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Ersatzmassnahmen; Verhältnismässigkeit – Art. 237 StPO. Von der Staatsanwaltschaft angeordnete Ersatzmassnahmen, im vorliegenden Fall ein (beschränktes) Kontakt- und ein Rayonverbot sowie eine ambulante Gewalttherapie, müssen als einschneidende, sofort in Kraft tretende Zwangs- massnahmen wirksam und kontrollierbar sowie für den Betroffenen unmittelbar anwendbar und durchführbar sein. Werden nur begleitete Kontakte zugelassen, muss die betreffende Fachperson in der Anordnung der Ersatzmassnahme bezeichnet werden (E. 2.4.5). OGE 51/2016/18 vom 29. April 2016 Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Die Staatsanwaltschaft führt eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten we- gen Verdachts unter anderem verschiedener Formen der häuslichen Gewalt (Dro- hung etc.). Der Beschuldigte wurde bis 2. März 2016 in Untersuchungshaft ver- setzt. Mit Verfügung vom 2. März 2016 wurde ihm eröffnet, dass er als vorläufige Ersatzmassnahme fortan mit seiner Ehefrau sowie den gemeinsamen Kindern per- sönlichen Kontakt lediglich begleitet durch eine Fachperson unterhalten dürfe. Auch der telefonische oder durch andere Kommunikationsmittel erfolgende Kon- takt habe durch Vermittlung der Fachperson stattzufinden. Weiter dürfe er sich sei- ner Ehefrau und seinen Kindern weder persönlich noch an ihrem Wohnort noch am Arbeitsort auf weniger als 300 Meter nähern. Weiter wurde angeordnet, dass sich der Beschuldigte einer ambulanten Gewalttherapie unterziehen müsse. Dies unter Androhung erneuter Inhaftierung im Falle der Widerhandlung sowie unter Hinweis auf Art. 292 StGB. Die Staatsanwaltschaft stellte am 2. März 2016 dem Kantonsgericht (Zwangs- massnahmengericht) den Antrag, die erwähnten zeitlich nicht befristeten Ersatz- massnahmen definitiv anzuordnen. Diesem Antrag kam das Kantonsgericht mit Verfügung vom 14. März 2016 nach und setzte die beantragten Ersatzmassnah- men für die Dauer des Strafverfahrens, längstens bis 2. Juni 2016 definitiv fest. Der Beklagte beschwerte sich daraufhin beim Obergericht, welches die Beschwerde teilweise guthiess, soweit es darauf eintrat.
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Aus den Erwägungen
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Geschädigten vor erneuten Gewaltübergriffen. Mithin kann mit dieser Ersatzmass- nahme der Ausführungs- und Wiederholungsgefahr begegnet werden. Die für drei Monate angeordnete Ersatzmassnahme erscheint − unter Berücksichtigung der im Falle einer Verurteilung drohenden Freiheitsstrafe (der Strafrahmen von Art. 129 StGB beträgt bis fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) − auch in zeitlicher Hinsicht jedenfalls als verhältnismässig. 2.4.3. Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, die Ersatzmassnahme sei unvollständig, weil die Fachperson in der angefochtenen Verfügung nicht bezeich- net und deren Wahl zu Unrecht und mit allen Risiken ihm überlassen werde. Fak- tisch handle es sich dabei um ein absolutes Kontaktverbot, was jedenfalls unver- hältnismässig sei. 2.4.4. [...] 2.4.5. Eine Ersatzmassnahme als einschneidende, sofort in Kraft tretende Zwangsmassnahme muss wirksam und kontrollierbar sowie für den Betroffenen unmittelbar anwendbar und durchführbar sein. Die Wahl der Fachperson für die Durchführung der begleiteten Besuche im Rahmen des Kontaktverbots darf nicht dem Beschuldigten beziehungsweise einer anderen, vom Beschuldigten anzu- rufenden Behörde überlassen werden. Dies ist weder sinnvoll noch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahmen rechtlich zulässig. Die anordnende Behörde hat die Fachperson klar zu bezeichnen und deren Geeignet- heit zuvor abzuklären. Es kann nicht angehen, dass der Beschwerdeführer sich die erforderliche Begleitperson selber aussuchen kann beziehungsweise muss. Alle erforderlichen Einzelheiten für die Durchführung der Zwangsmassnahmen müssen von der anordnenden Behörde geregelt werden; ansonsten bestehen zu viele Unklarheiten und es ist die richtige Durchführung der Zwangsmassnahme nicht sichergestellt. Daher ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen; die Vorinstanz ist aufzufordern, rasch möglichst in Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft und allenfalls der KESB Schaffhausen, als für den Kindesschutz zuständige Behörde, eine Fachperson (oder Fachpersonen) für die Durchführung der begleiteten Kontaktaufnahme mit den Kindern und der Ehefrau zu bezeichnen. 2.5. In Bezug auf das Rayonverbot hat der Beschwerdeführer keine Begründung vorgebracht, weshalb dieses unverhältnismässig sein soll. Dieses ist aber zusammen mit dem Kontaktverbot sinnvoll und gemäss dem Gutachten auch nötig, um die erwünschten Wirkungen des Kontaktverbots sicherzustellen. Würde das Rayonverbot nämlich wegfallen, könnte der Beschwerdeführer in den gemein- samen Haushalt zurückkehren. Es ist offensichtlich, dass das Kontaktverbot unter diesen Umständen für sich alleine nicht den damit verfolgten Zweck erfüllen kann.
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Vorbehalten bleiben selbstverständlich allfällige begleitete Besuche gemäss Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung.