio. – Angebotspreis) Preisspanne Fr. 2.8 Mio. In Anwendung dieser Preisbewertungsformel sind die Angebote der C. AG und der Beigeladenen beim Zuschlagskriterium "Preisangebot und Wirtschaftlichkeit" mit 84.9 statt 90.6 Punkten (Angebotspreis C. AG: Fr. 9'980'000.–) bzw. mit 44.1 statt 71.4 Punkten (Angebotspreis der Beigeladenen: Fr. 10'613'810.– zu bewerten.
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6.1. Der Kanton Schaffhausen hält bezüglich der Bewertung der qualitativen Zuschlagskriterien zur Bewertungsmethode einleitend fest, das Fachgremium habe sich bei der Beratung jeweils vom Gesamtbild zum Detail bewegt und jeder- zeit auch Paarvergleiche mit Lösungsvorschlägen der Mitbewerberinnen gezogen. Zudem seien zur besseren Darstellung der einzelnen Preis-/Leistungsverhältnisse die angebotenen absoluten Werkpreise in der Summe mit dem Preis der ver- brauchten Landfläche zusätzlich den erreichten Leistungspunkten direkt gegen- übergestellt worden, womit die beiden Beiträge mit der besten Leistung und dem tiefsten Preis gut isoliert und im Paarvergleich hätten diskutiert werden können. Mit dieser Methodik bleibe die Objektivität des absoluten Preises qualitativ unangetas- tet und er werde den erst durch Punktevergabe bestmöglich objektivierten, ur- sprünglich aber weitgehend subjektiven Bewertungen der technischen Leistungen direkt gegenübergestellt. Dadurch habe dasjenige Angebot mit dem tatsächlich besten Preis-/Leistungsverhältnis erkannt werden können. 6.2. Die C. AG macht bezüglich des Zuschlagskriteriums "Planung/Bauliche und betriebliche Qualität" (Gewichtung: 50%; max. 300 Punkte), bestehend aus den Unterkriterien 1.1 "Städtebauliche Konzeption/architektonische Qualität", 1.2 "Zweckmässige Gebäudekonstruktion in Holz", 1.3 "Hohe Funktionalität" und 1.4 "Zweckmässige Gebäudetechnik" (Gewichtung je 12.5%; je max. 75 Punkte), verschiedene Rechtsverletzungen geltend. [...] 6.3.4.1. Der C. AG ist zunächst insoweit zuzustimmen, als die Ausführungen des Kantons Schaffhausen zur Bewertungsmethode eher auf einer abstrakten Ebene verharren. Wesentlich ist letztlich jedoch, ob eine rechtsgleiche Bewertung erfolgte, d.h. ob jeweils dieselben, absoluten Massstäbe bei allen Angeboten in gleicher Weise angewendet wurden (Verbot der relativen Bewertung, vgl. OGE 60/2018/45 vom 30. April 2019 E. 4.2.3). Ob die Bewertung rechtsgleich erfolgte, ist anhand eines Vergleichs der einzelnen Bewertungen zu beurteilen. Insofern sind "Paarver- gleiche" zur Kontrolle einer rechtsgleichen Beurteilung nicht zu beanstanden und unter Umständen gar geboten. Die Gründe für die Bewertung der einzelnen Ange- bote bei den qualitativen Zuschlagskriterien ergeben sich vorliegend aus den Be- wertungsmatrizen und aus den Projektwürdigungen und können entsprechend nachvollzogen und zur Überprüfung einer rechtsgleichen Bewertung miteinander verglichen werden. Entgegen der C. AG ist die Ermessensausübung des Kantons Schaffhausen bei der Angebotsbewertung einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Auch ist gestützt auf die Bewertungsunterlagen nicht ersichtlich, und es wird von der C. AG auch nicht konkret aufgezeigt, dass die Angebote relativ zueinander bewertet worden wären. Die Rügen der C. AG bezüglich unzulässiger Paarverglei- che erweisen sich als unbegründet.
