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Geltungsbereich des StGB bei ehrverletzender Internet-Rezension aus dem Ausland – Art. 3 Abs. 1; Art. 8 Abs. 1 StGB. Wird vom Ausland aus auf Google bei einem (offensichtlich) lokalen Unternehmen eine Rezension hinterlassen, worin das Verhalten eines namentlich bezeichneten Mitarbeiters in ehrverletzender Weise kommentiert und gleichzeitig der Inhaber des Unternehmens persönlich zu Handlungen aufgefordert wird, besteht ein Anknüp- fungspunkt in der Schweiz, der eine hiesige Gerichtsbarkeit begründet. OGE 50/2023/32 vom 25. April 2025 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Der Beschuldigte verfasste zu einem bestimmten Zeitpunkt im Jahr 2019 von ei- nem nicht näher bekannten Ort im Ausland aus mehrere Google-Rezensionen über den Privatkläger, worin er – für Dritte öffentlich in Google nachzulesen – den Pri- vatkläger eines unehrenhaften Verhaltens und anderer Tatsachen bezichtigte, die geeignet waren, dessen Ruf zu schädigen. Das Kantonsgericht sprach den Be- schuldigten der üblen Nachrede schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe sowie zu einer Verbindungsbusse. Die Zivilklage wies es auf den Zivil- weg. Der Beschuldigte erhob gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung und ver- langte eine Einstellung des Strafverfahrens, eventualiter einen vollumfänglichen Freispruch. Aus den Erwägungen 3. Der Beschuldigte macht geltend, der angeklagte Sachverhalt umschreibe eine Auslandstat, welche der schweizerischen Gerichtsbarkeit entzogen sei. 3.1. Nach Art. 3 Abs. 1 StGB ist diesem Gesetz unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Nach Art. 8 Abs. 1 StGB gilt ein Verbrechen oder Vergehen nicht nur als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflicht- widrig untätig bleibt (Begehungsort), sondern auch da, wo der Erfolg eingetreten ist (Erfolgsort). In der Rechtsprechung hat der Begriff des Erfolgs im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB im Laufe der Zeit verschiedene Änderungen erfahren. Ursprüng- lich galt als Erfolg der Schaden, um dessentwillen eine bestimmte Handlung unter Strafe gestellt ist. Dabei wurde nicht unterschieden, ob ein solcher Schaden durch ein Erfolgs- oder ein Tätigkeitsdelikt hervorgerufen wurde. Nur wenn das Tätig- keits- oder Unterlassungsdelikt ein abstraktes Gefährdungsdelikt war, sollte das
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schweizerische Recht nicht zur Anwendung kommen. Zwischenzeitlich änderte das Bundesgericht seine Rechtsprechung dahingehend, dass ein Erfolg im Sinne von Art. 7 Abs. 1 aStGB (Art. 8 Abs. 1 StGB) nur der als Tatbestandselement um- schriebene Aussenerfolg eines Erfolgsdelikts sein könne. Dies hatte zur Folge, dass für im Ausland verübte Tätigkeitsdelikte mit Auswirkungen in der Schweiz kein Anknüpfungspunkt zur Begründung der schweizerischen Strafgewalt zur Verfü- gung stand. Später distanzierte sich das Bundesgericht indessen wieder von einem strikt technisch verstandenen Erfolgsbegriff (BGE 141 IV 336 E. 1.1 f.; 128 IV 145 E. 2e; BGer 6B_1292/2023 vom 20. November 2024 E. 9.1.2 f.; OGer ZH UE210332 vom 10. Mai 2022 E. 3; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Ehrverlet- zungsdelikte anerkannte das Bundesgericht die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte bei einer Ehrverletzung in Briefen bzw. WhatsApp-Nachrichten, die im Ausland verfasst, zielgerichtet an individuell bestimmte Personen in der Schweiz gesendet und von den Adressaten im Inland zur Kenntnis genommen wurden (BGE 125 IV 177 E. 2 f.; BGer 6B_313/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 4.1.1 f. und 4.5, Zuständigkeit in casu verneint). Ob die Kenntnisnahme der Ehrverletzung als Erfolg im technischen Sinne zu qualifizieren ist, liess das Bundesgericht dabei of- fen. Betreffend im Internet begangene Kommunikationsdelikte stellt die