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Rechtskraft des Strafbefehls; Rückzugsfiktion; Desinteresse am weiteren Verfahrensgang – Art. 355 Abs. 2 i.V.m. Art. 94 und Art. 354 Abs. 3 StPO. Nach Treu und Glauben kann aus dem Fernbleiben an der Einvernahme nicht auf ein Desinteresse am Weitergang des Verfahrens geschlossen werden, wenn die Beschwerdeführerin unverzüglich und noch vor der Feststellung der Rechtskraft durch die Staatsanwaltschaft ihren klaren Willen, sich am Verfahren weiterhin zu beteiligen und ihre Rechte in Hinblick auf die Anfechtung des Strafbefehls wahren zu wollen, bei der Staatsanwaltschaft äussert (E. 3.4). OGE 51/2024/8/B vom 21. Juni 2024 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Mit Strafbefehl vom 17. März 2023 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Verkehrsabteilung, die Beschwerdeführerin X. wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse. Mit einer am 6. April 2023 bei der Staatsanwaltschaft eingegangenen Rechtsschrift erhob X. dagegen Einsprache. Daraufhin lud die Staatsanwaltschaft – nach telefo- nischer Absprache mit X. – am 9. November 2023 X. für die Einvernahme am 23. November 2023, um 10:30 Uhr, persönlich vor. X. erschien nicht zum Einver- nahmetermin. Mit E-Mail vom 23. November 2023, 17:36 Uhr, teilte X. der Staatsanwaltschaft mit, dass ihr Kalender sie nicht im Voraus an den Termin erinnert habe. Aufgrund dieser fehlenden Erinnerung habe sie den Termin verpasst. Sodann bat X. die Staatsan- waltschaft um einen neuen Einvernahmetermin. Die Staatsanwaltschaft stellte hin- gegen mit Verfügung vom 24. Januar 2024 fest, dass der Strafbefehl vom 17. März 2023 gegen X. infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei. Gegen diese Verfügung erhob X. am 26. Januar 2024 Beschwerde an das Ober- gericht des Kantons Schaffhausen und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Das Obergericht hiess die Beschwerde gut, soweit da- rauf eingetreten werden konnte.

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Aus den Erwägungen 2. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht zufolge Rückzugs der Einsprache gegen den Strafbefehl vom 17. März 2023 als erledigt abgeschrieben hat. 2.1. Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einver- nahme unentschuldigt fern, gilt gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO ihre Einsprache als zurückgezogen (sog. Rückzugsfiktion). Die Frage, unter welchen Voraussetzun- gen das Fernbleiben als unentschuldigt zu beachten ist, ist in Anlehnung an Art. 94 StPO zu beurteilen (BGer 7B_251/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.2; 7B_8/2021 vom 25. August 2023 E. 5.3.2). Nach dieser Bestimmung ist eine versäumte Frist oder ein versäumter Termin wiederherzustellen, wenn die betroffene Partei glaub- haft macht, dass sie am Säumnis kein Verschulden trifft und ihr andernfalls ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde (Art. 94 Abs. 1 i.V.m. Art. 94 Abs. 5 StPO). Unverschuldet ist das Säumnis nur, wenn es durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwah- rung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausge- setzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist bzw. den Termin zu wahren oder jemanden damit zu betrauen. Die Gründe für die Unmöglichkeit können objektiver und subjektiver Natur sein. Dies hat auch bei versäumten Ter- minen zu gelten (BGer 7B_251/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.2; 7B_8/2021 vom 25. August 2023 E. 5.3.2). 2.2. Gemäss Art. 354 Abs. 3 StPO wird der Strafbefehl ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil. In Anbetracht der fundamentalen Bedeutung des Rechts, sich einem Strafbefehl zu widersetzen, darf gemäss Bundesgerichtspraxis ein Rückzug der Einsprache durch konkludentes Verhalten nur angenommen wer- den, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach Treu und Glauben auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann (BGE 145 IV 438 E. 1.5.4; 140 IV 82 E. 2.3; BGer 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4.4 und 4.5.1). Auf ein Desinteresse am weiteren Verfahren kann geschlossen werden, wenn sich die betroffene Person der Folgen ihrer Unterlassung bewusst ist und in Kenntnis der Sachlage auf ihre Rechte verzichtet (BGE 146 IV 286 E. 2.2; 146 IV 30 E. 1.1.1; 140 IV 82 E. 2.5; BGer 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4.5.2). Es muss unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben auf ein konkretes Desinteresse des Beschuldigten am weiteren Gang des Strafverfah- rens und in diesem Sinn auf einen bewussten Verzicht auf den gerichtlichen

