60/2010/52

2011 1 Art. 3 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 lit. a und Art. 15 Abs. 1 PAVO; § 10 kanto- nale Pflegekinderverordnung. Bewilligung für ein Jugendheim (OGE 60/2010/52 vom 8. Juli 2011) 1

Veröffentlichung im Amtsbericht

Für die Auslegung der Vorschriften der PAVO sind mangels kantonaler Ausführungsvorschriften und Richtlinien bzw. wegen einer fehlenden klaren und einheitlichen Praxis im Kanton hilfsweise die Rechtsgrundlagen anderer Kantone (namentlich die einschlägigen Richtlinien des Kantons Zürich) sinn- gemäss herbeizuziehen (E. 4a). Persönliche Anforderungen an den Heimleiter, den Werkstattleiter und die weiteren Mitarbeiter (E. 4b ee). Wann liegen gesicherte wirtschaftliche Grundlagen für den Heimbetrieb vor? (E. 4b ff).

Die Gemeinde X. wies ein Gesuch des Vereins Y. um Bewilligung des Betriebs eines Jugendheims namentlich wegen fehlender persönlicher Vor- aussetzungen des vorgesehenen Heimleiters ab. Eine dagegen erhobene Be- schwerde wies das kantonale Volkswirtschaftsdepartement aus anderen Grün- den ab (namentlich wegen fehlender persönlicher Voraussetzungen beim vor- gesehenen Werkstattleiter). Das Obergericht wies eine Verwaltungsgerichts- beschwerde gegen diesen Entscheid ab.

Aus den Erwägungen:

4.– Vorliegend ist unbestritten, dass die beabsichtigte Aufnahme von bis zu neun Jugendlichen eine Heimpflege-Bewilligung im Sinn von Art. 13 Abs. 1 lit. a PAVO 2 erforderlich macht. Strittig ist einzig, ob dem Verein Y. eine Betriebsbewilligung zu erteilen sei.

1 Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid nahm das Bundesgericht als Beschwerde in Zivilsachen entgegen; es wies sie am 14. Mai 2012 ab (Ver- fahren 5A_904/2011, ursprünglich 2C_719/2011). 2 Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption vom 19. Oktober 1977 (PAVO, SR 211.222.338).

2011 2 a) Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a PAVO bedarf einer Heimbewilligung, wer mehrere Unmündige zur Erziehung, Betreuung, Ausbildung, Beobach- tung oder Behandlung tags- und nachtsüber aufnimmt. Was unter mehreren Unmündigen zu verstehen ist bzw. wie die Pflegekategorien zahlenmässig ab- zugrenzen sind, obliegt im Rahmen ihrer Regelungs- bzw. Konkretisierungs- kompetenz den Kantonen. § 10 der Kantonalen Pflegekinderverordnung 3 sieht vor, dass die Vorschriften über die Heimpflege anwendbar sind (Art. 13 ff. PAVO), wenn mehr als sechs Unmündige zur Erziehung, Betreuung, Aus- bildung Beobachtung oder Behandlung tags- und nachtsüber aufgenommen werden. Unmündige dürfen erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung erteilt worden ist (Art. 13 Abs. 3 PAVO). Die Anforderungen an das Bewilli- gungsgesuch und die Voraussetzungen der Bewilligung sind in den Art. 14 und Art. 15 PAVO geregelt. Nach Art. 3 Abs. 1 PAVO sind die Kantone befugt, zum Schutz von Unmündigen, die ausserhalb des Elternhauses aufwachsen, Bestimmungen zu erlassen, die über diese Verordnung hinausgehen. Gestützt auf diese Be- stimmung hat der Kanton Schaffhausen zwar eine Kantonale Pflegekinder- verordnung erlassen, bis anhin aber keine verbindlichen Richtlinien für die Bewilligung von Kinder- und Jugendheimen geschaffen. Da die kommunalen Vormundschaftsbehörden für die Bewilligung zuständig sind und im Kanton Schaffhausen nur wenige solche Heime existieren, besteht auch keine klare und einheitliche Bewilligungspraxis. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, für die Auslegung und Konkretisierung der PAVO hilfsweise die Rechtsgrundlagen anderer Kantone herbeizuziehen. Im Nachbarkanton Zürich wurden zur Konkretisierung der PAVO Richtlinien über die Bewilligung von Kinder- und Jugendheimen 4 erlassen und auch eine "Arbeitsgrundlage zur Er- stellung von Institutionskonzepten" geschaffen, welches dem für die Be- willigungserteilung zuständigen Amt für Jugend und Berufsberatung als Ar- beitsgrundlage für die Prüfung von Heimkonzepten dient. 5 Obwohl diese Richtlinien des Kantons Zürich für den Kanton Schaffhausen keine unmittel- bare Rechtsgeltung haben, erscheint es aufgrund der genannten Umstände, d.h. dem Fehlen einer klaren, einheitlichen Schaffhauser Praxis, sinnvoll, die erwähnten Zürcher Richtlinien bei der Anwendung der PAVO im Kanton

