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Gesamt- und Zusatzstrafenbildung bei Veruntreuung von Quellensteuern, Vergehen gegen das AHVG, BVG und UVG; Wahl der Sanktionsart; Härtefall- prüfung beim Landesverweis – Art. 46, Art. 47, Art. 49 sowie Art. 66a Abs. 1 und 2 StGB; Art. 8 EMRK; Art. 13 BV; Art. 31 Abs. 1 VZAE. Für die Frage, ob eine Zusatzstrafe auszusprechen ist, ist auf das Datum der ers- ten Verurteilung im früheren Verfahren abzustellen. Für die Höhe der Zusatzstrafe ist hingegen das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend (E. 3.5). Für mehrere Einzeltaten kann eine Gesamtstrafe ausgefällt werden, wenn diese zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpft sind (E. 5). Wurde der Beschuldigte zwischendurch verurteilt, kommt Art. 49 Abs. 1 StGB im Verhältnis der Tatkom- plexe vor und nach dem Ersturteil jedoch nicht mehr zum Tragen (E. 3.4 und 5.6). Eine Geldstrafe vermag nicht genügend präventiv zu wirken, wenn selbst eine teil- bedingte Freiheitsstrafe sowie erneute Untersuchungshaft den Beschuldigten nicht von weiteren Tatbegehungen abhielten (E. 5.4). Auch wenn das Migrationsamt nach der erstinstanzlichen Verurteilung des Be- schuldigten auf eine Rückstufung der Niederlassungsbewilligung verzichtete, sind die Voraussetzungen einer Landesverweisung erfüllt. Die vorliegenden Straftaten waren im migrationsrechtlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen (E. 11). OGE 50/2022/14 und 50/2022/16 vom 21. März 2023 (Eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 ab.) Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Mit Urteil vom 6. Januar 2022 erkannte das Kantonsgericht Schaffhausen den Be- schuldigten der mehrfachen Veruntreuung von Quellensteuern, des Vergehens ge- gen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge, des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Unfallversicherung schuldig. Es widerrief den bedingten Vollzug zweier Geldstrafen aus den Jahren 2016 und 2017 sowie den mit Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 18. November 2016 im Umfang von 2 Jahren gewährten teilbedingten Vollzug einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren
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und 10 Monaten. Für die widerrufenen und die neuen Strafen sprach das Kantons- gericht eine Gesamtstrafe von 40 Monaten Freiheitsstrafe und 140 Tagessätzen zu Fr. 60.– Geldstrafe aus. Zusätzlich verwies es den Beschuldigten für 5 Jahre des Landes und schrieb die Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem SIS aus. Der Beschuldigte erhob beim Obergericht Berufung gegen den Wi- derruf der bedingten Vorstrafen, die Strafzumessung sowie den Landesverweis samt Ausschreibung im SIS. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und verlangte einen Landesverweis für die Dauer von 8 Jahren. Aus den Erwägungen 3.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB). 3.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 3.2.1. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (BGE 127 IV 101 E. 2b mit Hinweis; BGer 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.3). Das Gericht hat dabei ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewer- ten. Es hat im Urteil kundzutun, welche verschuldensmindernden und verschul- denserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamt- einschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Das Ge- samtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil aus- drücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen und es ist in Anwendung des Asperations- prinzips aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe zu erhöhen ist (BGer
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6B_913/2016 vom 13. April 2017 E. 3.1). Bei retrospektiver Konkurrenz hat das Gericht ausnahmsweise mittels Zahlenangaben offenzulegen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig zusammensetzt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3; BGer 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 2.4.4 [nicht publiziert in BGE 146 IV 311]). Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind die all gemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_265/2017 vom 9. Februar 2018 E. 4.3; 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2). 3.2.2. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist jedoch nur möglich, wenn für die ver- schiedenen Taten gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Dass die anzuwen- denden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Vorauszusetzen ist, dass das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Norm- verstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dies bedingt, dass das Gericht die (hypothe- tischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte zumindest gedanklich gebildet hat (BGE 144 IV 217 E. 3.5). Es ist weder möglich, eine Gesamtfreiheitsstrafe aus Geld- und Freiheitsstrafen noch aus mehreren Geldstrafen zu bilden (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 3.6). 3.2.3. Die Bestimmung der schwersten Straftat hat in einem ersten Schritt anhand der abstrakten Strafandrohung des Gesetzes zu erfolgen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A., Basel 2019, Rz. 485). 3.3. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt das Gericht die Zu- satzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Strafzumessung des ersturteilenden Gerichts ist durch das Zweitgericht nicht zu überprüfen; das Ermessen des Zweitgerichts beschränkt sich auf die Asperation zwischen der rechtskräftigen Grundstrafe und der Strafe für die noch nicht beur- teilten Delikte (Mathys, Rz. 527). Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte ange- messen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamt- strafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straf- tat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der
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Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Ge- samtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). 3.4. Hat der Täter vor und nach Ausfällung des früheren Urteils Straftaten be- gangen, so ist für die Taten vor Ausfällung des Urteils eine Zusatzstrafe, für die Taten danach eine selbständige Strafe auszufällen. Art. 49 Abs. 1 StGB kommt im Verhältnis der beiden Tatkomplexe nicht mehr zum Tragen. Ist eine Zusatzstrafe für die vor der ersten Verurteilung begangenen Straftaten nicht möglich, da die Strafart nicht übereinstimmt, so sind die Strafen für die vor der Verurteilung began- genen Delikte kumulativ auszufällen. In einem zweiten Schritt ist die Strafe für die Delikte nach dem Ersturteil unabhängig von der ermittelten Zusatzstrafe festzule- gen. Die Strafe für die Delikte vor der ersten Verurteilung und die Strafe für die neuen Taten sind danach in einem dritten Schritt zu addieren (BGE 145 IV 1 E. 1; Mathys, Rz. 542, 549 ff.). 3.5. Die Rechtsprechung stellt für die Frage, ob überhaupt und in welchem Um- fang (d.h. ganz oder teilweise) das Gericht eine Zusatzstrafe aussprechen muss, auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren ab (sog. Ersturteil, bei welchem es sich oftmals, aber nicht zwingend um das erstinstanzliche Urteil han- delt). Demgegenüber ist für die Bemessung bzw. die Höhe der Zusatzstrafe das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend. Das Gericht muss sich in einem ersten Schritt somit fragen, ob die neue Tat vor der ersten Verurteilung im ersten Verfahren begangen wurde. Bejaht es dies, hat es eine Zusatzstrafe auszu- sprechen, für deren Bemessung es in einem zweiten Schritt prüfen muss, ob der Schuldspruch und das Strafmass des ersten Urteils rechtskräftig sind. Verneint es die erste Frage, ist das neue Delikt mit einer selbständigen Strafe zu ahnden (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Für die Beantwortung der ersten Frage (An- wendbarkeit des Asperationsprinzips) ist unerheblich, ob später das erste Urteil (mangels Berufung oder nach Abweisung eines kassatorischen Rechtsmittels) o- der dasjenige der Rechtsmittelinstanz in Rechtskraft erwächst oder ob nach einer Kassation des erst- oder zweitinstanzlichen Urteils gar neu entschieden werden muss (BGE 138 IV 113 E. 3.4.3). In die hypothetische Gesamtstrafe einzubeziehen sind auch Dauerdelikte, deren Tathandlung oder -unterlassung über den Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanz- lichen Urteils im früheren Verfahren andauern (BGer 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.2; Mathys, Rz. 534).
