60/2011/27

2012 1 Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG; Art. 36 Abs. 1 VRG. Verkehrsanord- nung; Beschwerdebefugnis (OGE 60/2011/27 vom 30. März 2012)

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

Die Legitimation zur Anfechtung von Verkehrsanordnungen erfordert eine besondere, nahe Beziehung zur Streitsache. Die Praxis stellt relativ hohe Anforderungen an die Beschwerdebefugnis von Anwohnern oder Strassen- benützern. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse begründet die Beschwerdebefugnis nicht. Im vorliegenden Fall fehlt es an einer objektiv erkennbaren, hinreichend engen nachbarlichen Raumbeziehung des Beschwerdeführers zur fraglichen Unterführung, die hinsichtlich der vorgesehenen Signalisation mit einem be- sonderen, persönlichen und unmittelbaren Nachteil für ihn verbunden sein könnte.

Der Gemeinderat X. erliess für die Unterführung einer Bahnlinie als Verkehrsanordnung ein allgemeines Fahrverbot, gemäss Veröffentlichung im Amtsblatt mit folgender Ausnahmeregelung: "Ausgenommen sind: Gewerbli- che Fahrten im Zusammenhang mit [Firma Y.]; Landwirtschaftlicher Ver- kehr; Radfahrer". Der Regierungsrat hiess in der Folge einen Rekurs der Fir- ma Y. gegen die Ausnahmeregelung im Sinn der Erwägungen gut; er stellte fest, die Ausnahme "gewerbliche Fahrten im Zusammenhang mit [Firma Y.]" beinhalte auch die Zu- und Wegfahrten der Angestellten der Firma. Bei der nachfolgenden Signalisation der Verkehrsanordnung wurde die Ausnahmeregelung auf dem Hinweisschild zunächst wie folgt formuliert: "Ausgenommen sind: Angestellte und Lieferanten [Firma Y.], landwirtschaft- licher Verkehr, Radfahrer". Z. erkundigte sich hierauf, wieso ohne neue Pu- blikation im Amtsblatt eine andere Ausnahmeregelung gültig sein sollte, als seinerzeit publiziert. Ein Mitarbeiter des Rechtsdiensts des kantonalen Bau- departements informierte ihn über den Rekursentscheid, erklärte ihm, die Ausnahmeregelung sei falsch signalisiert worden, und erläuterte ihm die Aus- legung des Regierungsrats zum Begriff der gewerblichen Fahrten. Die Aus- nahmeregelung wurde schliesslich wie folgt signalisiert: "Ausgenommen sind: Gewerbliche Fahrten im Zusammenhang mit [Firma Y.], Landwirt- schaftlicher Verkehr, Radfahrer". Nachdem Z. eine Kopie des Rekursentscheids des Regierungsrats er- halten hatte, erhob er Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Obergericht; er be-

2012 2 antragte, den Rekursentscheid aufzuheben, insbesondere die Feststellung, dass die Ausnahme "gewerbliche Fahrten im Zusammenhang mit [Firma Y.]" auch die Zu- und Wegfahrten der Angestellten beinhalte. Das Obergericht trat auf die Beschwerde nicht ein.

Aus den Erwägungen:

1.– Wer in eigenen schutzwürdigen Interessen verletzt ist, kann gegen letztinstanzliche Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden innert 20 Tagen nach Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Obergericht Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erheben (Art. 36 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 VRG 1

i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a JG 2 ). a) Der angefochtene Rekursentscheid wurde dem Beschwerdeführer sei- nerzeit nicht zugestellt. Dieser erhielt nach unwidersprochenen Angaben erst auf Intervention beim Gemeinderat und beim Baudepartement ... eine Kopie des Entscheids "zur Kenntnis". Von daher hat er die Beschwerde fristgemäss erhoben. b) Das Obergericht lehnt sich bei der Prüfung der verwaltungsgericht- lichen Beschwerdebefugnis an die Voraussetzungen für einen allfälligen Wei- terzug ans Bundesgericht und die entsprechende Rechtsprechung an. Dem- nach ist zur Beschwerde nur berechtigt, wer durch den angefochtenen Ent- scheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung oder Änderung hat (Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG 3 ). Der Beschwerdeführer muss durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Die Anforderungen an die besondere, nahe Beziehung zum Streitgegenstand sollen die sogenannte Popularbeschwerde ausschliessen. Nur wenn ein unmittelbares Berührtsein, eine besondere Be- ziehungsnähe gegeben ist, hat der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges In- teresse daran, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben oder geändert wird. Der Beschwerdeführer muss durch den angefochtenen Entscheid per- sönlich und unmittelbar einen Nachteil erleiden. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse berechtigt – ohne die er-

1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 (Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRG, SHR 172.200). 2 Justizgesetz vom 9. November 2009 (JG, SHR 173.200). 3 Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110).

