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Submission; Sekundärrechtsschutz; Feststellung der Rechtswidrigkeit; Be- fangenheit der Vergabestelle; Einsicht in die Vergabeakten während laufen- der Beschwerdefrist; Aktenführungspflicht; Wechsel von Schlüsselperso- nen; Ausschluss aus dem Verfahren; Parteientschädigung – Art. 29 Abs. 1 und 2 BV; Art. 9 Abs. 3 BGBM; Art. 11 lit. g und Art. 18 Abs. 2 IVöB; Art. 5 EG BGBM; Art. 23 Abs. 1 und 4, Art. 27 lit. a, Art. 28 Abs. 1 und 2, Art. 29 sowie Art. 37 Abs. 3 VRöB. Nach erfolgtem Vertragsabschluss kann das Obergericht den Zuschlag nicht mehr aufheben, sondern de lege lata mit Blick auf einen möglichen Schadenersatzan- spruch der unterlegenen Anbieterin vorbehältlich der Zusprechung einer Parteient- schädigung nur eine allfällige Rechtswidrigkeit der Zuschlagsverfügung feststellen (E. 1.3). Befangenheit der Vergabestelle (E. 3.2.1 f.). Einsicht in die Vergabeakten während laufender Beschwerdefrist (E. 4). Legt die Vergabestelle eingeholte Referenzauskünfte nicht offen und ist daher die Pflichtmässigkeit der Ermessensausübung bei der Bewertung der Angebote einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich, liegt eine Verletzung der Aktenfüh- rungspflicht vor (E. 5.3.2). Nachträglicher Wechsel einer Schlüsselperson und Ausschluss aus dem Verfah- ren (E. 6.4.1–6.4.3). Im Rahmen des Sekundärrechtsschutzes ist die Parteientschädigung als Teil des Schadenersatzes nur der Vergabestelle aufzuerlegen (E. 8.2). OGE 60/2018/23 vom 23. Februar 2021 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Die Stadt Schaffhausen führte zur Beschaffung von Baumeisterarbeiten für den Umbau Schweizersbildstrasse und Neubau Kreisel Dachsenbüel eine Submission im offenen Verfahren durch. Den Zuschlag erhielt die A. AG, deren Angebot 363 von 400 Punkten erzielte. Dagegen erhob die drittplatzierte B. AG, deren Angebot mit 338 von 400 Punkten bewertet wurde, Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Obergericht und beantragte, ihr den Zuschlag zu erteilen. Das Obergericht erteilte der Beschwerde die beantragte aufschiebende Wirkung nicht. Im Endentscheid hiess es die Beschwerde gut und stellte die Rechtswidrigkeit der Zuschlagsverfü- gung fest, nachdem die Stadt Schaffhausen und die A. AG den Vertrag zwischen- zeitlich abgeschlossen hatten.

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Aus den Erwägungen 1.1. Gegen Verfügungen des Auftraggebers über den Zuschlag kann innert zehn Tagen seit ihrer Eröffnung beim Obergericht schriftlich und begründet Be- schwerde erhoben werden (Art. 44 Abs. 5 des Justizgesetzes vom 9. November 2009 [JG, SHR 173.200] i.V.m. Art. 15 Abs. 1, Abs. 1 bis lit. e und Abs. 2 der Inter- kantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. No- vember 1994 / 15. März 2001 [IVöB, SHR 172.510], Art. 2 Abs. 1 und Abs. 4 lit. d sowie Art. 3 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Binnen- markt [BGBM] vom 29. Juni 1998 [EG BGBM, SHR 172.500] und § 5 Abs. 1 der Verordnung vom 15. April 2003 zur IVöB [ViVöB, SHR 172.511]). Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht. 1.2. Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem, beim Zuschlagsunterkriterium "Fachkompetenz und Erfahrung" zu Unrecht nicht die vollständige Punktzahl von 80 Punkten erhalten und somit zu Unrecht nicht die Gesamtpunktzahl von 390 Punkten erreicht zu haben (vgl. unten E. 2). Die Beschwerdeführerin hat somit auch als Drittplatzierte bei einer Gutheissung ihrer Beschwerde realistische Chan- cen, auf den ersten Platz vorzustossen. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert (§ 5 Abs. 2 ViVöB i.V.m. Art. 7 EG BGBM und Art. 36 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRG, SHR 172.200]; vgl. OGE 60/2017/17 vom 1. Dezember 2017 E. 2.1, Amtsbericht 2017, S. 133; ferner grundlegend BGE 141 II 307 E. 6.3 S. 313). 