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Haftmodalitäten und prozessuale Rechte inhaftierter Personen während vor- läufiger Festnahme und Untersuchungshaft; Abgabe fristgebundener Einga- ben an Vollzugsbeamte – Art. 10, Art. 29 Abs. 1 und Art. 36 BV; Art. 91 Abs. 2 und Art. 235 StPO; Art. 9 VRG. Der Anspruch auf einen täglich mindestens einstündigen Aufenthalt im Spazierhof besteht grundsätzlich auch während der vorläufigen Festnahme (E. 4.3.1). Zulässigkeit der Einschränkung von Kontakten vorläufig festgenommener Perso- nen zu nahen Familienangehörigen zur Sicherstellung des Haftzwecks der darauf- folgenden Untersuchungshaft (E. 4.5). Anspruch der inhaftierten Person auf telefonische Kontaktaufnahme mit anderen Rechtsvertretern als dem bereits mandatierten Verteidiger unter der Vorausset- zung der vorgängigen Bewilligung durch die Verfahrensleitung (E. 4.6). Ein allgemeiner Anspruch von Gefangenen auf Nutzung eines Computers für das Verfassen von Rechtsschriften besteht nicht (E. 4.7.3). Fristen stehen grundsätzlich in voller Länge zur Verfügung. Der inhaftierten Person muss es deshalb möglich sein, fristgebundene Eingaben am Abend der Anstalts- leitung bzw. einem Vollzugsbeamten abzugeben (E. 4.7.4). OGE 60/2018/36 vom 2. März 2021 Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen 4. Der Beschwerdeführer beanstandet die Rechtmässigkeit verschiedener Haftmodalitäten, auf welche nachfolgend im Einzelnen einzugehen ist (E. 4.3 ff.). 4.1. Der Haftvollzug tangiert das Grundrecht auf persönliche Freiheit, insbeson- dere das Recht auf Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV; Art. 5 Ziff. 1 EMRK). Darüber hinaus ist im Zusammenhang mit dem Kontakt zu nahen Familienange- hörigen auch das Recht auf Ehe und Familie bzw. auf Achtung des Privat- und Familienlebens tangiert (Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 BV, Art. 8 EMRK). Einschrän- kungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen ver- hältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1 und 3 BV; vgl. auch die allgemeinen Vorausset- zungen für Zwangsmassnahmen gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine einschränkende Massnahme geeig- net sein muss, das angestrebte Resultat herbeizuführen (Geeignetheit), und dass dieses nicht auch durch weniger einschneidende Massnahmen erreicht werden könnte (Erforderlichkeit); im Übrigen verbietet er jede Beschränkung, die über das

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angestrebte Ziel hinausgeht, und verlangt ein vernünftiges Verhältnis zwischen die- sem Ziel und den betroffenen öffentlichen oder privaten Interessen (BGE 141 I 141 = Pra 2015 Nr. 73 E. 6.5.3 mit Hinweisen; vgl. Ulrich Weder, in: Donatsch/Lie- ber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, Art. 169 – 457, 3. A., Zürich 2020, Art. 217 N. 7 f., S. 1701 f.). In diesem Sinn hält Art. 235 Abs. 1 StPO konkretisierend für Untersuchungs- und Sicherheitshaft fest, dass die persönliche Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden darf, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (vgl. BGer 1B_170/2014 vom 12. Juni 2014 E. 2.1; ferner BGE 143 I 241 E. 3.4 S. 245 f.). Ist eine Person zur Verhaftung ausgeschrieben, so ist die Polizei verpflichtet, diese vorläufig festzunehmen (Art. 217 Abs. 1 lit. b StPO). Bestätigen die anschliessen- den Abklärungen den Tatverdacht und einen Haftgrund, führt die Polizei die fest- genommene Person spätestens nach 24 Stunden der Staatsanwaltschaft zu (Art. 219 Abs. 3 und 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft kann innert 48 Stunden seit der Festnahme beim Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft beantragen (Art. 224 Abs. 2 StPO). Das Haftregime