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Abgrenzung zwischen einer versuchten vorsätzlichen Tötung, einer schwe- ren Körperverletzung und einer qualifizierten einfachen Körperverletzung bei einem Messerstich in den Arm; staatsanwaltschaftliche Untersuchungs- pflicht; mangelnde Verwertbarkeit der Aussagen eines als Auskunftsperson einvernommenen Zeugen; Verletzung des Konfrontationsrechts; Prüfung ei- ner fakultativen Landesverweisung nach Somalia – Art. 111 StGB; aArt. 122 StGB; aArt. 123 StGB; Art. 307 Abs. 2 StPO; Art. 141 StPO; Art. 142 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Keine versuchte vorsätzliche Tötung beim Messerstich in den Arm des Privatklä- gers, weil aufgrund der konkreten Umstände (Distanz zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer; Stichrichtung; kein direkter körperlicher Nahkampf) nicht darauf geschlossen werden kann, dass eine Todesgefahr für den Privatkläger derart nah gewesen wäre und der Beschuldigte deshalb mit seiner Tathandlung dessen Tod billigend in Kauf genommen habe (E. 3.5.1). Ein Vorsatz auf schwere Körperver- letzung ist nicht nachweisbar, da keine Hinweise darauf bestehen, dass der Be- schuldigte in Kauf nehmen musste, dass er lebenswichtige Strukturen des Privat- klägers verletzen oder dessen Arm unbrauchbar machen könnte. Die Staatsan- waltschaft unterliess es, ein diesbezügliches Gutachten einzuholen (E. 3.6.1). Der Messerstich in den Arm des Privatklägers ist folglich als einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zu qualifizieren (E. 3.7.1). Es ist an der Staatsanwaltschaft, sich von den Hauptbelastungspersonen einer schweren Straftat selbst ein Bild zu machen. Die Delegation von wichtigen Einver- nahmen an die Polizei verletzt die staatsanwaltliche Untersuchungspflicht (E. 4.4.4.2). Kopien von Vorladungen von an die Polizei delegierten staatsanwalt- schaftlichen Einvernahmen sind an die Akten zu nehmen (E. 4.4.4.2). Das kanto- nale Recht lässt die Delegation von Zeugeneinvernahmen an die Polizei nicht zu. Entsprechend hat die Staatsanwaltschaft Zeugen selbst einzuvernehmen. Dele- gierte Einvernahmen von Zeugen als Auskunftsperson sind ungültig (E. 4.4.5.1). Von einer Konfrontation des Beschuldigten mit dem Zeugen kann nur unter beson- deren Umständen abgesehen werden, zum Beispiel, wenn Letzterer verstorben ist. Da der Zeuge vorliegend mehr als zwei Jahre nach der letzten Einvernahme ver- storben ist, liegt es in der Verantwortung der Staatsanwaltschaft, dass der Beschul- digte seine Rechte nicht rechtzeitig wahrnehmen konnte. Die Einvernahme des Zeugen ist nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar (E. 4.4.5.2). Im Rahmen der Prüfung der fakultativen Landesverweisung nach Somalia über- wiegen vorliegend die persönlichen Interessen des Beschuldigten gegenüber dem
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öffentlichen Interesse der Schweiz knapp. Zwar ist die Situation in Somalia weiter- hin instabil, in Bezug auf Mogadischu kann aber nicht von einem "real risk" im Sinn von Art. 3 EMRK für jede in der Stadt wohnhafte Person ausgegangen werden. Der Vollzug einer Landesverweisung wäre demnach nicht generell unzulässig (E. 8.4.3.) OGE 50/2023/21 und 50/2023/35 vom 20. Juni 2024 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Am 2. November 2019 ging X. (Beschuldigter) am Bahnhof Schaffhausen auf Y. (Privatkläger) zu und teilte ihm mehrere Faustschläge gegen den Kopf- bzw. Brust- bereich aus. Als der Privatkläger zu Boden fiel, schlug der Beschuldigte ihn mit den Fäusten noch mehrmals gegen den Kopf und versetzte ihm mit dem rechten Fuss drei Tritte. Nachdem der Beschuldigte durch weitere Personen vom Privatkläger getrennt wurde, ging der Privatkläger seinerseits wieder auf den von Passanten festgehaltenen Beschuldigten zu und beleidigte und beschimpfte ihn. Der Beschul- digte riss sich los, ging auf den sich nun rückwärts bewegenden Privatkläger zu und drohte ihm mit den Worten: "Ich steche dich ab". Da der Privatkläger den Be- schuldigten weiter beleidigte, zog dieser aus der rechten Hosentasche ein Messer mit einer Klingenlänge von ca. 10−15 cm, einer Klingendicke von weniger als 2 mm und einer Klingenbreite zwischen 18−22 mm hervor, öffnete die Klinge, holte mit dem Messer über der Schulter aus und stach von oben nach unten einmal kräftig auf den Privatkläger ein. Dabei traf der Beschuldigte den Privatkläger am linken Arm, mit welchem der Privatkläger zum Schutz gegen den Brustbereich des Be- schuldigten schlug, und fügte ihm eine ca. 6 cm lange Schnittwunde zu, wobei die Messerklinge den linken Arm durchstach. Das Messer konnte nicht sichergestellt werden. Am 20. März 2019, ca. 23.00 Uhr, rief der unter Alkohol- und Drogeneinfluss ste- hende Beschuldigte die ihm unbekannte Z. (Strafklägerin) an und sagte ihr, er hätte seinen Ausweis in ihrer Wohnung vergessen. Der Beschuldigte begab sich in der Folge an den Wohnort der Strafklägerin, wo die Strafklägerin den ihr unbekannten Beschuldigten um ca. 23.50 Uhr in ihre Wohnung eintreten liess. In der Wohnung, in welcher A. (Geschädigter) auf dem Boden im Wohnzimmer sass, fragte der Be- schuldigte, ob sie Kokain habe, was die Strafklägerin bejahte. Daraufhin trat der Beschuldigte nahe an die Strafklägerin heran und fuchtelte mit einem Messer mit einer scharfen, ca. 20−30 cm langen Klinge, vor der Strafklägerin herum und sagte
