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Revierzusammenlegung und Neuverpachtung eines Jagdreviers; Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Entscheiden – Art. 20 VRG; Art. 3 Abs. 3 JagdG. Eine fehlerhafte Verfügung ist in der Regel nur anfechtbar. Sie ist nur dann nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (E. 1.3.1). Frage offengelassen, ob Art. 3 Abs. 3 JagdG nicht nur während laufender Pacht, sondern auch im Hinblick auf eine Neuverpachtung anwendbar ist (E. 1.3.3). Aus Gründen der Rechtssicherheit und aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich die Obliegenheit, bei Kenntnisnahme eines formell mangelhaften Ent- scheids, namentlich ohne Rechtsmittelbelehrung, sich innert kurzer Frist gegen diesen Entscheid auf dem Rechtsmittelweg zur Wehr zu setzen oder zumindest von der entscheidenden Behörde einen formell korrekten Entscheid mit Rechtsmit- telbelehrung zu verlangen (E. 2). OGE 60/2017/23 und 60/2017/33 vom 25. Mai 2018 (Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Ent- scheid wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_570/2018 vom 25. Februar 2019 ab, soweit es darauf eintrat.) Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt In der Gemeinde Beggingen bestanden während Jahrzenten zwei Jagdreviere, wobei eines an die Jagdgesellschaft Beggingen-Süd und eines an die Jagdgesell- schaft Beggingen-Nord verpachtet war. Am 3. Mai 2016 beschloss der Gemeinde- rat, die Jagdreviere Beggingen-Nord und Beggingen-Süd zusammenzulegen, und teilte dies den beiden Jagdgesellschaften mit Schreiben vom 7. Juni 2016 mit. Am 17. Januar 2017 vergab die Gemeinde das neue Jagdrevier Beggingen für die Pachtperiode vom 1. April 2017 bis 31. März 2025, nachdem sich beide Jagd- gesellschaften darum beworben hatten, an die bisherige Jagdgesellschaft Beggin- gen-Süd. Am 14. Juli 2017 hiess der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen einen am 27. Januar 2017 von der bisherigen Jagdgesellschaft Beggingen-Nord erhobenen Rekurs gut, hob die beiden Beschlüsse der Gemeinde Beggingen vom 3. Mai 2016 und 17. Januar 2017 auf und wies das Verfahren an die Gemeinde zurück, um über die Reviereinteilung und Jagdpachtvergabe neu zu befinden.
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Mit Eingaben vom 7. bzw. 15. August 2017 erhoben die Gemeinde Beggingen und die Jagdgesellschaft Beggingen-Süd gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 14. Juli 2017 Beschwerde ans Obergericht des Kantons Schaffhausen mit dem Antrag, den regierungsrätlichen Beschluss aufzuheben und die beiden Be- schlüsse der Gemeinde betreffend Revierzusammenlegung und Jagdpachtverga- be zu bestätigen. Das Obergericht hiess die Beschwerde gut und wies die Sache im Sinn der Erwägungen an den Regierungsrat zurück. Aus den Erwägungen 1.3.1. In der Regel ist eine Verfügung nur anfechtbar. Die Nichtigkeit bildet die Ausnahme. Eine Verfügung ist nur dann nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet ist (BGE 139 II 243 E. 11.2 S. 260; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1088 und 1096 ff., S. 238 und 240). Eine Verfügung kann unter anderem bei Vorliegen schwerwiegender Verfahrens- fehler als nichtig betrachtet werden. Nichtigkeit wird jedoch nur bei ganz gewichti- gen Verfahrensfehlern, die ohne Weiteres erkennbar sind, angenommen (Häfelin/ Müller/Uhlmann, Rz. 1111 ff., S. 243). 1.3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildle- bender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, JagdG, SHR 922.100) ist das Gebiet jeder Gemeinde in der Regel ein Jagdrevier. Den Gemeinden ist es gestattet, ihr Gebiet in mehrere Reviere einzuteilen oder mit dem Gebiet benach- barter Gemeinden ganz oder teilweise zusammenzulegen oder einzelne Teile zur Abrundung der Reviere mit solchen benachbarter Gemeinden auszutauschen (Abs. 2). Die Gemeinden haben somit das Recht, über ihr Jagdgebiet zu befinden. Die gesetzliche Bestimmung lässt ein oder mehrere Jagdreviere pro Gemeinde zu. Insbesondere ist nicht ausgeschlossen, dass eine Gemeinde zwei bestehende Jagdreviere zu einem einzigen Jagdrevier zusammenlegt. Gemäss § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonale Jagdverordnung, JagdV, SHR 922.101) müssen die Gemeinden dem zuständigen Departement alle Änderungen der Reviergrenzen bekannt geben. 1.3.3. Am 25. Februar 2016 stellte die Jagdgesellschaft Beggingen-Süd beim Ge- meinderat Beggingen für die Neuvergabe der Reviere auf die Pachtperiode 2017 – 2025 den Antrag, es sei ein Teilgebiet, das zum Revier Beggingen-Nord gehöre, dem Revier Beggingen-Süd zuzuschlagen. Der Gemeinderat wurde ausdrücklich gebeten, die Verhandlungen gemäss Art. 3 Abs. 3 JagdG einzuleiten.
