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Nichtanhandnahme des Strafverfahrens; Beschwerdelegitimation der Mutter – Art. 106 Abs. 2, Art. 115, Art. 118 und Art. 382 Abs. 1 StPO; Art. 17, Art. 296 Abs. 2 und Art. 304 ZGB; Art. 123, Art. 126, Art. 181 und Art. 312 StGB. Zur Beschwerdeerhebung im Namen minderjähriger Kinder gegen eine Nichtan- handnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft bedarf es bei gemeinsamer elterli- cher Sorge der Zustimmung beider Elternteile (E. 4.1.2). Die mit Bezug auf die Maskenpflicht in der Schule höchstens indirekt betroffene Mutter minderjähriger Kinder ist nicht legitimiert, in eigenem Namen Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft zu erheben (E. 4.2). Bei höchstpersönlichen Rechtsgütern (wie der körperlichen und gesundheitlichen Integrität) gilt nur der Rechtsgutträger selbst als verletzt und ist damit antragsbe- rechtigt (E. 4.3). OGE 51/2022/10 vom 29. März 2022 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt X. erhob in eigenem Namen und im Namen ihrer beiden minderjährigen Kinder gegen sämtliche Mitglieder des Regierungsrats des Kantons Schaffhausen sowie gegen den Kantonsarzt Strafanzeige und Strafantrag wegen (versuchter) einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB), Tätlichkeit (Art. 126 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB) sowie Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB). Die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Schaffhausen nahm die Strafuntersuchung nicht anhand. Dagegen erhob X. Beschwerde ans Obergericht des Kantons Schaffhausen. Das Obergericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Aus den Erwägungen 2. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdelegitimation ist grundsätzlich den Parteien des Strafverfah- rens vorbehalten. Partei des Strafverfahrens ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die
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im Sinn von Art. 118 StPO erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklä- gerin zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist. Als geschädigt gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar ver- letzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die zur Stellung eines Strafantrags berech- tigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person (Art. 115 Abs. 2 StPO). Un- mittelbar verletzt und damit in eigenen Rechten betroffen ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGer 6B_970/2020 vom 23. September 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Bloss mittel- bar verletzt und damit vom Geschädigtenkreis ausgeschlossen ist die reflexge- schädigte Person, welche durch die Straftat nur deshalb beeinträchtigt wird, weil sie in einer besonderen Beziehung zum Träger oder zur Trägerin des verletzten Rechtsguts steht (vgl. Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 196–457, 3. A., Zürich et. al. 2020, Art. 382 N. 7, S. 3178 mit Hinweisen). Die bloss Anzeige erstattende Per- son im Sinn von Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO ist nicht berechtigt, Nichtanhandnah- meverfügungen der Staatsanwaltschaft mittels Beschwerde an die kantonale Be- schwerdeinstanz anzufechten, wenn sie nicht geschädigt ist und folglich auch nicht als Privatklägerin am Strafverfahren teilnehmen kann (BGer 6B_139/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3.1.1). 3. Die Beschwerdeführerin erhob in eigenem Namen sowie als gesetzliche Ver- treterin ihrer Tochter Y. (geb. 2009) und ihres Sohnes Z. (geb. 2006) Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Februar 2022. 4.1. Die Allgemeinverfügung vom 14. Dezember 2021 betraf Verschärfungen der Corona-Massnahmen und sah die Ausweitung der Maskentragpflicht in Innenräu- men auf Schülerinnen und Schüler ab der 1. Klasse der Primarschule bzw. sämtli- che Lehrpersonen sowie die Verlängerung der Maskentragpflicht in den Schulen der Sekundarstufe I und II bis 28. Januar 2022 vor. Damit waren die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin direkt von der Allgemeinverfügung betroffen. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin legitimiert ist, im Namen der Kinder Be- schwerde zu erheben. 4.1.1. Eine handlungsunfähige Person wird durch ihre gesetzliche Vertretung ver- treten (Art. 106 Abs. 2 StPO). Als handlungsunfähig gelten insbesondere Minder- jährige (Art. 17 ZGB). Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge inne (Art. 304 Abs. 1 ZGB). Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter (Art. 296 Abs. 2