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ihr immer wieder, sie solle ihm das Kokain herausgeben. Die Strafklägerin lehnte sich zu ihrem Schutz auf dem Sofa, auf welchem sie sass, nach hinten und hielt ihre Füsse und Hände vor ihren Körper, wobei ihr der Beschuldigte mit dem Messer eine ca. 5 cm lange und 0.8 mm tiefe Schnittwunde am rechten Daumen zufügte. In der Folge gab die Strafklägerin dem Beschuldigten eine unbekannte Menge Ko- kain. Sodann verlangte der Beschuldigte zusätzlich noch Geld von der Strafkläge- rin. Die Strafklägerin übergab dem Beschuldigten ca. Fr. 200.− bis Fr. 400.−. In der Folge wandte sich der Beschuldigte an den Geschädigten und forderte auch von diesem Geld. Der Geschädigte übergab dem Beschuldigten ca. Fr. 70.−. Das Kantonsgericht sprach mit Urteil vom 25. Mai 2023 den Beschuldigten der ver- suchten schweren Körperverletzung, der versuchten einfachen Körperverletzung und des mehrfachen Raubs schuldig, verurteilte den Beschuldigten zu einer Frei- heitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten und verwies ihn für fünf Jahre des Lan- des. Das Obergericht hiess die gegen das Urteil des Kantonsgerichts erhobene Beru- fung des Beschuldigten teilweise gut und wies die von der Staatsanwaltschaft er- hobene Anschlussberufung ab. Aus den Erwägungen 2. Vorab ist festzuhalten, dass am 1. Juli 2023 und damit nach den Vorfällen vom 2. November 2019 resp. vom 20. März 2019 eine neue Fassung des Art. 122 StGB in Kraft getreten ist, welcher eine Freiheitsstrafe von neu einem Jahr (anstatt sechs Monaten) bis zu zehn Jahren androht. Am 1. Juli 2023 trat ebenfalls eine neue Fassung von Art 123 StGB in Kraft, welche den Strafmilderungsgrund der leichten einfachen Körperverletzung neu nicht mehr vorsieht. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist neues Recht anwendbar, wenn es für den Täter das mildere ist. Weil das neue Recht in casu nicht milder ist, finden vorliegend die im Tatzeitpunkt geltenden Fassungen von aArt. 122 und aArt. 123 StGB Anwendung. 3. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Dossier 1 vor, sich der versuchten vorsätzlichen Tötung und der versuchten einfachen Körperverletzung schuldig gemacht zu haben. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten bestrei- tet dies und sieht lediglich eine einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand als erfüllt an. [...]
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3.1.2. Der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB macht sich strafbar, wer vor- sätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft. Bei unkontrollierten Messerstichen in den Be- reich des Ober- bzw. Unterleibs des Opfers in einer dynamischen Auseinanderset- zung muss in aller Regel mit schweren Verletzungen gerechnet werden, wobei das Risiko einer tödlichen Verletzung generell als hoch einzustufen ist (vgl. BGer 7B_280/2022 vom 6. Dezember 2023 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Das gilt selbst bei Stichverletzungen mit einer eher kurzen Messerklinge (BGer 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 4.2). [...] 3.1.3. Der schweren Körperverletzung nach aArt. 122 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Kör- per, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichti- ges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfä- hig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Kör- pers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Gemeint ist eine dauernde und irreversible Beeinträchtigung der Gesundheit. Of- fene Brüche am linken Arm (Speiche, Ellbogen, Oberarm), die eine Lähmung be- wirken und überdies nach einer langen vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Aus- richtung einer Invalidenrente und einer Verdiensteinbusse von 30% führen, sind ohne Weiteres als schwere Körperverletzung einzustufen (Roth/Berkemeier, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A., Basel 2019 [BSK Strafrecht I], Art. 122 N. 16 f.). Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvor- satz genügt. Der Vorsatz muss sich auf die schwere Schädigung selbst beziehen. Gefordert ist indessen nicht, dass sich der Täter gerade die tatsächlich eingetre- tene Folge vorgestellt hat. Die Abgrenzung des Willensinhalts gegenüber einem blossen Vorsatz auf einfache Körperverletzung einerseits oder gegenüber einem dolus eventualis auf Tötung des Opfers andererseits kann schwierig sind. Wie bei der einfachen Körperverletzung müssen nicht selten vom Tatvorgehen aus Rück- schlüsse auf den Willensinhalt des Täters gezogen werden (Roth/Berkemeier, BSK Strafrecht I, Art. 122 N. 25). 3.1.4. Der einfachen Körperverletzung nach aArt. 123 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen anderen Menschen − in anderer als in schwerer Weise − an Körper oder Gesundheit schädigt. Davon erfasst werden Verletzungen der körperlichen oder geistigen Gesundheit, welche mindestens eine gewisse Be- handlung und Heilungszeit erfordern (Roth/Berkemeier, BSK Strafrecht I, Art. 123
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N. 4 f.). Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht (aArt. 123 Ziff. 1 und 2 StGB). 3.1.5. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Vom vollendeten Delikt unterscheidet sich der Versuch nur dadurch, dass der objektive Tatbestand gar nicht oder nur zum Teil verwirklicht wird, während der subjektive Tatbestand hier wie dort erfüllt sein muss. Zum Tatentschluss, also dem auf die Begehung des Delikts gerichteten Willen, gehört stets der Vorsatz. Vorsätzlich begeht ein Verbre- chen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich han- delt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Wie beim vollendeten Delikt genügt auch beim Versuch Eventualvorsatz (Niggli/Mäder, BSK Strafrecht I, Art. 22 N. 2). Das blosse Bewusst- sein der Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung begründet noch keinen Vor- satz; der Täter muss sie vielmehr auch wollen (Niggli/Mäder, BSK Strafrecht I, Art. 12 N. 42). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbe- standsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Ob der Täter die Tatbestandsverwirkli- chung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehö- ren die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirkli- chung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genom- men. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängt, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGer 7B_193/2022 vom 6. Dezember 2023 E. 2.3). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). 3.2.1. Eine Mehrheit des Kantonsgerichts kam zum Schluss, dass aufgrund des Stands auf einem Fuss und des mangelnden Radius bzw. der mangelnden Reich- weite der Beschuldigte den Privatkläger nur im Bereich der Arme, welche Letzterer