der vorläufigen Festnahme – von der Jus- tizvollzugsverordnung vom 19. Dezember 2006 (JVV, SHR 341.101) als Polizei- haft bezeichnet (vgl. § 1 JVV) – dauert vom Zeitpunkt der Festnahme bis zum Be- ginn der Untersuchungshaft (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1226; zur Abgrenzung vom nichtpro- zessualen polizeilichen Gewahrsam: Jürg Marcel Tiefenthal, Kantonales Polizei- recht der Schweiz, Zürich 2018, S. 273 f.). Mit der Anordnung durch das Zwangs- massnahmengericht beginnt hernach die Untersuchungshaft (Art. 220 Abs. 1 StPO). Die Regelung des Haftvollzugs obliegt – besondere Bestimmungen in der Strafpro- zessordnung vorbehalten – den Kantonen. Beim Haftvollzug sind die europäischen Mindestgrundsätze für die Behandlung von Gefangenen mitzuberücksichtigen, auch wenn diese keine subjektiven Rechte und Pflichten begründen (vgl. BGE 139 I 180 E. 2.5 S. 186 mit Hinweis auf BGE 122 I 222 E. 2a/aa S. 226 sowie BGE 118 Ia 64 E. 2a S. 69 f.). Hierzu zählen namentlich die Empfehlungen des Ministerko- mitees des Europarats, vorliegend die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze vom 11. Januar 2006 (Rec[2006]2) und die Empfehlung über die Anwendung von Un- tersuchungshaft, die Bedingungen, unter denen sie vollzogen wird, und Schutz- massnahmen gegen Missbrauch vom 27. September 2006 (Rec[2006]13). Glei- ches gilt für die Berichte des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT), namentlich ihre Empfehlungen in den CPT-Standards 2002 (revidiert 2010; vgl. BGer 2C_169/2008 vom 18. März 2008 E. 4.3 und E. 4.6.1).

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4.2. [...] 4.3. Der Beschwerdeführer beanstandete im Zusammenhang mit den ersten Tagen in Haft, ihm sei der tägliche Spaziergang verweigert bzw. erstmals am vier- ten Tag gewährt worden. Er rügt, der Regierungsrat behaupte, er sei erst am 15. Februar 2017 in das Kantonale Gefängnis Schaffhausen eingetreten. Der Ein- tritt sei am 14./15. um Mitternacht herum gewesen. Das Gespräch mit den Behör- den bzw. dem Anwalt habe nur kurze Zeit gedauert und der Spazierhof stehe ganz- tags zur Verfügung. Ebenso sei die Unterhaltung mit den Strafbehörden kein Aus- schlussgrund. 4.3.1. Inhaftierte Personen erhalten in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft täg- lich Gelegenheit zu einem mindestens einstündigen Aufenthalt im Spazierhof (§ 70 i.V.m. § 39 JVV). Unter Berücksichtigung von § 1 JVV und den CPT-Standards, wonach Personen in Polizeigewahrsam, die 24 Stunden oder länger festgehalten werden, möglichst mindestens einmal am Tag Bewegung unter freiem Himmel an- geboten werden sollte (CPT-Standards 2002, 12. Jahresbericht Ziff. 47), hat dies grundsätzlich auch während der vorläufigen Festnahme zu gelten. Die Zeiten für den Spaziergang werden von der Gefängnisverwaltung festgelegt (§ 37 Abs. 1 Satz 1 der Hausordnung für das kantonale Gefängnis vom 16. November 2007 [Hausordnung, SHR 341.202]), wobei der Spaziergang gemäss der Tagesordnung in der Regel zwischen 07.00 Uhr und 11.30 Uhr stattfindet (§ 35 Abs. 1 der Haus- ordnung). 4.3.2. Zu prüfen ist vorliegend der Zeitpunkt, ab welchem dem Beschwerdeführer ein täglicher Spaziergang zu gewähren war. Hingegen sind Dauer und Modalitäten der Spaziergänge nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdeführer wurde in der Nacht vom 14. auf den 15. Februar 2017 dem Kantonalen Gefängnis Schaffhausen zugeführt. Dass ihm nicht bereits am Morgen des 15. Februars 2017 und nur wenige Stunden nach seiner Verhaftung ein erster Spaziergang gewährt werden konnte, ist angesichts der anfänglich anfallenden ad- ministrativen, organisatorischen und sicherheitstechnischen Aufgaben nicht zu be- anstanden. Die dadurch erlittene weitergehende