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Zustellung eines Strafbefehls nach Deutschland; Entgegennahme der Sen- dung durch Bevollmächtigte – Art. 16 ZPII EUeR; Art. 52 Abs. 1 und 2 SDÜ; Art. IIIA lit. a und b ZV-D/EUeR; Art. 85 und Art. 87 Abs. 2 StPO. Strafbefehle können aufgrund eines Vorbehalts nicht gestützt auf Art. 16 ZPII EUeR direkt postalisch nach Deutschland zugestellt werden. Eine Zustellung ist indes gestützt auf Art. 52 Abs. 1 SDÜ bzw. Art. IIIA lit. a ZV-D/EUeR möglich (E. 3.3 ff.). Art. 85 Abs. 3 StPO und die dazu entwickelte Rechtsprechung zur Entgegennahme der Sendung durch Bevollmächtigte finden auch bei grenzüberschreitenden Zu- stellungen Anwendung (E. 4.2). OGE 51/2025/13 vom 25. November 2025 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen 2. Gegen einen Strafbefehl kann die beschuldigte Person innert zehn Tagen bei der Staatsanwaltschaft schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Die Einsprachefrist beginnt am ersten Tag nach der erfolgten Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). 3. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer direkt postalisch nach Deutschland zugestellt. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Zustellung sei fehler- haft erfolgt, da das Begleitschreiben nach Art. 16 Ziff. 2 des Zweiten Zusatzproto- kolls vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (ZPII EUeR, SR 0.351.12) gefehlt habe. 3.1. Die Staatsanwaltschaft stellt nicht in Abrede, dass sie kein Begleitschreiben mitgeschickt hatte. Sie ist jedoch wie das Kantonsgericht der Ansicht, dass es sich bei Art. 16 Ziff. 2 ZPII EUeR bloss um eine Ordnungsvorschrift handle. 3.2. Zustellungen durch Strafbehörden erfolgen durch eingeschriebene Post- sendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO). Sofern entsprechende internationale Abkommen abgeschlossen wurden, kann die Zustellung an einen Empfänger mit Wohnsitz im Ausland wie im Inland direkt postalisch erfolgen (vgl. Art. 87 Abs. 2 StPO). 3.3. Die Schweiz und Deutschland haben das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR, SR 0.351.1) und

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das ZPII EUeR ratifiziert. Art. 16 Ziff. 1 ZPII EUeR sieht die unmittelbare postali- sche Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen an die be- troffene Person vor. Gemäss Art. 16 Ziff. 2 ZPII EUeR ist ein Schreiben mitzusen- den, aus dem hervorgeht, dass der Empfänger von der im Schreiben bezeichneten Behörde Informationen über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Zustellung der Schriftstücke erhalten kann. Deutschland hat jedoch in Übereinstim- mung mit Art. 33 Ziff. 2 ZPII EUeR die Anwendung von Art. 16 ZPII EUeR ausge- schlossen (vgl. https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list?module=declarati- ons-by-treaty&numSte=182&codeNature=2&codePays=GER, zuletzt besucht am 24. November 2025). Die direkte postalische Zustellung an den Beschwerdeführer konnte somit nicht gestützt auf Art. 16 ZPII EUeR erfolgen, womit sich auch die Frage nach der Folge des Fehlens des Begleitschreibens nicht stellt. 3.4. Zu prüfen bleibt damit das Vorliegen einer anderen staatsvertraglichen Grundlage für die direkte postalische Zustellung. Die Schweiz und Deutschland haben das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19. Juni 1990 (SDÜ; Amtsblatt der EU Nr. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) ratifiziert. Ge- mäss Art. 52 Abs. 1 SDÜ kann jede Vertragspartei Personen, die sich im Hoheits- gebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, gerichtliche Urkunden unmittelbar durch die Post übersenden. Die Schweiz hat eine Erklärung abgegeben, wonach Strafbefehle als gerichtliche Urkunden im Sinne von Art. 52 Abs. 1 SDÜ gelten (BGer 6B_541/2014 vom 23. September 2014 E. 1.3 mit Hinweis auf die Botschaft vom 1. Oktober 2004 zur Genehmigung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union, einschliesslich der Erlasse zur Umsetzung der Abkommen [«Bilaterale II»], BBl 2004 5965 ff., S. 6164; s. auch https:// www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/strafrecht/rechtsgrundlagen/multilateral/sdue/mit- teilungen.html, zuletzt besucht am 24. November 2025). Die gerichtliche Urkunde ist zu übersetzen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zustellungsemp- fänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist (Art. 52 Abs. 2 SDÜ). Der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Euro- päischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV-D/EUeR, SR 0.351.913.61) enthält eine analoge Bestimmung (Art. IIIA lit. a und b ZV-D/EUeR). 3.5. Folglich durfte gemäss Art. 52 Abs. 1 SDÜ bzw. Art. IIIA lit. a ZV-D/EUeR die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer in Deutschland den Strafbefehl di-

