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Untersuchungshaft; Wiederholungsgefahr; Berücksichtigung früherer Straf- taten im Ausland – Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO; Art. 369 Abs. 7 StGB. Die Wiederholungsgefahr kann nur dann aus den Tatvorwürfen abgeleitet werden, deretwegen der Beschuldigte in Strafuntersuchung steht, wenn die Beweislage zwischen hinreichendem Tatverdacht und nachgewiesener Tatbegehung liegt, d.h. bei einer derart klaren vorläufigen Beweissituation, dass daraus bei unveränderter Beweislage geschlossen werden kann, der Beschuldigte sei nicht nur tatverdäch- tig, sondern habe die Tat vermutlich auch begangen (E. 3.1). Zur Annahme von Wiederholungsgefahr sind auch frühere Straftaten im Ausland zu berücksichtigen, wenn diese im ausländischen Strafregister noch rechtmässig eingetragen und damit formell bekannt sind; dies auch dann, wenn sie – wären sie in der Schweiz ausgesprochen worden – bereits aus dem Strafregister entfernt worden wären (E. 3.3.1). OGE 51/2015/1 vom 13. Februar 2015 (Eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid hiess das Bundesgericht am 7. April 2015 gut [Verfahren 1B_88/ 2015].) Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt X. wurde im Herbst 2014 im Kanton Thurgau wegen Verdachts sexueller Handlun- gen mit Kindern festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt. In der Folge übernahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen das Strafverfahren mit Blick auf bereits getätigte Ermittlungshandlungen nach einem Vorfall vom Herbst 2012 im Kanton Schaffhausen. Auf ihren Antrag verlängerte das Kantons- gericht Schaffhausen (Zwangsmassnahmengericht) die Untersuchungshaft. Eine hiegegen gerichtete Beschwerde von X. wies das Obergericht ab. Aus den Erwägungen 3. Untersuchungshaft ist zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Ver- brechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie unter anderem "durch schwere Verbrechen oder Vergehen" die Sicherheit anderer ernsthaft gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten ver- übt hat (Wiederholungsgefahr; Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Diese Bestimmung ist entgegen dem deutschen Wortlaut entsprechend der französischen Fassung so auszulegen, dass sicherheitsgefährdende "Verbrechen oder schwere Vergehen" drohen müssen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86).

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3.1. Die strittige Haftverlängerung wurde wegen Wiederholungsgefahr be- antragt bzw. angeordnet. ... Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fort- setzungsgefahr ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Prä- ventivhaft. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr erfordert eine sehr ungünstige Rückfall- prognose; dabei sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Die früheren Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, so dass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die be- schuldigte Person solche Straftaten begangen hat (BGE 137 IV 84 E. 3.2. S. 85 f. mit Hinweisen). Wird die Wiederholungsgefahr aus den Tatvorwürfen abgeleitet, deretwegen der Beschuldigte in Strafuntersuchung steht, muss die Rückfallprognose zwangsläufig auf einer vorläufigen Beweiswürdigung beruhen. Dabei ist die Annahme von Wie- derholungsgefahr nicht nur dann zulässig, wenn ein Geständnis vorliegt. Auch eine erdrückende oder klare Beweislage kann eine schlechte Prognose rechtfertigen. Da die Zulässigkeit der Haft bereits als eigenständiges Kriterium einen hinreichen- den Tatverdacht voraussetzt, genügt ein solcher für die Annahme von Vortaten, welche die Wiederholungsgefahr begründen, nicht. Der strafprozessuale Haft- entscheid setzt jedoch auch keine Beweislage voraus, die bereits eine Straf- verurteilung rechtfertigen würde. Vielmehr bedarf es einer Beweislage, die zwi- schen hinreichendem Tatverdacht und nachgewiesener Tatbegehung liegt. Dafür genügt in der Regel eine derart klare vorläufige Beweissituation, dass daraus bei unveränderter Beweislage geschlossen werden kann, der Beschuldigte sei nicht nur tatverdächtig, sondern habe die Tat vermutlich auch begangen. Dafür spricht etwa, wenn die Beweislage nahe legt, dass der Beschuldigte in ähnlicher Weise bzw. nach einem vergleichbaren Muster wiederholte Straftaten von massgeblicher Schwere begangen hat. Es muss allerdings klar sein, dass es sich lediglich um