1.3. Aufgrund des bereits erfolgten Vertragsabschlusses kann das Obergericht den Zuschlag nicht mehr aufheben (Primärrechtsschutz; Art. 18 Abs. 1 IVöB), son- dern mit Blick auf einen möglichen Schadenersatzanspruch der unterlegenen An- bieterin nur eine allfällige Rechtswidrigkeit der Zuschlagsverfügung feststellen (Se- kundärrechtsschutz; Art. 18 Abs. 2 IVöB und Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt vom 6. Oktober 1995 [BGBM, SR 943.02]). Soweit die Be- schwerdeführerin die Zusprechung von Schadenersatz verlangt, der über eine Ent- schädigung für das Beschwerdeverfahren hinausgeht (vgl. unten E. 8.2), ist sie nach geltendem Recht in das Staatshaftungsverfahren nach dem Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördenmitglieder und Ar- beitnehmer (Haftungsgesetz, HG, SHR 170.300) zu verweisen (Art. 5 Abs. 4 EG BGBM; zur Möglichkeit einer adhäsionsweisen Zusprechung von Schadenersatz im Beschwerdeverfahren vgl. Art. 58 Abs. 3 der noch nicht in Kraft getretenen In- terkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. No- vember 2019; vgl. zum Ganzen BVGE 2020 IV/2 E. 7.3 mit Hinweisen). 1.4. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

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  1. Die Zuschlagskriterien setzten sich aus den beiden Hauptkriterien "Preis" (Gewichtung 60%) und "Leistungspotential" (Gewichtung 40%) zusammen. Das Zuschlagskriterium "Leistungspotential" bestand weiter aus den Unterkriterien "Fachkompetenz und Erfahrung" (Gewichtung 20%), "Bauprogramm" (Gewichtung 10%) sowie "Auftragsanalyse + Qualitätssicherung" sowie "Lehrlingsausbildung" (jeweils Gewichtung 5%). Das Unterkriterium "Fachkompetenz und Erfahrung" wurde seinerseits weiter unterteilt in "Erfahrung / Referenzen Unternehmung" (Ge- wichtung 2%), "Erfahrung und Referenzen Gesamtleiter" (Gewichtung 6%) und "Erfahrung und Referenzen Polier" (Gewichtung 12%), wobei sich die Gewichtung noch nicht aus den Ausschreibungsunterlagen ergab. Die Maximalpunktzahl be- trug 400 Punkte. Das Angebot der Beigeladenen wurde mit insgesamt 363 Punkten (Preis 208 Punkte, Fachkompetenz und Erfahrung 80 Punkte, Bauprogramm 40 Punkte, Auftragsanalyse + Qualitätssicherung 20 Punkte und Lehrlingsausbil- dung 15 Punkte), dasjenige der Beschwerdeführerin mit 338 Punkten (Preis 240 Punkte, Fachkompetenz und Erfahrung 28 Punkte [Unternehmung 4 Punkte = Note 2, Gesamtleiter 12 Punkte = Note 2 und Polier 12 Punkte = Note 1], Baupro- gramm 40 Punkte, Auftragsanalyse + Qualitätssicherung 15 Punkte und Lehrlings- ausbildung 15 Punkte) bewertet. Das Angebot der zweitplatzierten Anbieterin wurde mit insgesamt 342 Punkten bewertet. 3.1. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die Stadt Schaffhausen bzw. deren Mitarbeiter seien befangen, da ihr, der Beschwerdeführerin, die Detailbewer- tungen nicht vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zugänglich gemacht worden seien (woraus ebenfalls zu schliessen sei, dass die Auswertung mit den Details erst nachträglich erstellt worden sei) und U. (...) für den Fall einer Beschwerdeerhe- bung damit gedroht habe, sie, die Beschwerdeführerin, müsse sich für zukünftige und laufende Projekte im Klaren sein, wo sie hinwolle. V. (...) habe die bewertete Baustelle der Beschwerdeführerin gar nicht besucht und sei in seiner Bewertung stark befangen, weil er die vorgängige Zustellung der Zuschlagskriterien verweigert habe, die Stadt es der Beigeladenen nachträglich ermöglicht habe, Korrekturen am Angebot vorzunehmen und die Stadt entgegen den Ausschreibungsbedingungen mehrere Referenzen gewürdigt habe. 3.2.1. Die Anbieterinnen haben im Vergabeverfahren gestützt auf Art. 29 Abs. 1 BV Anspruch darauf, dass die Beurteilung ihrer Offerte und die Durchführung der Submission durch eine unabhängige und unvoreingenommene Vergabestelle er- folgt. Der verfassungsmässige Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung ist verletzt, wenn eine am Vergabeentscheid mitwirkende Person trotz Umständen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangen- heit zu erwecken, nicht in den Ausstand tritt (vgl. nicht in BGE 144 II 177 publ.