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zu seinem Schutz vor seinen Körper gehalten habe, habe treffen können. Zudem habe der Beschuldigte von oben nach unten gestochen, was aufgrund der Distanz zum Privatkläger erst recht dazu geführt habe, dass es dem Beschuldigten objektiv nicht möglich gewesen sei, ihn so zu treffen, dass er ihn am Kopf oder Rumpf hätte treffen können. Mithin sei eine tödliche Verletzung an Rumpf/Hals oder Kopf des Privatklägers durch die Tathandlung des Beschuldigten derart unwahrscheinlich gewesen, dass nicht auf eine Inkaufnahme des Tods durch den Beschuldigten ge- schlossen werden könne. Es habe gerade keine direkte körperliche unkontrollier- bare Auseinandersetzung (Nahkampf) gegeben. Die Auseinandersetzung im Zeit- punkt des Messerstichs sei nicht sehr dynamisch gewesen. Aus dem objektiven Tathergang könne somit nicht geschlossen werden, die Todesgefahr für den Pri- vatkläger sei derart nah gewesen, dass der Beschuldigte mit seiner Tathandlung den Tod des Privatklägers billigend in Kauf genommen haben müsse. Eine Min- derheit des Kantonsgerichts gelangte demgegenüber zum Ergebnis, dass auf- grund des ungezielten und unkontrollierbaren Messerstichs in einer hochdynami- schen Situation der Eventualvorsatz für eine versuchte vorsätzliche Tötung zu be- jahen sei. Sie erachtete es aufgrund des Videomaterials als erstellt, dass ein sehr schnell und mit äusserst kraftvoller Bewegung ausgeführter Stich in einer – bereits von Beginn an – hochdynamischen Auseinandersetzung vorliege. Der Beschul- digte habe im äusserst kurzen Zeitfenster zwischen dem Entschluss, das Messer zu zücken, und dem Stich keinerlei Einfluss auf das Opfer gehabt und habe dessen Verhalten und insbesondere auch dessen räumliche Position im Zeitpunkt des Zu- stechens weder antizipieren noch beeinflussen können. Dies gelte im vorliegenden Fall umso mehr, als das Opfer aufgrund seiner kognitiven Beeinträchtigung zusätz- lich unberechenbar agiert habe. Nach Ansicht der Gerichtsminderheit ist es über- dies gerade der leicht seitwärts ausgeführten Dreh- und Abwehrbewegung des Op- fers und damit letztlich Zufall und Glück zu verdanken, dass der Beschuldigte nur den Oberarm durchstochen habe. Entsprechend bejahte eine Gerichtsminderheit den Eventualvorsatz für eine versuchte vorsätzliche Tötung. Das Kantonsgericht hielt weiter fest, dass durch die Stichverletzung der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht erfüllt sei. Da der Beschuldigte nicht in der Lage gewesen sei, bewusst in einen konkreten, gezielten Teil der fuch- telnden Arme und Hände des Privatklägers zu stechen, habe er in Kauf genom- men, den Privatkläger an irgendeiner Stelle des Arms zu treffen. Dabei habe die nahe Gefahr bestanden, dass er einen funktionswichtigen Teil des Arms treffe. Da- mit habe sich der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung schul- dig gemacht.
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Hinsichtlich der von der Staatsanwaltschaft separat angeklagten versuchten einfa- chen Körperverletzung durch die Schläge und Tritte gegen den Privatkläger kam das Kantonsgericht zum Schluss, dass der Tathergang wie in der Anklageschrift umschrieben erstellt sei. Da der Privatkläger keine Verletzungen davongetragen habe, sei der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung nicht erfüllt. Es sei jedoch allgemein bekannt, dass mit Fusstritten gegen den Kopf Verletzungen wie innere Blutungen, Augenverletzungen und Ähnliches entstehen können. Somit sei der subjektive Tatbestand erfüllt und der Beschuldigte der versuchten einfa- chen Körperverletzung schuldig zu sprechen. Da der Beschuldigte nach den Schlä- gen und Tritten vom Tatort habe weggehen wollen und die Tat für ihn abgeschlos- sen gewesen sei, habe er für den Messerstich einen neuen Tatentschluss gefasst. Es handle sich deshalb um zwei Tathandlungen und nicht eine Handlungseinheit. 3.2.2. Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, er habe den Tod des Privatklägers nicht in Kauf genommen. Es habe weder eine dynamische Auseinan- dersetzung mit einem unkontrollierten Stich stattgefunden, noch habe er eine Ver- letzung mit Todesfolge in Kauf genommen. Da das Kantonsgericht nicht über fo- rensisch-medizinisches Fachwissen verfüge, könne es auch nicht beurteilen, ob das Risiko einer schweren Körperverletzung bestanden habe. Die Schläge und Tritte des Beschuldigten gegen den Privatkläger seien folgenlos geblieben, da sie zurückhaltend ausgeführt worden seien. Sie seien daher als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu qualifizieren. Beim Verhalten des Beschuldigten handle es sich überdies um einen Notwehrexzess. 3.2.3. Die Staatsanwaltschaft bringt vor, der Stich des Beschuldigten wäre geeig- net gewesen, den Tod des Privatklägers herbeizuführen, hätte er nicht den Arm, sondern lebenswichtige Organe getroffen. Es sei erstellt, dass ein sehr schnell und mit äusserst kraftvoller Bewegung ausgeführter Stich in einer hochdynamischen Auseinandersetzung vorliege. Aufgrund seines Zustands sei der Beschuldigte nur eingeschränkt in der Lage gewesen, einen gezielten Stich gegen den Körper des Privatklägers auszuführen. Es sei letztlich einzig der Abwehrreaktion des Privat- klägers zu verdanken, dass der Beschuldigte nicht dessen Oberkörper und damit keine Blutgefässe oder inneren Organe im Brust- oder Bauchbereich getroffen habe. Die Schläge und Tritte des Beschuldigten gegen den Privatkläger würden eine versuchte einfache Körperverletzung darstellen. [...] 3.3.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, der Grund für den Messerstich seien rassistische Äusserungen des Privatklägers ge- wesen. Er habe sich benebelt gefühlt, aber sei dennoch im Stand gewesen, einen