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rekt postalisch zustellen. Nachdem davon auszugehen ist, dass der Beschwerde- führer der deutschen Sprache mächtig ist, mussten dabei keine besonderen Form- erfordernisse erfüllt werden. 4. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Zustellung an eine Dritt- person und nicht an ihn erfolgt sei. Das ZPII EUeR regle die Zustellung jedoch abschliessend und eine Zustellung an einen Stellvertreter oder eine andere bevoll- mächtigte Person sei nicht vorgesehen. Die Zustellung des Strafbefehls sei auch aus diesem Grund fehlerhaft. 4.1. Gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO gilt die Zustellung als erfolgt, wenn die Sen- dung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenom- men wurde. Zwar ist in Art. 85 Abs. 3 StPO die Möglichkeit einer Bevollmächtigung nicht erwähnt. Da jedoch angestellte und im gleichen Haushalt lebende, mindes- tens 16 Jahre alte Personen von Gesetzes wegen zur Entgegennahme von Sen- dungen ermächtigt sind, muss es dem Adressaten auch möglich sein, selbst eine von ihm ausgewählte Person zur Entgegennahme bevollmächtigen zu können (BGer 6B_1253/2016 vom 27. März 2017 E. 2.4.3 mit Hinweisen; OGer AG SBK.2025.256 vom 6. Oktober 2025 E. 2.3.2). Diese Entgegennahme durch einen gesetzlich umschriebenen Kreis von Personen bzw. eine bevollmächtigte Person ist der Kenntnisnahme durch den Adressaten gleichgestellt (BGE 144 IV 57 E. 2.3.2). 4.2. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers regeln Staatsverträge die Zustellung nicht abschliessend. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung findet namentlich die Zustellungsfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO auch bei Zu- stellungen im Ausland Anwendung (BGer 6B_225/2025 vom 30. April 2025 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 6B_541/2014 vom 23. September 2014 E. 1.2 f.). Folglich schliesst eine grenzüberschreitende Zustellung auch die Anwendung der Ersatz- zustellungsregelung nach Art. 85 Abs. 3 StPO oder der zur Entgegennahme durch Bevollmächtigte entwickelten Rechtsprechung nicht aus (vgl. auch OGer UR OG BI 16 6 vom 29. August 2016 E. 3). 4.3. Aus der Sendungsverfolgung der Deutschen Post ergibt sich, dass der Strafbefehl am 28. Juni 2024 vom "Empfänger" abgeholt wurde. Der Beschwerde- führer macht lediglich geltend, er habe den Strafbefehl nicht abgeholt, führt jedoch nicht aus, wer ihn letztlich abgeholt hat bzw. wie er vom Strafbefehl Kenntnis er- halten hat. Dies kann jedoch offenbleiben. Denn wie bei der Schweizerischen Post ist auch bei der Deutschen Post für die Abholung einer für jemand anderen be- stimmten Sendung eine Vollmacht erforderlich (vgl. https://www.deutschepost.de/

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de/p/postvollmacht.html, zuletzt besucht am 24. November 2025). Anhaltspunkte dafür, dass die Deutsche Post den Strafbefehl an eine nicht bevollmächtigte Per- son ausgehändigt hätte, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Folglich ist die fristauslösende Zustellung des Strafbefehls durch die Abholung am 28. Juni 2024 als rechtsgültig erfolgt anzusehen. 5. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Strafbefehl am 25. Juni 2024 per Einschreiben an den Beschwerdeführer versandt und am 28. Juni 2024 zuge- stellt wurde. Die zehntägige Einsprachefrist begann am 29. Juni 2024 zu laufen und endete am 8. Juli 2024. Die am 11. Juli 2024 elektronisch signiert eingereichte Einsprache ist daher verspätet erfolgt. Der Strafbefehl ist somit rechtskräftig. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie ist abzuweisen.

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