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E. 3.1.1 von BGer 2C_994/2016 vom 9. März 2018; ferner Galli/Moser/Lang/Stei- ner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1071). Entsprechende Umstände liegen vor, wenn die auf Seiten der Vergabe- stelle mitwirkenden Personen an der Vergabe ein persönliches Interesse haben, zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber der Anbieterin ihre persönliche Gering- schätzung oder Abneigung zum Ausdruck gebracht haben oder wenn ihnen Ver- fahrens- und Ermessensfehler unterlaufen sind, die nach ihrer Natur oder wegen ihrer aussergewöhnlichen Häufung besonders schwer wiegen und auf eine gravie- rende Verletzung ihrer Amtspflicht gegenüber der Anbieterin hinauslaufen (vgl. BGer 1C_663/2019 vom 25. Mai 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.2.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegen indes keine der- artigen Umstände vor. Zum einen sind die von ihr behaupteten (und weiter unten noch zu behandelnden) Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Aktenein- sicht und der Behandlung und Bewertung der Angebote nicht derart schwerwie- gend, dass objektiv der Eindruck entstanden wäre, die am Vergabeentscheid mit- wirkenden Personen hätten die Angebote nicht unvoreingenommen und somit nicht mit offenem Ausgang geprüft. Zum anderen vermöchte auch die – von der Stadt Schaffhausen bestrittene – sinngemässe Drohung, die Beschwerdeführerin werde im Fall einer Beschwerdeerhebung bei künftigen Ausschreibungen Prob- leme haben, für sich genommen nicht den Anschein der Befangenheit erwecken, da der Ausgang des Vergabeverfahrens zum Zeitpunkt der behaupteten Drohung bereits nicht mehr offen war (vgl. BGer 4A_149/2018 vom 7. Mai 2018 E. 4.4). Die Rüge der Befangenheit erweist sich folglich als unbegründet. 4. Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihr die Vergabeakten, namentlich die Detailbewertun- gen, durch die Stadt Schaffhausen nicht innerhalb der Beschwerdefrist zugestellt bzw. bekanntgegeben worden seien. Die Rüge ist unbegründet. Im Vergabever- fahren gilt der Grundsatz der Vertraulichkeit von Informationen (Art. 11 lit. g IVöB sowie Art. 17 der Vergaberichtlinien vom 15. April 2003 zur IVöB [VRöB, SHR 172.512]; ferner Art. XIV Abs. 3 des zeitlich massgebenden Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 1994 [GPA, AS 1996 609]). Das Akteneinsichtsrecht und dessen Ausnahmen kommen grundsätzlich erst im Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Davor hat die unterlegene Anbieterin ledig- lich Anspruch auf Einsicht in das Offertöffnungsprotokoll (vgl. Art. 26 Abs. 4 VRöB) und auf die Bekanntgabe jener Elemente, die von Gesetzes wegen zur Begrün- dung des Zuschlags angeführt werden müssen (vgl. Art. 37 Abs. 3 VRöB; BGer 2P.274/1999 vom 3. Februar 2000 E. 2.c/bb; Galli/Moser/Lang/Steiner, Rz. 1191 und Rz. 1364 sowie Rz. 1366, je mit weiteren Hinweisen; ferner für den Bund nun- mehr Art. 57 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom

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  1. Juni 2019 [BöB, SR 172.056.1]). Die Stadt Schaffhausen war folglich nicht ge- halten, der Beschwerdeführerin während laufender Beschwerdefrist Akteneinsicht zu gewähren; über die Einsichtsgewährung hat das Obergericht im Beschwerde- verfahren zu entscheiden. Im Übrigen ist entgegen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, dass die Detailbewertung erst nach erfolgtem Zuschlag erstellt worden wäre, denn die Bewertung nach Zuschlagskriterien lag dem Vergabeantrag [...] bei.
