2010 1 Veröffentlichung im Amtsbericht.
Art. 31 Abs. 1 WPEG; Art. 52 Abs. 3 WPEV; Art. 36b und Art. 39 Abs. 2 VRG; Art. 137 StG; § 1a Abs. 2 der Kantonalen Militärverordnung. Er- lass der Wehrpflichtersatzabgabe; Verfahren (OGE 60/2010/32 vom 17. Dezember 2010)
Im Beschwerdeverfahren, in welchem ein Wehrpflichtersatzabgabe- pflichtiger die Abweisung seines Erlassgesuchs anficht, gilt der Fristen- stillstand während der Gerichtsferien nicht.
Aus den Erwägungen:
1.– a) Über Beschwerden gegen Erlassverfügungen der zuständigen kantonalen Behörde entscheidet ein oberes kantonales Gericht als einzige In- stanz. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen über die Rechte und Pflichten im Veranlagungsverfahren sinngemäss. 1 Kantonale Beschwerde- instanz ist das Obergericht. 2
b) Gemäss Art. 31 Abs. 1 WPEG beträgt die Beschwerdefrist im Ver- anlagungsverfahren und kraft Art. 52 Abs. 3 WPEV auch im Erlassverfahren 30 Tage. Die angefochtene Verfügung vom 15. Juni 2010 ging am 21. Juni 2010 beim Bereich Soziales der Stadt Schaffhausen, welcher den Beschwer- deführer vertritt, ein. Die Rechtsmittelfrist begann daher am folgenden Tag zu laufen 3 und endete am Mittwoch, 21. Juli 2010. Der Rechtsdienst des Be- reichs Soziales der Stadt Schaffhausen versandte die Beschwerde am 4. Au- gust 2010. Die Beschwerde wäre daher verspätet eingereicht. Fraglich ist je- doch, ob vorliegend der Fristenstillstand während der Gerichtsferien vom 15. Juli bis und mit dem 15. August 4 gilt.
1 Art. 52 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 30. August 1995 (WPEV, SR 661.1). 2 § 1a Abs. 2 der Kantonalen Militärverordnung vom 23. November 2004 (SHR 510.101) i.V.m. Art. 52 Abs. 3 WPEV und Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Wehrpflicht- ersatzabgabe vom 12. Juni 1959 (WPEG, SR 661). 3 Art. 22 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 3 WPEV. 4 Art. 50 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, SHR 172.200) i.V.m. Art. 28 Abs. 1 und Art. 50 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 (ZPO, SHR 273.100).
2010 2 c) Ob die Gerichtsferien in Beschwerdeverfahren betreffend das Wehr- pflichtersatzwesen anwendbar sind oder nicht, ergibt sich aus den Rechts- grundlagen nicht direkt. Insbesondere enthalten weder das Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe noch die entsprechende Bundesverordnung eine ausdrückliche Regelung. § 1a der Kantonalen Militärverordnung, welcher das Obergericht als zuständige Beschwerdeinstanz bezeichnet, verweist auf Art. 36b VRG, gemäss dem das Obergericht die kantonale Steuerrekurs- behörde ist (Abs. 1) und sich das Verfahren nach dem kantonalen Steuerrecht bzw. dem Bundessteuerrecht richtet (Abs. 2). Durch den Verweis in § 1a der Militärverordnung ist nach dem geltenden System des Verwaltungsrechts- pflegegesetzes in besonderen verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht nur die Zuständigkeit, sondern auch das Verfahren bestimmt. 5 Grund- sätzlich gelten somit die steuerrechtlichen Verfahrensvorschriften, wie dies bereits vor der Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes explizit in der inzwischen aufgehobenen Verordnung über den Wehrpflichtersatz vom 25. Februar 1997 6 vorgesehen war. 7 In gerichtlichen Verfahren auf dem Ge- biet des kantonalen Steuerrechts 8 sowie der direkten Bundessteuer 9 gelten keine Gerichtsferien. Im obergerichtlichen Verfahren, in welchem sich ein Betroffener gegen einen abschlägigen Entscheid über das Gesuch um Erlass der Wehrpflichtersatzabgabe beschwert, sind die Gerichtsferien daher eben- falls unbeachtlich. Die vorliegende Beschwerde ist daher grundsätzlich ver- spätet, und es könnte darauf nicht eingetreten werden. Allerdings ist hier besonders zu beachten, dass § 1a der Kantonalen Mili- tärverordnung nur die Zuständigkeit und nicht auch das anwendbare Ver- fahrensrecht ausdrücklich erwähnt. Eine Norm, welche für das Wehrpflicht- ersatzwesen explizit das anwendbare Verfahrensrecht bezeichnen würde, be- steht seit der Aufhebung der erwähnten Verordnung über den Wehrpflicht- ersatz vom 25. Februar 1997 nicht mehr. Aufgrund der blossen Verweisung auf Art. 36b VRG bleibt zudem unbestimmt, inwiefern für den Wehrpflicht-
5 Anwendbarkeit von Art. 161 ff. des Gesetzes über die direkten Steuern vom 20. März 2000 (StG, SHR 641.100) und Art. 140 ff. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG, SR 642.11); vgl. auch Arnold Marti, Neuordnung der Sozial- versicherungsgerichtsbarkeit und weitere Verfahrensverbesserungen, SJZ 2006, S. 372. 6 Ehemals SHR 661.101 (aufgehoben seit dem 1. Januar 2008); vgl. § 3 Abs. 2 dieser Ver- ordnung. 7 Vgl. Arnold Marti, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Schaffhausen, Diss. Zürich 1986, S. 16 f. 8 Art. 137 Abs. 3 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 20. März 2000 (StG, SHR 641.100) in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 VRG. 9 Vgl. Ulrich Cavelti, Basler Kommentar, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), Art. 83–222, 2. A., Basel 2008, Art. 140 N. 7b, S. 403, und etwa BGE 2C_331/2008 vom 27. Juni 2008, E. 1.
2010 3 ersatz kantonales oder Bundessteuerverfahrensrecht zur Anwendung gelangt. Zu Handen des Gesetzgebers ist daher anzuregen, in § 1a der Militärverord- nung klarzustellen, dass in Belangen des Wehrpflichtersatzes das kantonale Steuerrekursverfahrensrecht subsidiär anwendbar ist, um auf diese Weise Lü- cken zu schliessen bzw. Unklarheiten zu beseitigen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob der Fristenstillstand der Gerichtsferien gelte, ohnehin nur für das kantonale Steuerrecht ausdrücklich geregelt ist. 10 Für das Bundessteuerrecht ergibt sich der Ausschluss der Gerichtsferien lediglich aus der Bundesgerichtspraxis. 11 Insofern erschiene es ferner sinnvoll, wenn der Gesetzgeber die Regelung von Art. 39 Abs. 2 VRG ausdrücklich auch auf das Bundessteuerrecht bzw. ausdrücklich auf alle Verfahren von Art. 36b VRG ausdehnen würde. d) Der Fristenstillstand während der Gerichtsferien ist nach dem Ge- sagten vorliegend zwar nicht anwendbar, doch erschliesst sich diese Rechts- lage nicht klar aus dem Gesetzestext. Auch die Rechtsmittelbelehrung der an- gefochtenen Verfügung wies nicht auf den Ausschluss der Gerichtsferien hin. Diese Umstände, und weil zudem vorliegend keine Steuer, sondern eine Kau- salabgabe zu beurteilen ist, rechtfertigen es aus Fairnessgründen nicht, auf die – an sich verspätete – Beschwerde nicht einzutreten. 12 Es ist zu verfahren, wie wenn der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich geltende Fris- tenstillstand während der Gerichtsferien vom 15. Juli bis 15. August zu be- rücksichtigen wäre; unter diesen Voraussetzungen aber wäre die Beschwerde rechtzeitig erhoben. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher ein- zutreten.
10 Art. 39 Abs. 2 VRG. 11 Vgl. Fn. 9. 12 Vgl. BGE 106 Ia 18 f. E. 4.