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ZGB). Für wichtige rechtliche Vorkehren wie Prozessführung ist die Zustimmung beider Eltern erforderlich (Schwenzer/Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. A., Basel 2018, Art. 304/305 N. 11, S. 1828). 4.1.2. Die Anhebung einer Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung ist eine Rechtsvorkehr, die mit erheblichen Auswirkungen verbunden ist und wel- che der Zustimmung beider Elternteile bedarf. Der Aufforderung des Obergerichts, die Zustimmung des Kindsvaters nachzureichen, kam die Beschwerdeführerin nicht nach. Es gibt keine Hinweise und es wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, dass sie die alleinige elterliche Sorge innehätte. Demnach konnte sie die vorliegende Beschwerde nicht ohne Zustimmung des Kindsvaters im Namen der Kinder erheben. Da die Beschwerdeführerin ausserdem auch der Aufforderung nicht nachkam, ein Einverständnis der beiden (mit Bezug auf die Maskentragpflicht vermutungsweise urteilsfähigen) Kinder zur Prozessführung nachzureichen, fällt eine Prozessführung der Kinder selbst ausser Betracht. 4.2. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin in eigenem Namen Beschwerde erheben kann. Die Beschwerdeführerin ist nicht Inhaberin der durch die Maskentragpflicht ihrer Ansicht nach verletzten und durch Art. 123, 126 und 181 StGB geschützten Indivi- dualrechtsgüter (körperliche und gesundheitliche Integrität, Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung; vgl. Roth/Berkemeier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I [BSK], 4. A., Basel 2019, Vor Art. 122 N. 6, S. 2623; Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Strafrecht II, 4. A., Basel 2019, Art. 181 N. 5, S. 3695). Damit ist sie nicht direkt betroffen. Das gilt auch hinsichtlich Art. 312 StGB (Amtsmiss- brauch). Diese Norm schützt neben dem Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umge- hen, auch das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatli- cher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden. Eine für die Geschädigtenstellung und damit auch für die Beschwerdelegitimation vorausgesetzte direkte Betroffenheit durch den behaupteten Amtsmissbrauch legt die Beschwerdeführerin nicht dar, eine solche ist auch nicht ersichtlich (vgl. dazu BGer 6B_297/2018 vom 6. Septem- ber 2018 E. 4.6.1 bis 4.6.3). Die Beschwerdeführerin ist als Mutter zweier von der Maskenpflicht betroffener Kinder höchstens indirekt betroffen. Sie kann damit nicht als Geschädigte im Sinn von Art. 115 Abs. 1 StPO gelten und sich somit auch nicht als Privatklägerin im Sinn von Art. 118 Abs. 1 StPO konstituieren. Weil die Staats- anwaltschaft die Strafuntersuchung gar nicht anhand nahm, erübrigte sich die Nachfrage, ob sich die Beschwerdeführerin als Privatklägerin konstituieren wolle.
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Wie dargelegt, hätte sich die Beschwerdeführerin ohnehin nicht als Privatklägerin konstituieren können. Ihre fehlerhafte Bezeichnung als Privatklägerin (statt als An- zeigeerstatterin) in der angefochtenen Verfügung ist von Amtes wegen zu korrigie- ren. An der fehlenden Beschwerdelegitimation ändert dies allerdings nichts, zumal sich aus einer fehlerhaften Parteibezeichnung keine Privatklägerinnenstellung er- geben kann. Einer Anzeige erstattenden Person, welcher die Legitimation zum Er- heben eines Rechtsmittels fehlt, fällt diese nicht dadurch zu, dass die Staatsan- waltschaft sie zu Unrecht als Privatklägerin bezeichnet (vgl. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2013.72 vom 13. September 2013 E. 1.4). Es verhält sich dies- bezüglich gleich wie bei einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung, welche keine Rechtsmittelmöglichkeit schaffen kann, die es gemäss Gesetz nicht gibt (BGE 135 III 470 E. 1.2 S. 473). 4.3. Mangels direkter Betroffenheit ist die Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht zur Stellung eines Strafantrags in eigenem Namen bezüglich Art. 123 und 126 StGB berechtigt und damit auch nicht geschädigte Person im Sinn von Art. 115 Abs. 2 StPO. Bei höchstpersönlichen Rechtsgütern (wie der körperlichen und ge- sundheitlichen Integrität) gilt nur der Rechtsgutträger selbst (vorliegend die Kinder) als verletzt und ist damit antragsberechtigt. Zur gültigen Stellung eines Strafantrags im Namen der Kinder hätte es ebenfalls der Zustimmung des sorgeberechtigten Vaters bedurft (vgl. Riedo, BSK Strafrecht I, Art. 30 N. 10 und 32, S. 587 und S. 590). 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder im Namen der Kinder noch in eigenem Namen beschwerdeberechtigt ist. Sie ist mithin blosse Anzeigeerstatterin und damit nicht zur Anfechtung einer Nichtanhandnah- meverfügung berechtigt (vgl. E. 2). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.