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Öffentliches Baurecht; Beeinträchtigung eines zivilrechtlichen Fussweg- rechts durch ein Bauvorhaben; Verweis auf den Zivilrechtsweg – Art. 67 Abs. 1 und Art. 69 Abs. 5 BauG. Die im Baubewilligungsverfahren vorgebrachte Rüge, ein Bauvorhaben beein- trächtige ein zivilrechtliches Fusswegrecht, ist grundsätzlich auf den Zivilweg zu verweisen (E. 3). OGE 60/2020/17 vom 24. August 2021 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen 3. Zunächst ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführer einzugehen, durch die Notwendigkeit des Öffnens des Eingangstores werde ihr Fusswegrecht beein- trächtigt, weshalb die Baubewilligung nicht rechtmässig und aufzuheben sei. Der Regierungsrat hat die Beeinträchtigung des zivilrechtlichen Fusswegrechts vorfra- geweise geprüft. Im Baubewilligungsverfahren ist indes grundsätzlich nur zu prü- fen, ob das Baugesuch den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Privat- rechtliche Fragen sind auf den Zivilweg zu verweisen, es sei denn, die öffentlich- rechtliche Ordnung knüpfe ausnahmsweise unmittelbar an das Privatrecht an (vgl. OGE 40/2018/1 vom 24. August 2018 E. 3.2.2, Amtsbericht 2018, S. 89 mit Hinweis auf BGer 1C_554/2015 vom 2. Mai 2016 E. 4.2 und 1C_300/2009 vom 7. Juni 2010 E. 6.3). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Folglich hat offenzubleiben, ob das Eingangstor das Fusswegrecht der Beschwerdeführer beeinträchtigt, und die Be- schwerdeführer sind mit ihrer Rüge auf den Zivilweg zu verweisen.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Schaffhausen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SH_OG_001
Gericht
Sh Og
Geschaftszahlen
SH_OG_001, 60/2020/17
Entscheidungsdatum
30.08.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026