3 Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und Adoption vom 10. Dezember 2002 (Kantonale Pflegekinderverordnung, SHR 211.224). 4 Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Richtlinien über die Bewilligung von Kinder- und Jugendheimen vom 31. August 1998 (nachfolgend: Zürcher Richtlinien), unter: http://www. lotse.zh.ch/documents/ajb/fj/allg/merk_empf/richtlinien_bewill_heime.pdf. 5 Amt für Jugend und Berufsberatung, Kanton Zürich, Merkblatt Arbeitsgrundlage zur Er- stellung von Institutionskonzepten, unter: http://www.lotse.zh.ch/documents/ajb/fj/allg/ merk_empf/arbeitsgrundlage_konzepte.pdf; ...

2011 3 Schaffhausen sinngemäss zu berücksichtigen. Dies umso mehr, weil diese Richtlinien auch in Anlehnung an das Bundesgesetz über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmevollzug und die dazugehörende Ver- ordnung 6 beziehungsweise an die entsprechenden Beitragsrichtlinien 7 er- gangen sind, zu welchen Regelungsbereichen ebenfalls ein enger Sachzusam- menhang besteht. b) aa) Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Grund- satzes der Verhältnismässigkeit. Er macht geltend, dass beide Instanzen nach Gründen hätten suchen müssen für eine Verweigerung der Bewilligung. Zu- dem dürfte beim Volkswirtschaftsdepartement die Überlegung mitgespielt haben, dass mit einem negativen Entscheid einer Haftungsklage die Grund- lage entzogen worden sei. bb) Nach Art. 15 Abs. 1 PAVO darf die Bewilligung unter anderem nur erteilt werden, wenn der Leiter und seine Mitarbeiter nach Persönlichkeit, Ge- sundheit, erzieherischer Befähigung und Ausbildung für ihre Aufgabe ge- eignet sind (lit. b) sowie wenn das Heim eine gesicherte wirtschaftliche Grundlage hat (lit. e). Bevor die Behörde die Bewilligung erteilt, prüft sie in geeigneter Weise, ob die Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 15 Abs. 2 PAVO). Die Bewilligung wird dem verantwortlichen Leiter erteilt; wechselt dieser, ist eine neue Bewilligung einzuholen (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3 PAVO). Die Bewilligung kann auf Probe erteilt oder befristet und mit Auf- lagen und Bedingungen verbunden werden (Art. 16 Abs. 2 PAVO). cc) Gemäss Art. 16 Abs. 1 PAVO wird eine Bewilligung an den ver- antwortlichen Leiter des Heims erteilt und gegebenenfalls dem Träger an- gezeigt. Im Kanton Zürich wird hingegen, wie der Beschwerdeführer zu- treffend ausführt, die Bewilligung an die Trägerschaft erteilt. 8 Dies hängt aber offenbar in erster Linie mit dem Umstand zusammen, dass es im Kanton Zürich sehr viele Einrichtungen gibt. Der Wortlaut der Bestimmung in der PAVO, an wen eine Bewilligung zu erteilen ist, ist klar und unmissverständ- lich. Daher besteht kein Anlass, davon abzuweichen, zumal die Anzahl der Heimbewilligungen im Kanton Schaffhausen überblickbar sein dürfte. Nicht zu beanstanden ist, dass die Behörden die Eignung des Leiters und seiner Mitarbeiter nach Persönlichkeit, Gesundheit, erzieherischer Befähigung und Ausbildung für ihre Aufgabe näher prüften (Art. 15 Abs. 1 lit. b PAVO).

