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Anordnung der Sicherheitshaft während des gerichtlichen Verfahrens bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden; Zuständigkeit; Beschleuni- gungsgebot – Art. 364b StPO. Die Zuständigkeit für die Anordnung der Sicherheitshaft liegt im erstinstanzlichen Verfahren beim Zwangsmassnahmengericht oder bei der Strafkammer (E. 3.1) und im zweitinstanzlichen Verfahren bei der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts (E. 2). Der Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft im Rechtsmittelverfahren hat durch die Verfahrensleitung der mit der Hauptsache befassten Beschwerdekammer zu erfolgen, welche bei der Antragsstellung indes die Trennung der Haft- und Sach- richterfunktion zu beachten hat (E. 3.2). Die 48-Stunden-Fristen gemäss Art. 224 Abs. 2 und Art. 226 Abs. 1 StPO müs- sen bei der Anordnung der Sicherheitshaft im Rechtsmittelverfahren nicht zwin- gend eingehalten werden, wenn erstinstanzlich bereits ein Vollzugstitel für die Fortsetzung der stationären Massnahme vorliegt. Hingegen gilt das Beschleuni- gungsgebot (E. 3.2). OGE 50/2022/30 vom 21. Dezember 2022 Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen
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Gemäss klarer bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat auch diesfalls ein Antrag der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer bei der Verfahrensleitung des Be- rufungsgerichts zu erfolgen (BGer 1B_290/2021 vom 15. Juli 2021 E. 2.4). Das Verfahren richtet sich dabei sinngemäss nach Art. 224 – 226 und 230 – 233 StPO. 3.1. Vorab ist zur kantonsgerichtlichen Haftverfügung vom 29. November 2022 festzuhalten, dass der Entscheid über die Sicherheitshaft entweder durch die Straf- kammer mit der Hauptsache (Art. 364b Abs. 4 i.V.m. Art. 231 Abs. 1 StPO) oder durch das Zwangsmassnahmengericht (Art. 364b Abs. 2 StPO) hätte ergehen müssen. Die Verfahrensleitung der Strafkammer war hierzu nicht zuständig. Zu- dem wurde der Beschwerdeführer nicht persönlich angehört, obwohl er nicht aus- drücklich darauf verzichtet hatte. Damit erfolgte die Anordnung formell unrechtmäs- sig (vgl. Art. 31 BV). Dies führt nicht dazu, dass der Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen wäre, die Unrechtmässigkeit der Haft ist jedoch im Entscheiddisposi- tiv festzuhalten (vgl. BGE 142 IV 245 E. 4.1 S. 248; BGer 1B_189/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2.2 f.; je mit Hinweisen). 3.2. Der amtliche Verteidiger beanstandet sodann, dass der diesem Verfahren zugrundeliegende Antrag der Beschwerdekammer ohne Begründung zu den Haft- gründen erfolgte. Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer hat hierzu in ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2022 zu Recht ausgeführt, dass die Trennung von Haft- und Sachrichterfunktion es ihr verbiete, sich materiell zu den Haftgründen zu äussern. Einen begründeten Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft reichte demgegenüber das Amt für Justiz und Gemeinden am 20. Dezember 2022 ein; die Verteidigung konnte sich hierzu an der Verhandlung vom 21. Dezember 2022 äus- sern. Im Übrigen hatte auch das Obergericht mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 auf die zu prüfenden Haftgründe hingewiesen. Eine Verletzung der Verfah- rensvorschriften bzw. des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) im vorliegenden Haftverfahren ist insofern nicht festzustellen. Auch liegt entgegen der Ansicht der Verteidigung keine Verletzung der strafprozessualen Behandlungsfris- ten vor. Nachdem beim nachträglichen Entscheidverfahren bereits eine Verurtei- lung und insofern eine andere Ausgangslage als im Vorverfahren vorliegt sowie im Rechtsmittelverfahren mit der kantonsgerichtlichen Anordnung bereits ein Voll- zugtitel für die Verlängerung der Massnahme besteht, müssen die ohnehin nur sinngemäss anwendbaren Fristen in Art. 224 Abs. 2 und Art. 226 Abs. 1 StPO nicht eingehalten werden. Hingegen gilt das Beschleunigungsgebot, das aber vorlie- gend auch nicht verletzt wurde.