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gezielten Stich in den Arm des Privatklägers auszuführen. Das Messer sei klein gewesen und habe sich zufällig in seiner Hosentasche befunden. 3.4. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte am 2. November 2019 am Bahnhof Schaffhausen auf den Privatkläger zuging und ihm mehrere Faustschläge gegen den Kopf- bzw. Brustbereich austeilte. Als der Privatkläger zu Boden fiel, schlug der Beschuldigte ihn mit den Fäusten noch mehrmals gegen den Kopf und versetzte ihm mit dem rechten Fuss drei Tritte. Nachdem der Beschul- digte durch weitere Personen vom Privatkläger getrennt wurde, ging er noch ein- mal auf ihn los und stach ihm mit einem Messer einmal mit voller Wucht von oben nach unten in den linken Arm. Dies hat der Beschuldigte auch anerkannt und der Tatablauf wurde von einer Videokamera der Stadt Schaffhausen in guter Qualität aufgezeichnet. Der Privatkläger hat dabei eine Schnittwunde am linken Ellbogen erlitten. Das Tatwerkzeug (Messer) konnte nicht sichergestellt werden. 3.5. Der objektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung ist nicht erfüllt. Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand von Art. 111 StGB erfüllt hat, mithin, ob der objektive Tatablauf auf den subjektiven Willen des Beschuldigten schliessen lässt. 3.5.1. Dem Videomaterial und den übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten und des Beschuldigten lässt sich entnehmen, dass der Privatkläger B. angepöbelt hatte. Als der Beschuldigte dies erfuhr, ging er auf den Privatkläger los, um vor "dem kleinen Mädchen" den "Held zu spielen", schlug diesen zusammen und trat ihn noch, als er am Boden lag. Nachdem der Privatkläger den Beschuldigten in der Folge beleidigte, eskalierte der Streit und der Beschuldigte zog ein Messer hervor und stach mit voller Wucht von oben nach unten auf den Arm des Privatklägers ein. Wie das Kantonsgericht zu Recht ausführt, lässt sich dem Videomaterial, wel- ches die Tathandlung des Beschuldigten in guter Auflösung und Lichtqualität sowie aus gutem Winkel zeigt, entnehmen, dass aufgrund der Distanz des Beschuldigten zum Privatkläger und des mangelnden Radius bzw. der mangelnden Reichweite des Beschuldigten er den Privatkläger nur im Bereich der Arme, welche dieser zu seinem Schutz bereits vor dem Messerstich vor seinem Körper hielt, treffen konnte. Zudem hat der Beschuldigte von oben nach unten gestochen, was es ihm aufgrund der Distanz zum Privatkläger verunmöglichte, ihn am Kopf oder Rumpf zu treffen. Entgegen der Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift ist auf dem Video klar zu erkennen, dass der Privatkläger nicht wegen einer Abwehrreaktion mit seinem linken Oberarm verhinderte, dass die Messerklinge keine inneren Organe lebens- gefährlich verletzte, sondern dass er den linken Oberarm bereits vor dem Messer- angriff vor sich hochhielt. Mithin war eine tödliche Verletzung des Privatklägers
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durch die Tathandlung des Beschuldigten nicht derart wahrscheinlich, dass auf eine Inkaufnahme des Tods durch den Beschuldigten geschlossen werden könnte. Es gab auch gerade keinen direkten körperlichen Nahkampf, bei welchem die ein- zelnen Abläufe für die Beteiligten weder kontrollierbar noch hinreichend genau zu steuern gewesen wären. Die Auseinandersetzung im Zeitpunkt des Messerstichs war insgesamt nicht sehr dynamisch. Der Privatkläger bewegte sich mit relativ sta- tischem Körper ganz leicht rückwärts, und nur seine Arme und Hände, welche er vor dem Körper auf Kopfhöhe hatte, waren in schneller Bewegung. Auch unter- nahm der Beschuldigte keinen zweiten Versuch, auf das Opfer einzustechen, son- dern wandte sich nach dem ersten Stich direkt von ihm ab und verliess den Tatort. Aus dem objektiven Tathergang kann somit insgesamt nicht geschlossen werden, eine Todesgefahr für den Privatkläger sei derart naheliegend gewesen, dass der Beschuldigte mit seiner Tathandlung den Tod des Privatklägers billigend in Kauf genommen haben müsse. Eine versuchte vorsätzliche Tötung liegt nicht vor. 3.6. Die Schnittwunde am linken Ellbogen stellt keine schwere Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 StGB dar, da der Privatkläger weder lebensgefährlich ver- letzt, noch sein Arm unbrauchbar gemacht wurde. Der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung ist somit nicht erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob der Beschul- digte den subjektiven Tatbestand erfüllt hat. 3.6.1. Hinweise darauf, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Tat in Kauf ge- nommen haben musste, dass er lebenswichtige Strukturen des Opfers, wie grosse Blutgefässe, verletzen oder den Arm des Privatklägers unbrauchbar machen könnte, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Insbesondere unterliess es die Staatsanwaltschaft, der Ärzteschaft C. diesbezügliche Fragen zu stellen bzw. ein Gutachten einzuholen. Es ist nicht Sache des Gerichts, mögliche Verletzungsfol- gen selbst zu antizipieren (entgegen dem angefochtenen Urteil). Ein Vorsatz auf schwere Körperverletzung ist deshalb nicht erstellt. 3.7. Zu prüfen bleibt, ob es sich bei der Stichverletzung um eine einfache Kör- perverletzung nach aArt. 123 Ziff. 1 und 2 StGB handelt. 3.7.1. Durch die Stichverletzung am Arm verletzte der Beschuldigte den Privat- kläger (auf eine andere als schwere Weise) am Körper. Dabei bediente sich der Beschuldigte laut eigenen Angaben eines Förstermessers, dessen Klinge nach ei- nem Knopfdruck von Hand aus dem Griff genommen werden muss. Da es nicht sichergestellt werden konnte, ist nicht erwiesen, dass es sich um eine Waffe, mithin ein Gegenstand der seiner Bestimmung nach zu Angriff und Verteidigung dient, handelte. Unbestritten ist jedoch, dass das Messer unter den gegebenen Umstän- den als gefährlicher Gegenstand im Sinne von aArt. 123 Ziff. 1 und 2 StGB zu