2012 3 forderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber – nicht zur Verwaltungs- gerichtsbeschwerde. 4

Bei der Anfechtung von Verkehrsanordnungen stellt die Praxis relativ hohe Anforderungen an die Beschwerdebefugnis von Anwohnern oder Stras- senbenützern. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass jemand eine Strasse regelmässig benützt, noch keine Legitimation zur Anfechtung von Verkehrs- anordnungen abgeleitet werden. Solche Massnahmen treffen stets alle Stras- senbenützer, und der Gebrauch des fraglichen Strassenabschnitts löst für sich allein noch keine spezifische Betroffenheit aus, es sei denn, aus einer engen nachbarlichen Raumbeziehung ergäben sich bei der Benützung der Strasse spezifische Nachteile für den Beschwerdeführer. Eine legitimationsbegrün- dende Betroffenheit ist etwa dann zu bejahen, wenn eine Verkehrsanordnung die Zufahrt zu einer Liegenschaft erheblich erschwert, weil eine Strasse auf- gehoben oder mit einem Fahrverbot belegt wird. Wird die Rechtsmittelbefug- nis aus den Immissionen des Zubringerverkehrs abgleitet, so müssen diese für den Beschwerdeführer deutlich wahrnehmbar sein, damit er zur Beschwerde legitimiert ist. 5

Die Beschwerdebefugnis ist grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen. Die behördliche Prüfung entbindet den Anfechtenden jedoch nicht davon, die Beschwerdevoraussetzungen selber darzulegen bzw. seine Legitimation zu substantiieren. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, nach allfälligen In- teressen des Beschwerdeführers zu suchen. 6

c) Der Beschwerdeführer hat sich zu seiner Legitimation nicht konkret geäussert. Der Umstand, dass das Obergericht die Beschwerde den weiteren Parteien zur Vernehmlassung zugestellt hat, stellt sodann nicht gleichsam eine rechtsverbindliche Anerkennung der Beschwerdebefugnis dar. Dass und inwieweit dem Beschwerdeführer durch die fragliche Ver- kehrsanordnung, wie sie der Regierungsrat gemäss dem angefochtenen Ent- scheid versteht, unmittelbar ein spezifischer, legitimationsbegründender Nachteil erwüchse, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Unterführung regelmässig mit dem Fahrrad benützt und in der Benützung ansonsten eingeschränkt sein könnte, genügt dazu nicht. Er wohnt sodann – soweit ersichtlich – rund 300 m von der Unterführung ent- fernt, und zwar nicht direkt an deren südlicher Zugangsstrasse (...). Damit

4 BGE 131 II 589 f. E. 2.1 und E. 3 mit Hinweisen. 5 BGE 136 II 285 E. 2.3.2; BGE 2A.115/2007 vom 14. August 2007, E. 3; Entscheide des Ver- waltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2010.00451 vom 25. November 2010, E. 2.2, und VB.2008.00207 vom 26. Mai 2008, E. 7.2; je mit weiteren Hinweisen. 6 Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 29, 41, S. 402, 409, mit Hinweisen.

2012 4 fehlt es an einer objektiv erkennbaren, hinreichend engen nachbarlichen Raumbeziehung, die mit einem besonderen Nachteil für den Beschwerde- führer verbunden sein könnte. Dieser macht insbesondere nicht geltend, und es ist aufgrund der Akten auch nicht davon auszugehen, dass er mit deutlich wahrnehmbaren zusätzlichen Immissionen zu rechnen habe, weil – nach sei- ner Auffassung zu Unrecht – einige Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin 1 die Unterführung von Süden her für ihren Arbeitsweg zum nördlich von Un- terführung und Bahnlinie gelegenen Betriebsstandort benützen mögen. 7 Die Fahrten von Norden her zum südlich der Unterführung gelegenen Betriebs- standort der Beschwerdegegnerin 1 (Hauptwerk) betreffen den Beschwerde- führer nicht stärker als die Allgemeinheit. Sie vermögen seine Beschwerde- legitimation daher nicht zu begründen. Die Argumentation des Beschwerdeführers – etwa zum politischen Hin- tergrund oder zur Frage der Sicherheit für Radfahrer und Fussgänger – zeigt jedenfalls nicht auf, inwiefern er selber von der fraglichen Verkehrsanord- nung besonders, d.h. stärker als jedermann betroffen sein sollte. Vielmehr macht er so letztlich allgemeine öffentliche Interessen geltend, was nach dem Gesagten nicht zur Beschwerde berechtigt. d) Die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers ist demnach nicht dargetan. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden, und der angefochtene Entscheid ist hier nicht materiell zu überprüfen. Die fragliche Verkehrsanordnung bleibt somit bestehen, solange sie nicht vom für den Er- lass zuständigen Organ aufgehoben oder geändert wird.

7 Vgl. Beschwerdeantwort des Regierungsrats ..., wonach sich nördlich der Bahn das Zweig- werk (Giesserei, rund 20 Mitarbeiter) mit rund 20 Mitarbeiter-Parkplätzen befinde, aber ledig- lich rund vier Mitarbeiter die Unterführung benützten, um auf den Giesserei-Parkplatz zu ge- langen.

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Gerichtsentscheide

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Zitat
SH_OG_001
Gericht
Sh Og
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SH_OG_001, 60/2011/27
Entscheidungsdatum
30.03.2012
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026