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4.1. Der Beschuldigte macht zusammengefasst geltend, er habe die Beiträge nicht bezahlt, weil seine Firma in einer schlechten Lage gewesen sei und schlicht- weg die finanziellen Mittel gefehlt hätten. Er habe keine privaten Luxusbedürfnisse befriedigt. Er habe versucht, sein Unternehmen so lange wie möglich am Laufen zu halten, um danach die geschuldeten Beiträge zu bezahlen. Diesem Umstand habe das Kantonsgericht zu wenig Rechnung getragen und bloss festgehalten, er hätte früher Konkurs anmelden können, was aber nur in einer rückblickenden Be- trachtungsweise richtig erscheine. Er sei ein Büezer und schlechter Unternehmer, aber kein schlechter Mensch. Die beigezogenen Treuhänder seien überfordert ge- wesen und hätten z.B. die Arbeitnehmer, welche nicht mehr beschäftigt gewesen seien, nicht bei den Sozialversicherungsinstitutionen abgemeldet. Dies sei keine Schutzbehauptung und diesem Umstand müsse bei der Strafzumessung Beach- tung geschenkt werden. Dieser Aspekt wirke sich bei allen Delikten strafmindernd aus. Er sei bereit, für alle ausstehenden Beiträge vollständig aufzukommen. Die Rückzahlungen seien als erheblicher Strafminderungsgrund zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Schuldensituation und des Umstands, dass er Rück- zahlungen tätige, sei eine Tagessatzhöhe von Fr. 30.– angemessen. Bezüglich des Widerrufs sei zu berücksichtigen, dass er, der Beschuldigte, nicht einschlägig vorbestraft sei. Es liege zwar eine Übertretung des AHVG vor, dabei gehe es jedoch nur um eine Verletzung der Auskunftspflicht. Es könne deshalb nicht aufgrund einer Delinquenz in einem anderen Bereich eine Schlechtprognose gestellt werden. Er bereue es sehr, dass er die Beiträge nicht habe zahlen können und bemühe sich nun, diese in Raten abzubezahlen. Es sei deshalb von einem Widerruf abzusehen und die Probezeit auf vier Jahre zu verlängern. Dies auch, damit er seiner Erwerbstätigkeit weiter nachgehen und für den finanziellen Scha- den aufkommen könne. Er habe auch aus dem Verfahren gelernt und "backe nun kleinere Brötchen." Er übernehme keine grösseren Aufträge mehr, die ihn ans fi- nanzielle Limit bringen könnten. Ein Treuhänder kontrolliere seine Einnahmen und schaue, dass die Sozialversicherungsbeiträge dort ankämen, wo sie hingehörten. Auch lohne sich nun seine unternehmerische Tätigkeit. Als Folge der vorangehenden Ausführungen sei eine bedingte Strafe möglich. Auf- grund der Delinquenz in einem völlig anderen Bereich sei nicht davon auszugehen, dass ihm, dem Beschuldigten, eine Schlechtprognose zu stellen sei. Er bereue es sehr und bemühe sich um Schuldenrückzahlung. Den Vorstrafen könne mit einer verlängerten Probezeit von vier Jahren Rechnung getragen werden. 4.2. Der Staatsanwalt führt zusammengefasst aus, auch wenn sich die An- schlussberufung nicht gegen die Strafzumessung des Kantonsgerichts richte sei
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festzuhalten, dass die beantragte Strafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe und 60 Tagessätze Geldstrafe an der Sache vorbeigehe. Betrachte man die Art der De- likte, die Deliktszeiträume und die beträchtlichen Deliktssummen, müsse die Strafe offensichtlich weit darüber liegen. Bereits die Einsatzstrafen für einzelne Delikte seien höher anzusetzen. Auch ein Verzicht auf die Widerrufe sei nicht ansatzweise realistisch. Die Legalprognose müsse aufgrund der diversen Vorstrafen, der bereits verlängerten Probezeiten und wegen der Geschäftsgebaren in der Vergangenheit als schlecht bezeichnet werden. Der Beschuldigte habe fünf Firmen in den Konkurs geführt, wobei er jedes Mal dieselben Verfehlungen begangen habe. Es wäre leichtsinnig nun darauf zu vertrauen, dass er sich gesetzestreu verhalten werde. 5.1. Der Beschuldigte wurde wegen mehrfachen Verstosses gegen Art. 87 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) verurteilt, was mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze bestraft wird (Anklageschrift Ziff. 2.1). Der Deliktszeitraum umfasste die Zeit zwischen Januar 2014 und August 2016. 5.2. Weiter verurteilte das Kantonsgericht den Beschuldigten wegen eines Ver- gehens gegen Art. 76 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG, SR 831.40) in der bis zum 31. Dezember 2022 gültigen Fassung (Anklageschrift Ziff. 2.2), welches der Beschuldigte zwischen Oktober 2013 und August 2015 begangen hatte. Ab
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mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wobei eine bedingte Strafe mit einer Busse bis zu Fr. 10'000.– verbunden werden kann. 5.4.2. Laut Art. 34 Abs. 1 StGB in der seit Januar 2018 gültigen Fassung beträgt die Geldstrafe maximal 180 Tagessätze. Zuvor belief sich das Maximum auf 360 Tagessätze (aArt. 34 Abs. 1 StGB). Eine Schnittstellenproblematik zwischen Geld- strafe und Freiheitsstrafe ergab sich altrechtlich dementsprechend für Sanktionen zwischen sechs Monaten und einem Jahr (vgl. BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Für die Wahl der Strafart wesentlich sind die Zweck- mässigkeit der Strafe, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz. Vorstrafen, v.a. einschlägige, und ausgefällte Frei- heitsstrafen, sprechen meist dafür, dass die nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht erzielt werden kann (BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2 mit Hinweisen; Annette Dolge, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Strafrecht I, 4. A., Basel 2019, Art. 34 N. 25, S. 649). 