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qualifizieren ist, birgt der Einsatz eines Messers im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung doch ein hohes Risiko (BGer 6B_721/2009 vom 18. Februar 2010 E. 2.3; OGer ZH SB200181 vom 20. Mai 2022 E. IV.2.2; OGer ZH SB190461 vom 5. März 2020 E. IV.3; OGer ZH SB170331 vom 13. Februar 2018 E. III.2.2; KGer FR 501 2014 2 vom 13. Februar 2015 E. 4b). Somit ist der objektive Tatbe- stand von aArt. 123 Ziff. 1 und 2 StGB erfüllt. Auch der subjektive Tatbestand von aArt. 123 Ziff. 1 und 2 StGB ist erfüllt, handelte der Beschuldigte doch vorsätzlich. Er zielte mit dem Messerstich darauf ab, den Privatkläger zu verletzen. 3.7.2. Zu prüfen bleibt, ob es sich bei den vorangegangenen Schlägen und Tritten sowie dem anschliessenden Messerangriff um eine natürliche Handlungseinheit oder zwei verschiedene Handlungen handelt. Mehrere Einzelhandlungen sind rechtlich als Einheit anzusehen, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beru- hen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objek- tiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen er- scheinen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; BGer 6B_1200/2021 vom 15. September 2023 E. 3.2 mit Hinweisen). Dazu zählen namentlich Fälle der iterativen Tatbestands- verwirklichung (z.B. eine Tracht Prügel). Eine natürliche Handlungseinheit fällt aus- ser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen − selbst wenn diese auf- einander bezogen sind − ein längerer Zeitraum liegt (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5; BGer 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 1.3.4 mit Hinweisen). Nachdem der Beschuldigte den Privatkläger geschlagen und getreten hatte und dieser am Boden lag, liess der Beschuldigte für einen Moment vom Privatkläger ab und wurde von Beteiligten zurückgehalten. Gemäss Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen D. fing der Privatkläger in der Folge an, den Beschuldigten und seine Mutter mit rassistischen Ausdrücken zu beleidigen. Dies sei der Auslöser gewesen, dass der Beschuldigte "ausgerastet" sei und zum Messer gegriffen habe. Er fasste hierfür nach einem kurzen Unterbruch einen neuen Tatentschluss. Ent- sprechend beruhten somit die Schlägerei und der anschliessende Messerstich nicht auf einem einheitlichen Tatentschluss und stellen kein einheitliches zusam- mengehörendes Geschehen dar. Den Akten lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass der Privatkläger aufgrund der Schläge und Tritte Verletzungen davongetragen hätte, welche min- destens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit zur Folge gehabt hätten. Ent- sprechend ist der objektive Tatbestand von aArt. 123 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt. Der Beschuldigte erfüllt aber den subjektiven Tatbestand, nahm er doch zumindest eventualvorsätzlich in Kauf, dass seine auf den Videoaufnahmen erkennbaren hef- tigen Schläge und Tritte, teilweise gegen den Kopf des Privatklägers, und dessen
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Sturz nahe der Steinkante beim Postaufgang, zu Verletzungen des Privatklägers hätten führen können. Der Beschuldigte beging somit zusätzlich eine versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von aArt. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 3.8. Rechtfertigungsgründe (Art. 14 ff. StGB) sind entgegen der Verteidigung keine ersichtlich. Die verbale Provokation durch den Privatkläger rechtfertigte kei- nen körperlichen Angriff und schon gar keinen Messerstich. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beleidigungen erst nach der und als Reaktion auf die durch den Beschuldigten als Aggressor eingeleitete körperliche Auseinanderset- zung fielen. Eine Notwehrsituation bestand damit nicht. Ein Schuldausschlussgrund liegt ebenfalls nicht vor, kann doch gemäss Gutachten von Dr. med. E. vom 6. April 2020 trotz Alkohol- und Kokainintoxikation nicht von einer Schuldunfähigkeit des Beschuldigten ausgegangen werden, weil die Taten zu zielgerichtet, geradlinig und von Anfang bis Ende einem konsistenten Plan fol- gend gewesen seien. 3.9. Zusammengefasst hat sich der Beschuldigte in Dossier 1 der qualifizierten einfachen Körperverletzung i.S.v. aArt. 123 Ziff. 1 und 2 StGB und der versuchten einfachen Körperverletzung i.S.v. aArt. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schul- dig gemacht. 4. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Dossier 2 vor, sich des mehrfachen Raubs schuldig gemacht zu haben. 4.1. Des Raubs nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. [...] 4.4.4. Zunächst zu prüfen ist die von der Verteidigung in Frage gestellte Verwert- barkeit der Aussagen der Strafklägerin im Vorverfahren. 4.4.4.1. Nach dem in der Anklageschrift umschriebenen Vorfall in der Wohnung der Strafklägerin am Abend des 20. März 2019 kontaktierte die Strafklägerin die Polizei. Am 21. März und 19. Juni 2019 wurde sie von der Kantonspolizei Zürich im Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt korrekterweise als Auskunftsperson be- fragt. Am 7. Juli 2019 stellte die Strafklägerin fristgerecht Strafantrag gegen den (inzwischen bekannten) Beschuldigten wegen Körperverletzung. Ein Strafantrag ohne weitere Präzisierung ist der Konstituierung als Strafklägerin gleichgestellt
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(vgl. Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO; Mazzucchelli/Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächti- ger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstraf- prozessordnung, 3. A., Basel 2023 [BSK StPO], Art. 118 N. 8). Das Privatkläger- formular ("Vorfall/Delikt: Der Beschuldigte soll die Strafklägerin mit einem Messer in der Hand Geld weggenommen und sie am Daumen mit dem Messer verletzt haben [Art. 140 StGB]") füllte sie in der Folge nicht aus. Insofern hat sich die Straf- klägerin nur als Strafklägerin und nicht auch als Zivilklägerin konstituiert. Der Straf- antrag bezog sich zwar nur auf die einfache Körperverletzung. Diese wurde in der Folge aber nicht separat angeklagt, weil die Staatsanwaltschaft die einfache Kör- perverletzung als vom Raub konsumiert ansah (vgl. Niggli/Riedo, in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A., Basel 2019 [BSK Strafrecht II], Art. 140 N. 186). Da der Tatbestand der Körperverletzung folglich nicht fallengelassen, sondern aufgrund der Konsumtion durch den Raub nicht se- parat angeklagt wurde, in der Anklage aber sehr wohl sachverhaltsmässig um- schrieben wird, fielen die Geschädigteneigenschaft der Strafklägerin und ihre Po- sition als Strafklägerin entgegen der Verteidigung nicht dahin. Als Strafklägerin war sie somit als Auskunftsperson einzuvernehmen (Art. 178 lit. a i.V.m. Art. 180 Abs. 2 StPO). 