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Einsprache gegen Strafbefehl; Rückzugsfiktion bei sich im Ausland aufhal- tenden Personen; Fernbleiben der beschuldigten Person an der Einver- nahme oder Hauptverhandlung – Art. 355 Abs. 2 und Art. 356 Abs. 4 StPO. Bleibt eine sich im Ausland aufhaltende Person trotz rechtshilfeweise zugestellter Vorladung zur Einvernahme oder Hauptverhandlung unentschuldigt fern, kann ihre Einsprache gegen den Strafbefehl nicht gestützt auf Art. 355 Abs. 2 bzw. Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen gelten (E. 3.2). OGE 51/2025/1 vom 18. November 2025 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen 2. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft die Einsprache zu Recht infolge unentschuldigten Fernbleibens der Beschwerdeführerin von der staatsan- waltlichen Einvernahme am 13. Dezember 2024 als zurückgezogen qualifiziert und deshalb die Rechtskraft des Strafbefehls vom 26. Juni 2024 festgestellt hat. 2.1. Die Beschwerdeführerin führt im Wesentlichen aus, sie habe keinen Wohn- sitz in der Schweiz und sei deshalb nicht verpflichtet gewesen, einer Vorladung in die Schweiz Folge zu leisten. Die Rückzugsfiktion finde deshalb keine Anwendung. Sie habe ihre Einsprache gegen den Strafbefehl nicht zurückgezogen und der Strafbefehl sei nicht rechtskräftig. 2.2. Die Staatsanwaltschaft bringt im Wesentlichen vor, dass die Vorladung, die rechtshilfeweise und damit unter Mitwirkung und Zustimmung des ausländischen Staates zugestellt worden sei, die Androhung von Zwang ermögliche. Nachdem die Vorladung korrekt an die Beschwerdeführerin zugestellt und die darin enthal- tene Zwangsandrohung somit offensichtlich durch den ersuchten Staat akzeptiert worden sei, komme die Rückzugsfiktion zum Tragen und der Strafbefehl sei des- halb rechtskräftig geworden. 3. Bleibt die gegen einen Strafbefehl Einsprache erhebende Person trotz Vor- ladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurück- gezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO). 3.1. Die schweizerische Staatsgewalt beschränkt sich auf das hiesige Staats- gebiet. Die schweizerischen Strafbehörden dürfen daher unter den gesetzlichen Voraussetzungen Zwang auf die sich hier befindende beschuldigte Person ausü- ben, nicht dagegen auf die sich im Ausland befindende. Tun sie dies, verletzen sie
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die Souveränität des ausländischen Staates. Was die sich dort aufhaltenden Per- sonen zu tun oder unterlassen haben, bestimmt jener Staat. Darin dürfen sich die schweizerischen Behörden nicht einmischen. Wollen sie auf die sich im Ausland aufhaltende beschuldigte Person zugreifen, dürfen sie das nur unter Mitwirkung und Zustimmung des ausländischen Staates tun. Sie müssen diesen also um Rechtshilfe ersuchen. Wollen die schweizerischen Behörden die sich im Ausland aufhaltende beschuldigte Person befragen, können sie den ausländischen Staat um die rogatorische Einvernahme durch dessen Behörden ersuchen. Dabei kann jener Staat gegebenenfalls die in seinem Recht vorgesehenen Zwangsmittel an- wenden, um die beschuldigte Person zum Erscheinen zu veranlassen (BGE 140 IV 86 E. 2.4; BGer 6B_1456/2021 vom 7. November 2022 E. 2.2.3; je mit Hinwei- sen). Die sich im Ausland aufhaltende beschuldigte Person kann den schweizeri- schen Behörden zwangsweise nur unter den Voraussetzungen des Auslieferungs- rechts überstellt werden. Die schweizerischen Behörden dürfen mit der Vorladung deshalb keinen Zwang auf die beschuldigte Person ausüben, damit sie sich in die Schweiz begibt. Darin läge eine Umgehung des Auslieferungsrechts, was nicht nur die Souveränität des ausländischen Staates verletzt, sondern auch den Schutz ausser Kraft setzt, den das Auslieferungsrecht der beschuldigten Person gewährt (BGE 140 IV 86 E. 2.4; BGer 6B_1360/2022 vom 22. Juli 2024 E. 3.12.1; je mit Hinweisen). 3.2. Vorladungen dürfen die schweizerischen Behörden der sich im Ausland aufhaltenden beschuldigten Person mithin zwar zukommen lassen. Zwangsandro- hungen dürfen sie damit aber – auch bei Beschreiten des Rechtshilfewegs – nicht verbinden. Die Vorladung stellt daher in der Sache eine Einladung dar. Leistet ihr die beschuldigte Person keine Folge, darf sie keinerlei rechtliche oder tatsächliche Nachteile erleiden. Die Einsprache gegen den Strafbefehl kann bei Fernbleiben der beschuldigten Person an der in der Schweiz von der Staatsanwaltschaft anbe- raumten Einvernahme oder von der gerichtlichen Hauptverhandlung deshalb nicht gestützt auf Art. 355 Abs. 2 bzw. Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen gelten (BGE 140 IV 86 E. 2.4; BGer 6B_18/2024 vom 5. März 2024 E. 3.2; je mit Hinwei- sen). 4. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Vereinigten Königreich, wo- hin ihr die Staatsanwaltschaft die Vorladung zustellte, die mit der Androhung ver- sehen war, dass die Einsprache als zurückgezogen gelte, wenn sie der in der Schweiz anberaumten Einvernahme unentschuldigt fernbleibe. Die Verknüpfung der Vorladung mit einer solchen Androhung stellt eine unzulässige Zwangsmass-
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nahme dar. Die Vorladung ist in der Sache lediglich als eine Einladung zu verste- hen. Die Beschwerdeführerin darf folglich wegen ihres Fernbleibens an der Einver- nahme keine rechtlichen oder tatsächlichen Nachteile erleiden, weshalb die Rück- zugsfiktion nicht zur Anwendung gelangt und der Strafbefehl nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. vorne E. 3). 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf ein- getreten wird. Die Verfügung vom 18. Dezember 2024 ist aufzuheben und die Sa- che im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.