51/2016/33

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Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Anfechtung von Haftentscheiden – Art. 222 StPO. Kein Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft gegen einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts, mit welchem die von der Staatsanwaltschaft beantragte Anordnung der Untersuchungshaft nur zeitlich verkürzt bewilligt wurde. OGE 51/2016/33 vom 19. Juli 2016 Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen führt eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Raubs, häuslicher Gewalt etc. Dieser wurde am 14. Juni 2016 vorläufig festgenommen. Am 16. Juni 2016 beantragte die zustän- dige Staatsanwältin beim Kantonsgericht Schaffhausen (Zwangsmassnahmenge- richt) die Anordnung von Untersuchungshaft bis 16. September 2016 wegen Flucht-, Kollusions-/Verdunkelungsgefahr und Wiederholungsgefahr. Der Einzel- richter des Kantonsgerichts verfügte am 21. Juni 2016, der Beschuldigte werde bis 31. Juli 2016 in Untersuchungshaft genommen. Die Staatsanwaltschaft be- schwerte sich daraufhin beim Obergericht, welches auf die Beschwerde nicht ein- trat. Aus den Erwägungen

  1. Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung von Untersu- chungshaft innert zehn Tagen beim Obergericht als Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 Satz 1 und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 43 Abs. 1 des Justizgesetzes vom
  2. November 2009 [JG, SHR 173.200]). 1.1. [...] 1.2. Beschwerdeberechtigt ist nach dem Gesetzeswortlaut ausschliesslich die verhaftete Person. Die Staatsanwaltschaft oder andere Verfahrensbeteiligte wer- den in Art. 222 StPO nicht explizit als beschwerdebefugt genannt. 1.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt der Staatsanwalt- schaft entgegen dem Wortlaut von Art. 222 StPO im "öffentlichen Interesse einer funktionierenden Strafjustiz" ein Beschwerderecht gegen haftaufhebende Ent- scheide des Zwangsmassnahmengerichts zu (Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO], 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, Art 222 N. 7a, S. 1280). An- dere Lehrmeinungen haben die Legitimation der Staatsanwaltschaft in Bezug auf

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eine Beschwerde gegen Haftentlassungen ebenfalls bejaht (Marc Forster, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 196−457, Art. 222 N. 6, S. 1643; Donatsch/Schwarzenegger/Wohlers, Strafprozessrecht, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 7, S. 198). In einem neueren Entscheid hat das Bundesgericht einen kantonalen Beschwer- deentscheid gestützt, in welchem die Vorinstanz bei blosser Verkürzung der von der Staatsanwaltschaft beantragten Haftdauer einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bzw. ein aktuelles Rechtsschutzinteresse der Staatsanwaltschaft an der Anfechtung des Entscheids abgelehnt hat (BGer 1B_210/2013 vom 14. Juni 2013; vgl. auch Hug/Scheidegger, Art. 222 N. 9d, S. 1283). 2. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, ihre Legitimation sei nunmehr in Lehre und Rechtsprechung unumstritten. Durch die Verfügung des Zwangsmass- nahmengerichts drohe ein nicht wiedergutzumachender Nachteil. Sobald die Kol- lusionsgefahr entfalle, was voraussichtlich vor dem 31. Juli 2016 der Fall sein werde, müsse die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten entlassen, weil das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid sowohl das Vorliegen von Flucht- als auch von Wiederholungsgefahr verneint habe. Dies bedeute für die Staatsanwaltschaft einen konkreten Nachteil, der nicht mehr behoben werden könne, weil der Beschuldigte nach Wegfall der Kollusionsgefahr aus der Untersu- chungshaft zu entlassen sei. Die Staatsanwaltschaft könne zwar vor Ablauf der angeordneten Untersuchungs- haft einen Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft wegen Flucht-, Wieder- holungs- und Ausführungsgefahr stellen. Dabei sei indessen davon auszugehen, dass das Zwangsmassnahmengericht diesen Antrag ablehnen und den Beschul- digten aus der Haft entlassen werde. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits wäre in die- sem Fall innert Stunden gezwungen, eine Beschwerde an die Beschwerdeinstanz zu erheben, was wiederum bedeute, dass der Beschuldigte bis zum Entscheid der Beschwerdeinstanz weiterhin in Haft bliebe. Somit würde auch der Beschuldigte, wenn die Beschwerdeinstanz die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ablehne, ei- nen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleiden, welcher vermieden werden könne, wenn die Beschwerdeinstanz aufgrund der vorliegenden Beschwerde sehr zeitnah entscheide, ob zusätzlich zur Kollusionsgefahr auch Flucht- und/oder Wie- derholungsgefahr bzw. Ausführungsgefahr bestehe. Die Staatsanwaltschaft sei mithin verpflichtet, gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO diese Beschwerde auch im Inte- resse der beschuldigten Person zu erheben. Anders als im erwähnten Entscheid BGer 1B_210/2013 vom 14. Juni 2013 gehe es hier nicht nur um die zeitliche Be- fristung der Haft.