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Rechtsschutz geschlossen werden können (OGE 51/2014/30/K vom 22. Dezem- ber 2015 E. 2.2, Amtsbericht 2015, S. 134 ff.). 3.1. [...] 3.2. Die Vorladung vom 9. November 2023 führt unter dem hervorgehobenen und unterstrichenen Titel "Säumnisfolgen" die einschlägigen Bestimmungen von Art. 205 und Art. 355 Abs. 2 StPO auf. Unter Einbezug des Titels "Säumnisfolgen" gehen auch für einen Laien in verständlicher Weise aus Art. 205 und Art. 355 Abs. 2 StPO die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens hervor (vgl. KGer SZ BEK 2017 115 vom 18. Dezember 2017 E. 2e). Dementsprechend ist die Staatsanwalt- schaft ihrer Aufklärungs- und Fürsorgepflicht nachgekommen. Dass die Beschwer- deführerin in ihr verständlicher Weise über die Folgen des unentschuldigten Fern- bleibens belehrt wurde, stellt die Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede. 3.3. Die Beschwerdeführerin begründet den versäumten Termin damit, dass ihr (wohl elektronischer) Terminkalender sie an den Einvernahmetermin am 23. No- vember 2023 nicht im Voraus erinnert habe, weil der 23. November 2023 als Fei- ertag (Thanksgiving) in ihrem Kalender hinterlegt gewesen sei. Generell bildet, un- abhängig von der Art des verwendeten Terminkalenders, das Verpassen eines Termins keinen Wiederherstellungsgrund im Sinne von Art. 94 StPO (vgl. OGer BE BK 19 420 vom 29. Oktober 2019 E. 5.3). Selbst wenn es zutreffen würde, das der von der Beschwerdeführerin verwendete Terminkalender an den hinterlegten Fei- ertagen die Erinnerung an eingetragene Termine unterdrücken würde (was zumin- dest fraglich erscheint), könnte das Säumnis der Beschwerdeführerin nicht als un- verschuldet gelten. Es wäre in ihrer Verantwortung gewesen, ihren Terminkalender so zu führen (z.B. durch zusätzliches handschriftliches Notieren wichtiger Ter- mine), dass sie ihre Termine nicht versäumt. Dass damit an ihre Terminorganisa- tion übermässige Anforderungen gestellt würden, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Das Verpassen des gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Kalender eingetragen gewesenen Ter- mins hätte ausserdem durch vorgängiges Prüfen des Terminkalenders abgewen- det werden können. Auch darin liegt keine übermässige Anforderung. Hätte die Beschwerdeführerin aber durch die Vornahme von geeigneten Massnahmen das Säumnis ohne übermässige Anforderungen abwenden können, ist in Anlehnung an Art. 94 StPO die Voraussetzung des "entschuldigten" Fernbleibens im Sinne von Art. 355 Abs. 2 StPO nicht gegeben.

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3.4. Nach dem Gesagten wurde die Vorladung vom 9. November 2023 der Be- schwerdeführerin ordnungsgemäss und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen zugestellt, dies nachdem bereits vorgängig eine telefonische Ter- minabsprache mit ihr erfolgt war. Die Beschwerdeführerin behauptet nichts Gegen- teiliges. Es ist somit davon auszugehen, dass sie insbesondere auch Kenntnis von den Folgen des unentschuldigten Fernbleibens einer Einvernahme hatte. Aller- dings ist weiter zu beachten, dass die gesetzliche Rückzugsfunktion nur zum Tra- gen kommt, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann (vorangehende E. 2.2). Die Beschwerdeführerin hat nicht nur ausdrücklich Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben, sondern ihren Willen, eine gerichtliche Beurteilung der ihr vorgeworfenen Straftat zu erwirken, unmittelbar nach Entdecken des versäumten Einvernahmetermins durch ihr E-Mail vom 23. November 2023, 17:36 Uhr, bekräftigt. Indem sie sich umgehend bei der Staatsanwaltschaft gemeldet, sich entschuldigt und um die Ansetzung eines neuen Termins gebeten hatte, manifestierte sie unverzüglich und noch vor der Feststel- lung der Rechtskraft durch die Staatsanwaltschaft ihren klaren Willen, sich am Ver- fahren weiterhin zu beteiligen und ihre Rechte in Hinblick auf die Anfechtung des Strafbefehls wahren zu wollen. Diese unverzügliche Reaktion verbietet nach Treu und Glauben den Schluss auf ein konkretes Desinteresse. 3.5. Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin der Einvernahme vom 23. November 2023 trotz ordnungsgemässer und gesetzeskonformer Vorladung unentschuldigt ferngeblieben. Es kann jedoch nach Treu und Glauben aus dem Fernbleiben an der Einvernahme nicht auf ein Desinteresse am Weitergang des Verfahren geschlossen werden.

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