5.4.3. Angesichts des Verschuldens kommt für die beiden Vergehen gegen Art. 187 Abs. 1 DBG bzw. Art. 212 Abs. 1 StG nur eine Strafe von mehr als sechs Monaten in Betracht (siehe hinten), wobei das Vergehen gemäss Anklageschrift Ziff. 2.4 noch vor dem 1. Januar 2018 begangen wurde und dementsprechend zu prüfen ist, ob eine Geldstrafe in Frage kommt. Der Beschuldigte ist mehrfach vor- bestraft (siehe dazu ausführlich hinten), wobei bis anhin keine Strafe eine Wirkung gezeigt und er nach jeder Verurteilung, sogar nachdem er zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden war, wieder delinquiert hat. Auch laufende Straf- verfahren, wobei er im Verlauf eines solchen in Untersuchungshaft genommen worden war, konnten ihn nicht von der weiteren Tatbegehung abhalten. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine Geldstrafe eine abschreckende Wirkung erzielen könnte. Somit ist für die Verstösse gegen Art. 187 Abs. 1 DBG und Art. 212 Abs. 1 StG eine Freiheitsstrafe auszusprechen. 5.5. Zusammenfassend ist für die mehrfachen Vergehen gegen das AHVG, das Vergehen gegen das BVG und die mehrfachen Vergehen gegen das UVG jeweils eine Geldstrafe auszusprechen, wobei der Strafrahmen bis zu 180 Tagessätzen reicht (Art. 34 Abs. 1 StGB). Für den Zeitraum bis zum 8. April 2015 (erstinstanzli- che Verurteilung durch das Kantonsgericht) stellen diese Strafen eine Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts vom 18. November 2016 und für den Zeitraum vom 9. April 2015 bis zum 29. Juli 2016 zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 29. Juli 2016 dar.
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5.6. Für die beiden Vergehen gegen Art. 187 Abs. 1 DBG und Art. 212 Abs. 1 StG ist jeweils eine Freiheitsstrafe auszusprechen, wobei diese keine Zusatzstra- fen zum Urteil des Obergerichts vom 18. November 2016 darstellen. Die erste Ver- urteilung in jenem Verfahren erfolgte am 8. April 2015 durch das Kantonsgericht. Die neu zu beurteilenden Taten beging der Beschuldigte gemäss Anklageschrift ab Juli 2016 (Anklageschrift Ziff. 2.5), bzw. ab April 2015 (Anklageschrift, Ziff. 2.4). Bei der letztgenannten Tat überschneidet sich der Zeitraum zwar geringfügig mit der früheren Verurteilung, allerdings werden Lohnabrechnungen mit Abzügen je- weils erst gegen Ende Monat erstellt, wobei dann auch die Auszahlung des Lohns erfolgt. Die Rechnungstellung durch die Steuerverwaltung erfolgte am 4. Novem- ber 2015. Für die Tat gemäss Anklageschrift Ziff. 2.4 ist deshalb – in Präzisierung der Anklageschrift – von einem Tatbeginn nach dem 8. April 2015 auszugehen. Auch für das Vergehen gemäss Ziff. 2.5 der Anklageschrift ist bezüglich des Tat- beginns die Anklageschrift zu präzisieren. Gemäss der Quellensteuerabrechnung von Juli 2016 bis September 2016 wurden erst ab August 2016 quellensteuerpflich- tige Löhne ausbezahlt. Zwischen den beiden Vergehen gemäss Anklageschrift Ziff. 2.4 und 2.5 kommt Art. 49 StGB aufgrund der Verurteilung vom 29. Juli 2016 dem- entsprechend nicht zu tragen; es sind jeweils zwei selbständige Strafen auszuspre- chen und zu addieren (siehe E. 3.4). 6.1. Für das Vergehen gegen Art. 187 Abs. 1 DBG und Art. 212 Abs. 1 StG gemäss Anklageschrift Ziff. 2.4 ist eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren auszu- sprechen. Der Beschuldigte delinquierte während rund einem Jahr (April 2015 bis Juni 2016), während sich der Deliktsbetrag auf total Fr. 114'404.70 beläuft, was eine erhebliche Summe darstellt. Das objektive Tatverschulden wiegt mittelschwer. Was der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht vorbringt, überzeugt nicht. Weder die angeblichen Verfehlungen seiner Mitarbeiter und des beauftragten Treuhandbüros noch sein Vertrauen auf bessere Zeiten vermögen das subjektive Tatverschulden des Beschuldigten zu mindern. Gemäss seiner Aussage war fast jede Baustelle ein Minusgeschäft. Der Beschuldigte wusste, dass seine Geschäftstätigkeit fortge- setzt Verluste einfährt und er die seinen Mitarbeitern abgezogenen Beträge nicht weiterleiten kann. Er handelte mit direktem Vorsatz, wobei er sich selbst in den Jahren 2014 und 2015 ein vergleichsweise hohes Bruttoeinkommen von Fr. 240'378.– bzw. Fr. 123'509.– ausbezahlte. Das subjektive Tatverschulden wiegt insgesamt ebenfalls mittelschwer. Das Gesamtverschulden wiegt somit mit- telschwer. Er erscheint eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten schuldangemessen. 6.2. Für das zweite Vergehen gegen Art. 187 Abs. 1 DBG und Art. 212 Abs. 1 StG gemäss Anklageschrift Ziff. 2.5 beträgt der Deliktsbetrag Fr. 112'062.– und ist