  2. Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine falsche Bewertung ihres Ange- bots. 5.1. Ihr Angebot sei beim Unterkriterium "Fachkompetenz und Erfahrung" zu Unrecht mit bloss 28 Punkten anstatt der maximal möglichen Punktzahl von 80 Punkten bewertet worden. Es sei nur ein Referenzobjekt verlangt gewesen. Bei der "Unternehmung" habe ihr Angebot die Note 2 erhalten. Ihr Referenzobjekt "C" habe jedoch keine Mängelrüge erfahren. Die Qualität der ausgeführten Arbeiten sei sehr gut gewesen und die Erwartungen der Auftraggeber seien sehr gut erfüllt worden. Die schlechte Beurteilung sei nicht nachvollziehbar. Auch der Gesamtlei- ter W. sei mit der Note 2 bewertet worden. Dieser sei eidgenössisch diplomierter Baumeister und habe den Bau von drei Kreiseln in Schaffhausen geleitet. Die Krei- sel entsprächen dem projektierten Kreisel Dachsenbüel. Die Arbeiten seien von sehr guter Qualität gewesen und die Erwartungen der Auftraggeber seien sehr gut erfüllt worden. Schliesslich habe ihr Angebot beim Kriterium "Erfahrung und Refe- renzen Polier" die Note 1 erhalten. Die Kenntnisse des Gesamtleiters W., der lau- fend auf der Baustelle gewesen wäre, hätten die Kenntnisse eines normalen Po- liers bei weitem übertroffen. Die Organisation für die Qualitätssicherung wäre ga- rantiert gewesen. Die Bewertung der Stadt Schaffhausen sei weder fundiert noch näher begründet und insgesamt nicht nachvollziehbar, zumal bezüglich der schlechten Referenzen nicht bekannt sei, wer was wann warum gesagt habe. Der bewertende V. könne für das Referenzobjekt "C" aus eigener Wahrnehmung keine Bewertung tätigen. Schliesslich könne die Angabe mehrerer Referenzobjekte nicht zu einer besseren Bewertung führen, wenn gemäss Submissionsbedingungen ein einziges Referenzobjekt ausreiche. 5.2. Die Vergabestelle legt die für die Beschaffung massgeblichen Kriterien im Hinblick auf die Besonderheiten des jeweiligen Auftrags zu Beginn des Verfahrens fest und gibt diese bekannt (Art. 12 und 14 VRöB). Die eingegangenen Angebote hat sie nach einheitlichen Kriterien fachlich und rechnerisch zu prüfen (Art. 28 Abs. 1 VRöB). Beim Entscheid darüber, welches Angebot anhand der Zuschlags- kriterien das wirtschaftlich günstigste ist, und damit insbesondere auch bei der Be- wertung der Zuschlagskriterien selber, steht ihr ein erheblicher Ermessensspiel-

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raum zu, in welchen das Gericht nicht eingreifen kann, es sei denn, er werde über- schritten oder missbraucht (vgl. Art. 16 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IVöB; OGE 60/2018/45 vom 30. April 2019 E. 2 mit Hinweisen; ferner BGE 143 II 553 E. 6.3.2 S. 558 f.). 5.3.1. Soweit die Stadt Schaffhausen und die Beigeladene zunächst geltend ma- chen, die Beigeladene habe mehrere Referenzen beigebracht, ist dies vorab in sachverhaltsmässiger Hinsicht zu präzisieren. Zutreffend ist, dass die Beigeladene unter den Eignungskriterien für die Firma und für den Polier zwei unterschiedliche Referenzobjekte nannte, während die Beschwerdeführerin sowohl für die Firma wie auch für den Polier dasselbe Referenzobjekt "C" beibrachte. Indes führten so- wohl die Beigeladene (für den Bauführer: 6 Objekte aus dem Jahr 2017; für den Polier: 20 Objekte von 2008 bis und mit 2017) wie auch die Beschwerdeführerin (für den Gesamtleiter: 3 Objekte aus den Jahren 2016 und 2017; für den Bauführer: 3 Objekte aus den Jahren 2017 und 2018; für den Polier: 2 Objekte aus den Jahren 2016 und 2017) auf den eingereichten Personalreferenzblättern jeweils mehrere Referenzobjekte auf. Soweit die Beschwerdeführerin impliziert, ihr Angebot sei schlechter bewertet worden, weil sie nur ein Referenzobjekt angegeben habe, ist ihre Rüge daher unbegründet. Im Übrigen ist mit der Stadt Schaffhausen darauf hinzuweisen, dass lediglich zur Eignungsprüfung nur eine Referenz verlangt wurde. Wie die Beschwerdeführerin selbst anerkennt, durften die Anbieterinnen darüber hinaus mehrere Referenzobjekte angeben. Entsprechend durften und mussten die angegebenen Referenzobjekte bei der Bewertung des Zuschlagsun- terkriteriums "Fachkompetenz und Erfahrung" berücksichtigt werden. 