4.4.4.2. Die am 29. Mai 2020 durch die Schaffhauser Polizei durchgeführte Be- fragung als Auskunftsperson ist somit grundsätzlich nicht zu beanstanden. Aller- dings ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der Staatsanwaltschaft gewesen wäre, sich von der Hauptbelastungsperson einer schweren Straftat selbst ein Bild zu machen und dass die Delegation von wichtigen Einvernahmen an die Polizei die staatsanwaltliche Untersuchungspflicht verletzen kann (Art. 307 Abs. 2 StPO; Vogelsang, BSK StPO, Art. 312 N. 15a). Der Beschuldigte und dessen Verteidi- gung hatten an der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 29. Mai 2020 über- dies nicht teilgenommen. Da es die Schaffhauser Polizei fälschlicherweise unter- lassen hatte, eine Kopie der Vorladung an die Akten zu nehmen, ist nicht akten- kundig und kann nicht eruiert werden, ob der Beschuldigte und dessen Verteidi- gung über diese delegierte polizeiliche Einvernahme ordnungsgemäss informiert worden waren und in der Folge auf die Teilnahme verzichteten. Um das Konfron- tationsrecht des Beschuldigten zu wahren (vgl. BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezem- ber 2022 E. 2.1.1), hat das Kantonsgericht die Strafklägerin als Zeugin vorgeladen. Nachdem diese der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben war, hat das Kan- tonsgericht angenommen, dass die Verteidigung mangels erneuten Antrags auf die Konfrontation verzichtet habe. Das Obergericht hat die Strafklägerin erneut vorge- laden und anlässlich der Berufungsverhandlung mit dem Beschuldigten konfron-
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tiert. Die Aussagen der Strafklägerin sind somit verwertbar, soweit vorliegend über- haupt zu Ungunsten des Beschuldigten darauf abgestellt wird (vgl. BGer 6B_75/2023 vom 18. April 2024 E. 3.3.1, nicht publiziert in BGE 149 IV 284). 4.4.5. Zu prüfen ist sodann die von der Verteidigung in Frage gestellte Verwert- barkeit der Aussagen des Geschädigten A., welcher das Privatklägerformular nicht ausfüllte. 4.4.5.1. Am 21. März 2019 wurde der Geschädigte von der Kantonspolizei Zürich im Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt korrekterweise als Auskunftsperson be- fragt. Am 11. November 2019 delegierte die Staatsanwaltschaft Schaffhausen die Befragung des Geschädigten als Auskunftsperson an die Schaffhauser Polizei ge- stützt auf Art. 312 StPO (und nicht Art. 142 Abs. 2 Satz 2 StPO als Zeuge, da eine solche Delegationsbefugnis im kantonalen Recht nicht besteht). Zunächst ist da- rauf hinzuweisen, dass es Sache der Staatsanwaltschaft gewesen wäre, sich von der Hauptbelastungsperson einer schweren Straftat selbst ein Bild zu machen und dass die Delegation von wichtigen Einvernahmen an die Polizei die staatsanwaltli- che Untersuchungspflicht verletzen kann (Art. 307 Abs. 2 StPO; Vogelsang, BSK StPO, Art. 312 N. 15a). Weil sich der Geschädigte überdies nicht als Privatkläger konstituiert hatte und auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 178 StPO nicht erfüllt waren, hätte er nicht als Auskunftsperson, sondern als Zeuge einvernommen werden müssen. Die entsprechende Delegation und Einvernahme durch die Schaffhauser Polizei als Auskunftsperson vom 28. Februar 2020 ist somit ungültig im Sinn von Art. 141 Abs. 2 StPO (vgl. BGer 7B_182/2022 vom 9. November 2023 E. 2.4.2; BGE 144 IV 28; Art. 177 Abs. 1 StPO; Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. A., Zürich/St. Gallen 2023, Art. 177 N. 2). Somit darf diese Einvernahme nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Ver- wertung sei zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Entscheidend ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat. Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechts- gut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (BGE 147 IV 9 E. 1.4.2). Vorliegend steht die Aufklärung eines Raubs gemäss Art. 140 StGB unter Einsatz eines Messers in Frage, was eine schwere Straftat darstellt. Die Aussagen des Geschädigten anlässlich der delegierten Einvernahme sind für die Aufklärung des Raubs zu seinen Lasten überdies unerlässlich, weil er zwischenzeitlich ver- storben ist, sich die Strafklägerin diesbezüglich widersprüchlich äusserte bzw. sich nicht genau erinnern konnte (vgl. E. 4.5) und seine Einvernahme aufgrund seines
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Todes nicht mehr in korrekter Weise nachgeholt werden kann. Die delegierte Ein- vernahme vom 28. Februar 2020 wäre somit ausnahmsweise − unter dem Vorbe- halt einer korrekten Konfrontation mit dem Beschuldigten (vgl. dazu E. 4.4.5.2) − verwertbar (vgl. Art. 141 Abs. 2 a.E. StPO). 4.4.5.2. Die beiden Einvernahmen des Geschädigten sind nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Von einer Konfrontation des Beschuldigten mit dem Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur unter besonderen Umständen abgesehen werden. Die fehlende Befra- gung des Belastungszeugen verletzt die Garantie dann nicht, wenn der Zeuge be- rechtigterweise das Zeugnis verweigert, wenn er trotz angemessener Nachfor- schungen unauffindbar bleibt, dauernd oder für lange Zeit einvernahmeunfähig wird oder wenn er verstorben ist. Die Verwertbarkeit der Aussage erfordert aller- dings, dass der Beschuldigte zu den belastenden Aussagen hinreichend Stellung nehmen konnte, die Aussagen sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass der Beschuldigte seine Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGer 6B_961/2016 vom 10. April 2017 E. 3.3.1). Der Beschuldigte war an der delegierten Einvernahme des Geschädigten vom 28. Februar 2020 anwesend, sein Verteidiger aber nicht. Ob sein Verteidiger ord- nungsgemäss zu dieser Einvernahme vorgeladen wurde und auf eine Teilnahme verzichtet hat, ist nicht aktenkundig, weil keine entsprechende Vorladung an den Akten liegt (vgl. E. 4.4.4.2). Der Verteidiger äusserte sich zwar im November 2019 dahingehend, dass er an voraussichtlich unverwertbaren Einvernahmen nicht mehr teilnehmen wolle, die Staatsanwaltschaft wies ihn aber daraufhin, dies jeweils der polizeilichen Sachbearbeiterin für jede Einvernahme konkret mitzuteilen. Eine ent- sprechende Aktennotiz der polizeilichen Sachbearbeiterin für die Einvernahme vom 28. Februar 2020 liegt nicht vor. Weil damit nicht von einem Teilnahmeverzicht seitens der Verteidigung ausgegangen werden kann, konnte der Beschuldigte sein Konfrontationsrecht nicht korrekt unter Wahrung seiner Verteidigungsrechte wahr- nehmen. Da der Geschädigte am 3. April 2022 verstorben ist und eine Konfronta- tion mit dem Beschuldigten nicht mehr möglich ist, liegt eine Ausnahme vor. Der Geschädigte verstarb allerdings mehr als zwei Jahre nach der delegierten Einver- nahme. Es wäre der Staatsanwaltschaft somit ohne Weiteres möglich gewesen,