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damit ebenfalls erheblich. Der Deliktszeitraum (Juli 2016 bis Juni 2018) erstreckt sich über rund zwei Jahre. Das objektive Tatverschulden wiegt ebenfalls mittel- schwer. Auch hier veranlassten in erster Linie die schlechten finanziellen Verhält- nisse den Beschuldigten zu seinen Taten, doch musste ihm aufgrund seiner vor- gängigen Tätigkeit als faktischer Geschäftsführer der X. GmbH klar sein, dass er mit seiner Art zu wirtschaften hohe Verluste einfährt. Ungeachtet des Konkurses der X. GmbH am 4. August 2016 setzte er seine Geschäftstätigkeit mit der neu gegründeten Y. GmbH (Eintrag Handelsregister am 27. Juli 2016) unbeirrt fort. Das subjektive Tatverschulden wiegt mittelschwer. Das Gesamtverschulden wiegt so- mit mittelschwer, womit eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten auszusprechen ist. 6.3. Somit resultiert vor Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Freiheits- strafe von 20 Monaten. 7.1. Für die Delikte gemäss Anklageschrift Ziff. 2.1–2.3 ist eine Geldstrafe aus- zusprechen. Dabei ist zu beachten, dass der Beschuldigte bezüglich der Vergehen gegen das AHVG (Anklageschrift Ziff. 2.1) und der Vergehen gegen das UVG (An- klageschrift Ziff. 2.3) aufgrund der geleisteten Teilzahlungen und dem danach neu gefassten Tatentschluss wegen mehrfacher Tatbegehung verurteilt worden ist. Wurden die einzelnen Tatausführungen vor dem 8. April 2015 begonnen, ist dafür eine Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts vom 18. November 2016 auszuspre- chen. Für danach begonnene Taten ist hingegen eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 29. Juli 2016 auszufällen (siehe E. 3.5). Nach dem 29. Juli 2016 begann der Beschuldigte nicht mehr mit weiteren Tatausführungen, weshalb zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 31. März 2017 keine Zusatzstrafe auszusprechen ist, auch wenn einzelne Tatausführungen über den 29. Juli 2016 hinaus andauerten. 7.2. Das Obergericht sprach im Urteil vom 18. November 2016 für die meisten zu beurteilenden Delikte eine Freiheitsstrafe aus. Die Geldstrafe ergab sich aus Art. 117 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20), wobei die Geldstrafe zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe ausge- sprochen worden war. Diese Bestimmung sieht als Strafdrohung eine Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Schwerstes Delikt ist das Vergehen gegen Art. 117 Abs. 2 AIG. Die anderen zu beurteilenden Delikte sehen einzig eine Geldstrafe vor. Die Einsatzstrafe beträgt somit 60 Tagessätze Geldstrafe.
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Der Beschuldigte leistete am 28. Mai 2015 die erste Teilzahlung an das SVA. In den zu beurteilenden Zeitraum bis zur Verurteilung vom 8. April 2015 fällt somit ein Vergehen gegen das AHVG. Dem Beschuldigten wurden in diesem Zeitraum zwei Rechnungen zugestellt: Rechnung vom 19. Februar 2015 über Fr. 78'353.70 sowie Rechnung vom 11. Mai 2015 über Fr. 5'596.70. Somit beläuft sich der Deliktsbetrag bis zum 8. April 2015 auf Fr. 83'950.40. Bezüglich des subjektiven Tatverschuldens kann auf das bei E. 6.1 ausgeführte verwiesen werden. Insgesamt ist von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen. Es ist in Anwendung des Asperationsprinzips eine Zusatzstrafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe auszuspre- chen. Die Deliktssumme des Vergehens gegen das BVG beläuft sich auf Fr. 37'745.70. Bezüglich des subjektiven Tatverschuldens ist wiederum auf das bei E. 6.1 Ausge- führte zu verweisen. Insgesamt wiegt das Verschulden leicht. Es rechtfertigt sich eine Zusatzstrafe von 50 Tagessätzen Geldstrafe. Vor dem 1. Januar 2015 begangene Vergehen gegen das UVG sind verjährt. Im Jahr 2015 erfolgte die erste Teilzahlung am 29. Mai 2015. Somit begann der Be- schuldigte im Zeitraum bis zum 8. April 2015 mit der Ausführung eines Vergehens gegen das UVG. Er erhielt im Jahr 2015 bis zu diesem Datum nur am 17. Februar 2015 eine Rechnung über Fr. 15'017.55. Der Deliktsbetrag entspricht dem Anteil der Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung, d.h. 34.9% des Gesamtbetrags. Der Deliktsbetrag bis zum 8. April 2015 beläuft sich folglich auf Fr. 5'241.10. Siehe zum subjektiven Tatverschulden E. 6.1. Insgesamt wiegt das Verschulden sehr leicht bis leicht, weshalb eine Zusatzstrafe von 25 Tagessätzen Geldstrafe auszu- sprechen ist. Gesamthaft resultiert damit (vor Berücksichtigung der Täterkomponenten, welche sich zu Lasten des Beschuldigten auswirken [siehe hinten]) eine Strafe von 235 Tagessätzen Geldstrafe (60 + 100 + 50 + 25 Tagessätze). Dies liegt über dem gesetzlichen Maximum dieser Strafart von 180 Tagessätzen, weshalb die Gesamt- strafe entsprechend zu reduzieren ist. Abzüglich der Grundstrafe von 60 Tagess- ätzen resultiert somit eine Zusatzstrafe zum Urteil vom 18. November 2016 von 120 Tagessätzen Geldstrafe. 7.3. Mit Strafbefehl vom 29. Juli 2016 wurde der Beschuldigte wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Art. 169 StGB) und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) mit einer Gelstrafe von 21 Tagessät- zen und einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Schwerstes Delikt im Zeitraum nach dem 8. April 2015 ist die Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte,