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6.3.4.2. Bezüglich der beanstandeten Gegenüberstellung der Angebote mit und ohne Werkpreise ist der C. AG weiter insoweit zuzustimmen, als die Zuschlags- empfängerin anhand der Bewertung der einzelnen Zuschlagskriterien zu bestim- men ist. Indes ist nicht ersichtlich, und es wird von der C. AG auch nicht aufgezeigt, dass die Preisbewertung bzw. die Höhe des Angebotspreises einen Einfluss auf die Bewertung der qualitativen Zuschlagskriterien gehabt hätte. Allenfalls liesse sich mit der C. AG aus der Zuschlagsbegründung ableiten, der Kanton Schaffhau- sen habe den qualitativen Zuschlagskriterien grössere Bedeutung beigemessen als den quantitativen und er sei allenfalls bereit gewesen, dies bei der Bestimmung der Preisspanne zu berücksichtigen (vgl. Beschwerdeantwort: "Würde im vorlie- genden Fall eine Preisspanne von 150% angewendet, erschienen das bestran- gierte Projekt der A. AG und das zweitrangierte Projekt der B. AG nahezu gleich- wertig, was aber keineswegs den Tatsachen entspricht. Tatsächlich handelt es sich um zwei qualitativ völlig unterschiedliche Projektvorschläge mit unterschiedlichen Preisen. Die kompetente ausschreibende Stelle [...] sollte sich dabei nicht durch die scheinbare Objektivität blenden lassen, welche eintritt, wenn absolute Preise in Punkte überführt, und mit den Punkten aus der qualitativen Bewertung der Pro- jektvorschläge vermengt werden."). Die Preisspanne wurde indes korrigiert (vgl. oben E. 5.5.4.3) und ist für die weitere Bewertung der qualitativen Zuschlagskrite- rien ohne Bedeutung. Schliesslich ist nicht ersichtlich, dass der Zuschlag entgegen dem Resultat der Gesamtbewertung erteilt worden wäre. Das Dokument "Preis- Leistungsverhältnis inkl. Landkosten" stellt lediglich die bei der Bewertung der qua- litativen Zuschlagskriterien erreichten Punktzahlen einerseits und die Angebots- preise (inkl. Optionen und Landkosten) andererseits in einem Koordinatensystem grafisch dar, ändert an der Gesamtbewertung jedoch nichts. Die Rügen der C. AG betreffend die Gegenüberstellung der Angebote mit und ohne Werkpreise erweisen sich als unbegründet. 6.3.4.3. Bezüglich der Frage, ob der Flächenverbrauch bei der Bewertung der Angebote berücksichtigt werden durfte, ist daran zu erinnern, dass der Kanton Schaffhausen die Landkosten bei der Preisbewertung nicht berücksichtigte (vgl. oben. E. 5.5.2). Weiter schliessen die Ausschreibungsunterlagen eine Berücksich- tigung des Flächenverbrauchs bzw. des Umgangs der Anbieterinnen mit der ihnen zur Verfügung stehenden Fläche bei der Bewertung der qualitativen Zuschlagskri- terien nicht aus. Davon scheint auch die C. AG – trotz gegenteilig geäusserter An- sicht, wonach der Flächenverbrauch nicht in die Beurteilung habe einfliessen dür- fen bzw. nicht in die Bewertung einzubeziehen sei – auszugehen, verlangt sie doch, dass ein nach ihrer Ansicht zu hoher Flächenverbrauch im Angebot der Bei- geladenen bei der Bewertung des Unterkriteriums 1.1 "Städtebauliche Konzep- tion/architektonische Qualität" negativ zu bewerten sei. An anderer Stelle kritisiert sie, die Bewertung der Angebote sei ohne Rücksicht auf den Flächenverbrauch
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erfolgt, was den Ausschreibungsunterlagen widerspreche und sich unmittelbar auf die Wirtschaftlichkeit der Angebote auswirke. Entgegen ihrer Darstellung war für sie ersichtlich, dass der Umgang mit der den Anbieterinnen zur Verfügung stehen- den Fläche in die Bewertung des Unterkriteriums 1.1 "Städtebauliche Konzep- tion/architektonische Qualität" einfloss, kritisiert sie doch, die räumliche Dimensio- nierung ihres Projekts sei als Folge des geringen Landverbrauchs bemängelt wor- den. In der Tat ergibt sich unmittelbar aus den Bewertungen der Beiträge, dass sich ein geringer Landverbrauch indirekt negativ auf die Bewertung der städtebau- lichen Konzeption und der architektonischen Qualität auswirken konnte. Die Rügen der C. AG bezüglich der unzulässigen Berücksichtigung des Flächenverbrauchs in der Angebotsbewertung erweisen sich als unbegründet. 