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ihn zu seinen Lebzeiten noch in korrekter Weise als Zeugen zu befragen und mit dem Beschuldigten zu konfrontieren. Dies umso mehr als der Verteidiger des Be- schuldigten die Staatsanwaltschaft mehrfach auf das unkorrekte Vorgehen auf- merksam gemacht hatte und die Befragung als Zeuge verlangte. Nachdem die Staatsanwaltschaft dies unterlassen hat, liegt es in ihrer Verantwortung, dass der Beschuldigte seine Rechte nicht rechtzeitig wahrnehmen konnte. Entsprechend greift vorliegend keine Ausnahme von der Pflicht zur Konfrontation. Folglich sind die beiden Einvernahmen des Geschädigten nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar. 4.5. Zu prüfen ist, ob der Sachverhalt bezüglich des Raubtatbestands gegen- über der Strafklägerin und gegenüber dem Geschädigten erstellt werden kann. 4.5.1. Die Aussagen der Strafklägerin sind glaubhaft. Sie hat den Vorfall in den unterschiedlichen Einvernahmen grundsätzlich übereinstimmend dargestellt, teil- weise auch in Details. So sagte die Strafklägerin auch vor Obergericht noch einmal aus, dass der Beschuldigte zwischen Sofa und Couchtisch und somit sehr nah vor ihr gestanden sei, als er mit dem Messer herumgefuchtelt habe. Es spricht vorlie- gend nichts gegen ihre Glaubwürdigkeit. Insbesondere war sie im Zeitpunkt des Vorfalls auf Bewährung, sodass sie kaum ohne Not die Polizei benachrichtigt hätte, wenn sich das Ganze so abgespielt hätte, wie der Beschuldigte behauptet, mithin er nur Kokain ohne Bezahlung mitgenommen hätte, belastet sie sich durch ihre Aussagen bezüglich Konsums und Besitzes von Kokain doch auch selbst. Weiter ist erstellt, dass die Strafklägerin am Daumen eine Schnittwunde erlitten hat, die ärztlich versorgt und genäht werden musste. Es scheint wenig glaubhaft, dass sich die Strafklägerin nach dem Besuch des Beschuldigten selbst derart schwer am Daumen verletzt und dann mitten in der Nacht die Polizei gerufen haben soll, um einen Raub vorzutäuschen. Widersprüchlich blieb ihr Aussageverhalten aber hin- sichtlich der Forderung des Beschuldigten nach Geld von ihr und vom Geschädig- ten. In der polizeilichen Einvernahme vom 21. März 2019 gab sie noch an, sie habe auf Aufforderung des Beschuldigten hinten aus ihrer Hosentasche "ca. Fr. 400.−" genommen, während der Geschädigte ihm Fr. 70.− gegeben habe. In der delegier- ten polizeilichen Einvernahme vom 29. Mai 2020 erklärte sie, sie habe dem Be- schuldigten "Fr. 200.− bis 300.−" gegeben. Der Geschädigte habe dem Beschul- digten nichts gegeben. Anlässlich der Berufungsverhandlung vor Obergericht er- klärte sie wie dargelegt, dass der Beschuldigte weder von ihr noch vom Geschä- digten Geld verlangt habe. Erst auf Vorhalt ihrer früheren Aussagen erklärte sie, dass sie sich damals sicher besser habe erinnern können. Vor dem Hintergrund
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der inkonsistenten Aussagen in diesem Punkt kann nicht mit Sicherheit erstellt wer- den, dass der Beschuldigte − ausser dem Kokain − von der Strafklägerin und vom Geschädigten tatsächlich noch Geld gefordert und erhalten hatte. 4.5.2. Selbst wenn die Aussagen des Geschädigten verwertbar wären, könnte der Sachverhalt in Bezug auf den Raub zu seinen Lasten nicht erstellt werden. Die Aussagen der Strafklägerin diesbezüglich sind dürftig und ungenau (vgl. E. 4.5.1). Auch die Aussagen des Geschädigten sind nicht überzeugend und es bleibt unklar, ob er einvernahmefähig war, schlief er doch während der Einvernahme vom 21. März 2019 viermal ein und musste zur Fortsetzung der Einvernahme geweckt werden. Zudem erklärte er, sich einfach nicht konzentrieren zu können und schon länger nicht mehr geschlafen zu haben. In der Einvernahme vom 28. Februar 2020 schlief er siebenmal ein und erklärte, ein schweres Sedativum genommen zu ha- ben. 4.5.3. Der Tatbestand des mehrfachen Raubs ist damit nicht erfüllt. 4.6. Demgegenüber stellt die Schnittverletzung am Daumen der Strafklägerin, welche mit sieben Stichen genäht werden musste, eine einfache Körperverletzung dar (zum Tatbestand siehe oben E. 3.1.4). Subjektiv ist zumindest von Eventual- vorsatz auszugehen, musste der Beschuldigte, der dicht vor den Händen der Straf- klägerin mit einem Messer herumfuchtelte, doch damit rechnen, ihr eine Schnitt- verletzung zuzufügen. Da das Tatmesser nicht sichergestellt werden konnte, kann nicht beurteilt werden, ob es sich dabei um eine Waffe handelte, zumal auch die Strafklägerin aussagte, es habe sich um ein normales, wenn auch langes Messer gehandelt. Das Messer ist unter den gegebenen Umständen jedoch als gefährli- cher Gegenstand im Sinne von aArt. 123 Ziff. 1 und 2 StGB zu qualifizieren, birgt der Einsatz eines Messers gegen eine Person in unmittelbarer Nähe doch ein ho- hes Risiko (BGer 6B_721/2009 vom 18. Februar 2010 E. 2.3; OGer ZH SB200181 vom 20. Mai 2022 E. IV.2.2; OGer ZH SB190461 vom 5. März 2020 E. IV.3; OGer ZH SB170331 vom 13. Februar 2018 E. III.2.2; KGer FR 501 2014 2 vom 13. Feb- ruar 2015 E. 4b). Somit ist der Tatbestand von aArt. 123 Ziff. 1 und 2 StGB erfüllt. 4.7. In Dossier 2 hat sich der Beschuldigte somit der qualifizierten einfachen Körperverletzung i.S.v. aArt. 123 Ziff. 1 und 2 StGB schuldig gemacht. 5. Zusammengefasst hat sich der Beschuldigte der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung i.S.v. aArt. 123 Ziff. 1 und 2 StGB und der versuchten einfachen Körperverletzung i.S.v. aArt. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB straf- bar gemacht. [...]