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für welches Delikt eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor- gesehen ist. Die Einsatzstrafe beläuft sich somit auf 21 Tagessätze Geldstrafe. Die Deliktssumme der nach dem 8. April 2015 begangenen Vergehen gegen das AHVG beträgt Fr. 36'369.57 (Gesamtdeliktssumme Fr. 120'319.97 - Fr. 83'950.40). Bezüglich des subjektiven Tatverschuldens ist auf das bei E. 6.1 Ausgeführte zu verweisen. Insgesamt wiegt das Verschulden leicht. Es rechtfertigt sich eine Zu- satzstrafe von 50 Tagessätzen Geldstrafe. Die Deliktssumme der nach dem 8. April 2015 begangenen Vergehen gegen das UVG beträgt Fr. 18'682.10 (Gesamtdeliktssumme Fr. 23'923.10 - Fr. 5'241.–). Für das subjektive Tatverschulden ist auf E. 6.1 zu verweisen. Gesamthaft wiegt das Verschulden sehr leicht bis leicht. Damit ist eine Zusatzstrafe von 30 Tagessätzen auszusprechen. Somit resultiert eine Gesamtstrafe von 101 Tagessätzen Geldstrafe (21 + 50 + 30 Tagessätze). Abzüglich der Grundstrafe von 21 Tagessätzen ergibt sich (vor Be- rücksichtigung der Täterkomponenten) eine Zusatzstrafe von 80 Tagessätzen zum Strafbefehl vom 29. Juli 2016. 7.4. Das Kantonsgericht verzichtete bei den Vergehen gemäss Anklageschrift Ziff. 2.1 (Vergehen gegen das AHVG) sowie Anklageschrift Ziff. 2.3 (Vergehen ge- gen das UVG) darauf, jeden Verstoss einzeln zu asperieren, und fällte abweichend von der konkreten Methode (vgl. BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2 mit Hinweisen) jeweils eine Zusatzstrafe in Gesamtbetrachtung pro Deliktsgruppe aus. Dieses Vorgehen wirkt sich im Ergebnis zu Gunsten des Beschuldigten aus, da eine Asperation jedes einzelnen Verstosses insgesamt zu einer höheren Strafe führen würde. Wie aufgezeigt resultieren aber bereits bei einer Gesamtbetrachtung der nach dem 8. April 2015 begangenen Vergehen (in den Zeitraum vor dem 8. Ap- ril 2015 fällt jeweils ohnehin nur ein Vergehen gegen das AHVG und das UVG) Zusatzstrafen, die – vor Berücksichtigung der Täterkomponenten, welche sich zu Ungunsten des Beschuldigten auswirken (siehe hinten) – gesamthaft bei 200 Ta- gessätzen und somit über der vom Kantonsgericht ausgesprochenen Strafe von 140 Tagessätzen Geldstrafe liegen. Das Obergericht kann aufgrund des Ver- schlechterungsverbots keine höhere Strafe aussprechen, weshalb sich eine Aspe- ration jedes einzelnen nach dem 8. April 2015 begangenen Vergehens gegen das AHVG und das UVG erübrigt und nicht weiter auf diese Problematik einzugehen ist.
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8.1. Die nach der Bewertung der objektiven und subjektiven Tatschwere festge- setzte Strafe ist in einem letzten Schritt unter Berücksichtigung der Täterkompo- nenten gegebenenfalls anzupassen. Bei den Täterkomponenten sind insbeson- dere das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Nachtatverhalten und eine allfällige besondere Strafempfindlichkeit zu berücksichtigen. Das Vorleben ist grundsätzlich nur insoweit zu beachten, als es die Vorwerfbarkeit der konkret zu beurteilenden Tat betrifft (Jositsch/Ege/Schwarzenegger, Strafrecht II: Strafen und Massnahmen, 9. A., Zürich/Basel/Genf 2018, S. 111 ff.; vgl. auch BGE 143 IV 145 E. 8.3.2). 8.2. [Allgemeine Täterkomponenten] 8.3. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. So wurde er am 2. Oktober 2007 wegen der Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern zu einer bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Am 4. März 2009 wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie Ver- nachlässigung von Unterhaltspflichten zu einer unbedingten Geldstrafe von 35 Ta- gessätzen und am 26. März 2009 wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Erneut wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung wurde er am 9. Oktober 2009 mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen bestraft. Am 19. Mai 2011 folgte eine weitere Verurteilung wegen mehrfacher wie- derholter Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung und einer geringfügigen Wiederhandlung gegen das AIG (damals AuG). Es wurde eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen und eine Busse von Fr. 900.– ausgespro- chen. Am 22. November 2011 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher Ver- nachlässigung von Unterhaltspflichten, Ungehorsams im Betreibungs- und Kon- kursverfahren sowie mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen und Auslän- dern ohne Bewilligung mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Ebenfalls wurde er am 16. Dezember 2011 wegen Fahren ohne Führerausweis oder trotz Entzug mit einer unbedingten Gel- strafe von 60 Tagessätzen bestraft. Weiter bestrafte ihn das Kantonsgericht am 8. April 2015 wegen Gefährdung des Lebens, mehrfacher (z.T. wiederholter) Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, mehrfacher Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Übertretung des AHVG sowie einfacher und grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Frei- heitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten, einer Geldstrafe von 60 Tagessät- zen sowie Fr. 500.– Busse. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von
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2 Jahren aufgeschoben. Dieses Urteil wurde vom Obergericht mit Urteil vom 18. November 2016 bestätigt. Am 29. Juli 2016 wurde der Beschuldigte wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte sowie Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen von der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen mit Strafbefehl mit einer bedingten Geldstrafe von 21 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 500.– und am 31. März 2017 mit Strafbefehl wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 400.– bestraft. Im aktuellen Strafregisterauszug vom 17. Februar 2023 erscheinen noch drei Ver- urteilungen (Strafbefehl vom 29. Juli 2016, Urteil des Obergerichts vom 18. No- vember 2016 und Strafbefehl vom 31. März 2017). Art. 369 Abs. 7 StGB, wonach gelöschte Urteile dem Beschuldigten nicht mehr entgegengehalten werden dürfen, wurde mit Wirkung per 23. Januar 2023 aufgehoben. Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers soll dieses mit der Revision von 2007 eingeführte und als nicht sachgerecht erachtete Verwertungsverbot nicht mehr gelten (vgl. Botschaft zum Strafregistergesetz vom 20. Juni 2014, BBl 2014 5776 ff.). Übergangsbestimmun- gen, welche eine Weitergeltung des Verwertungsverbots für altrechtliche Verurtei- lungen vorsehen würden, existieren nicht. Der Beschuldigte wird im Vergleich zur Rechtslage zu den jeweiligen Tatzeitpunkten auch nicht schlechter gestellt, da die genannten Verurteilungen zu jenen Zeitpunkten im Strafregister noch nicht ge- löscht waren. Die "Lex mitior"-Regel gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist folglich nicht verletzt, weshalb offenbleiben kann, ob es sich bei aArt. 369 Abs. 7 StGB nicht ohnehin um eine – dem Grundsatz nicht unterworfene – Prozessregel handelte (vgl. Popp/Berkemeier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf- recht I, 4. A., Basel 2019, Art. 2 N. 18, S. 31). Die gelöschten Vorstrafen sind somit im Rahmen der Täterkomponenten zu be- rücksichtigen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Täterkomponen- ten aufgrund der nachfolgenden Erwägungen selbst bei einer Nichtberücksichti- gung deutlich straferhöhend ins Gewicht fallen würden. 8.4. Nach dem Gesagten hinderten den Beschuldigten insgesamt sieben Vor- strafen in den Jahren 2009 bis 2011, darunter mehrere unbedingt ausgesprochene Geldstrafen, nicht an der Begehung der vorliegend zu beurteilenden Delikte. Ebenso wenig liess er sich durch ein laufendes Strafverfahren, u.a. wegen Gefähr- dung des Lebens, in dessen Verlauf er vom 18. Mai 2013 bis 25. Juni 2013 in Untersuchungshaft genommen worden war, von der Begehung von Straftaten ab- halten. Auch die Verurteilungen mit Strafbefehl vom 29. Juli 2016, Urteil des Ober- gerichts vom 18. November 2016 und Strafbefehl vom 31. März 2017 zeigten keine
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Wirkung und konnten den Beschuldigten nicht von der Veruntreuung von Quellen- steuern gemäss Anklageschrift Ziff. 2.5 abhalten, welches Delikt der Beschuldigte teilweise in der Probezeit und teilweise während des Strafvollzugs in Halbgefan- genschaft beging. Diese Umstände wirken sich deutlich straferhöhend aus. Leicht strafmindernd ist das Geständnis des Beschuldigten zu berücksichtigen. Ebenfalls wirkt es sich leicht strafmindernd aus, dass er einen Teil der Schulden regelmässig abzahlt. Aufrichtige Reue oder Einsicht ist beim Beschuldigten indessen nicht zu erkennen. Mithin macht er für seine Taten weiterhin hauptsächlich die von ihm mandatierten Treuhänder und seine Mitarbeitenden verantwortlich. Insgesamt re- sultiert unter Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Strafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe. Die Geldstrafe kann nicht erhöht werden, weshalb es bei den vom Kantonsgericht ausgesprochenen 140 Tagessätzen bleibt (siehe E. 7.4). 8.5. [Ausführungen zur Tagessatzhöhe] 9.1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so wi- derruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Begehen heisst Ausführen einer Tat im Sinn von Art. 8 StGB. Mas- sgebend ist, dass die verbotene Willensbetätigung in die Probezeit fällt, nicht ob der Erfolg dann eintritt (Schneider/Garré, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A., Basel 2019, Art. 46 N. 25, S. 797). Bei einer natür- lichen Handlungseinheit genügt es, dass eine Handlung während der Probezeit begangen wurde (vgl. Popp/Keshelava, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Strafrecht I, 4. A., Basel 2019, Art. 8 N. 4 S. 89). Die Probezeit beginnt mit der Eröffnung des Urteils zu laufen, das vollstreckbar wird (BGE 120 IV 172 E. 2a; seit 23. Januar 2023 explizit in Art. 44 Abs. 4 StGB festgehalten). Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre ver- gangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). 9.2. Das Kantonsgericht widerrief den mit Strafbefehl vom 29. Juli 2016 und vom 31. März 2017 gewährte bedingte Vollzug einer Geldstrafe von 21 bzw. 10 Tagessätzen. Ebenfalls widerrief es den mit Urteil des Obergerichts 50/2015/24 vom 18. November 2016 gewährten teilbedingten Vollzug einer Freiheitsstrafe im Umfang von zwei Jahren. Es führte aus, nach der erneuten Delinquenz in der Pro- bezeit und unter Gesamtwürdigung aller Prognosefaktoren sei die Rechtswohltat des (teil)bedingten Vollzugs nicht mehr angebracht. 9.3. Im Strafbefehl vom 29. Juli 2016 wurde die Probezeit auf zwei Jahre fest- gesetzt. Das Obergericht auferlegte dem Beschuldigten im Urteil 50/2015/24 vom
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persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 11.5. Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Ein- griff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Famili- enlebens auszugehen (BGer 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_1087/2020 vom 25. November 2020 E. 5.2; je mit Hinweisen). Das Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einer in der Schweiz gefestigt an- wesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, darunter die Gemeinschaft mit minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1). Ein absolutes Recht auf Einreise in die und Aufenthalt in der Schweiz oder auf einen bestimmten Aufenthaltstitel verleihen Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV jedoch nicht (BGE 137 I 284 E. 2; BGer 2C_402/2015 vom 11. November 2016 E. 3.1). In die- sem Zusammenhang ist besonders auch das Wohl des Kindes, mithin insbeson- dere des minderjährigen Sohnes des Beschuldigten, zu berücksichtigen (vgl. Art. 11 Abs. 1 BV und Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [SR 0.107; KRK]). Nach der KRK hat jedes Kind ein Recht, grundsätzlich nicht von seinen Eltern gegen deren Willen getrennt zu werden (Art. 9 KRK) und regelmäs- sigen Kontakt zu beiden Elternteilen zu pflegen, wenn diese nicht im gleichen Staat wohnen (Art. 10 Abs. 2 KRK). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diesen Ansprüchen des Kindes stärker Rechnung zu tragen. Einschränkend hielt es aber auch fest, dass sich aus diesen Bestimmungen kein unmittelbarer Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung ableiten lasse, sie seien jedoch bei der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigen (BGE 143 I 21 E. 5.5.2). 11.6. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte anerkennt, dass die Staaten berechtigt sind, Delinquenten auszuweisen. Berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu prüfen. Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen
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Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und ver- hältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.3; Zurbrügg/Hruschka, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg], Basler Kommen- tar, Strafrecht I, 4. A., Basel 2019, Art. 66a N. 100, S. 1751). Die Landesverweisung ist gesetzlich vorgesehen und dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit, Auf- rechterhaltung der Ordnung und der Verhütung von Straftaten. Bei der Verhältnis- mässigkeitsprüfung haben sich die nationalen Instanzen unter anderem von fol- genden Kriterien leiten zu lassen: Natur und Schwere der Straftat, Dauer des Auf- enthalts im ausweisenden Staat, seit der Straftat abgelaufene Zeit und Verhalten während dieser Zeit, familiäre Situation usw. (BGE 146 IV 105 E. 4.2 f.). 11.7. Bei der Prüfung der privaten Interessen des Betroffenen sind analog Art. 31 Abs. 1 VZAE insbesondere die Integration des Gesuchstellers, die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Familienverhältnisse (vgl. Art. 8 EMRK und Art. 13 BV), die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereinglie- derung im Herkunftsstaat zu beachten. Zudem sind auch genuin strafrechtliche As- pekte wie die Resozialisierungschancen des Täters zu berücksichtigen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 mit Hinweisen; BGer 6B_1262/2018 vom 29. Januar 2019 E. 2.3.1). Der Fokus bei der Prüfung der privaten Interessen ist einerseits auf die Situation des Betroffenen in der Schweiz und andererseits auf diejenige im Heimatland zu legen (vgl. OGE 50/2018/33 vom 9. April 2019 E. 9.4 mit Hinweisen). 11.8.1. Der Beschuldigte wurde 1974 im Kosovo geboren, wo er auch aufwuchs. Seine Muttersprachen sind Albanisch und Serbisch. Er spricht gebrochen Deutsch. Im Kosovo habe er die obligatorische Schule besucht, aber keine Ausbildung ab- solviert. Er habe nach der Schulzeit bei einem Onkel in Bosnien in einer Bäckerei und Konditorei sowie einem Grillstand gearbeitet. In die Schweiz sei er 1996 wegen der Heirat mit seiner Ex-Frau gekommen. Der Beschuldigte ist wieder verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau sowie seinen zwei jüngeren (von vier) Kindern zusam- men. [Ausführungen zur Situation der Ehefrau sowie der Kinder]. Der Beschuldigte hat eine Lehre im Bereich Detailhandel und Logistik begonnen. Mit den älteren Kindern hat der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben unregel- mässigen Kontakt. Er arbeitet als selbständiger Gipser und Fassadenbauer, wobei er nie eine Ausbildung in diesem Bereich absolviert hat. Mit dieser Tätigkeit ver- dient er Fr. 6'500.– bis Fr. 8'000.– im Monat. Hobbys hat der Beschuldigte keine, er treibt keinen Sport und ist nicht Mitglied in einem Verein. Er habe zu einer Person
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eine engere Freundschaft in der Schweiz. Weiter leidet der Beschuldigte an Dia- betes und Bluthochdruck. Er ist deshalb in ärztlicher Behandlung und muss regel- mässig Medikamente einnehmen. Der Beschuldigte verfügt über eine Niederlas- sungsbewilligung C. Seine Ehefrau und seine zwei jüngeren Kinder sind kroatische Staatsbürger; sie verfügen ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung C. 11.8.2. Der Beschuldigte verstiess wiederholt gegen die Rechtsordnung. Über die letzten 15 Jahre bestehen kaum deliktsfreie Zeiträume. Allein die vorliegend zu beurteilenden Straftaten erstrecken sich von 2013 bis 2018. Auch hat er namhafte Schulden. Die nicht getilgten Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre belaufen sich gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister vom 17. Februar 2023 auf rund Fr. 1.6 Mio. Er hat ausserhalb seiner Familie kaum enge Kontakte. Seine Integration (Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE) ist somit insgesamt mangelhaft, auch er- scheinen die wirtschaftliche Perspektive und die finanziellen Verhältnisse (Art. 31 Abs. 1 lit. d VZAE) schlecht. 