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Art. 3 Abs. 3 JagdG bestimmt, dass die Jagdgesellschaften der beteiligten Reviere und die Gemeinden verpflichtet sind, auf Verhandlungen einzutreten, wenn eine Jagdgesellschaft oder eine Reviergemeinde eine Gebietsabtretung oder einen Ge- bietsaustausch zur Erzielung einer verbesserten Reviereinteilung unter jagdlichen, wildbiologischen oder ökologischen Gesichtspunkten verlangt. Kommt eine frei- willige Vereinbarung innert sechs Monaten nicht zustande, gelten die bisherigen Revier- oder Gemeindegrenzen. Diese Bestimmung entstand aufgrund der Über- legung, dass die Gemeindegrenzen unter Berücksichtigung von jagdlichen, wild- biologischen oder ökologischen Gesichtspunkten nicht immer zwingend die besten Reviergrenzen sein müssen (Protokoll der Spezialkommission 12/1991 vom 26. Juni 1991, S. 18 [Reto Dubach], Protokoll der Spezialkommission 12/1991 vom 28. Oktober 1991, S. 6 [Reto Dubach]). Sinn und Zweck der Regelung ist somit, eine bestehende Reviereinteilung auf Verlangen einer Jagdgesellschaft oder einer Reviergemeinde mit Blick auf jagdliche, wildbiologische oder ökologische Aspekte abzuändern und damit zu optimieren. Der Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 JagdG schliesst zwar nicht aus, dass die Regelung nicht nur während laufender Pacht sondern auch – wie vorliegend – im Hinblick auf eine Neuverpachtung anwendbar ist. Die Jagdpacht eines Reviers erlischt allerdings mit Ablauf der Pachtdauer von 8 Jahren (Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 JagdG). Ein Anspruch auf Wieder- verpachtung besteht nicht. Bei zwei oder mehr gleichen Angeboten ist der Ge- meinderat in seinem Entscheid vielmehr frei, an welche Jagdgesellschaft das Re- vier verpachtet wird (Art. 10 Abs. 3 JagdG). Es erscheint daher sinnvoll, dass eine Gemeinde mit Blick auf eine neue Pachtperiode frei prüfen kann, ob eine andere Reviereinteilung geboten ist. Die Frage, ob Art. 3 Abs. 3 JagdG nicht nur während laufender Pacht, sondern auch im Hinblick auf eine Neuverpachtung anwendbar ist, kann vorliegend aber offenbleiben. Nichtigkeit wird – wie erwähnt – nur bei ganz gewichtigen Verfahrensfehlern angenommen, die ohne weiteres erkennbar sind. Derartige Verfahrensfehler liegen – angesichts der unklaren zeitlichen Anwendbar- keit von Art. 3 Abs. 3 JagdG – von vornherein nicht vor. Gleiches gilt im Übrigen bezüglich des Umstands, dass die Jagdgesellschaften über die geplante Zu- sammenlegung nicht vorgängig angehört wurden. Der Beschluss der Gemeinde Beggingen vom 3. Mai 2016 über die Zusammenle- gung der Jagdreviere Beggingen-Süd und Beggingen-Nord ist demnach nicht nich- tig, sondern lediglich anfechtbar. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden ist ein- zutreten. 2. Am 3. Mai 2016 beschloss die Gemeinde Beggingen, die Jagdreviere Beg- gingen-Süd und Beggingen-Nord zusammenzulegen. Am 17. Januar 2017 vergab die Gemeinde das neue Jagdrevier Beggingen an die bisherige Jagdgesellschaft
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Beggingen-Süd für die Pachtperiode 1. April 2017 bis 31. März 2025. Am 27. Ja- nuar 2017 rekurrierte die Jagdgesellschaft Beggingen-Nord sowohl gegen den Be- schluss der Gemeinde Beggingen vom 3. Mai 2016 als auch gegen denjenigen vom 17. Januar 2017. Der Beschluss der Gemeinde betreffend die Vergabe vom 17. Januar 2017 wurde unstreitig innert Frist angefochten. Anders verhält es sich demgegenüber in Bezug auf den Beschluss der Gemeinde betreffend Zusammenlegung vom 3. Mai 2016: Je mit Schreiben vom 7. Juni 2016 wurden die Jagdgesellschaften Beggingen-Süd und Beggingen-Nord über die Zusammenlegung orientiert. Dieses Schreiben enthielt zwar weder eine Begründung für die Zusammenlegung noch eine Rechts- mittelbelehrung. Dennoch erhielten die Jagdgesellschaften spätestens mit Emp- fang dieses Schreibens Kenntnis von der Zusammenlegung. Die Jagdgesellschaft Beggingen-Nord wäre nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, sich bereits zu diesem Zeitpunkt gegen den Beschluss zur Wehr zu setzen, d.h. Rekurs zu erheben oder zumindest von der Gemeinde Beggingen einen formell korrekten Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung zu verlangen (vgl. BGE 144 IV 57 E. 2.3.2 S. 63 a.E. mit Hinweisen; BGer 1C_256/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.1 mit Hinweisen). Keinesfalls hätte sie mehr als ein halbes Jahr zuwarten und erst am 27. Januar 2017 Rekurs gegen den Beschluss der Gemeinde vom 3. Mai 2016 er- heben dürfen. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschluss betreffend Zusammen- legung der Jagdreviere längst in Rechtskraft erwachsen (vgl. dazu Häfelin/Müller/ Uhlmann, Rz. 1091 f., S. 239). Demzufolge war der Rekurs der Jagdgesellschaft Beggingen-Nord vom 27. Januar 2017 in Bezug auf den Beschluss vom 3. Mai 2016 verspätet. Der Regierungsrat hätte nicht darauf eintreten dürfen (vgl. Art. 20 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, SHR 172.200]). Die Frage, ob die Jagdpachtvergabe vom 17. Januar 2017 rechtens ist, hat der Regierungsrat nicht beurteilt. Diesbezüglich ist die Sache an den Regierungsrat zurückzuweisen. (...)