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  1. Vorliegend geht es nicht um einen haftaufhebenden Entscheid des Zwangs- massnahmengerichts, sondern um eine zeitliche Kürzung der von der Staatsan- waltschaft beantragten Anordnung der Untersuchungshaft. Mithin bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall trotz Gesetzeswortlaut und bisheriger bundesgerichtlicher Praxis gegeben ist. 3.1. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts erleidet die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall keinen endgültigen Rechtsnachteil. Wie die Staatsanwaltschaft selber einräumt, kann sie vor Ablauf der angeordneten Untersuchungshaft einen Antrag auf Haftverlängerung beim Zwangsmassnahmen- gericht stellen. Die vorinstanzliche Begründung für die verkürzt angeordnete Un- tersuchungshaft, namentlich die Verneinung der Flucht- und Wiederholungsgefahr, erwächst nicht in materielle Rechtskraft. Die Staatsanwaltschaft und auf Antrag derselben das Zwangsmassnahmengericht müssen vielmehr die möglichen Haft- gründe vor dem Ablauf der angeordneten Haftdauer aufgrund der dannzumaligen Situation ohne Bindung an den früheren Entscheid neu prüfen, wobei auch neue Aspekte ins Gewicht fallen können bzw. einbezogen werden müssen. Im vorliegen- den Fall wird dies insbesondere das erwartete Gutachten zur Frage der Ausfüh- rungsgefahr sein. Gründe, weshalb die Staatsanwaltschaft bereits zum jetzigen Zeitpunkt einen endgültigen Rechtsnachteil erleiden soll, sind demnach nicht er- sichtlich und werden von der Staatsanwaltschaft auch nicht weiter geltend ge- macht. Auch die Anordnung eines Kontaktverbots benötigt keine weitergehenden Abklärungen, womit auch in Bezug auf die Ersatzmassnahme kein nichtwiedergut- zumachender Nachteil ersichtlich ist. Konsequenz dieser Rechtssituation ist, dass die Staatsanwaltschaft gegen den neuen Entscheid des Zwangsmassnahmenge- richts allenfalls Beschwerde erheben muss, wenn er auf Haftentlassung lauten würde. Dies wäre nach der erwähnten Praxis des Bundesgerichts möglich und al- lenfalls auch nötig. 3.2. Mithin sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, weshalb die vom Bundesge- richt entgegen dem Gesetzeswortlaut vorgesehene Legitimation der Staatsanwalt- schaft bei haftaufhebenden Fällen für den vorliegenden Fall zusätzlich ausgedehnt werden sollte. Daran ändert auch die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Be- gründung, wonach der Beschuldigte bei einem ablehnenden Entscheid des Haft- verlängerungsgesuchs allenfalls länger in Haft bleiben müsse, nichts. Diese Situa- tion tritt immer ein, wenn die Staatsanwaltschaft Beschwerde gegen den haftauf- hebenden Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts erhebt. Überdies wird die Verlängerung der Haft um wenige Stunden bei einer Beschwerde durch die Staats- anwaltschaft gegen den haftaufhebenden Entscheid des Zwangsmassnahmenge- richts (bis der superprovisorische Entscheid der Beschwerdeinstanz vorliegt) vom

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Bundesgericht als mit Art. 226 Abs. 5 StPO vereinbar angesehen (BGE 137 IV 244 E. 2.5; BGE 138 IV 96 E. 3.4).

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10.02.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026