6.4. Beim Unterkriterium 1.1 "Städtebauliche Konzeption/architektonische Qua- lität" wurde das Angebot der C. AG mit der Note 3 und 37.5 Punkten, dasjenige der Beigeladenen mit der Bestnote 6 und 75 Punkten bewertet. 6.4.1. Die C. AG beanstandet zunächst ihre eigene Bewertung. 6.4.1.1. [...] 6.4.1.2. Aus der Bewertung des Beitrags der C. AG geht hervor, dass die Volu- mina der Prüfhalle und der Verwaltung als gut ausgerichtet beurteilt wurden. Beim Beitrag der Beigeladenen wurden die Volumina für Prüfhalle, Experten- und Kun- denbereich als städtebaulich schlüssig und präzise in den Kontext gesetzt beurteilt. Die gewählte Form des Kopfbaus wurde sowohl bei der Beschwerdeführerin als auch bei der Beigeladenen jeweils positiv gewürdigt. Aus den Bewertungen wird indes ersichtlich, dass entgegen der C. AG keine identische Adressierung und übereinstimmende Ausrichtung auf die Kundenströme vorliegt. Denn negativ be- wertet wurde bei ihr, dass die zusammen mit dem gedeckten Unterstand an der Strassenkreuzung vor dem Haupteingang angeordneten LKW-Parkfelder zu einer eingeschränkten Übersichtlichkeit für ankommende Kunden führten; vor dem Ein- gang entstehe eine enge, im Parkplatzbereich gar eine angespannte und kritische Wegführung für das zu erwartende Verkehrsaufkommen. Zwar werde die Adress- bildung durch den mit dem oberen Geschoss verbundenen und leicht ausgestülp- ten Eingang wieder etwas verstärkt. Dies wirke aber aufgesetzt und zufällig aus- gestaltet. Demgegenüber führt die Bewertung zum Beitrag der Beigeladenen aus, die Organisation sei auf dem Planungsperimeter von Südwesten nach Nordosten klar strukturiert; die verschiedenen Verkehrsströme und Abstellflächen würden ge- schickt entflochten, sodass keine Verkehrskonflikte entstünden. Der Zugang und die direkten Zufahrten seien für die Besucher gut erkennbar adressiert. Die C. AG zeigt nicht auf, und es ist angesichts der durch den Kanton Schaffhausen darge- legten eingeschränkten Übersichtlichkeit bei ihrem Beitrag nicht ersichtlich, inwie-
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fern die Beurteilungen der Adressbildung rechtsfehlerhaft sein sollten. Weitere Rü- gen bezüglich der eigenen Bewertung beim Unterkriterium 1.1 "Städtebauliche Konzeption/architektonische Qualität" bringt die C. AG nicht vor. Die Note 3 ist folg- lich nicht zu beanstanden. 6.4.2. Die C. AG beanstandet weiter die Bewertung der Beigeladenen. 6.4.2.1. [...] 6.4.2.2. Das Programm des Gesamtleistungswettbewerbs sah für den Neubau eine Fläche von 6'500 m 2 vor bzw. hielt fest, es solle von einem Flächenverbrauch von ca. 6'500 m 2 ausgegangen werden. Die technischen und betrieblichen Spezi- fikationen führten aus, von den 12'003 m 2 der zur Verfügung stehenden Parzellen- fläche würden rund 50% für den Bau des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts verwendet. Im Rahmen der Fragenbeantwortung vom 26. Mai 2020 wurde den zur zweiten Stufe zugelassenen Anbieterinnen sodann was folgt mitgeteilt: Kauft der Kanton die gesamte Parzelle oder nur die 50%? Was ist für den nörd- lichen Teil der Parzelle geplant? Mit der Stadt Schaffhausen als Grundeigentü- merin wurde zwischenzeitlich vereinbart, dass diese dem Kanton nach dem Vor- liegen des bewilligungsfähigen Vorprojekts ca. 50% oder rund 6'500 m 2 +/- 10% der Gesamtparzelle im Baurecht abgibt. Maximal sind 7'500 m 2 denkbar. Für die Restfläche hat die Stadt noch keine konkrete Verwendung. Liegt die Manöverbahn ausserhalb der zur Verfügung stehenden Fläche von 6'500 m 2 ? Sind feste Einrichtungen wie Rampen etc. vorzusehen? Die Manö- verbahn soll innerhalb der zur Verfügung stehenden Fläche von 6'500 m 2