5.3.2. Die Stadt Schaffhausen verweist zur Bewertung des Angebots der Be- schwerdeführerin beim Zuschlagsunterkriterium "Fachkompetenz und Erfahrung" (vgl. dazu oben E. 2) im Wesentlichen auf den Vergabeantrag Strassenbauarbei- ten. Gemäss Ziff. 7.2 des Vergabeantrags wiesen der Gesamtleiter W. und der Bauführer X. der Beschwerdeführerin mässige bis gute Referenzen auf. Der Polier Y. habe weder eine Ausbildung zum Polier noch zum Vorarbeiter. Die nachgefrag- ten Referenzen für die Unternehmung wie auch für das Personal seien durch- schnittlich bis schlecht ausgefallen. Die Erwartungen des Auftraggebers seien so- mit nur mässig erfüllt. Zwar vermag die Beschwerdeführerin, soweit sie in Bezug auf die Bewertung des Poliers zunächst geltend macht, die Kenntnisse des Ge- samtleiters W., der laufend auf der Baustelle gewesen wäre, hätten die Kenntnisse eines normalen Poliers bei weitem übertroffen (vgl. oben E. 5.1), an der Bewertung des Poliers Y. selbstredend nichts zu ändern. Indes weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass die Stadt Schaffhausen die eingeholten Referenzaus- künfte nicht offengelegt hat. Ob die Bewertung ihres Angebots bei der "Fachkom- petenz und Erfahrung" mit 28 Punkten nach pflichtgemässem Ermessen erfolgte,

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muss an dieser Stelle daher offenbleiben, denn unter diesen Umständen erscheint die Pflichtmässigkeit der Ermessensausübung durch die Stadt Schaffhausen einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich (vgl. OGE 60/2003/9 vom 19. Dezem- ber 2003 E. 2c, Amtsbericht 2003, S. 138 f.). Dies stellt eine Verletzung der aus dem rechtlichen Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Aktenführungspflicht der Vergabestelle dar (vgl. BGE 139 II 489 E. 3.3 S. 497; zum Ganzen OGE 60/2018/45 vom 30. April 2019 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Folglich erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als begründet. 6. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Beigeladene habe ihr Angebot in unzulässiger Weise nachträglich anpassen können. 6.1. Sie macht geltend, beim Unternehmergespräch vom 2. Mai 2018 zwischen der Stadt Schaffhausen und der Beigeladenen sei der Terminplan zugunsten der Beigeladenen abgeändert worden und die Realisierung von Anfang Juni 2018 bis Herbst 2018 auf Sommer 2019 verschoben worden. Sie, die Beschwerdeführerin, hätte das Werk jedoch – im Gegensatz zur Beigeladenen – rechtzeitig im Jahr 2018 fertiggestellt. Das Angebot der Beigeladenen wäre daher bei der "Auftragsanalyse" und beim "Bauprogramm" mit 0 Punkten zu bewerten gewesen. Dass die Einspra- che des Bundesamts für Strassen ASTRA (vgl. dazu unten E. 6.4.1) bei den ter- minlichen Änderungen eine Rolle gespielt habe, werde bestritten. Selbst wenn dies zutreffend sein sollte, hätten die übrigen Anbieterinnen ebenfalls zu einem Unter- nehmergespräch eingeladen werden müssen, denn aufgrund des geänderten Zeit- plans hätte ein neuer Polier vorgeschlagen werden dürfen, was wichtig sei; ändere sich der Zeitrahmen, änderten sich auch die Fachkräfte auf der Baustelle. So hätte sie, die Beschwerdeführerin, ebenfalls einen Polier mit Techniker-Ausbildung, Z., anbieten können, wenn sie, wie die Beigeladene, zu einem Unternehmergespräch eingeladen