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Art. 172, Art. 175 Abs. 1 und Art. 327 StPO; Art. 59 Ziff. 1 StGB; Art. 120 OR. Aufhebung einer strafprozessualen Kontosperre (Entscheid des Obergerichts Nr. 51/2003/10 vom 12. März 2004 i.S. Y.)
Veröffentlichung im Amtsbericht vorgesehen.
Gegen Verfügungen, mit denen der Verfahrensleiter die Aufhebung einer Kontosperre als vorläufiger strafprozessualer Beschlagnahme ablehnt, ist grundsätzlich die Beschwerde ans Obergericht zulässig (E. 1). Eine vorläufige Beschlagnahme ist grundsätzlich aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen dahingefallen sind, wenn beispielsweise ein die Einziehung hinderndes Drittrecht besteht; dies jedoch nur ausnahmsweise schon vor Ab- schluss des Strafverfahrens. Insbesondere kann der Untersuchungsrichter die Freigabe der fraglichen Vermögenswerte grundsätzlich nur in hinreichend klaren Fällen selber anordnen; im Zweifelsfall hat er den Entscheid über Ein- ziehung oder Freigabe dem Sachrichter zu überlassen (E. 2b und d). Es kann nicht hinreichend klar gesagt werden, die strafrechtliche Ein- ziehung sei ausgeschlossen, wenn die kontoführende Bank erst Jahre nach der – auch ihr eröffneten – Beschlagnahme der Kontoguthaben ihre Gegenforde- rungen zur Verrechnung stellt (E. 2d).
Im Strafverfahren gegen X. wegen Betrugs etc. sperrte der zuständige Untersuchungsrichter 1997 verschiedene Konten unter anderem bei der Bank Y. Im Jahre 2002 ersuchte die Bank das Untersuchungsrichteramt, die Sper- ren aufzuheben, unter Hinweis darauf, dass sie die gesperrten Guthaben mit eigenen Forderungen gegen die Kontoinhaber verrechne. Der zuständige Un- tersuchungsrichter lehnte dies ab. Die Bank erhob hierauf Beschwerde ans Obergericht mit dem Antrag, festzustellen, dass ihre Verrechnungen rechts- wirksam und gültig seien, weshalb das Ablehnungsschreiben des Unter- suchungsrichteramts hinfällig sei, eventuell die ablehnende Verfügung auf- zuheben und zu erkennen, dass die Verrechnungen gültig und rechtswirksam seien. Das Obergericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Aus den Erwägungen:
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1.– Gegen Amtshandlungen oder Unterlassungen unter anderem der Un- tersuchungsbehörden kann nach Art. 327 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 [StPO, SHR 320.100]) beim Obergericht Beschwerde geführt werden (Abs. 1). Die Beschwerde ist jedoch ausgeschlossen, wenn der gerügte Mangel ohne nicht wiedergutzumachenden Nachteil für den Beschwerdeführer auf anderem Rechtswege geltend gemacht werden kann (Abs. 2). Zur Beschwerde sind die Parteien sowie andere Be- teiligte berechtigt, soweit sie durch die beanstandete Amtshandlung oder Un- terlassung unmittelbar in ihren Rechten betroffen sind (Art. 328 Abs. 1 StPO). Das Untersuchungsrichteramt wies mit Schreiben vom 17. März 2003 die Anträge der Beschwerdeführerin vom 11. März 2002 und 7. November 2002 um Aufhebung verschiedener Kontosperren ab. Dies war eine Amtshandlung im Sinn von Art. 327 Abs. 1 StPO. Da es sich nicht um den – gemäss Art. 175 Abs. 2 Satz 2 StPO einsprachefähigen – abschliessenden Entscheid über Ein- ziehung oder Freigabe von beschlagnahmten Vermögenswerten handelt, steht dagegen im Grundsatz die Beschwerde offen (OGE vom 19. März 1993 i.S. S., E. 1b bb, Amtsbericht 1993, S. 172). Beschwerdevoraussetzung ist im weitern, dass der gerügte Mangel nicht ohne nicht wiedergutzumachenden Nachteil für die Beschwerdeführerin auf anderem Rechtsweg – insbesondere etwa im gerichtlichen Hauptverfahren bzw. im ordentlichen Rechtsmittelverfahren – geltend gemacht werden könn- te. Gemeint ist damit ein Nachteil rechtlicher Natur; ein bloss tatsächlicher Nachteil – beispielsweise die Verlängerung des Verfahrens – genügt nicht (OGE vom 19. Juli 1996 i.S. X., E. 1, Amtsbericht 1996, S. 128, mit Hinwei- sen). Die Beschwerdeführerin legt zwar nicht dar, inwiefern ihr in diesem Sinn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohen würde, wenn die Sache nicht sogleich überprüft werden könnte. Nach der Rechtsprechung kann aber gegen eine vom Untersuchungsrichteramt als vorläufige prozessuale Zwangs- massnahme verfügte Beschlagnahme – insbesondere auch gegen die Anord- nung einer Kontosperre – generell wegen eines drohenden nicht wieder- gutzumachenden Nachteils direkt Beschwerde erhoben werden (OGE vom 19. Dezember 1997 i.S. F., E. 2 mit Hinweisen, Amtsbericht 1997, S. 199 f.). Daraus ist zu schliessen, dass grundsätzlich auch die Verweigerung der Auf- hebung einer (ursprünglich nicht angefochtenen) Beschlagnahme einen Nach- teil im hier massgeblichen Sinn bewirken könnte (vgl. BGE 128 I 131 E. 1 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin ist zwar als kontoführende Bank nicht unmittel- bar an den gesperrten Konten als solchen berechtigt (vgl. Niklaus Schmid in: Niklaus Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen,
2004 3 Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, § 2/StGB 59 N. 146, S. 166, mit Hin- weisen). Sie ist jedoch insoweit in ihren eigenen Rechten berührt, als sie gel- tend macht, die Kontosperren seien aufgrund ihrer verrechenbaren Gegenfor- derungen aufzuheben bzw. das Untersuchungsrichteramt habe mit seiner Weigerung ihr Verrechnungsrecht verletzt. Ob es sich dabei um eine direkte oder nur um eine mittelbare, nicht mit der Beschwerdelegitimation verbunde- ne Betroffenheit handle, kann letztlich offengelassen werden, erweist sich doch die Beschwerde – wie sich zeigen wird (unten, E. 2) – bei materieller Prüfung ohnehin als unbegründet. Auf die frist- und formgerecht erhobene, innert der gewährten Nachfrist näher begründete Beschwerde (Art. 330 Abs. 1–3 StPO) ist daher nur unter dem genannten Vorbehalt einzutreten (...). 2.– a) ... b) Der Richter verfügt nach Art. 59 Ziff. 1 des Schweizerischen Straf- gesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des recht- mässigen Zustands ausgehändigt werden (Abs. 1). Die Einziehung ist aus- geschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Ein- ziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegen- leistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine un- verhältnismässige Härte darstellen würde (Abs. 2). Nach dem Schaffhauser Strafprozessrecht ist im Hinblick auf eine all- fällige Einziehung wie folgt vorzugehen: Gemäss Art. 172 StPO sind Gegenstände, die als Beweismittel dienen können, sowie Gegenstände und Vermögenswerte, die nach den Bestimmun- gen des Strafrechts der Einziehung oder dem Verfall unterliegen, mit Be- schlag zu belegen und in amtliche Verwahrung zu nehmen oder auf andere Weise der unbefugten Verfügung zu entziehen (Abs. 1). Gegenstände oder Vermögenswerte, die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht oder er- langt worden sind, an oder mit denen eine strafbare Handlung begangen wur- de oder die zur Begehung einer strafbaren Handlung bestimmt waren, können in jedem Fall beschlagnahmt werden (Abs. 3). Über Einziehung, Verfall oder Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände oder Vermögenswerte sowie über deren allfällige Verwertung oder Verwen- dung wird in der Regel bei Abschluss des Verfahrens entschieden. Beschlag- nahmeobjekte, die weder der Einziehung noch dem Verfall unterliegen, kön-
2004 4 nen schon vorher zurückgegeben werden, soweit sie für das Verfahren nicht mehr benötigt werden (Art. 175 Abs. 1 StPO). Es ist demnach zu unterscheiden zwischen der Beschlagnahme der frag- lichen Vermögenswerte als vorsorglicher Zwangsmassnahme und dem ab- schliessenden Entscheid darüber, was mit den vorläufig sichergestellten Ver- mögenswerten zu geschehen habe. c) Die Beschlagnahme – die im vorliegenden Fall in Form von Konto- sperren vorgenommen wurde – stellt im Gegensatz zur endgültigen materiell- rechtlichen Einziehung lediglich eine provisorische "konservatorische" pro- zessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls der Einzie- hung unterliegenden Vermögenswerte dar. Sie greift dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor, zumal die Rechte anspruchsberechtigter Dritter vorbehalten sind; die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse und all- fällige ähnliche Rechte an den Vermögenswerten bleiben durch die prozes- suale Beschlagnahme unberührt (BGE 120 IV 366 f. E. 1c; Schmid, § 2/StGB 59 N. 142, S. 164 f.; je mit Hinweisen). Mit der prozessualen Beschlagnahme wird demnach den davon Betroffe- nen – ungeachtet der zivilrechtlichen Berechtigung am fraglichen Ver- mögenswert – die Verfügungsmacht entzogen. Eine Kontosperre ist insbeson- dere auch für die kontoführende Bank verbindlich; es ist ihr untersagt, bezüg- lich des gesperrten Kontos noch Dispositionen zu treffen (vgl. Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 15. November 1999, E. III C, ZR 2001 Nr. 2). Dies gilt solange, bis die Kontosperre formell aufgehoben wird. Diese steht somit für den Zeitraum ihres Bestehens grundsätzlich jeg- lichen buchmässigen Veränderungen entgegen. Soweit daher die Beschwerdeführerin mit ihrem Hauptantrag – wenigs- tens sinngemäss – geltend machen wollte, aufgrund ihrer Verrechnungserklä- rungen seien nicht nur die davon erfassten beschlagnahmten Kontoguthaben untergegangen, sondern im Ergebnis ohne weiteres Zutun der Strafverfol- gungsbehörden auch die Kontosperren aufgehoben worden, so könnte dem zum vornherein nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin räumt denn auch letztlich selber ein, dass die Kontosperren – die ja, wie erwähnt, die zivilrechtlichen Verhältnisse nicht berühren – zunächst aufgehoben werden müssten, damit "auch technisch" auf den gesperrten Konten die gewünschten Buchungen vorgenommen werden könnten. In diesem prozessualen Sinn – d.h. durch eine allfällige formelle Auf- hebung der Kontosperren – bedürfte es denn auch in der Tat der Mitwirkung der Strafverfolgungsbehörden, damit die Beschwerdeführerin infolge der von ihr geltend gemachten Verrechnungswirkung die gewünschten buchmässigen
2004 5 Veränderungen vornehmen könnte. Dabei handelt es sich aber nicht um eine materiellrechtliche Zustimmung zur Verrechnung. d) Allfällige zivilrechtliche Vorfragen im Zusammenhang mit der An- wendung von Art. 59 StGB sind grundsätzlich erst beim abschliessenden Ent- scheid über Einziehung oder Freigabe zu beurteilen. Dabei ist insbesondere auch etwa darüber zu befinden, ob ein Drittanspruch der Einziehung ent- gegenstehe (vgl. Schmid, § 2/StGB 59 N. 83, S. 134, N. 142, S. 164, N. 148, S. 168, mit Hinweisen). Vorläufige Sicherstellungen sind zwar grundsätzlich aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen dahingefallen sind, wenn sich also beispielsweise er- gibt, dass ein die Einziehung hinderndes Drittrecht im Sinn von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB besteht (Schmid, § 2/StGB 59 N. 144, S. 165, mit Hinweisen). Dies hat jedoch nur ausnahmsweise schon vorzeitig, d.h. vor Abschluss des Strafverfahrens, zu geschehen (vgl. Art. 175 Abs. 1 StPO). Insbesondere kann der Untersuchungsrichter – worauf er zu Recht hinweist – die Freigabe der fraglichen Vermögenswerte bzw. die Aufhebung der Kontosperre grundsätz- lich nur in klaren Fällen, bei hinreichend liquider Rechtslage selber anordnen. Bei Zweifeln über das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs hat er die Beschlagnahme fortzusetzen und den Entscheid über die Einziehung der Ver- mögenswerte oder die Aufhebung der Kontosperre dem Sachrichter zu über- lassen (vgl. BGE 128 I 133 E. 3.1.2 mit Hinweisen; Florian Baumann im Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel/Genf/München 2003, Art. 59 N. 45, S. 860). Das Untersuchungsrichteramt hat zutreffend erklärt, dass in der Lehre die Frage, ob und inwieweit rein obligatorische Forderungen (gutgläubiger) Drit- ter die Einziehung ausschliessen könnten, als problematisch bezeichnet wird, insbesondere – d.h. nicht nur – wenn die fraglichen Vermögenswerte bereits betreibungsrechtlich in Beschlag genommen worden sind (vgl. Baumann, Art. 59 N. 49, S. 861, mit Hinweisen). Wenn im übrigen die Beschwerde- führerin den Vorrang der bundesrechtlichen Regelung des Verrechnungs- rechts (Art. 120 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]) gegenüber den kantonalen strafprozessualen Vorschriften betont, so ist dem entgegenzuhalten, dass auch Art. 59 StGB Bundesrecht ent- hält. Der Bundesgesetzgeber hat mit Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB eine Lösung getroffen, die von den Regeln des Zivilrechts abweicht; dies ist grundsätzlich zu beachten (vgl. Schmid, § 2/StGB 59 N. 77, S. 129 f.). Mit Blick auf den Zweck dieser Bestimmung kann aber zumindest nicht hinreichend klar gesagt werden, die Einziehung sei ausgeschlossen, wenn die kontoführende Bank erst Jahre nach der – auch ihr eröffneten – Beschlagnahme der Kontoguthaben ihre Gegenforderungen zur Verrechnung stellt. Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass sie im Zeitpunkt der Sperrverfügungen noch keine Verrech-
2004 6 nung geltend gemacht hatte (vgl. dazu auch Schmid, § 2/StGB 59 N. 142, Fn. 599, S. 164, mit Hinweis [wonach gemäss Zürcher Praxis der Bank bei Kontobeschlagnahmungen Gelegenheit geboten werde, ihre Gegenansprüche zu verrechnen]); die Verrechnungsvoraussetzungen sind denn auch nach ihrer Darstellung erst später eingetreten. Sie stützt sich in diesem Zusammenhang jedoch auf einen Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 23. September 1988. Falls dieser Entscheid für die hier vorliegende Konstel- lation überhaupt von Bedeutung sein sollte, so wäre er durch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zumindest in Frage gestellt (vgl. BGE Nr. 6S.482/2002 vom 9. Januar 2004, E. 2, mit Hinweis insbesondere auf Schmid, § 2/StGB 59 N. 90, S. 138). Es kann daher nicht gesagt werden, die Rechtslage sei so liquid, dass be- reits das Untersuchungsrichteramt die fraglichen Kontosperren zwingend hät- te aufheben müssen. Die Beschwerdeführerin stellt im übrigen nicht in Frage, dass die Guthaben auf den gesperrten Konten grundsätzlich der Einziehung unterliegen könnten. e) Zusammenfassend ist demnach nicht zu beanstanden und stellt jeden- falls keine Rechtsverletzung – insbesondere auch keine rechtsfehlerhafte Er- messensausübung – dar (vgl. Art. 329 Abs. 1 StPO), wenn der zuständige Un- tersuchungsrichter dem Antrag der Beschwerdeführerin auf (vorzeitige) Auf- hebung der Kontosperren nicht stattgegeben hat, sondern den Entscheid dar- über bzw. über eine allfällige Einziehung der beschlagnahmten Vermögens- werte entsprechend dem Regelfall dem Sachrichter überlassen will. Mehr ist hier aber nicht zu prüfen; insbesondere besteht auch für das Obergericht im vorliegenden Verfahren kein Grund, dem abschliessenden Entscheid des Sachrichters vorzugreifen. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur materiellen Rechtslage ist daher nicht näher einzugehen. ...