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Erlass einer auf den Kanton übergegangenen Parteientschädigung – Art. 95 Abs. 2, Art 112 Abs. 1, Art. 118 Abs. 3 und Art. 122 Abs. 2 ZPO; Art. 94 Abs. 3 JG; Art. 35 Abs. 2 FHG; § 122 JVV. Rechtsmittelweg gegen die Verweigerung des Erlasses einer Forderung durch den Kanton (E. 1). Gesetzliche Grundlage für den Erlass einer auf den Kanton übergegangenen Par- teientschädigung (E. 3.1 bis 3.4). OGE 60/2019/22 vom 16. Juni 2020 (Auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Ent- scheid ist das Bundesgericht mit Urteil 5A_641/2020 vom 20. April 2021 nicht ein- getreten.) Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen
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Gegenpartei befreit diese somit nicht von der Bezahlung der Parteientschädigung (Art. 118 Abs. 3 ZPO) und lässt den zedierten Anspruch des Kantons unberührt. Die Zivilprozessordnung regelt denn auch nur die Stundung und den Erlass von Gerichtskosten (vgl. Art. 112 Abs. 1 ZPO), nicht jedoch der Parteientschädigung. Namentlich kann die Parteientschädigung weder durch das Gericht gestundet noch erlassen werden (vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund/Bachofner, Zivilprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2019, § 16 Rz. 45, S. 259). Freilich steht das Bundesrecht einem Erlass durch die obsiegende Partei bzw. den Kanton, auf den die Parteientschädi- gung der obsiegenden Partei gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO übergegangen ist, nicht entgegen (vgl. Art. 115 OR). 3.2. Im Kanton Schaffhausen regelt der Regierungsrat das Inkasso der Verfah- renskosten (Art. 94 Abs. 1 JG). Das Finanzdepartement kann der kostenpflichtigen Person die Bezahlung der auferlegten Kosten bei dauernder Mittellosigkeit ganz oder teilweise erlassen. Die Kosten können nachträglich eingefordert werden, wenn der kostenpflichtigen Person die Zahlung später zugemutet werden kann (Art. 94 Abs. 3 JG i.V.m. § 122 der Justizvollzugsverordnung vom 19. Dezember 2006 [JVV, SHR 341.101]). Die Regelung von Art. 94 Abs. 3 JG orientiert sich an derjenigen von Art. 112 Abs. 1 ZPO (vgl. Entwurf des Justizgesetzes vom 10. Juli 2008, Fn. 289 auf S. 55; Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 19. Mai 2009 an den Kantonsrat betreffend das Justizgesetz [JG], Amtsdruckschrift 09-32, S. 23). Die Zuständigkeit des Finanzdepartements zum Erlass der Verfahrenskos- ten ergab sich altrechtlich aus Art. 116a der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 (ZPO/SH; OS 27, S. 490) sowie aus Art. 379 Abs. 2 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. De- zember 1986 (StPO/SH; OS 26, S. 656). Der Begriff der "Verfahrenskosten" (nach der Terminologie der ZPO/SH "Gerichtskosten") umfasste unter altem Recht die Staats- und Gerichtsgebühren sowie die Barauslagen, jedoch nicht die Parteient- schädigungen (vgl. Art. 108 ff. und Art. 117 ZPO/SH [OS 18, S. 255 ff.] sowie Art. 344 Abs. 1 StPO/SH [OS 26, S. 647]). Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetz- geber den Begriff der "Verfahrenskosten" in Art. 94 JG hätte breiter fassen und die Parteientschädigung einschliessen wollen. Damit stimmen die Verfahrenskosten nach Art. 94 JG inhaltlich mit den Gerichtskosten nach Art. 95 Abs. 2 ZPO überein. Ob dies ebenfalls auf die Gerichtskosten nach Art. 92 JG zutrifft, oder ob diese analog zu Art. 115 ZPO/SH nur die "Gerichtsgebühren" ohne "Barauslagen" zum Gegenstand haben (vgl. dazu Bericht und Antrag, S. 23), braucht nicht weiter er- örtert zu werden. Aus der Entstehungsgeschichte des Justizgesetzes ergibt sich jedenfalls, dass die Verfahrenskosten nach Art. 94 JG die nach Massgabe von Art. 122 Abs. 2 ZPO auf den Kanton übergegangenen Parteientschädigungen nicht beinhalten. Ein Erlass der Parteientschädigung auf Grundlage von Art. 94 JG fällt
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damit nach den insoweit zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegner aus- ser Betracht. 3.3. Entgegen der Auffassung des Regierungsrats handelt es sich bei der auf dem Weg einer Legalzession auf den Kanton übergegangenen Entschädigungs- forderung nicht mehr um einen Anspruch der Gegenpartei. Die Frage des Erlasses einer in Anwendung von Art. 122 Abs. 2 ZPO auf den Kanton übergegangenen Parteientschädigung wurde beim Erlass des Justizgesetzes soweit ersichtlich al- lerdings gar nicht behandelt. Einzig die Regressregelung von § 3 Abs. 3 der alten Verordnung des Obergerichts über die Bemessung des Honorars der Rechtsan- wältinnen und Rechtsanwälte vom 16. August 2002 (Amtsblatt 2002, S. 1300), wo- nach eine Partei im Falle der unentgeltlichen Vertretung oder amtlichen Verteidi- gung der Gegenpartei die vom Staat an den Rechtsanwalt der Gegenpartei aus- gerichtete Entschädigung an die Staatskasse zu bezahlen hat, wenn die Partei entschädigungspflichtig wird, wurde angesichts der Liquidationsregelung von Art. 122 Abs. 2 ZPO als obsolet aufgehoben (vgl. Entwurf des Justizgesetzes vom 10. Juli 2008, Fn. 283 auf S. 54). Aus der Entstehungsgeschichte des Justizgeset- zes kann folglich nicht auf ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers ge- schlossen werden, wonach der Kanton eine nach Massgabe von Art. 122 Abs. 2 ZPO auf ihn übergegangene Parteientschädigung nicht erlassen dürfte. 3.4. Zu prüfen bleibt, ob eine anderweitige Gesetzesgrundlage für die im Um- fang der aus der Staatskasse ausgerichteten und entsprechend kraft Gesetzes auf den Kanton übergegangenen Parteientschädigung besteht. Eine solche findet sich im Finanzhaushaltsgesetz vom 20. Februar 2017 (FHG, SHR 611.100). Gemäss Art. 35 Abs. 2 FHG ist ein Verzicht auf die Geltendmachung von Forderungen und die Schuldbetreibung zulässig, wenn anzunehmen ist, dass die Schuldbetreibung erfolglos sein wird oder der Aufwand beziehungsweise das Prozessrisiko zur aus- stehenden Summe in einem offensichtlichen Missverhältnis steht. Dies kann bei- spielsweise bei ausgewiesener Mittellosigkeit oder bei unbekanntem Aufenthalt der Fall sein (Bericht und Antrag des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen vom 19. April 2016 an den Kantonsrat betreffend Totalrevision des Finanzhaushaltsge- setzes, Amtsdruckschrift 16-56, S. 33). Das muss auch für die auf den Kanton übergegangenen Kostenbeteiligungen Dritter gelten. Somit besteht eine gesetzli- che Grundlage, welche den Erlass einer nach Massgabe von Art. 122 Abs. 2 ZPO auf den Kanton übergegangenen Parteientschädigung grundsätzlich ermöglicht.