6 Bundesgesetz über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug vom 5. Oktober 1984 (LSMG, SR 341) und die dazugehörende Verordnung vom 29. Oktober 1986 (LSMV, SR 341.1). 7 Bundesamt für Justiz, Beitragsrichtlinien vom 1. Januar 2008 zum LSMG und zur LSMV. 8 Zürcher Richtlinien, Ziff. 3.2; ...

2011 4 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer, vertreten durch den Präsidenten/Leiter Handwerksbereich A. sowie den Aktuar B., mit dem Ge- such vom 30. April 2009 ausser einem Flyer sowie einem Kernkonzept keine weiteren Unterlagen einreichte. Mit Schreiben vom 15. Juni 2009 ersuchte daher die juristische Sachbearbeiterin des Amts für Justiz und Gemeinden A. um Einreichung weiterer Unterlagen. Per Mail sandte A. am 17. August 2009 den ausstehenden Flyer des Vereins Y. und machte Angaben zur Taxordnung. Sodann erklärte er mit Mail vom 18. August 2009 an die juristische Sach- bearbeiterin des Amts für Justiz und Gemeinden unter anderem, dass vorerst beabsichtigt sei, dass er die Leitung übernehme. Später teilte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 12. Dezember 2009 mit, dass neu C. der verantwortliche Leiter sei. Den mit der Eingabe vom 12. Dezember 2009 eingereichten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass C. für die Schule sowie A. für die Werkstatt verantwortlich seien und die Be- treuung von D., E., F. und G. wahrgenommen werde. Diese Angaben stehen im Widerspruch zu der Auflistung der Z. Treuhand vom 5. September 2010 über die beschäftigten Mitarbeiter vom Oktober 2009 bis März 2010. Dieser lässt sich entnehmen, dass während dieser Zeit A. in der Funktion als Heim- leiter/Geschäftsführer und C. als Sekundarlehrer tätig war. Als Betreuer fun- gierten H., G. sowie I., wohingegen E., J. und K. für das Büro bzw. die Raum- pflege verantwortlich waren. Nachdem das Bewilligungsgesuch zuständig- keitshalber an die Vormundschaftsbehörde X. weitergeleitet wurde, forderte diese den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. April 2010 auf, ein Be- willigungsgesuch gemäss Art. 14 PAVO einzureichen. Mit Antwortschreiben vom 21. April 2010 verwies der neue Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf die beim Amt für Justiz eingereichten vollständigen Gesuchsunterlagen, welche an die Vormundschaftsbehörde X. übermittelt worden seien. Die Vormundschaftsbehörde X. hielt mit Schreiben vom 7. Mai 2010 an ihrem vorhergehenden Schreiben fest und wies auf die Notwendigkeit hin, über ak- tuelle Unterlagen zu verfügen. Im Schreiben vom 18. Mai 2010 machte der Beschwerdeführer geltend, dass die der Vormundschaftsbehörde X. vor- liegenden Unterlagen aktuell seien, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes erwähnt werde. C. stehe nach wie vor als Leiter zur Verfügung, die Werkstatt werde von A. betreut und das weitere Betreuungsteam bestehe aus D., E., F. und I., wobei Fluktuationen möglich seien. dd) Im Beschluss vom 19. Juli 2010 begründete die Vormundschafts- behörde X. ihren ablehnenden Entscheid unter anderem mit dem fehlenden Nachweis, wonach der Leiter und seine Mitarbeiter aufgrund ihrer Eigen- schaften für ihre Aufgaben geeignet seien. Dabei hob sie die mangelnde Aus- bildung des designierten Heimleiters C. hervor. Das Volkswirtschaftsdeparte- ment liess hingegen die Frage nach der genügenden Ausbildung und Er- fahrung von C. offen, kam aber zum Schluss, dass der vorgesehene Mitarbei-

2011 5 ter A. den Anforderungen von Art. 15 lit. b PAVO nicht genüge. Die Be- gründung der beiden Behörden unterscheidet sich insofern lediglich darin, als sie bei der Prüfung der Eignung des Leiters und seiner Mitarbeiter im Sinn von Art. 15 lit. b PAVO ihren Fokus auf verschiedene Personen – C. bzw. A. – richteten und die Eignung der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter of- fen liessen bzw. keiner näheren Prüfung unterzogen. ee) Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das Thema Aus- bildung/Qualifikation nie erwähnt worden sei, treffen nicht zu. Zum einen wurde der Präsident des Beschwerdeführers von der Dienststelle Primar- und Sekundarlehrstufe 1 mit Schreiben vom 9. April 2009 über Zuständigkeiten und möglicherweise geltende Richtlinien im Zusammenhang mit dem vor- gesehenen Heimkonzept informiert. Zum anderen wies die juristische Sach- bearbeiterin des Amts für Justiz und Gemeinden sowohl A. als auch den da- maligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf geltende Richtlinien im Bereich der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) hin. aaa) Gemäss den Unterlagen verfügt C. über ein Primarlehrerpatent, ab- solvierte eine Ausbildung zum Reallehrer (ohne Diplomprüfung) und gemäss eigenen Angaben ein Grundstudium HPS (1996–1997). Weiter lässt sich den Unterlagen entnehmen, dass C. über langjährige Berufserfahrung als Lehrer verfügt und unter anderem drei Jahre lang als Klassenlehrer in einem Sonder- schulheim gearbeitet hat. Er verfügt aber – und dies wird auch vom Be- schwerdeführer nicht geltend gemacht – über keine anerkannte Ausbildung im Sozialbereich und auch über keine entsprechende Weiterbildung im Füh- rungsbereich, wie dies beispielsweise die Zürcher Richtlinien für die Heim- und Erziehungsleitung vorsehen. 9 Es ist daher sachlich durchaus gerecht- fertigt, dass die Vormundschaftsbehörde X. nach Prüfung der Ausbildung von C. zum Schluss gelangte, er verfüge nicht über die für seine vorgesehene Funktion als Heimleiter erforderliche Ausbildung. bbb) Dass das Volkswirtschaftsdepartement insbesondere auch die Eig- nung von A. näher begutachtete, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Als Präsident des Trägervereins, Initiator des Projekts, ursprünglich vorgesehener Heimleiter und designierter Werkstattleiter kommt ihm innerhalb der Organi- sation des Vereins Y. eine führende Rolle zu. Gemäss den in den Akten lie- genden Unterlagen hat A. die Gesellenprüfung als Tischler abgeschlossen, verfügt über eine Zulassung als Fachlehrer für das Sonderschulheim U., arbei- tete rund 1 Jahr als Werklehrer im Sonderschulheim U. sowie danach zuerst als Berufspraktikant und anschliessend als Angestellter während etwa einem Jahr in der Stiftung V. Nach eigenen Angaben verfügt A. zudem über eine