Einschränkung seiner persönli- chen Freiheit war gering und unter den gegebenen Umständen verhältnismässig. Am 16. Februar 2017, dem zweiten Tag der vorläufigen Festnahme, wurde das Recht des Beschwerdeführers auf einen täglichen Spaziergang dann gewahrt und er wurde auf der Spazierliste aufgeführt, was von ihm nicht bestritten wird. Dieses Vorgehen stimmt auch mit den CPT-Standards überein (CPT-Standards 2002, 12. Jahresbericht Ziff. 47). Der Beschwerdeführer bestreitet weiter nicht, dass er den Spaziergang am 16. Februar 2017 wegen eines Gesprächs mit seinem Vertei- diger und der anschliessenden Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft nicht

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hat wahrnehmen können, was mit den Akten übereinstimmt. Soweit der Beschwer- deführer rügt, der verpasste Spaziergang sei nicht nachgeholt worden, obwohl "der ganze Tag der Spazierhof zur Verfügung" stehe, ist weder aktenkundig noch wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer hätte das Nachholen an jenem Tag bean- tragt. Zudem wurde lediglich ein Spaziergang nicht nachgeholt, wobei der Be- schwerdeführer an jenem Tag die Zelle immerhin zur staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme hatte verlassen können, womit die weitergehende Einschränkung gering war. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer nicht (mehr) substantiiert vor, ihm sei der Spaziergang in den darauf folgenden Tagen ebenfalls nicht gewährt wor- den, wofür sich aus den Akten auch keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Zusammen- fassend hat der Regierungsrat vor diesem Hintergrund zutreffend festgestellt, dass keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf täglichen Spaziergang vorliegt. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet. 4.4. Im Zusammenhang mit den ersten Tagen in Haft beanstandete der Be- schwerdeführer weiter, er habe zwei Tage in einer Arrestzelle verbringen müssen. Er rügt, der Regierungsrat begründe in keiner Weise, weshalb der Gefangene die ersten Tage ein Sicherheitsrisiko sei, Geräte zweckentfremdet würden und er Sichtschutz bzw. Verdunkelung brauche. Dies sei eine Schikanemassnahme, um den Bürger gefügig zu machen. Bei der vom Beschwerdeführer beanstandeten Arrestzelle handelte es sich um eine Eintrittszelle des Kantonalen Gefängnisses Schaffhausen. Generell ist die an- fängliche Unterbringung in einer Eintrittszelle unter Berücksichtigung der unmittel- bar anfallenden administrativen, organisatorischen und sicherheitstechnischen Aufgaben erforderlich. Auf die Notwendigkeit eines standardisierten Ablaufs ver- weist der Regierungsrat zu Recht. Vorliegend ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Unterbringung von kurzer Dauer war und der Beschwerdeführer unbestrit- ten am 16. Februar 2017 in eine normale Vollzugszelle wechseln konnte. Der Un- terschied der Eintrittszelle zu den übrigen Gefängniszellen ist zudem marginal: Die Eintrittszelle ist gleich gross und verfügt grundsätzlich über die gleiche Einrichtung wie die übrigen Zellen. Einzige Ausnahme stellt der fehlende Stromanschluss dar, weshalb in der Eintrittszelle kein Wasserkocher und kein Fernsehgerät, dafür ein Radio in der Gegensprechanlage vorhanden sind. Schliesslich ist ein Sichtschutz vorhanden, welcher jedoch den Lichteinfall kaum behindert. Die entsprechenden Ausführungen des Regierungsrats bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Die wei- tergehende Einschränkung der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers wäh- rend etwas mehr als 24 Stunden war somit gering und unter den genannten Um- ständen verhältnismässig. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbe- gründet und ist abzuweisen.