+/- 10%, max. 7'500 m 2 liegen. Neben den Markierungen für die Fahrmanöver sind keine festen Einrichtungen vorzusehen. Der für das Bauvorhaben zur Verfügung stehende Landanteil beträgt ca. 6'500 m 2 . Wurde im Rahmen der Machbarkeitsstudie nachgewiesen, dass dieser Landanteil für die nun ausgeschriebenen Nutzungen in der Umgebung (PP und Manöverfahrbahn) ausreichend ist? War die Manöverfahrbahn auch Bestandteil der Machbarkeitsstudie? Die Manöverbahn kann innerhalb der zur Verfügung stehenden Fläche von 6'500 m 2 +/- 10%, max. 7'500 m 2 liegen. Das wurde mit der Machbarkeitsstudie nachgewiesen. Dementsprechend erhöhte der Kanton Schaffhausen die für das Bauprojekt maxi- mal zur Verfügung stehende Fläche auf 7'500 m 2 . Die Fragebeantwortung stellte einen integrierten Bestandteil des Wettbewerbsprogramms dar. Entgegen der C. AG wurde der maximal zulässige Flächenverbrauch von 7'500 m 2 folglich nicht lediglich beiläufig erwähnt. Ob es sich bei der Erhöhung des maximal zulässigen Flächenverbrauchs um eine unzulässige Änderung der Ausschreibungsbedingun- gen handelte bzw. ob höchstens eine Abweichung von +/-10% von 6'500 m 2 zuläs- sig gewesen wäre, muss demgegenüber nicht weiter beurteilt werden, denn die C. AG brachte die Rüge der unzulässigen Änderung der Ausschreibungsbedingun- gen erst in der Replik und somit verspätet vor, zumal ihr die Fragenbeantwortung und die Grundlagen zur Berechnung des Flächenverbrauchs im Angebot der Bei- geladenen (vgl. oben E. 4.3.2) bereits im Zeitpunkt der Beschwerde vorlagen und
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sie die entsprechende Rüge in der Beschwerde hätte erheben können. Was die Beigeladene betrifft, so durfte diese, deren Angebot einen Flächenverbrauch von 7'495 m 2 aufwies, angesichts der klaren Aussagen in der Fragenbeantwortung von einer zur Verfügung stehenden Fläche von 7'500 m 2 ausgehen. Somit liegt keine Überschreitung des maximal zulässigen Flächenverbrauchs durch das Angebot der Beigeladenen vor, weshalb auch offengelassen werden kann, ob und wieweit eine derartige Überschreitung beim Unterkriterium 1.1 "Städtebauliche Konzep- tion/architektonische Qualität" in der Bewertung negativ zu berücksichtigen wäre. 6.4.2.3. Die Bewertungsmatrix der Beigeladenen führt beim Unterkriterium 1.1 "Städtebauliche Konzeption/architektonische Qualität" weiter die folgenden, ausschliesslich positiven Punkte auf:
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ersichtlich, inwiefern und unter welchen Aspekten das Angebot der Beigeladenen beim Unterkriterium 1.1 "Städtebauliche Konzeption/architektonische Qualität" ne- gativ zu bewerten gewesen wäre. Im Gegenteil zieht sie die positive Bewertung an sich nicht in Zweifel, sondern führt diese vielmehr ausdrücklich unmittelbar auf den von ihr als unzulässig kritisierten grösseren Flächenverbrauch im Angebot der Bei- geladenen zurück. Selbst unter der Annahme, die Berücksichtigung eines Optimie- rungspotenzials sei unzulässig gewesen, folgt daraus mangels anderweitiger ne- gativer Punkte nicht, dass die sehr gute Bewertung eine rechtswidrige Ermes- sensausübung darstellte, denn dies täte den übrigen zahlreichen positiven Punk- ten im Angebot der Beigeladenen keinen Abbruch. 6.4.2.4. Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der C. AG bezüglich der Bewertung des Angebots der Beigeladenen beim Unterkriterium 1.1 "Städtebauli- che Konzeption/architektonische Qualität" als unbegründet, soweit sie zu behan- deln sind. Die Bewertung des Angebots der Beigeladenen bei diesem Unterkrite- rium mit der Note 6 ist somit nicht zu beanstanden. 6.5. Beim Unterkriterium 1.3 "Hohe Funktionalität" wurde das Angebot der C. AG mit der Note 3.5 und 43.8 Punkten, dasjenige der Beigeladenen mit der Note 5.5 und 68.8 Punkten bewertet. 6.5.1. [...] 6.5.2. Wie bereits beim Unterkriterium 1.1 "Städtebauliche Konzeption/architekto- nische Qualität" ausgeführt, durfte die Beigeladene angesichts der klaren Aussa- gen in der Fragenbeantwortung von einem maximal zulässigen Flächenverbrauch von 7'500 m 2 ausgehen (vgl. oben E. 6.4.2.2). Der Flächenverbrauch von 7'495 m 2