worden wäre. Ihr Angebot wäre dadurch besser zu bewerten gewesen. Davon abgesehen sei der von der Beigeladenen nachträglich offerierte Polier schlechter als die von ihr, der Beschwerdeführerin, angebotenen Mitarbeiter. Schliesslich seien im Unternehmergespräch sogar Rabatte erörtert worden, was nach Abschluss der Submission nicht üblich sei. 6.2. Die Stadt Schaffhausen führt aus, die Beigeladene sei zu einem Unterneh- mergespräch eingeladen worden, nachdem die Evaluation ergeben gehabt habe, dass jene den Zuschlag erhalten würde. Ziel sei eine Bestätigung des Angebots, der Schlüsselpersonen und Termine gewesen. Aufgrund einer Einsprache des ASTRA zur Planungsauflage sei es zu einer zeitlichen Verschiebung gekommen. Es seien keine nachträglichen Korrekturen vorgenommen worden. An der Bewer- tung des Angebots der Beigeladenen habe sich durch das Unternehmergespräch nichts geändert. Der von der Beigeladenen angebotene Polier habe wegen der ASTRA-Einsprache nicht mehr für die gesamte Dauer, insbesondere nicht nach

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September 2018, zugesichert werden können. Die Beigeladene habe indes einen weiteren Polier einsetzen können, der ebenfalls über sehr gute Referenzen verfügt habe, so dass es bei der Bewertung des Poliers zu keiner Veränderung gekommen sei. Schliesslich sei der Beigeladenen mitgeteilt worden, dass ein Skonto von 2% nicht berücksichtigt werden könne. Dass die Beigeladene darauf den Skontoabzug als Rabatt verstanden habe, ändere daran nichts, denn selbst wenn die 2% Skonto nicht berücksichtigt worden wäre, wäre das Angebot der Beigeladenen beim Preis mit 197.59 Punkten und das Angebot insgesamt mit 352.59 Punkten zu bewerten gewesen. Das Angebot der Beigeladenen bliebe daher auf dem ersten Platz. 6.3. Die Angebote müssen nach Art. 23 Abs. 1 und Abs. 4 VRöB fristgerecht vollständig eingereicht werden und dürfen nach Ablauf der Eingabefrist nicht mehr geändert werden. Die Vergabestelle hat die eingegangenen Angebote gemäss Art. 28 Abs. 1 VRöB nach einheitlichen Kriterien fachlich und rechnerisch zu prüfen und darf dabei grundsätzlich auf die eingereichten Unterlagen abstellen. Nachträg- liche Ergänzungen sind nur im engen Rahmen von Berichtigungen und Erläuterun- gen gemäss Art. 28 Abs. 2 und Art. 29 VRöB zulässig. Weder darf der Inhalt des zu vergebenden Auftrags noch des eingereichten Angebots nachträglich geändert werden (vgl. zum Ganzen OGE 60/2019/17 vom 22. Oktober 2019 E. 3 mit Hinwei- sen). 6.4.1. Soweit die Stadt Schaffhausen (vgl. oben E. 6.2) und die Beigeladene zu- nächst geltend machen, es sei wegen einer Einsprache des ASTRA vom 13. April 2018 gegen die Verkehrsführung bei den Bauarbeiten zu Terminverzögerungen gekommen, wird dies von der Beschwerdeführerin bestritten (vgl. oben E. 6.1). Wie es sich damit verhält, kann letztlich offenbleiben. Entsprechend ist auch die Rüge, die Beschwerdeführerin hätte ebenfalls zu einem Unternehmergespräch eingela- den werden müssen, wenn die ASTRA-Einsprache eine Rolle gespielt hätte (vgl. oben E. 6.1), nicht weiter zu behandeln. Denn eine Terminverzögerung durch die behauptete und im Übrigen nicht weiter belegte Einsprache des ASTRA konnte offensichtlich nicht ursächlich für den beanstandeten Wechsel des Poliers gewe- sen sein. Zwar wurde anlässlich des Unternehmergesprächs vom 2. Mai 2018 von Seiten der Stadt Schaffhausen entgegen der Ausschreibung (Auftragsvergabe An- fang Mai 2018, Baubeginn Anfang Juni 2018) eine Vergabe bis Ende Mai 2018 und der Arbeitsbeginn nach Ablauf der Beschwerdefrist, d.h. ab Mitte Juni 2018, ange- strebt. Folglich stand eine Verschiebung des Arbeitsbeginns um rund zwei Wochen im Raum. Das Bauende war gemäss Ausschreibung allerdings für Herbst 2018 vorgesehen. Der dem Angebot der Beigeladenen beiliegende Terminplan sah eine Fertigstellung per 2. November 2018 vor. Ungeachtet dessen liess die Beigeladene im Nachgang zum Unternehmergespräch vom 2. Mai 2018 – und nach Bedenken