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4.5. Schliesslich beanstandete der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den ersten Tagen in Haft, er habe die zwei Tage in der Arrestzelle verbringen müs- sen, ohne dass er seine Effekten erhalten habe oder seine Angehörigen habe kon- taktieren können, um von diesen neue Wäsche, Toilettenartikel, etc. beziehen zu können. Er rügt, der Regierungsrat unterdrücke, dass dem Gefangenen in der Re- gel alle Effekten weggenommen würden. Der Regierungsrat behaupte, er hätte brieflich Kontakt aufnehmen können. Diese Vorschriften widersprächen den ange- führten übergeordneten Rechtsquellen. Gegenstände, welche die Sicherheit, die Ruhe und Ordnung, die Gesundheit oder die Hygiene gefährden, werden der inhaftierten Person beim Eintritt in das Gefäng- nis abgenommen (§ 70 i.V.m. § 35 Abs. 2 JVV; § 30 Abs. 2 der Hausordnung). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, ihm seien unrechtmässig Gegenstände ab- genommen worden, bzw. er legt nicht dar, welche Gegenstände ihm konkret hätten belassen werden müssen. Soweit er bemängelt, er habe seine Familienangehörigen nicht kontaktieren kön- nen, um von diesen neue Wäsche, Toilettenartikel, etc. zu beziehen, hat der Re- gierungsrat zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 16. Februar 2017 mit seinem Verteidiger Kontakt und über diesen die Möglichkeit hatte, Kontakt mit seinen Angehörigen aufzunehmen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Kon- takte vorläufig festgenommener Personen mit Dritten der Bewilligung und Kontrolle durch die Verfahrensleitung unterliegen (§ 42 f. der Hausordnung; auch § 73 Abs. 1 JVV, welcher die Kontakte von "Verhafteten" regelt). Ansonsten könnte der Haftzweck der darauffolgenden Untersuchungshaft nicht sichergestellt werden (zur Bewilligung und Kontrolle in Untersuchungshaft: Art. 235 Abs. 2 und 3 StPO). Vor- liegend wurde die Untersuchungshaft denn auch wegen Kollusionsgefahr angeord- net, welche später mehrfach gerichtlich bestätigt wurde. Die vorübergehende Ein- schränkung der Kontakte des Beschwerdeführers auch zu nahen Familienangehö- rigen unmittelbar nach der vorläufigen Festnahme war deshalb erforderlich und unter den gegebenen Umständen verhältnismässig. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass ein erster Besuch der Ehefrau des Beschwerdeführers bereits am 23. Februar 2017 stattfand (vgl. zum allgemeinen Recht auf Kontakt: CPT- Standards 2002, 2. Jahresbericht Ziff. 51). Nachdem es dem Beschwerdeführer wie dargelegt möglich gewesen wäre, über seinen Anwalt bei den Angehörigen um neue Wäsche etc. anzufragen, erweist sich die Beschwerde auch diesbezüglich als unbegründet. 4.6. Der Beschwerdeführer beanstandete weiter, ihm sei die telefonische Kon- taktaufnahme mit einem anderen Rechtsanwalt als seinem amtlichen Verteidiger nicht sofort gewährt worden. Er rügt, die Argumentation des Regierungsrats unter- drücke, dass die Strafprozessordnung den freien Verkehr mit Rechtsbeiständen

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garantiere und der Bürger mit mehreren Anwälten verkehren könne. Gerade in Haftverfahren, wo das Kantonsgericht das faire Verfahren und Gehör in der Regel an Freitagen offeriere mit drei Tagen Frist, müsse ein sofortiger Kontakt möglich sein. Eine Bewilligung der Staatsanwaltschaft sehe das Gesetz nicht vor. Die beschuldigte Person hat das Recht, jederzeit einen Verteidiger beizuziehen (Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 3 lit. b und c EMRK). Das Recht auf freien Verkehr nach Art. 235 Abs. 4 StPO beinhaltet den Anspruch der inhaftierten Person, sich immer dann mit ihrem (bereits mandatierten) Verteidiger in Verbindung zu setzen, wenn sie es für notwendig erachtet (Matthias Härri, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafpro- zessordnung, 2. A., Basel 2014, Art. 235 N. 53, S. 1731). Dies hat auch während der vorläufigen Festnahme zu gelten (vgl. Art. 159 Abs. 2 StPO; CPT-Standards 2002, 2. Jahresbericht Ziff. 38; Stephan Schlegel, Die Verwirklichung des Rechts auf Wahlverteidigung, Diss. Zürich 2010, S. 163 ff.). Folglich besteht ein Anspruch der inhaftierten Person, sich jederzeit mit ihrem Verteidiger in Verbindung setzen zu können (vgl. Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft, Ein Leitfaden für die Pra- xis, Zürich 2017, N. 902 S. 337). Entsprechend erklärte die Gefängnisleitung auch, der Verkehr mit dem von der Staatsanwaltschaft bewilligten Rechtsanwalt sei ei- nem Insassen jederzeit möglich; der Verteidiger des Insassen sei auf der Haftmel- dung der Staatsanwaltschaft namentlich aufgeführt. Von diesem Anspruch zu differenzieren ist die Möglichkeit, einen anderen Rechts- vertreter als den bereits mandatierten Verteidiger zu kontaktieren. Die inhaftierte Person kann ein Interesse haben, an einen (neuen) Rechtsvertreter heranzutreten zum Zweck eines Verteidigerwechsels oder der Einholung seiner fachlichen Mei- nung zum Stand des Strafverfahrens (BGer vom 28. Februar 1995 E. 3b, plädoyer 1995 Bd. 3 S. 55; vgl. zur Mandatierung einer Wahlverteidigung: BGer 1B_59/2018 vom 31. Mai 2018 E. 2.4; Art. 129 und Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO; zum Recht auf Kontaktaufnahme: CPT-Standards 2002, 2. Jahresbericht Ziff. 38; zur Begründung eines [Wahl-]Verteidigerverhältnisses: Schlegel, S. 365 ff.). Dieser Verkehr – Ge- spräche, Korrespondenz und Telefonate (Botschaft des Bundesrats zur Vereinheit- lichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2005 1235) – zur An- bahnung eines Mandatsverhältnisses darf grundsätzlich ebenfalls nicht kontrolliert bzw. überwacht werden (vgl. KGer BL 470 19 59 vom 23. April 2019 E. 2.3.2; OGer ZH UH170363-O vom 16. Februar 2018 E. II.3.4; OGer BS BES.2015.112 vom 17. November 2015 E. 2.3). Daraus folgt allerdings nicht, dass der inhaftierten Per- son jederzeit und ungehindert die Möglichkeit offenstehen müsste, jeden beliebi- gen Rechtsvertreter telefonisch kontaktieren zu können. Dies ist bereits aus Grün- den der Sicherstellung der Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt nicht möglich. Auch im Hinblick auf den Haftzweck ist vorgängig mit der verfahrensleitenden

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Staatsanwaltschaft Rücksprache zu nehmen und deren Bewilligung für den telefo- nischen Kontakt einzuholen (vgl. § 42 Abs. 3 der Hausordnung). Denn nur so ist es der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft möglich zu prüfen, ob ein begrün- deter Verdacht auf Missbrauch besteht (Art. 235 Abs. 4 Satz 2 StPO). Dass die Kontaktaufnahme in aller Regel zu bewilligen ist und nicht von dem Erfordernis einer bereits vorliegenden Mandatierung abhängig gemacht werden darf (vgl. im Zusammenhang mit der Weiterleitung von Briefen BGE 119 Ia 505 = Pra 83 Nr. 130 E. 4a), ändert daran nichts. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer die telefoni- sche Kontaktaufnahme am folgenden Tag ermöglicht. Dass eine ausserordentliche Dringlichkeit zur Kontaktaufnahme vorgelegen hätte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Eine Verletzung seines Rechts auf Vertei- digung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. b und c EMRK liegt deshalb nicht vor. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet. 4.7. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verkürzung von Eingabefris- ten. 4.7.3. Soweit der Beschwerdeführer eine Verzögerung bei Ausdrucken bemän- gelt, ist seine Beschwerde unbegründet: Es besteht kein allgemeiner Anspruch von Gefangenen auf Nutzung eines Computers für das Verfassen von Rechtsschriften (vgl. BGer 1B_421/2016 vom 4. Januar 2017 E. 3 sowie deutsches Bundesverfas- sungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. März 2019, 2 BvR 2268/18, insb. E. 9 f.). Weshalb der Beschwerdeführer auf einen solchen angewiesen sein sollte und es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar wäre, seine Eingaben handschriftlich zu verfassen, legt er nicht dar und ist auch nicht ersicht- lich. Dem Obergericht ist jedenfalls bekannt, dass andere inhaftierte Personen ihre Rechte mit handschriftlichen Eingaben wahren konnten und auch der Beschwer- deführer selbst verschiedentlich handschriftliche Eingaben verfasste. Dennoch wurde dem Beschwerdeführer ein Laptop zur Verfügung gestellt, damit dieser seine umfangreichen Schriftlichkeiten besser erledigen könne. Mit diesem Entge- genkommen wurden die Rechte des Beschwerdeführers nicht eingeschränkt. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet. 4.7.4. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen An- spruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert ange- messener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. Art. 6 EMRK). Der Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz bedingt, dass die Verwaltungspraxis – gerade im Hinblick auf be- troffene juristische Laien im Strafvollzug – nicht übertrieben kompliziert bzw. über- spitzt formalistisch ausfällt (BGer 6B_729/2018 vom 26. September 2018 E. 2.5). Fristen stehen grundsätzlich in voller Länge zur Verfügung (vgl. BGer 6B_9/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.3.2; Art. 90 Abs. 1 StPO; Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes über