ihres Angebots überschreitet diese Vorgabe nicht. Die weitere Rüge, die Erhöhung des maximal zulässigen Flächenverbrauchs auf 7'500 m 2 sei unzulässig gewesen, erfolgte verspätet und ist nicht zu hören (vgl. oben E. 6.4.2.2). Mehr bringt die C. AG gegen die Bewertung des Angebots der Beigeladenen beim Unterkriterium 1.3 "Hohe Funktionalität" nicht vor. Die Bewertung des Angebots der Beigeladenen beim Unterkriterium 1.3 "Hohe Funktionalität" mit der Note 5.5 ist somit nicht zu beanstanden. 6.6. Nachdem die Bewertung der Angebote der C. AG und der Beigeladenen bei den Unterkriterien 1.1 "Städtebauliche Konzeption/architektonische Qualität" und 1.3 "Hohe Funktionalität" nicht zu beanstanden ist, zeigt sich die Situation wie folgt: 6.6.1. Die Beigeladene erhält beim Unterkriterium 1.1 "Städtebauliche Konzep- tion/architektonische Qualität" 75 Punkte (Note 6) und beim Unterkriterium 1.3 "Hohe Funktionalität" 68.8 Punkte (Note 5.5). Die Bewertung des Angebots der Beigeladenen beim Unterkriterium 1.4 "Zweckmässige Gebäudetechnik" (Note 5
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bzw. 62.5 Punkte) und bei den jeweils mit 10% gewichteten Unterkriterien 2.1 "Pla- nungs- und Bauprogramm" (Note 5 bzw. 50 Punkte) und 2.2 "Projektorganisa- tion/QS" (Note 4 bzw. 40 Punkte) beanstandet die C. AG nicht. Beim Unterkriterium 1.2 "Zweckmässige Gebäudekonstruktion in Holz" macht die C. AG demgegenüber geltend, das Angebot der Beigeladenen hätte höchstens mit der Note 5 (d.h. mit 62.5 Punkten) anstatt mit der Note 5.5 (d.h. mit 68.8 Punkten) bewertet werden dürfen. Unter der Annahme, die Rüge betreffend das Unterkriterium 1.2 "Zweck- mässige Gebäudekonstruktion in Holz" sei begründet, erhielte das Angebot der Beigeladenen bei den qualitativen Zuschlagskriterien insgesamt 358.8 Punkte (= 75 [ZK 1.1] + 62.5 [ZK 1.2] + 68.8 [ZK 1.3] + 62.5 [ZK 1.4] + 50 [ZK 2.1] + 40 [ZK 2.2] Punkte). Zusammen mit dem quantitativen Zuschlagskriterium "Preisan- gebot und Wirtschaftlichkeit", bei welchem das Angebot der Beigeladenen mit 44.1 Punkten zu bewerten ist (vgl. oben E. 5.5.4.3), käme das Angebot der Beige- ladenen in der Gesamtbewertung im Ergebnis auf 402.9 Punkte. 6.6.2. Das Angebot der C. AG ist beim Unterkriterium 1.1 "Städtebauliche Kon- zeption/architektonische Qualität" mit 37.5 Punkten (Note 3) zu bewerten. Ihre Be- wertung bei den Unterkriterien 1.3 "Hohe Funktionalität" (Note 3.5 bzw. 43.8 Punkte) und 2.1 "Planungs- und Bauprogramm" (Note 5 bzw. 50 Punkte) be- anstandet sie nicht. Bezüglich der Unterkriterien 1.2 "Zweckmässige Gebäudekon- struktion in Holz" und 1.4 "Zweckmässige Gebäudetechnik" macht die C. AG gel- tend, ihr Angebot wäre jeweils mindestens mit der Note 5 (d.h. mit je 62.5 Punkten) zu bewerten gewesen. Ebenso bringt sie bezüglich des Unterkriteriums 2.2 "Pro- jektorganisation/QS" vor, ihr Angebot wäre mindestens mit der Note 5 (d.h. mit 50 Punkten) zu bewerten gewesen. Damit bringt sie bezüglich der Unterkriterien 1.2 "Zweckmässige Gebäudekonstruktion in Holz", 1.4 "Zweckmässige Gebäude- technik" und 2.2 "Projektorganisation/QS" zum Ausdruck, eine Bewertung mit einer schlechteren Note als der Note 5 stelle eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung dar. Zugleich bewegte sich eine Note zwischen 5 und 6 im Rahmen des zulässigen Ermessens des Kantons Schaffhausen und sie bliebe folglich als eine Frage der Angemessenheit einer Überprüfung durch das Obergericht entzogen (vgl. Art. 16 Abs. 2 IVöB). Somit würde die C. AG vorliegend im Falle der Begründetheit der Rügen bezüglich der eigenen Bewertung bei den Unterkriterien 1.2 "Zweckmäs- sige Gebäudekonstruktion in Holz" und 1.4 "Zweckmässige Gebäudetechnik" je- weils die Note 5 bzw. je 62.5 Punkte und beim Unterkriterium 2.2 "Projektorgani- sation/QS" die Note 5 bzw. 50 Punkte erreichen. Das Angebot der C. AG erhielte bei den qualitativen Zuschlagskriterien insgesamt 306.3 Punkte (= 37.5 [ZK 1.1] + 62.5 [ZK 1.2] + 43.8 [ZK 1.3] + 62.5 [ZK 1.4] + 50 [ZK 2.1] + 50 [ZK 2.2] Punkte). Zusammen mit dem quantitativen Zuschlagskriterium "Preisangebot und Wirt- schaftlichkeit", bei welchem das Angebot der C. AG mit 84.9 Punkten zu bewerten