9 Zürcher Richtlinien, Ziff. 2.5.1.

2011 6 Ausbildung als diplomierter Handwerksmeister mit anerkanntem Werklehrer- Diplom. Die fachlichen Voraussetzungen für seine Funktion als designierter Werkstattleiter erfüllt A., zumal gemäss den Zürcher Richtlinien Werkstatt- mitarbeiter und -mitarbeiterinnen lediglich idealerweise über eine padägogi- sche Zusatzausbildung verfügen müssen. 10 Zudem macht A. in seinem Le- benslauf auch einen pädagogischen Abschluss bzw. ein pädagogisches Di- plom geltend und den Behörden wäre es möglich gewesen, sofern für sie die pädagogische Zusatzausbildung für die Beurteilung seiner Fähigkeiten als Mitarbeiter ebenfalls relevant gewesen wäre, bei Bedarf diese zusätzlichen Nachweise einzuverlangen. Die Zürcher Richtlinien sehen zwar nicht vor, dass zum Personal von Kinder- und Jugendheimen zusätzliche Auskünfte wie z.B. Leumundsberichte eingeholt werden müssen, namentlich deshalb, weil in der Praxis die Träger- schaften für das von ihnen eingestellte Personal verantwortlich sind. Vor- liegend kann jedoch der vom Volkswirtschaftsdepartement eingeholte Leu- mundsbericht der Schaffhauser Polizei nicht unberücksichtigt bleiben, zumal daraus Rückschlüsse auf die persönliche Eignung von A. zur Betreuung ver- haltensauffälliger Jugendlicher gezogen werden können. Der Leumund ist denn auch getrübt. Insbesondere fallen die Einträge bei der Schaffhauser Poli- zei ins Gewicht. So sind zwei polizeiliche Interventionen wegen angeblicher häuslicher Gewalt durch A. verzeichnet sowie Einträge wegen angeblicher Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Zusätzlich werden diverse Ver- fahren im Zusammenhang mit Ungehorsam gegen Behörden erwähnt, wobei in mehreren Fällen einer Busse ausgesprochen wurde. Schliesslich ist aber auch der Eintrag beim Betreibungsamt zu berücksichtigen, wonach gegen A. offene Verlustscheine in Höhe von rund Fr. 188'000.– bestehen. 11

Unter diesen Umständen erscheint A. in persönlicher und erzieherischer Hinsicht für seine Aufgabe nicht geeignet, zumal ihm als Werkstattleiter und Präsident des Trägervereins eine Vorbildfunktion für die zu betreuenden Ju- gendlichen zukommt. Mithin sind aufgrund des getrübten Leumunds erhebli- che Zweifel angebracht, ob A. befähigt ist, in schwierigen Situationen kon- fliktadäquat zu reagieren. Dabei handelt es sich jedoch um eine wichtige per- sönliche Voraussetzung für die Betreuung und Erziehung Jugendlicher. Ge- rade im Hinblick auf das Kindswohl sind besonders strenge Anforderungen zu stellen, wenn wie vorliegend Hinweise auf eine möglicherweise erhöhte Gewaltbereitschaft bestehen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Be- schwerdegegner A. die verlangten Voraussetzungen abgesprochen haben. Dies gilt umso mehr, als A. im bisherigen Projektverlauf eine führende Rolle