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eine einstweilige Einschätzung handelt, die das Ergebnis des Strafverfahrens nicht zu präjudizieren vermag (BGer 1B_322/2014 vom 9. Oktober 2014, E. 3.2). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist grundsätzlich restriktiv zu handhaben (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 mit Hinweis). Steht aber die sexuelle Integrität von Kindern in Frage, so ist an die Annahme von Wiederholungsgefahr – bei im Grund- satz gegebenen Voraussetzungen – kein allzu strenger Massstab anzulegen. An- dernfalls würden mögliche Opfer einer nicht verantwortbaren Gefahr ausgesetzt (BGer 1B_448/2013 vom 22. Januar 2014, E. 5.4). 3.2. ... Die allgemeine Haftvoraussetzung des dringenden Verdachts begangener Ver- brechen (vgl. Art. 187 Ziff. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB) ist ... gegeben. 3.3. Der Beschwerdeführer bestreitet auch den besonderen Haftgrund der Wie- derholungsgefahr. 3.3.1. Voraussetzung für Haft wegen Wiederholungsgefahr sind frühere gleich- artige Straftaten. Nach der Lehre müssen es – in Anlehnung an die Gesetzes- botschaft – mindestens zwei sein. Nach bundesgerichtlicher Praxis genügt unter Umständen eine einzige gleichartige Vortat (BGer 1B_50/2013 vom 25. Februar 2013, E. 4.2; Hug/Scheidegger in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 221 N. 35, S. 1271, mit Hinweisen). Vorstrafen sind prinzipiell aus dem Strafregister zu ersehen. Urteile, die eine Frei- heitsstrafe enthalten, werden jedoch gemäss Art. 369 StGB nach Ablauf bestimm- ter Fristen von Amts wegen aus dem Strafregister entfernt (Abs. 1). Nach der Ent- fernung darf die Eintragung nicht mehr rekonstruierbar sein. Das entfernte Urteil darf dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden (Abs. 7). Aufgrund die- ses Verwertungsverbots dürfen die Strafjustizbehörden an Vorstrafen, die aus dem Strafregister entfernt worden sind, keine Rechtsfolgen mehr knüpfen. Das ist auch vom Haftrichter zu beachten mit der Wirkung, dass aus dem Strafregister entfernte Vorstrafen bei der Prüfung des strafprozessualen Haftgrunds der Wiederholungs- gefahr grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (BGE 135 I 71 E. 2.10 und 2.11 S. 76 f. mit Hinweisen). Im schweizerischen Strafregister sind keine gleichartigen Vortaten des Beschwer- deführers eingetragen. Die Vorwürfe, welche Gegenstand der hängigen Straf- untersuchung bilden, vermögen zwar die allgemeine Haftvoraussetzung des drin- genden Tatverdachts zu begründen (vgl. oben, E. 3.2). Doch kann nicht gesagt werden, die Beweislage sei insoweit derart klar und erdrückend, dass gesagt