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ist (vgl. oben E. 5.5.4.3), käme das Angebot der C. AG in der Gesamtbewertung im Ergebnis auf 391.2 Punkte. 6.6.3. Nach dem Gesagten käme unter der Annahme, sämtliche der unbehandelt gebliebenen Bewertungsrügen der C. AG betreffend das eigene Angebot und das Angebot der Beigeladenen seien begründet, das Angebot der C. AG in der Ge- samtbewertung auf 391.2 Punkte, dasjenige der Beigeladenen auf 402.9 Punkte. Folglich bliebe das Angebot der C. AG auch im Falle der Begründetheit ihrer übri- gen Bewertungsrügen hinter demjenigen der Beigeladenen zurück und das Ange- bot der Beigeladenen verbliebe auf dem ersten Platz. Unter diesen Umständen braucht auch auf die Bewertungsrügen der B. AG in Bezug auf das Angebot der C. AG nicht weiter eingegangen zu werden (vgl. oben E. 4.6). 7.1. Die C. AG beantragt subeventualiter schliesslich den Abbruch des Verfah- rens und die Wiederholung der Ausschreibung. Die vielen und gewichtigen Mängel im Vergabeverfahren rechtfertigten dies. Die C. AG rügt zum einen eine unzuläs- sige Abgebotsrunde. Aufgrund der in der Zuschlagsverfügung erwähnten Optimie- rung des Projekts müsse von einer nachträglichen verpönten Abgebotsrunde oder von einer unzulässigen Änderung des Ausschreibungsgegenstands ausgegangen werden. Bereits das Abrücken von der Vorgabe der Stützenfreiheit für die PKW- Prüfhalle im Schreiben vom 15. Oktober 2020 habe den Leistungsgegenstand massgebend modifiziert, was ohne Abbruch und Wiederholung des Verfahrens nicht gehe. Die "technische Bereinigung" habe sich als eigentliche Abgebotsrunde entpuppt und dazu geführt, dass gewisse Anbieterinnen von ursprünglich zentralen Vorgaben der Ausschreibung hätten abweichen können. Dass die im Rahmen der "technischen Bereinigung" eingereichten Optimierungen nicht in die Bewertung eingeflossen seien, sei unglaubwürdig, zumal dem Angebot der Beigeladenen aus- drücklich Optimierungspotenzial bescheinigt worden sei. Zum anderen sei die Preisbewertung im Verlauf des Verfahrens in einer Weise angepasst worden, wel- che die Beigeladene klar bevorteilt habe; dies habe den gesamten Bewertungspro- zess kompromittiert und widerspreche der internen Planung gemäss Disposition vom 19. März 2020 und den Ausschreibungsunterlagen. Weiter stellten die Paar- vergleiche eine unzulässige Methode dar, da nicht nachvollziehbar sei, mit welcher Offerte das Angebot der C. AG konkret verglichen worden sei, und je nach Offert- paar gänzlich unterschiedliche Vor- und Nachteile in den Vordergrund rückten. Schliesslich sei die Angebotsbewertung ohne Rücksicht auf den Flächenverbrauch erfolgt, was den Ausschreibungsunterlagen widerspreche und sich unmittelbar auf die Wirtschaftlichkeit der Angebote auswirke; die verschiedenen Angebote seien im Ergebnis nicht vergleichbar.
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7.2. Gemäss Art. 13 lit. i IVöB i.V.m. Art. 36 Abs. 1 VRöB kann die Auftragge- berin das Verfahren aus wichtigen Gründen abbrechen oder wiederholen, nament- lich wenn kein Angebot eingereicht wurde, das die in der Ausschreibung und in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien und technischen Anforderungen erfüllt (Art. 36 Abs. 1 lit. a VRöB), aufgrund veränderter Rahmen- oder Randbe- dingungen günstigere Angebote zu erwarten sind (lit. b), die eingereichten Ange- bote keinen wirksamen Wettbewerb garantieren (lit. c), oder wenn eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistung erforderlich wurde (lit. d). Der Vergabestelle kommt beim Entscheid über die Wiederholung des Verfahrens ein grosser Ermes- sensspielraum zu. Angesichts dessen muss die Anordnung einer Wiederholung durch die gerichtliche Beschwerdeinstanz die strikte Ausnahme bleiben (vgl. BGer 2D_12/2021 vom 30. August 2021 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 141 II 353 E. 6.3 S. 367). 7.3.1. Soweit die C. AG beanstandet, die Angebote seien im Widerspruch zu den Ausschreibungsunterlagen ohne Rücksicht auf den Flächenverbrauch bewertet worden, ist daran zu erinnern, dass der Umgang mit der den Anbieterinnen zur Verfügung stehenden Fläche in die Bewertung der qualitativen Zuschlagskriterien einfloss (vgl. oben E. 6.4.2.1 f.). Die Rüge erweist sich als unbegründet. 