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sind die verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten (vgl. OGer ZH SB170257 vom 1. September 2017 E. 3.1). Das Gericht wird – je- denfalls bei instabilen, sich stets verändernden Verhältnissen im Zielland – nicht von einer Landesverweisung absehen, sondern die Vollzugsbehörde hat in Anwen- dung von Art. 66d StGB die Möglichkeit und die Pflicht, die Landesverweisung ge- gebenenfalls einstweilen auszusetzen (vgl. Urteil BGer 6B_651/2018 vom 17. Ok- tober 2018 E. 8.3.3). 8.4.1. Im Kontext des öffentlichen Interesses fällt ins Gewicht, dass eine erhebli- che Schwere der Delikte bzw. des Verschuldens vorliegt, die sich in einer länger- fristigen Freiheitsstrafe von 20 Monaten manifestiert. Die Taten des Beschuldigten lassen auf ein erhebliches Gewaltpotential schliessen. Zu berücksichtigen ist so- dann dessen Straffälligkeit seit der Jugend, die Alkohol- und Kokainsucht und die Rückfallgefahr. Insgesamt besteht daher ein öffentliches Interesse daran, den Be- schuldigten des Landes zu verweisen. 8.4.2. Hinsichtlich der privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz ist festzuhalten, dass er in Somalia aufgewachsen und 1994, als er siebeneinhalb Jahre alt war, als Flüchtling in die Schweiz gekommen ist und vor- läufig aufgenommen wurde. Er hatte bei der Integration schulische Probleme. Da- nach kam er in der 5. Klasse in das Heim F. (zwei Jahre) und anschliessend ins Jugendheim G. Danach wohnte er wieder zu Hause, von wo aus er eine Lehre als Service-Angestellter beginnen, abschliessen und auf dem Beruf weiterarbeiten konnte. Er bezieht seit 2001 Sozialhilfegelder und Gelder der Asylkoordination (mit Ausnahme der Jahre 2004 bis 2009). Es bestehen diverse Verlustscheine gegen ihn in Höhe von rund Fr. 33'000.−. Die Herkunftsfamilie des Beschuldigten lebt ebenfalls in der Schweiz. Gemäss seinen Angaben sei der Kontakt gut. Er selbst hat keine eigenen Kinder, lebt jedoch seit einigen Monaten in einer partnerschaft- lichen Beziehung. Seit seiner Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug im Juli 2021 sind keine ernsthaften Arbeitsbemühungen belegt und er hatte ge- mäss eigenen Aussagen zuletzt unregelmässig temporäre Arbeitseinsätze. Aktuell ist der Beschuldigte wieder arbeitslos. Sein Wohnort wechselt häufig. Zuletzt lebte er in einer Asylunterkunft resp. bei seiner aktuellen Freundin. Gemäss eigenen An- gaben besucht er in der Freizeit seine Familie und Freunde und macht ein wenig Fitness und spielt Fussball. Im Winter gehe er Snowboarden. Wegen eines erlitte- nen Herzinfarkts müsse er Medikamente einnehmen. Zum Alkoholkonsum erklärte er, dieser halte sich in Grenzen. Er konsumiere vor allem am Wochenende in Ge- sellschaft. "Gras" nehme er gelegentlich. Kokain konsumiere er seit etwa einem Monat nicht mehr. Der Beschuldigte erklärte, Deutsch sei seine Muttersprache. Er
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spreche "gebrochen" Somalisch, wie einer, der in die Schweiz komme und "gebro- chen" Deutsch spreche. Er verstehe die Sprache, aber Sprechen sei für ihn schwie- rig. Er habe in Somalia ein paar Familienangehörige, er habe aber keinen Kontakt zu ihnen. Er könne sich in Somalia kein Leben aufbauen, weil es dort immer noch Rebellen und Probleme gebe. Er könne in Somalia auch nicht als Servicefachmann arbeiten. In Somalia habe er keine Zukunft. Vor Obergericht erklärte er, seine Mut- tersprache sei Somalisch. Er spreche mit seinen Eltern Somalisch. Er habe keine Beziehungen zu seinem Heimatland, er kenne dort niemanden und beherrsche die Sprache nur wenig. Auf Nachfrage seiner Verteidigung erklärte der Beschuldigte, er spreche mit seinen Eltern Deutsch, die ihm auf Somalisch antworten würden. 8.4.3. Der Beschuldigte ist diverse Male straffällig geworden und die heute zu be- urteilenden Delikte der mehrfachen qualifizierten und versuchten einfachen Kör- perverletzung bewegen sich im Bereich der mittleren Kriminalität, für die er zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu verurteilen ist. Andererseits ist zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte sich seit er sieben Jahre alt ist – somit seit 30 Jahren und in der die Persönlichkeit prägenden Zeit als Jugendlicher – in der Schweiz aufhält, was eine lange Dauer ist. Seit den Gewalttaten vor nunmehr gut fünf Jah- ren ist er zumindest bezüglich Gewalttaten strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Offenbar pflegt er auch wieder gute Kontakte zu seiner Familie. Eine ei- gentliche Kernfamilie (Ehepartnerin/Kinder) hat er zwar nicht, indessen auch keine ihm bekannten Verwandten in seinem Heimatland. Sein Vater, seine beiden Schwestern und sein Bruder sind Schweizer Staatsbürger und seine Mutter hat die Aufenthaltsbewilligung C. Der Beschuldigte hat keinen Bezug mehr zu Somalia und hat dieses Land nie mehr besucht, sodass eine Rückkehr in sein Heimatland für ihn persönlich eine erhebliche Härte darstellen würde. Bezüglich der Integration ist festzuhalten, dass diese in sprachlicher Hinsicht offensichtlich gelungen ist, beruf- lich jedoch nur ansatzweise. Nicht unwesentlich ist auch seine gesundheitliche Si- tuation. So ist unklar, inwiefern die von ihm wegen seines Herzinfarkts benötigten Medikamente in Somalia erhältlich sind. Zudem besteht bezüglich seiner Sub- stanzabhängigkeit ein Behandlungsbedürfnis. Zu beachten ist weiter, dass die vor- liegend verhängte Strafe die erste längere Freiheitsstrafe wegen Gewaltdelikten ist. Insgesamt ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung somit gerade noch von einem Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschuldigten am Verbleib gegenüber dem öffentlichen Interesse der Schweiz an dessen Fernhaltung auszu- gehen. Sollte der Beschuldigte jedoch erneut durch Delikte einer gewissen
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Schwere strafrechtlich in Erscheinung treten, muss er damit rechnen, dass die In- teressensabwägung anders ausfällt. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Situation in Somalia zwar weiterhin instabil ist, in Bezug auf Mogadischu aber nicht von einem "real risk" im Sinn von Art. 3 EMRK für jede in der Stadt wohnhafte Person ausgegangen werden kann. Der Vollzug einer Landesverwei- sung erwiese sich demnach nicht generell als unzulässig (vgl. BVGer E-2485/2021 vom 12. Januar 2024 E. 4.3.2). 8.5. Folglich ist von einer fakultativen Landesverweisung i.S.v. Art. 66a bis StGB abzusehen. 9. Zusammengefasst ist die Berufung des Beschuldigten teilweise gutzuheis- sen und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen.