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Wiederherstellung der Einsprachefrist – Art. 94 Abs. 1 StPO. Der Aufenthalt in Untersuchungshaft und das Vorliegen gesundheitlicher Probleme stellen keine unverschuldete Säumnis im Sinne von Art. 94 StPO dar, wenn wie vorliegend keine echtzeitlichen Arztzeugnisse vorliegen und das Gefängnis admi- nistrative Unterstützung anbietet (E. 4). OGE 51/2025/44 vom 18. November 2025 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Mit Strafbefehl vom 29. April 2025 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, X. wegen einfacher Körperverletzung zu ei- ner unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 120.–. Der Strafbefehl wurde X. gleichentags eingeschrieben an seine Adresse versandt. Da diese Post- sendung als "nicht abgeholt" retourniert worden war, stellte die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl am 13. Mai 2025 nochmals mit A-Post zu. Am 9. Juli 2025 stellte X. ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen den Strafbefehl mit der Begründung, er sei vom 9. April bis 30. Juni 2025 im Kanton Zürich in Unter- suchungshaft gewesen, weshalb er nicht rechtzeitig habe Kenntnis vom Strafbefehl nehmen können. Mit Verfügung vom 21. Juli 2025 lehnte die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist vom 9. Juli 2025 ab. Dage- gen erhob X. (Beschwerdeführer) am 4. August 2025 Beschwerde beim Oberge- richt des Kantons Schaffhausen. Aus den Erwägungen 3. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sol- len. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so ge- ringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Unverschuldet ist die

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Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren oder jemanden damit zu betrauen (statt vieler BGer 6B_954/2023 vom 27. März 2024 E. 2.2.1). Krankheit kann ein unverschuldetes Hindernis sein, doch muss die Erkrankung derart sein, dass die rechtsuchende Person oder ihre Vertretung durch sie davon abgehalten wird, selbst innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu beauftra- gen. Voraussetzung ist, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträch- tigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglichte (vgl. BGer 8C_767/2008 vom 12. Januar 2009 E. 5.3.1 mit Hinweis). Dass es sich so verhält, muss mit einschlägigen Arzt- zeugnissen belegt werden, wobei eine blosse Bestätigung eines Krankheitszu- stands nicht genügt (zum Ganzen BGer 6B_177/2025 vom 24. März 2025 E. 2.2; BGer 6B_176/2025 vom 24. März 2025 E. 3.2). 4. Gemäss der vom Beschwerdeführer eingereichten Stellungnahme seines behandelnden Psychotherapeuten, Dr. phil. A., vom 4. August 2025 leidet der Be- schwerdeführer an einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS; ICD-10 F90.0) und an einer rezidivierenden depressiven Störung (gegenwärtig seit Anfang April 2025 schwergradige Episode; ICD-10 F33.2). Störungsspezifische Symptome wie ausgeprägte Suizidalität, sozialer Rückzug, Antriebslosigkeit, psychomotorische Verlangsamung und erhebliche kognitive Einbussen liessen ihn in Akutphasen selbst einfachste Alltagsverrichtungen nicht mehr bewältigen. Wei- ter hielt sein Psychotherapeut fest, die Haft habe den Zustand des Beschwerde- führers weiter verschlechtert. Nach seiner Entlassung sei er täglich in die Praxis gekommen, um die haufenweise liegengebliebene Post zu öffnen, was nur mit in- tensiver Unterstützung möglich gewesen sei. Damit vermag der Beschwerdeführer indes nicht darzulegen, dass ihn keinerlei Verschulden am Verpassen der Ein- sprachefrist trifft. So ist zunächst festzuhalten, dass das eingereichte Zeugnis, das im Übrigen nicht von einer ärztlichen Fachperson ausgestellt wurde, keine echt- zeitliche Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers enthält, sondern erst im Nachhinein verfasst wurde. Das Zeugnis nimmt auf die im Be- schwerdeverfahren zu beantwortenden Fragen ausdrücklich Bezug und datiert vom letzten Tag der Beschwerdefrist, was als Indiz dafür anzusehen ist, dass es in Absprache mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erstellt wurde. Auch die Diagnosestellung erfolgte rückwirkend ("seit Anfang April 2025") und insbeson- dere für einen Zeitraum, in dem sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft

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und damit nicht in Behandlung bei Dr. A. befand. Dass der Psychotherapeut den Beschwerdeführer kurz vor der Inhaftierung behandelte, geht aus dem Zeugnis je- denfalls nicht hervor. Damit und unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte und andere Fachpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Pati- enten aussagen (vgl. statt vieler BGer 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 6.9), kommt dem Zeugnis kein voller Beweiswert für den gesundheitlichen Zu- stand des Beschwerdeführers zu. So war es dem Beschwerdeführer trotz gemäss Zeugnis weiterhin bestehender schwergradiger depressiver Episode denn auch möglich, sich nach Entlassung aus dem Gefängnis Hilfe beim Erledigen der Post zu holen. Weshalb dies nicht auch während der Haft hätte möglich sein sollen, erschliesst sich nicht. Auch im Gefängnis war der Beschwerdeführer in (psychiat- rischer) Behandlung und hätte Hilfe von Bewährungshelfern bzw. vom Sozialdienst des Gefängnisses in Anspruch nehmen können. Zudem war er amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B. Auch machte der Beschwerdeführer nicht etwa geltend, er hätte keinerlei Bezugspersonen ausserhalb des Gefängnisses, welche mit der Sichtung seiner Post hätten betraut werden können. Schliesslich lagen zwischen der Inhaftierung am 9. April 2025 und dem Erlass des Strafbefehls am 29. April 2025 drei Wochen, was genügt, um mit Unterstützung von Hilfspersonen die Sich- tung der Post bzw. deren Umleitung zu organisieren. Dass der Beschwerdeführer klar schuldlos an der Säumnis war, vermag er mithin nicht glaubhaft zu machen. Die (hohen) Voraussetzungen von Art. 94 Abs. 1 StPO sind damit nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

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Gerichtsentscheide

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Schaffhausen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SH_OG_001
Gericht
Sh Og
Geschaftszahlen
SH_OG_001, 51/2025/44
Entscheidungsdatum
18.11.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026