7.3.2. Bezüglich der Rüge der kompromittierten Preisbewertung ist daran zu erin- nern, dass die beanstandete Preisspanne korrigiert und die Bewertung der Ange- bote der C. AG und der Beigeladenen beim Zuschlagskriteriums "Preisangebot und Wirtschaftlichkeit" entsprechend angepasst wurde (vgl. oben E. 5.5.4.2 f.). Ein wichtiger Grund für einen Abbruch bzw. für eine Verfahrenswiederholung besteht nicht. 7.3.3. Bezüglich der Rüge der Unzulässigkeit der Paarvergleiche ist daran zu er- innern, dass sich diese im Ergebnis als unbegründet erwiesen hat (vgl. oben E. 6.3.4.1). Ein wichtiger Grund für einen Abbruch bzw. für eine Verfahrenswieder- holung besteht nicht. 7.3.4.1. Bezüglich der Rüge der unzulässigen Abgebotsrunde (vgl. Art. 11 lit. c IVöB; Art. 30 Abs. 1 VRöB) ist einleitend zu beachten, dass bereits die Ausschrei- bungsunterlagen für den Fall einer Kostenüberschreitung eine Evaluation von Min- derkostenoptionen vorsahen: Die Gesamtanlagekosten BKP 1-5 (inkl. BKP 3, Betriebseinrichtungen) liegen unter CHF 8,75 Mio. (inkl. 7.7% MwSt.). Wird beim ausgewählten Projekt das Kostenziel überschritten, werden nach dem Zuschlag in einer vorgelagerten Op- timierungsphase Minderkostenoptionen zur Zielerreichung evaluiert. Die Ausschreibung blieb unangefochten und ist für das Obergericht verbindlich (vgl. oben E. 5.5.1). Der C. AG ist es daher verwehrt, die in den Ausschreibungs-
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unterlagen vorgesehene Evaluation von Minderkostenoptionen nachträglich anzu- fechten. Zwar lud der Kanton Schaffhausen die fünf zur zweiten Stufe zugelasse- nen Anbieterinnen bereits am 15. Oktober 2020 und somit während des laufenden Vergabeverfahrens ein, ihre jeweiligen Mehr- und Minderkostenoptionen im Rah- men einer "technischen Bereinigung" zusammenzufassen: Das Beurteilungsgremium ist auf der Basis der vorliegenden Unterlagen noch nicht zu einer Empfehlung gelangt. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass kei- ner der eingereichten Beiträge alle technischen und betrieblichen Anforderun- gen erfüllt und innerhalb der Kreditlimite von CHF 11,95 Mio. (inkl. Landanteil) liegt. In Ihren Beiträgen sind jeweils individuelle Mehr- und Minderkostenoptionen auf- geführt. In der Vorstellungsrunde vom 28. August wurden diese und weitere, nicht aufgeführte Optionen angesprochen. Mit einer technischen Bereinigung al- ler Angebote wollen wir in diesem Punkt vor dem Zuschlag Klarheit schaffen und eine höhere Verbindlichkeit erreichen. Zudem wollen wir eine technische Option beisteuern, von welcher wir uns einen massgeblichen Einfluss auf den Gesamtaufwand versprechen. Diese Option be- trifft die bisher geforderte Stützenfreiheit des Prüfhallenabschnitts für Personen- wagen. Bitte prüfen Sie die Auswirkung einer zusätzlichen Stützenachse für die vertikale Lastabtragung mittig zwischen den vier Prüfbahnen. Dabei können eine oder mehrere vertikale Stützen im Bereich der Fahrzeuglifte angeordnet werden. Der Bereich der Zufahrt zwischen den Einfahrtstoren und den Liften soll dabei weiterhin stützenfrei bleiben. [Unterstreichungen im Original] Zu beachten ist jedoch, dass (auch) die C. AG daraufhin zusätzliche Optionen an- bot, ohne das Vorgehen des Kantons Schaffhausen als unzulässig zu rügen bzw. einen derartigen Vorbehalt anzubringen. Bei der "technischen Bereinigung", mit welcher die Preise der Angebote zum Zweck der Erreichung des Kostenziels nach unten angepasst werden sollten, handelte es sich offensichtlich um eine verpönte Abgebotsrunde. Dies war für die C. AG als Generalunternehmung und Holzbau- partner [...] erkennbar, weshalb sie jene nach Treu und Glauben bereits im Verga- beverfahren hätte beanstanden müssen. Ihre diesbezüglichen Rügen sind daher nicht zu hören (vgl. VGer ZH VB.2018.00350 vom 6. August 2018 E. 4.3.1 bis E. 4.3.4 mit Hinweisen; ferner statt vieler BGer 6B_828/2020 vom 1. September 2021 E. 1.1 am Ende mit Hinweisen). Davon abgesehen ist die C. AG nunmehr offenbar der Ansicht, bei der vom Kanton Schaffhausen durchgeführten "techni- schen Bereinigung" handle es sich nicht zwingend um eine Abgebotsrunde, jeden- falls soweit ihr Angebot betroffen ist, denn weder seien ihre Bereinigungspositionen mit einer spürbaren Funktions- oder Qualitätseinbusse einhergegangen, noch hät- ten sie ein Abgebot dargestellt. 7.3.4.2. Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass der Kanton Schaffhau- sen die ursprünglich eingereichten Angebote an sich und ohne die während der "technischen Bereinigung" angebotenen Optionen bewertete. Soweit die C. AG
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geltend macht, die im Rahmen der "technischen Bereinigung" eingereichten Opti- mierungen seien in die Bewertung eingeflossen, da dem Angebot der Beigelade- nen ausdrücklich ein Optimierungspotenzial bescheinigt worden sei, erscheint diese Sachverhaltsdarstellung zwar grundsätzlich zutreffend. Denn der Kanton Schaffhausen führt selbst aus, die eingeforderten Zusammenstellungen hätten der Abrundung des Gesamtbildes der fünf Anbieterinnen hinsichtlich deren Willen und Fähigkeit gedient, das Projekt nach dem Zuschlag und vor dem Eingehen des Werkvertrages in enger Zusammenarbeit mit der Auftraggeberin weiterzuentwi- ckeln. Ob ein Optimierungspotenzial berücksichtigt werden durfte, ist indes eine Frage der Bewertung und konnte vorliegend an dortiger Stelle offenbleiben (vgl. oben E. 6.4.2.3). Für die Frage des Abbruchs des Verfahrens und der Wiederho- lung der Ausschreibung ist die Zulässigkeit der Berücksichtigung eines Optimie- rungspotenzials unerheblich, denn selbst wenn ein Optimierungspotenzial bei der Bewertung hätte aussen vorbleiben müssen, stellte dies keinen wichtigen Grund für einen Abbruch und die Wiederholung der Ausschreibung dar, da dieser Mangel im Rahmen einer erneuten Bewertung der Angebote behoben werden könnte. 7.4. Nach dem Gesagten ist der Subeventualantrag der C. AG auf Abbruch des Verfahrens und auf Wiederholung der Ausschreibung abzuweisen. Weitere Rügen und Anträge, auf die einzutreten wäre (vgl. oben E. 1.3), bringt sie nicht vor; ihre Beschwerde erweist sich im Ergebnis als unbegründet und ist abzuweisen. Somit bleibt der Zuschlag an die Beigeladene bestehen, weshalb sich auch ein formeller Ausschluss des Angebots der B. AG aus dem Verfahren erübrigt (vgl. oben E. 4.2 und E. 4.6). 8. Die Beschwerden der C. AG und der B. AG erweisen sich zusammenfas- send als unbegründet und sind abzuweisen. Damit hat es mit dem Zuschlag an die Beigeladene sein Bewenden. 9.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsge- bühr, sind auf Fr. 24'000.– festzulegen und infolge der Gehörsverletzung (vgl. oben E. 3.3.2.2) auf Fr. 20'000.– zu reduzieren. Diese sind ausgangsgemäss im Umfang von Fr. 12'000.– der C. AG und im Umfang von Fr. 8'000.– der B. AG aufzuerlegen sowie mit den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen von Fr.12'000.– (C. AG) bzw. Fr. 11'000.– (B. AG) zu verrechnen (vgl. Art. 7 EG BGBM und § 5 Abs. 2 ViVöB i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VRG sowie Art. 83 JG und Art. 106 Abs. 1 und 3 sowie Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Restbetrag von Fr. 3'000.– ist der B. AG zurückzuerstat- ten. Dem Kanton Schaffhausen (Art. 92 JG) und der Beigeladenen, welche keine Anträge gestellt und sich nicht am Verfahren beteiligt hat, sind keine Kosten auf- zuerlegen.
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9.2. Dem Kanton Schaffhausen ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 EG BGBM und § 5 Abs. 2 ViVöB i.V.m. Art. 48 Abs. 2 VRG). Der Beigela- denen ist bereits mangels Antrags keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 EG BGBM und § 5 Abs. 2 ViVöB i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 105 ZPO; BGer 4A_171/2017 vom 26. September 2017 E. 4 mit Hinweisen). Den Be- schwerdeführerinnen ist ausgangsgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zu Lasten der jeweils anderen zuzusprechen. Als Folge der Gehörsverletzung (vgl. oben E. 3.3.2.2) ist der Kanton Schaffhausen, Hochbauamt, zu verpflichten, die Beschwerdeführerinnen mit je Fr. 1'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) pro- zessual zu entschädigen.