2008 1 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht.
Art. 47 RPV. Bedeutung des Planungsberichts (OGE 60/2008/7 vom 11. Juli 2008).
Ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechender Planungsbericht ist zwingende Voraussetzung für die Genehmigung von Nutzungsplanänderun- gen.
Aus den Erwägungen:
2.– Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) bestimmt, dass eine kantonale Behörde die Nut- zungspläne und ihre Anpassungen zu genehmigen hat. Mit der Genehmigung werden die Nutzungspläne verbindlich (Art. 26 Abs. 3 RPG). Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 1. Dezember 1997 (Baugesetz, BauG, SHR 700.100) bedürfen die Bauordnungen und Zonenpläne der Gemeinden zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung des Regierungsrats, dem volle Überprüfungsbefugnis zukommt. a) Gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV, SR 700.1) erstattet die Behörde, welche die Nutzungspläne erlässt, der kantonalen Genehmigungsbehörde Bericht darüber, wie die Nutzungspläne die Ziele und Grundsätze der Raumplanung, die Anregungen aus der Be- völkerung, die Sachpläne und Konzepte des Bundes und den Richtplan be- rücksichtigen un d wie sie den Anforderungen des übrigen Bundesrechts, ins- besondere der Umweltschutzgesetzgebung, Rechnung tragen (Abs. 1). Ins- besondere legt sie dar, welche Nutzungsreserven im weitgehend überbauten Gebiet bestehen und wie diese Reserven haushälterisch genutzt werden sollen (Abs. 2). Aus dem Zweck des Planungsberichts lässt sich folgendes, grobes In- haltsverzeichnis ableiten (Rudolf Muggli, Umweltprüfung vor der Projektie- rung, URP 2004, S. 454):
2008 2 3. Darstellung des rechtlichen Rahmens (Bundesrecht, kantonales Recht); 4. Darstellung der Vorgaben der übergeordneten Planung; 5. Darstellung der berührten Interessen und Gewichtung derselben; 6. Aufzählung der in Betracht kommenden Lösungen; 7. Abwägung unter den relevanten Interessen und Alternativen, wo- bei die Beurteilungsmassstäbe in der Rechtsordnung, den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung sowie in der übergeordneten Planungen vorgegeben sind. Der Bericht nach Art. 47 RPV muss sich – je nach dem konkreten Sach- verhalt – insbesondere zu folgenden Themenkreisen äussern: Übereinstim- mung mit Zielen und Grundsätzen der Raumplanung, Übereinstimmung mit der Richtplanung, Verkehrserschliessung, Lärm, Luft, Naturschutz, Heimat- schutz, Landschaftsschutz usw. (Martin Pestalozzi, Bedeutung und Schwer- punkte der umweltrechtlichen Fragestellung in der Nutzungsplanung, URP 2000, S. 774). Der Bericht muss unter anderem nachweisen, dass die vor-geschlagenen Nutzungsplanänderungen die Vorschriften in Bezug auf die Erschliessung, den Lärmschutz und die Luftreinhaltung einhalten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Planungsbericht nicht bloss eine fakultative sondern eine zwingende Voraussetzung für die Genehmigung von Nutzungsplanänderungen. Die Pflicht zur Erarbeitung ei- nes Planungsberichts gilt dabei für alle Arten von Nutzungsplänen; das heisst insbesondere auch für eine Teilrevision des Nutzungsplans. Entspricht der Bericht nicht den gesetzlichen Anforderungen, ist geltendes Recht verletzt (BGE 1A.281/2005 vom 21. Juli 2006, E. 1.3, wonach die Gemeinde Lens [VS] zur Vergrösserung eines Hotels und zur Schaffung zusätzlicher Park- plätze eine Zonenplanänderung vorgenommen hatte, es aber unterlassen hatte, eine Lärmprognose zu erstellen, welche eine Beurteilung des voraus- sicht-lichen Mehrverkehrs unter umweltrechtlichen Gesichtspunkten erlaubt hätte). b) Am 27. Mai 2008 forderte das Obergericht von der Gemeinde Ram- sen sämtliche Unterlagen ein, die Grundlage der regierungsrätlichen Ge-nehmigung waren. In diesen Unterlagen ist ein Planungsbericht zur vor-liegend in Frage stehenden Zonenplanänderung enthalten. Der Bericht enthält zunächst eine kurze Darstellung der Ausgangslage. Sodann nimmt der Gemeinderat zu Einwendungen, die von sechs Personen mit Schreiben vom 18. November 2005 erhoben wurden, Stellung (unter „Bauliches“, „Be- trieb-liche Gründe“ und „Verkehrsproblematik“). Abschliessend wird auf die möglichen Konsequenzen einer Ablehnung der Zonenplanänderung hin-
2008 3 gewiesen. Dieser Planungsbericht genügt den in Art. 47 RPV gestellten An- forderungen offensichtlich nicht. Insbesondere wird darin zum einen weder auf die Ziele und Grundsätze der Raumplanung noch auf die Richtplanung Bezug genommen. Gleiches gilt für die Umweltschutzgesetzgebung (vor- liegend kämen beispielsweise Aus-führungen über Lärm-schutz, über Natur- und Heimatschutz sowie Landschaftsschutz in Betracht). Zum anderen enthält der Bericht kaum Ausführungen über die in Ramsen bereits bestehenden Nut- zungsreserven. Es fehlen sodann auch Aus-sagen zur Frage, ob die Zonen- planänderung die Vorschriften bezüglich verkehrsmässiger Erschliessung einhält. Indem der Regierungsrat die Zonenplanänderung trotz ungenügenden Planungs-berichts genehmigte, verletzte er geltendes Recht. Die Genehmi- gung der von der Gemeindeversammlung Ramsen am 29. November 2005 be-schlossenen Zonenplanänderung betreffend die Um-zonung von Teilen der Parzellen GB Nrn. 742 und 743, Wiesholz, von der Landwirtschaftszone bzw. Verkehrsfläche in die Dorfzone vom 15. Januar 2008 ist daher aufzuheben und die Sache an den Regierungsrat zurückzuweisen. Dieser wird die Ge- meinde Ramsen alsdann aufzufordern haben, einen den gesetzlichen Anforde- rungen ent-sprechenden Planungsbericht einzureichen, und anschliessend er- neut über die Genehmigung befinden.