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der Bauherrschaft, ob der ursprünglich angebotene Polier der Beigeladenen wäh- rend der gesamten Bauzeit auf der Baustelle bleiben könne, da dieser im Normal- fall sämtliche Belagsarbeiten für die Beigeladene ausführe, womit dieser mehr oder weniger gebunden sei – verlauten, der in ihrem Angebot genannte Polier sei "erst ab September 2018 mit dem ASTRA-Projekt beschäftigt". Sie verspreche, dass dieser Polier "bis dahin die Baustelle Schweizersbildstrasse und Kreisel Dachsen- büel leiten" werde. Der neu vorgeschlagene Polier werde "ihm zur Seite gestellt" und übernehme "die Leitung im September". Folglich wäre es auch bei einem aus- schreibungsgemässen Baustart Anfang Juni 2018 zum beanstandeten Wechsel des Poliers gekommen. 6.4.2. Das Angebot der Beigeladenen enthält keine Vorbehalte, wonach der darin genannte Polier nicht für die ganze Dauer der Bauarbeiten zur Verfügung stehen sollte. Der Polier war sowohl für die Eignung der Anbieterin als auch für das Zu- schlagsunterkriterium "Erfahrung / Referenzen Unternehmung" (vgl. oben E. 2) re- levant. Soweit die Beigeladene am Unternehmergespräch vom 2. Mai 2018 ab September 2018 mangels Verfügbarkeit des ursprünglich angebotenen Poliers ei- nen anderen Polier vorschlug, änderte sie ihr Angebot entgegen ihrer Auffassung und derjenigen der Stadt Schaffhausen (vgl. oben E. 6.2) nachträglich, d.h. nach Ablauf der Eingabefrist vom 16. April 2018, ab. Die Stadt Schaffhausen und die Beigeladene machen keine erst nach Angebotsabgabe bekannt gewordenen Gründe geltend, welche einen nachträglichen Wechsel des Poliers rechtfertigen würden, und solche sind auch nicht ersichtlich. Namentlich hat die Beigeladene nicht dargetan, dass der Einsatz des in ihrem Angebot genannten Poliers beim nicht näher bezeichneten "ASTRA-Projekt" bei der Abgabe des Angebots noch nicht bekannt und aus unvorhergesehenen Gründen zwingend notwendig war. Ent- sprechend kann offenbleiben, ob unter gewissen Voraussetzungen eine nachträg- liche Anpassung des Angebots zulässig gewesen wäre (vgl. dazu im Allgemeinen Christoph Jäger, Änderungen im Vergabeverfahren, in: Zuffrey/Beyeler/Scherler [Hrsg.], Aktuelles Vergaberecht 2018, Zürich/Basel/Genf 2018, S. 368 f. Rz. 78 ff.). Im Ergebnis lag mit dem Wechsel des Poliers somit eine unzulässige nachträgliche Änderung des Angebots vor. 6.4.3. Zu prüfen bleiben die rechtlichen Folgen der nachträglichen Angebotsän- derung. Die Beschwerdeführerin verlangt diesbezüglich, nachträglich den Polier Z. anbieten zu dürfen (vgl. oben E. 6.1). Sie nennt allerdings keinen Grund, weshalb der von ihr ursprünglich angebotene Polier Y. nicht mehr verfügbar gewesen sein sollte. Vor diesem Hintergrund ist mit der Beigeladenen darauf hinzuweisen, dass eine Substitution des Poliers Y. unzulässig wäre und gegen den Grundsatz der Unabänderlichkeit des Angebots verstiesse. Der Polier Z. ist folglich bei der Be-