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den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRG, SHR 172.200]). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO; vgl. auch Art. 9 Abs. 1 VRG). Für den Beginn der Frist ist die tatsächliche Übergabe an die inhaftierte Person massgebend, was von die- ser in der Regel mittels Empfangsbestätigung quittiert wird. Gewahrt ist eine Frist, wenn Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgege- ben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen dip- lomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Perso- nen, der Anstaltsleitung bzw. einem Vollzugsbeamten übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO; vgl. auch Art. 9 Abs. 2 VRG; BGer 6B_1207/2020 vom 24. November 2020 E. 2 mit Hinweis insb. auf BGer 6B_9/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.3.2; OGE vom 15. Juni 2001 i.S. X., E. 1, Amtsbericht 2001, S. 150 f.; Christof Riedo, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung/Jugendstrafprozessordung, 2. A., Basel 2014, Art. 91 N. 32, S. 610 mit Hinweisen). Der inhaftierten Person muss es deshalb – gleich wie einer Person in Freiheit – möglich sein, fristgebundene Eingaben am Abend der Anstaltsleitung abzugeben (vgl. dazu BGer 1B_217/2020 vom 3. Juli 2020 E. 1.3, wonach bei feh- lendem Nachweis der Übergabe an die Anstaltsleitung davon auszugehen ist, dass die inhaftierte Person die Beschwerde spätestens am Abend übergeben habe, in Ausnützung aller ihr zur Verfügung stehender Zeit). Ob die Anstaltsleitung die er- haltene Eingabe gleichentags der Schweizerischen Post übergibt, ist insoweit irre- levant (vgl. BGer 6B_1207/2020 vom 24. November 2020 E. 2). Der Empfang und Versand von Briefen und anderen Sendungen ist nicht be- schränkt, soweit nicht durch Zahl, Umfang oder Sprache die notwendige Kontrolle erheblich erschwert oder verunmöglicht wird (§ 41 Abs. 1 JVV), wobei die Korres- pondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden nicht kontrolliert wird (Art. 235 Abs. 3 StPO; § 42 Abs. 1 der Hausordnung). Um welche Uhrzeit eine inhaftierte Person die Post abzugeben hat, ist nirgends generell-abstrakt geregelt. Gemäss Regie- rungsrat sind grundsätzlich alle Postsendungen mit dem Hausbrief jeweils am Vor- mittag um 07.00 Uhr abzugeben. Bei einer fristgebundenen Eingabe führt diese Regelung bei strikter Handhabung dazu, dass der inhaftierten Person faktisch der letzte Tag der Frist genommen wird. Es kommt insoweit zu einer Verkürzung der Frist um die Dauer eines (des letzten) Tages und damit zu einer Einschränkung der prozessualen Rechte der inhaftierten Person. Die faktische Verkürzung um ei- nen Tag ist insbesondere deshalb problematisch, da im Haftverfahren regelmässig kurze (gesetzliche) Fristen gelten (bspw. drei Tage gemäss Art. 227 Abs. 3 oder Art. 228 Abs. 3 StPO) bzw. gerichtlich angesetzt werden (vgl. zum ohnehin prob- lematischen kurzen Fristenlauf: BGer 6B_729/2018 vom 26. September 2018

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E. 2.5). Die Entgegennahme fristgebundener Eingaben durch das Gefängnisper- sonal verursacht dabei keinen erheblichen organisatorischen Aufwand – im We- sentlichen muss ein Abgabenachweis angebracht/erstellt werden (handschriftlich genügt) –, ist planbar und die Eingabe muss von der Anstaltsleitung wie dargelegt nicht gleichentags der Schweizerischen Post übergeben werden. Die strikte Be- schränkung der Abgabe fristgebundener Eingaben mittels Hausbrief morgens um 07.00 Uhr müsste somit als unverhältnismässige Einschränkung der prozessualen Rechte von inhaftierten Personen bezeichnet werden. Indes ist davon auszugehen, dass auch nach jetziger Praxis sichergestellt wird, dass einzuhaltende Fristen nicht aufgrund von Gefängnisabläufen verpasst werden (Stellungnahme des Regie- rungsrats [...]; vom Beschwerdeführer nicht bestritten). Im Interesse der Rechtssi- cherheit und der Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns sind die für die Rechtset- zung zuständigen Behörden allerdings einzuladen, eine verhältnismässige und hin- reichend bestimmte Regelung generell-abstrakt festzuschreiben (vgl. Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 36 Abs. 1 BV; Art. 7 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 KV).

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