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werden könnte, der Beschwerdeführer habe die Straftaten mit derart hoher Wahr- scheinlichkeit begangen, dass eine sehr grosse Verurteilungswahrscheinlichkeit bestehe (vgl. oben, E. 3.1). Die fraglichen Vorfälle können daher nicht als frühere Straftaten im Sinn von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO gelten. Zu berücksichtigen sind auch frühere Straftaten im Ausland (Hug/Scheidegger, Art. 221 N. 36, S. 1272). Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht Y. (Deutschland) am 14. Dezember 1995 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu sechs Monaten Freiheitsstrafe auf drei Jahre Bewährung und am 26. Juli 2000 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Frei- heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf vier Jahre Bewährung verurteilt. Mit diesen Urteilen war jeweils als gesetzliche Nebenfolge das Verbot der Be- schäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher gemäss § 25 des deutschen Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 verbunden. Im ersten Fall ging es um den Missbrauch eines Elfjährigen in einer Einzel- umkleidekabine; der Beschuldigte habe dem Geschädigten mit beiden Händen an den Penis gegriffen und das Kind aufgefordert, an seinen erigierten Penis zu fas- sen. Im zweiten Fall ging es um den Missbrauch zweier Jungen im Alter von sieben und neun Jahren in einer Bahnunterführung; der Beschuldigte habe den beiden Kindern die Hosen heruntergezogen und an deren Geschlechtsteil manipuliert. Es handelt sich somit um Delikte gleicher Art wie diejenigen, die dem Beschwerde- führer neu vorgeworfen werden und wie sie gegebenenfalls auch inskünftig zu be- fürchten sind (...). Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Vorstrafen in Deutschland dürften nicht berücksichtigt werden, weil sie nach schweizerischem Recht bereits gelöscht wären und nicht mehr beachtet werden dürften; würden sie dennoch berücksichtigt, widerspräche das dem Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV. Das Zwangsmassnahmengericht ist dagegen der Auffassung, die im deutschen Zen- tralregister eingetragenen Vorstrafen dürften zur Beurteilung der Wiederholungs- gefahr berücksichtigt werden; dazu hat es auf den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau im früheren Haftprüfungsverfahren verwiesen. Dieses hat seiner- zeit erwogen, Art. 369 StGB regle nur die Entfernung von Strafurteilen aus dem schweizerischen Register und befasse sich nicht mit der Entfernung aus aus- ländischen Strafregistern. Daher seien diese Bestimmung und das darin geregelte Verwertungsverbot hier nicht anwendbar. Wie lange ausländische Strafen im aus- ländischen Strafregister eingetragen seien, entscheide das ausländische Recht. Werde in einem schweizerischen Strafverfahren ein Auszug aus dem ausländi- schen Strafregister rechtmässig beigezogen, dürfe auf die Eintragungen in diesem Auszug abgestellt werden. Dem ist grundsätzlich beizupflichten. Zwar besteht zumindest im Kanton Zürich eine Praxis, wonach bei der Strafzumessung, in deren

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Rahmen auch das Vorleben eine Rolle spielt (Art. 47 Abs. 1 StGB), ausländische Vorstrafen nicht berücksichtigt werden dürfen, die – wären sie in der Schweiz ausgesprochen worden – bereits aus dem Strafregister entfernt worden wären (vgl. etwa Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich SB130230 vom 13. Dezember 2013, E. 5.3, und SB130315 vom 26. November 2013, E. 4.5). Diese Praxis ist aber für das Obergericht des Kantons Schaffhausen nicht verbindlich. Im Übrigen geht es hier nicht um die Strafzumessung, sondern um die Gefahrenabwehr und damit um die öffentliche Sicherheit bzw. um die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer Delikte (vgl. Hug/Scheidegger, Art. 221 N. 31, S. 1269). Daher besteht kein Grund, die anwendbaren Bestimmungen einseitig zugunsten des Beschwerdeführers auszulegen. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, die ab- weichende Regelung der Eintragungsdauer in Deutschland widerspreche den Grundsätzen des schweizerischen Rechts, weshalb die in Deutschland (noch) rechtmässig eingetragenen und damit formell bekannten Vorstrafen nicht berück- sichtigt werden dürften (vgl. BGE 105 IV 225 E. 2 S. 227, auf welchen Entscheid das Zürcher Obergericht verwiesen hat). Die im deutschen Zentralregister eingetragenen Vorstrafen des Beschwerde- führers sind daher als einschlägige Vortaten im Sinn von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu betrachten und zu berücksichtigen. 3.3.2. ... 3.4. Die Voraussetzungen der Verlängerung der Untersuchungshaft sind dem- nach grundsätzlich erfüllt.

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