10 Zürcher Richtlinien, Ziff. 2.5.1. 11 Vgl. zu dieser Problematik auch nachfolgend E. 4b ff.

2011 7 innehatte und ursprünglich sogar als Heimleiter vorgesehen war. Aufgrund dieser Umstände kann davon ausgegangen werden, dass er auch als Werk- stattleiter und Präsident des Trägervereins gegebenenfalls einen grossen Ein- fluss auf den Heimbetrieb ausüben wird. Es ist daher gerechtfertigt, an seine Eignung erhöhte Anforderungen zu stellen. ccc) Gemäss dem Beschwerdeführer besteht das weitere Betreuungs- team aus D., E., F. und I. Da E., welche gemäss den Unterlagen über ein Di- plom in psychiatrischer Krankenpflege des Schweizerischen Roten Kreuzes ... verfügt, die administrativen Arbeiten übernehmen wird, ist sie nicht zu den sozialpädagogisch tätigen Angestellten zu zählen. 12 In den vom Beschwerde- führer eingereichten Unterlagen befindet sich zur Person von D. lediglich ein Notenformular der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege W. Auf die- sem Formular wird der Beginn der Ausbildung, ..., und der Abschluss, ..., angegeben, doch fehlen weitere Angaben. Damit bleibt unklar, ob D. diese Ausbildung auch tatsächlich absolviert hat. F. verfügt über eine Ausbildung als staatlich geprüfte Heilerziehungspflegerin, d.h. sie ist eine sozialpädago- gisch und pflegerisch ausgebildete Fachkraft. 13 I. hat gemäss dem eingereich- ten Lebenslauf eine Landwirtschaftslehre abgeschlossen und eine Ausbildung zum Diplomierten Sozialbegleiter an der Schule für Sozialbegleitung, Q., ab- solviert. In Bezug auf die Betreuungspersonen D. und I. ist mangels ent- sprechender Unterlagen nicht klar, ob sie die geltend gemachte Ausbildung absolviert haben und ob sie über die als sozialpädagogisch tätige Mitarbeiter notwendige Ausbildung, d.h. höhere Fachschule oder höhere Fachhochschule, verfügen. Die Ausbildung zum Sozialbegleiter dauert heute – offenbar im Gegensatz zu früher – drei Jahre und führt zum Abschluss als Sozialbegleiter/ Sozialbegleiterin mit eidgenössischem Fachausweis, 14 wobei die Frage bleibt, wie diese Ausbildung im Vergleich zur Ausbildung an einer höheren Fach- schule oder Fachhochschule einzustufen ist. 15

Damit die in den Zürcher Richtlinien als sinnvoll erscheinende geforderte Quote von 2/3 der sozialpädagogisch tätigen Angestellten mit entsprechender Ausbildung erfüllt ist, muss im vorliegenden Fall nur einer der beiden Be- treuungspersonen über eine adäquate Ausbildung verfügen bzw. sich in einer berufsbegleitenden Ausbildung befinden. Die Vormundschaftsbehörde X. hät- te daher – sofern sie dies hätte nachprüfen wollen – weitere Erkundigungen zur Ausbildung der beiden Mitarbeiter einholen müssen oder, falls die fach-

12 ... Zürcher Richtlinien, Ziff. 2.5.1. 13 Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Heilerziehungspflege; http://www.hep-bundesverband.de/. 14 Vgl. http://www.sozialbegleitung.ch/default.htm. 15 Vgl. http://www.insos.ch/de/publikationen/kongresse/pdf/Fehr_dt_VersionHomepage_ 25.03.2010.pdf, S. 5 und S. 9 ff.

2011 8 lichen Voraussetzungen von keinem der beiden designierten Betreuungs- personen erfüllt worden wären, entsprechende Auflagen im Sinn von Art. 16 Abs. 2 PAVO auferlegen können. Dieses Vorgehen erscheint auch insofern angebracht, als neu aufzubauende Heime mangels entsprechender Auslastung nicht von Anfang an über einen kompletten Mitarbeiterstab verfügen können, sondern mit zunehmender Heimbelegung ihr Personal je nach Bedarf mit qua- lifizierten Fachkräften sollten aufstocken können. Überdies wird vom Be- schwerdeführer geltend gemacht – und von der Beschwerdegegnerin 1 nicht bestritten –, dass ein Bewerbungsdossier von einem potentiellen Mitarbeiter, L., übergeben worden sei. Gemäss dessen Lebenslauf verfügt er unter ande- rem über einen Fachhochschulabschluss als diplomierter Sozialarbeiter und hätte daher dazu beigetragen, die geforderte 2/3 Quote an qualifiziertem Per- sonal zu erfüllen. Der Vormundschaftsbehörde wäre es – sofern als notwendig erachtet – auch bei diesem Mitarbeiter offen gestanden, einen entsprechenden Ausbildungsnachweis zu verlangen beziehungsweise hinsichtlich des Perso- nals Auflagen zu machen. Dies ist bei einem allfällig neuen Gesuch zu be- achten. ddd) Zusammenfassend liegen ausreichende Gründe vor, welche die Schlussfolgerung der Vorinstanzen, wonach C. als designierter Heimleiter und A. als designierter Werkstattleiter die in Art. 15 Abs. 1 lit. b PAVO ge- nannte Voraussetzung zur Bewilligungserteilung nicht erfüllen, als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen. In Bezug auf die übrigen Mitarbeiten könn- ten die Behörden in einem neuen Verfahren nötigenfalls entsprechende Auf- lagen machen. ff) In Bezug auf die Voraussetzung der gesicherten wirtschaftlichen Grundlage wies die Vormundschaftsbehörde X. die Betriebsbewilligung ab, weil ihr die Angaben zu den Bereichen Finanzen und Betriebsführung fehlten. Ob dies zutraf oder ob diese Angaben doch vorlagen, muss – da dies aufgrund der Akten nicht geklärt werden kann – letztlich offen bleiben. Zumindest dem Volkswirtschaftsdepartement lagen diese Angaben vor. Es kam zum Schluss, dass die eingereichte Bilanz und Erfolgsrechnung Probleme aufzeige, welche eine gesicherte wirtschaftliche Grundlage zumindest als fragwürdig er- scheinen liessen. Insbesondere werde ein hoher Betrag von kurzfristigen Fi- nanzverbindlichkeiten ausgewiesen und damit bestehe die Gefahr, dass eine Rückzahlung aufgrund der fehlenden Aktiven nicht möglich sei. Diese Ein- schätzung des Volkswirtschaftsdepartements hat einiges für sich. Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass die hohen Finanzverbindlichkeiten aus Eigen- leistungen des Präsidenten sowie weiterer Mitglieder des Vereins bestünden und diese die Entschädigung für ihre Eigenleistungen nicht kurzfristig geltend machten, vermag zumindest bezüglich der Verbindlichkeiten gegenüber A. nicht zu überzeugen. Angesichts seiner hohen Betreibungen und Verlust-

2011 9 scheine ist mehr als fraglich, inwieweit die Geltendmachung der Forderungen noch in seinem Einflussbereich steht und nicht Drittgläubiger darauf zurück- greifen könnten. Die Ansicht des Volkswirtschaftsdepartements, wonach zu- mindest fraglich sei, ob eine gesicherte wirtschaftliche Grundlage vorliege, ist daher – insbesondere mit Blick auf die Schuldensituation von A. – nicht zu beanstanden. Von diesen besonderen Umständen abgesehen gilt es freilich zu be- denken, dass bei einem neu aufzubauenden Heim die Auslastung und damit die Einnahmen sowie der Personalbestand und damit die Ausgaben sich lang- sam entwickeln und es daher angebracht ist, auch in Bezug auf die Voraus- setzung der gesicherten finanziellen Grundlagen der Einrichtung eine gewisse Anlaufzeit zuzugestehen, innerhalb welcher die Voraussetzung erfüllt sein muss. Auch in diesem Punkt erscheint die Zürcher Praxis, wonach diese Vor- aussetzung innerhalb eines Jahres erfüllt sein muss, als sinnvoll. Aus der Be- triebsrechnung 2009 ergibt sich sodann, dass zwar insgesamt über das ganze Jahr gesehen ein nicht unerheblicher Betriebsverlust resultierte. Dem gegen- über steht aber der Umstand, dass aus dem ab Oktober 2009 dauernden Heim- betrieb bis Ende 2009 ein doch erheblicher Ertrag erwirtschaftet wurde. Zu- dem sieht das Betriebsbudget vor, dass bereits ab einer Auslastung mit 4 Ju- gendlichen ein kostendeckender Betrieb geführt werden könnte. Auch diese Umstände wären bei einem allfälligen neuen Gesuch in Betracht zu ziehen. c) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde insgesamt als unbegründet; sie ist abzuweisen.

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Sh Og
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15.02.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026