Rechtspre- chung regelmässig darauf ab, ob ein Inhalt schlicht von der Schweiz aus online zugänglich ist oder ob darüber hinaus ein hinreichender Anknüpfungspunkt in der Schweiz vorliegt (CdJ GE P/17566/2023 vom 17. September 2024 E. 3.2.1 ff.; OGer ZH UE210332 vom 10. Mai 2022 E. 3.7; SU200022 vom 8. Dezember 2020 E. 2.4; vgl. BGer 6B_268/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 6.2.2; OGer AG SBK.2022.378 vom 3. April 2023 E. 3.4; je mit Hinweisen). So wurde die Schweizer Zuständigkeit im Falle einer als ehrverletzend angezeigten Äusserung verneint, die ein amerikanischer Journalist in einem amerikanischen Medium online und auf Englisch publizierte, ohne dabei nach Ansicht des Gerichts die Schweizer Öffent- lichkeit wissentlich und willentlich gezielt anzusprechen (CdJ GE P/17566/2023 vom 17. September 2024 E. 3.3; vgl. CdJ GE P/5261/2019 vom 13. Januar 2020 E. 4.4). Genauso entschieden wurde bezüglich des ehrverletzenden Artikels eines ausländischen Newsportals, der eine in Konkurs geratene russische Bank betraf und keinerlei Bezug zur Schweiz aufwies (OGer ZH UE210332 vom 10. Mai 2022 E. 4.1 f.). Bejaht wurde sie hingegen bezüglich der in einer geschlossenen Face- bookgruppe geposteten Warnung vor einer Verkehrskontrolle, welche sich ange- sichts des Gruppennamens an Besucher/Bewohner einer bestimmten Region rich- tete und auch nur für diese von Interesse war (OGer ZH SU200022 vom 8. Dezem- ber 2020 E. 2.4).
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3.2.1. Der Beschuldigte bringt im Wesentlichen vor, dass der Tatort gemäss dem angefochtenen Strafbefehl an einem nicht näher bekannten Ort im Ausland liege. Bei der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB handle es sich um ein schlichtes Tä- tigkeitsdelikt, weshalb kein Erfolg im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB gegeben sei. Ferner sei die Anknüpfung der schweizerischen Gerichtsbarkeit an den in der Schweiz gelegenen Ort der Kenntnisnahme einer Ehrverletzung abzulehnen, wenn die betreffenden Äusserungen über universelle Kommunikationsmittel (Internet, Satelliten) zugänglich gemacht worden seien. Die Anerkennung der schweizeri- schen Zuständigkeit komme nur in Frage, wenn die Täterschaft gewusst und ge- wollt habe, dass die ehrverletzenden Äusserungen von Personen in der Schweiz zur Kenntnis genommen würden. Dass diese Voraussetzungen erfüllt seien, habe die Staatsanwaltschaft gar nicht erst behauptet. Vor diesem Hintergrund eine Zu- ständigkeit in der Schweiz herzuleiten, würde die Anwendung eines Weltrechts- prinzips bedeuten, das sich nicht auf Art. 5 ff. StGB abstützen liesse. Der ange- fochtene Strafbefehl erweise sich aus diesem Grund als ungültig bzw. mangels Zuständigkeit als nichtig. 3.2.2. Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, der Erfolgsort begründe einen hinreichenden Anknüpfungspunkt in der Schweiz. Die Wirkung der tatgegenständ- lichen Google-Rezension sei in der Schweiz zu verorten, ziele diese doch sowohl auf die Kundschaft des Unternehmens "X" mit Sitz in Y als auch direkt auf dessen Inhaber A ab, wobei dessen Kenntnisnahme beabsichtigt gewesen sei. 3.2.3. Das Kantonsgericht erwog zusammengefasst, dass die betreffende Google-Rezension zu dem Einzelunternehmen "X, Inhaber A" mit Sitz in Y verfasst worden sei, wobei das Unternehmen [Aufzählung der Dienstleistungen] anbiete. Die Rezension ziele einerseits auf die wohl überwiegend lokale Kundschaft des Unternehmens ab. Andererseits sei sie auch direkt an den Inhaber A gerichtet, insbesondere da diesem geraten werde, den Privatkläger mit der Entlassung zu "bestrafen". Der "Erfolg" respektive die Wirkung der Rezension sei dementspre- chend in der Schweiz − genauer in Y − zu verorten, weshalb die Anwendbarkeit des schweizerischen Strafrechts zu bejahen sei. 3.3.1. Der Beschuldigte tätigte die tatgegenständlichen Äusserungen in einer Google-Rezension zum Einzelunternehmen "X, Inhaber A" mit Sitz in Y. Dabei han- delte er von einem unbekannten Ort im Ausland aus. Google-Rezensionen dienen naturgemäss dazu, potenziellen Kunden die eigenen Erfahrungen mitzuteilen und Unternehmen eine Rückmeldung zu erbrachten Leistungen zu geben. Ein Unter- nehmen kann denn auch von seinem Unternehmensprofil aus auf Google-Rezen-
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sionen antworten. Die tatgegenständliche Rezension war damit nicht nur ein Kom- mentar über, sondern auch eine Nachricht an die X bzw. ihren Inhaber A. Dieser wurde in der Rezension denn auch zweifach namentlich genannt. Insbesondere wurde er durch die Äusserung "Wir sind der Meinung (wenn es zutrifft dass es so war), für seine mit List und bösem Willen begangenen abscheulichen Taten: 'er mit der sofortigen Entlassung bei X durch A bestraft werden müsste'" sinngemäss zu einer konkreten Handlung aufgefordert, nämlich der Entlassung des Privatklägers. Die Äusserungen des Beschuldigten waren demnach aufgrund ihres Inhalts und des dialogischen Charakters von Google-Rezensionen (unter anderem) an A ge- richtet, der als Inhaber eines lokal in Y tätigen Unternehmens offenkundig in der Schweiz zu verorten ist. Zudem ist erstellt, dass A die Rezension des Beschuldig- ten las, da er auf sie antwortete. Der Beschuldigte verfasste seine Rezension im Übrigen als Reaktion auf diejenige von B und erhielt auch von diesem eine Antwort. Zwar ist nicht im Einzelnen erstellt, wie genau sich der Beschuldigte über Bs damaligen Wohnsitz in der Schweiz im Klaren war. Die wenigstens entfernte Verbindung zwischen dem Beschuldigten und B in Form einer Facebookfreundschaft ist aber ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschuldigte mit seiner Rezension gezielt Personen in der Schweiz adres- sierte. Indem er sich also unmittelbar an mindestens eine individuell bestimmte Person in der Schweiz wandte und diese seine Aussagen nachweislich zur Kennt- nis nahm, besteht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Anknüfungspunkt in der Schweiz, der eine hiesige Gerichtsbarkeit begründet. 3.3.2. Das Vorbringen des Beschuldigten, er habe ein universelles Kommunikati- onsmittel ohne näheren Bezug zur Schweiz genutzt, ist auch im Lichte der kanto- nalen Rechtsprechung zu im Internet begangenen Kommunikationsdelikten unbe- hilflich (vgl. vorne, E. 3.1). Da der Beschuldigte eine Rezension zu einem schon an der Firma [...] erkennbar lokal tätigen Unternehmen hinterliess, waren seine Worte eindeutig an Personen in der Region Schaffhausen gerichtet und auch vorrangig für diese interessant. Der Beschuldigte sprach damit wissentlich und willentlich die Schweizer bzw. Schaffhauser Öffentlichkeit an. Bereits deshalb besteht für die Zu- ständigkeit der schweizerischen Strafbehörden ein hinreichender Anknüpfungs- punkt. 3.3.3. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seine Rezension an einem nicht näher bekannten Ort im Ausland verfasste. Eine Strafverfolgung am Begehungsort i.S.v. Art. 8 Abs. 1 StGB fällt demnach von vornherein ausser Betracht (vgl. vorne, E. 3.1). Würde eine schweizerische Zuständigkeit verneint, bliebe dem Privatkläger der Zugang zu Strafbehörden demnach gänzlich verwehrt.
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Dies möchte sich der Beschuldigte zu Nutze machen (vgl. OGer ZH SU200022 vom 8. Dezember 2020 E. 2.4). Da die schweizerische Zuständigkeit zur Vermei- dung negativer Kompetenzkonflikte im internationalen Verhältnis sogar in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz zu bejahen ist (BGE 148 IV 385 E. 1.2.1; BGer 6B_1292/2023 vom 20. November 2024 E. 9.1.1; je mit Hinweisen), ist sie im vor- liegenden Fall, in dem ein solch enger Bezug klar besteht (vgl. vorne, E. 3.3.1 f.), erst recht gegeben. Von einer extensiven Ausdehnung der schweizerischen Straf- hoheit kann dabei keine Rede sein.