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Art. 58 Abs. 1 StGB; Art. 152 und Art. 172 StPO. Strafprozessuale Be- schlagnahme bzw. Schliessung eines Geschäftslokals (Entscheid des Ober- gerichts Nr. 51/2004/10 vom 25. Juni 2004 i.S. X.)
Veröffentlichung im Amtsbericht vorgesehen.
Ein nicht als Grundstück im Rechtssinn ausgestaltetes Geschäftslokal, in welchem Cannabis verkauft wird, kann als blosser Teil einer Gesamtliegen- schaft nicht strafrechtlich eingezogen und im Hinblick darauf strafprozessual beschlagnahmt werden (E. 2d). Eine Betriebsschliessung ist strafprozessual nur mit einer Auflage mög- lich, als Ersatzmassnahme anstelle von Untersuchungshaft wegen Wieder- holungsgefahr (E. 2e).
X. betrieb in gemieteten Räumlichkeiten den "Y. Shop". Nachdem der Verdacht aufgekommen war, dass darin Cannabis verkauft werde, wurden bei einer Hausdurchsuchung im Laden verschiedene Gegenstände sichergestellt. Nach einer weiteren Hausdurchsuchung in der Wohnung von X. wurde dieser vorübergehend in Untersuchungshaft genommen. Einen guten Monat später verfügte der zuständige Untersuchungsrichter die Beschlagnahme des Ladens. Eine hiegegen gerichtete Beschwerde von X. hiess das Obergericht gut.
Aus den Erwägungen:
2.– Der zuständige Untersuchungsrichter hat die angefochtene Ver- fügung in Anwendung von Art. 172 ff. der Strafprozessordnung für den Kan- ton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 (StPO, SHR 320.100) erlassen. Er hat die Beschlagnahme des "Y. Shops" angeordnet "als Gegenstand, der nach den Bestimmungen des Strafrechts der Einziehung unterliegt (Gegenstand, mit welchem strafbare Handlungen begangen wurden bzw. welcher der Bege- hung strafbarer Handlungen gedient hat)". Aus der Begründung der angefoch- tenen Verfügung geht sodann hervor, dass das Geschäftslokal "im Sinne einer Siegelung mittels Beschlagnahme zu schliessen" sei. a) Gemäss Art. 172 StPO sind Gegenstände, die als Beweismittel dienen können, sowie Gegenstände und Vermögenswerte, die nach den Bestimmun-
2004 2 gen des Strafrechts der Einziehung oder dem Verfall unterliegen, mit Be- schlag zu belegen und in amtliche Verwahrung zu nehmen oder auf andere Weise der unbefugten Verfügung zu entziehen (Abs. 1). Gegenstände oder Vermögenswerte, die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht oder er- langt worden sind, an oder mit denen eine strafbare Handlung begangen wur- de oder die zur Begehung einer strafbaren Handlung bestimmt waren, können in jedem Fall beschlagnahmt werden (Abs. 3). ... b) Der Richter verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer be- stimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ge- fährden (Art. 58 Abs. 1 StGB). ... c) ... d) Als Objekt einer Sicherungseinziehung gemäss Art. 58 Abs. 1 StGB kommt prinzipiell auch ein Grundstück in Frage (BGE 114 IV 98 f. [wo es um die Einziehung eines ganzen Hauses, d.h. einer ganzen Liegenschaft, ging]; Niklaus Schmid in: Niklaus Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, § 1/StGB 58 N. 22, S. 14, mit Hinweisen; vgl. auch den entsprechenden Hinweis in dem vom Untersuchungsrichteramt eingereichten Vortrag von Renato Walty vom 12. Dezember 2003, Hanfanbau und Hanfverkauf – praktische und rechtliche Probleme bei der Strafverfolgung, lit. C 2b). Wohnungen oder Geschäftslokale sind jedoch nur dann Grundstücke im Rechtssinn, wenn sie als Stockwerkeigentum ausgestaltet sind (Art. 655 Abs. 2 Ziff. 4 i.V.m. Art. 712a Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Nur dann kann – ungeachtet der konkre- ten Eigentumsverhältnisse – über deren weiteres Schicksal letztlich eigen- ständig verfügt werden, wie dies im Anschluss an eine Einziehung zu deren Vollzug erforderlich ist (vgl. die wohl als Eigentumswohnungen zu verste- henden "Appartements", als Beispiel für die Einziehung von Wohnungen ge- nannt von Jürg-Beat Ackermann in: Niklaus Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, § 5/StGB 305 bis N. 538, S. 652, Fn. 1084). Der zuständige Untersuchungsrichter weist zwar – im Grundsatz zutref- fend – darauf hin, dass dann, wenn sich die Gefährlichkeit ausschliesslich aus einzelnen Teilen eines Gegenstands ergibt, nur diese einzuziehen seien (Jörg
2004 3 Rehberg, Strafrecht II, 7. A., Zürich 2001, S. 178). Dies gilt jedoch nur, wenn eine Trennung dieser Teile von der Gesamtsache ohne erhebliche Beschädi- gung und ohne unverhältnismässigen Aufwand möglich ist (BBl 1993 III 306; vgl. Art. 58 Abs. 2 StGB in der bis 31. Juli 1994 geltenden Fassung vom 22. März 1974 [AS 1974, S. 1893]; vgl. auch Günter Stratenwerth, Schweize- risches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, § 14 N. 33, S. 488 [wo- nach Beispiele hiezu "Seltenheitswert" hätten]). Es kann aber kaum noch von einem verhältnismässigen Aufwand gesprochen werden, wenn die fragliche (Gesamt-)Liegenschaft vor einer allfälligen Einziehung der zur Diskussion stehenden Teile zunächst grundbuchlich zu parzellieren wäre. Im übrigen könnte wohl nicht unbesehen davon ausgegangen werden, dass die einzuzie- henden, abzuparzellierenden Teile der Liegenschaft als Gegenstand des ent- sprechenden spezifischen Sonderrechts geeignet seien (vgl. Art. 712b ZGB). Nach Auffassung des zuständigen Untersuchungsrichters sollen aber gegebe- nenfalls effektiv die Räumlichkeiten als solche, nicht etwa das daran beste- hende mietvertragliche Nutzungsrecht des Beschwerdeführers eingezogen werden. Wie diese Einziehung konkret zu vollziehen wäre, in welcher Form also über das Ladenlokal schliesslich zu verfügen bzw. dieses zu verwerten wäre, ist jedoch nicht ersichtlich (vgl. zu den verschiedenen, hier allerdings letztlich kaum vorstellbaren Verfügungsmöglichkeiten bei der Sicherungsein- ziehung: Stratenwerth, § 14 N. 34 ff, S. 488 ff.). Es ist daher zumindest fraglich, ob der "Y. Shop" als solcher – d.h. nur die dazugehörigen, vom Beschwerdeführer gemieteten Geschäftsräume als Teil der Gesamtliegenschaft – tatsächlich als gefährlicher "Gegenstand" ein- gezogen werden könnte. e) Die Begründung der angefochtenen Verfügung sowie das Fazit, dass der Shop "im Sinne einer Siegelung mittels Beschlagnahme zu schliessen" sei, deuten darauf hin, dass gar nicht eine eigentliche Beschlagnahme – d.h. eine Verfügungsbeschränkung im Hinblick auf eine allfällige spätere Ein- ziehung –, sondern nur eine Betriebsschliessung bzw. ein Betriebsverbot be- absichtigt gewesen sei (wobei die "Siegelung" nicht als Versiegelung von Aufzeichnungen im Sinn von Art. 188 StPO verstanden werden kann); dies mit dem Ziel, die weitere Umsetzung von Cannabis in den fraglichen Räum- lichkeiten zu unterbinden, offenbar aber letztlich nicht, um eine effektive spä- tere Einziehung des Ladenlokals als solche zu sichern. ... Eine blosse Betriebsschliessung bzw. ein Betriebsverbot ist als eigen- ständige strafprozessuale Zwangsmassnahme nicht bzw. jedenfalls nicht kon- kret vorgesehen. Es liesse sich lediglich fragen, ob dem Beschwerdeführer – als Ersatzmassnahme anstelle von Untersuchungshaft wegen Wiederholungs-
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gefahr – eine formelle Auflage in diesem Sinn hätte erteilt werden können
(Art. 152 StPO; vgl. BGE Nr. 1P.317/2000 vom 11. September 2000, E. 3;
vgl. auch Walty, lit. C 2a). Diesen Weg hat aber der zuständige Unter-
suchungsrichter mit der angefochtenen Verfügung nicht gewählt; er hat die
entsprechenden Voraussetzungen nicht geprüft. Daher ist auch hier nicht
näher darauf einzugehen.
Beschwerdeführer gemieteten Geschäftsräumlichkeiten im Sinn von Art. 58
Abs. 1 StGB wenn nicht überhaupt unzulässig bzw. unmöglich, so jedenfalls
unverhältnismässig wäre. Damit hat aber auch eine ausdrücklich auf eine all-
fällige spätere Einziehung ausgerichtete bzw. speziell mit dieser Möglichkeit
begründete vorläufige Sicherungsmassnahme im Sinn von Art. 172 StPO zu
entfallen. Mit dieser spezifischen prozessualen Zwangsmassnahme kann ins-
besondere auch nicht ein anderer Zweck – hier die blosse Ladenschliessung
als solche – verfolgt werden.