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wertung des Angebots der Beschwerdeführerin nicht nachträglich zu berücksichti- gen. Im Übrigen handelt es sich bei den Folgen einer unzulässigen Angebotsän- derung um eine Rechtsfrage, welche das Obergericht von Amtes wegen zu prüfen hat (vgl. OGE 60/2018/45 vom 30. April 2019 E. 4.2 mit Hinweisen). Indem der von der Beigeladenen ursprünglich angebotene Polier nicht für die gesamte Bauzeit zur Verfügung stand, wäre mit dessen Wegfall der Beigeladenen infolge Nichter- füllung des Eignungskriteriums "Nachweis der fachlichen Leistungsfähigkeit" die Eignung zur Auftragserfüllung abzusprechen gewesen mit der Folge, dass das An- gebot der Beigeladenen vom Verfahren auszuschliessen gewesen wäre (vgl. Art. 27 lit. a VRöB; ferner OGE 60/2019/17 vom 22. Oktober 2019 E. 4.2 mit Hin- weisen). Der Zuschlag erweist sich folglich auch wegen des Nichtausschlusses des Angebots der Beigeladenen als rechtswidrig. Auf die weiteren Rügen, namentlich wonach das Angebot der Beigeladenen wegen Nichteinhaltung des in der Aus- schreibung vorgesehenen Terminplans mit 60 Punkten weniger zu bewerten ge- wesen wäre (vgl. oben E. 6.1), ist vor diesem Hintergrund nicht weiter einzugehen. 7. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Angesichts des be- reits erfolgten Vertragsabschlusses ist die Rechtswidrigkeit des Zuschlags festzu- stellen, soweit die Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerin mangels An- gaben der nachgefragten Referenzen nicht nachvollzogen werden kann (Verlet- zung der Aktenführungspflicht, vgl. oben E. 5.3.2) und soweit das Angebot der Bei- geladenen vom Verfahren hätte ausgeschlossen werden müssen (vgl. oben E. 6.4.3). Für eine allfällige Geltendmachung von Schadenersatz ist die Beschwer- deführerin auf das Staatshaftungsverfahren zu verweisen (vgl. bereits oben E. 1). 8.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 7'000.–, sind ausgangsgemäss je zur Hälfte der Beigeladenen (vgl. OGE 60/2018/7 vom 3. Juli 2018 E. 4.1 mit Hinweis auf OGE vom 1. September 1992 i.S. Circus Gasser Olympia AG E. 5 mit Hinweisen, Amtsbericht 1992, S. 115 f.) und der Stadt Schaffhausen aufzuerlegen. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvor- schuss der Beschwerdeführerin in nämlicher Höhe zu verrechnen und dieser von der Stadt Schaffhausen und der Beigeladenen je hälftig zu ersetzen (vgl. Art. 7 EG BGBM und § 5 Abs. 2 ViVöB i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VRG, Art. 83 JG, Art. 106 Abs. 1 und Abs. 3 sowie Art. 111 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). 8.2. Die Beschwerdeführerin beantragt weiter eine Parteientschädigung von der Stadt Schaffhausen. Gegenüber der Beigeladenen verzichtet sie auf die Geltend- machung einer Parteientschädigung. Allerdings haftet im Rahmen des Sekundär- rechtschutzes bereits nach Art. 5 Abs. 1 EG BGBM nur die Vergabestelle für Scha- den, den sie durch einen Entscheid verursacht hat, dessen Rechtswidrigkeit vom Obergericht festgestellt worden ist. Die Entschädigung für das Beschwerdeverfah- ren, welche Teil des Schadenersatzes bildet, wird vom Obergericht festgesetzt und

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bemisst sich nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 EG BGBM). Das Obergericht setzt dabei die Parteientschädi- gung der obsiegenden Partei im Rahmen der geltenden Vorschriften nach Ermes- sen fest (Art. 5 Abs. 3 EG BGBM und § 5 Abs. 3 ViVöB i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VRG und Art. 86 Abs. 1 JG). Auf die Einholung einer Honorarnote ist vorliegend mangels Honorarvereinbarung zu verzichten (Art. 5 Abs. 3 EG BGBM und § 5 Abs. 3 ViVöB i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VRG und Art. 86 Abs. 3 JG). Abstellend auf den für die In- struktion und das Aktenstudium sowie für das Abfassen der Rechtsschriften not- wendigen Aufwand erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 7'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der Stadt Schaffhausen als gerechtfer- tigt.

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Deutsch
Zitat
SH_OG_001
Gericht
Sh Og
Geschaftszahlen
SH_OG_001, 60/2018/23
Entscheidungsdatum
23.02.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026