11.8.3. Die gesundheitlichen Verhältnisse sprechen ebenfalls nicht für einen per- sönlichen Härtefall: Diabetes und Bluthochdruck sind verbreitete Zivilisationskrank- heiten. Obwohl das kosovarische Gesundheitssystem nicht denselben Standard wie dasjenige der Schweiz aufweist, ist die medizinische Grundversorgung im Ko- sovo grundsätzlich gewährleistet (BVGer E-4677/2018 vom 27. Mai 2020 E. 6.5.2). Der Beschuldigte hat die ersten zwanzig Lebensjahre im Kosovo und in Serbien verbracht, wobei er in Serbien auch gearbeitet hat. Er spricht die jeweiligen Lan- dessprachen. Eine Rückkehr in eines dieser Länder scheint grundsätzlich zumut- bar und eine Integration möglich. Der Beschuldigte war denn auch mehrmals im Kosovo, gemäss eigenen Aussagen zuletzt 2018. 11.8.4. Indessen greift die Landesverweisung in das Recht auf Privat- und Fami- lienleben des Beschwerdeführers ein, indem in die nahe und tatsächlich gelebte Beziehung zu seiner Ehefrau, welche über eine Niederlassungsbewilligung C ver- fügt, sowie zu seinen beiden jüngeren Kindern, mit denen er noch zusammenlebt und wovon eines minderjährig ist, eingegriffen wird. Es ist davon auszugehen, dass das Familienleben nicht ohne weiteres im Kosovo oder in Serbien gepflegt werden könnte, zumal die Ehefrau des Beschuldigten kroatische Staatsbürgerin ist und die Kinder in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind. 11.8.5. Zusammenfassend hat der Beschuldigte insbesondere aufgrund seiner in der Schweiz lebenden Familie ein erhebliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz.
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11.9.1. Bei der Landesverweisung handelt es sich nach der Intention des Gesetz- gebers primär um eine Sicherungsmassnahme (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2), womit das zu berücksichtigende öffentliche Interesse insbesondere der Schutz der öffentlichen Ordnung und die Verhinderung weiterer Straftaten ist (vgl. auch Art. 8 Abs. 2 EMRK; BGer 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 4; 6B_506/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.5). Dabei ist massgebend auf die ver- schuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifes- tierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legal- prognose abzustellen (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2 mit Hinwei- sen). 11.9.2. Anlasstat für die Landesverweisung bildet vorliegend die Veruntreuung von Quellensteuern gemäss Anklageschrift Ziff. 2.5. Das Strafgericht darf bei der Prü- fung eines Härtefalls allerdings auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB be- gangene Straftaten berücksichtigen; gestützt darauf darf nicht eine Landesverwei- sung ausgesprochen, aber die Integration und Rückfallgefahr bzw. die Verhältnis- mässigkeit der Landesverweisung generell beurteilt werden (BGer 6B_15/2020 vom 5. Mai 2020 E. 1.4.2; 2C_305/2018 vom 18. November 2019 E. 4.2 mit Hin- weisen). Im vorliegenden Verfahren wurde eine zuvor teilbedingte Freiheitsstrafe u.a. wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) widerrufen. Weiter weist der Beschuldigte zahlreiche Vorstrafen, darunter wegen mehreren ausländer-rechtli- chen Delikten, auf. Die ausgesprochene Gesamtstrafe für die verschiedenen Straf- taten beträgt im vorliegenden Verfahren insgesamt 40 Monate Freiheitsentzug. Das Verschulden ist mithin insgesamt erheblich. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es bereits bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr (ʺZweijahresregel") ausserordentlicher Umstände, da- mit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich selbst bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamen Kindern, wobei die Ehefrau des Beschuldigten nicht Schweizerin ist (BGer 6B_1299/2019 vom 28. Ja- nuar 2020 E. 3.4.7). 11.9.3. Dem Beschuldigten muss eine schlechte Rückfallprognose ausgestellt wer- den. Er liess sich weder durch mehrere unbedingt ausgesprochene Geldstrafen, laufende Strafuntersuchungen oder eine teilbedingt ausgesprochene Freiheits- strafe von der Begehung neuer Straftaten abhalten. Ein bedingter Strafvollzug kam im vorliegenden Verfahren entsprechend nicht in Betracht. Seitens des Migrations- amts wurde der Beschuldigte wiederholt verwarnt: am 27. Oktober 2008, am 14. Mai 2009, am 29. Oktober 2009 sowie zuletzt am 24. Januar 2022. Es besteht
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mithin ein sehr erhebliches öffentliches Interesse an einer Landesverweisung. Al- lein die Deliktssumme der im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Straftaten beläuft sich auf mehrere hunderttausend Franken. Dazu kommen die erwähnten früheren Verurteilungen wegen verschiedener, u.a. migrationsrechtlicher, Strafta- ten und eine Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens. 11.10. Zusammenfassend hat der Beschuldigte zwar ein erhebliches persönliches Interesse, nicht aus der Schweiz verwiesen zu werden, da seine Ehefrau und seine Kinder, wovon das jüngste 16 Jahre alt ist, hier leben. Faktisch könnte das Fami- lienleben bei einer Landesverweisung wohl nur auf einer telefonischen bzw. video- übertragenen Basis weitergeführt werden, wobei aber immerhin auch Ferienbesu- che möglich wären. Der Beschuldigte ist insgesamt jedoch nur schlecht bzw. gar nicht integriert. Eine Reintegration in den Kosovo scheint möglich und eine Aus- weisung grundsätzlich zumutbar. Der Beschuldigte hat Straftaten von erheblicher Tragweite begangen und es besteht ein hohes Rückfallrisiko. Er ist zu einer Frei- heitsstrafe von 40 Monaten verurteilt worden. Ein überwiegendes öffentliches Inte- resse an der Landesverweisung besteht. Es kann somit nicht nach Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise von einer solchen abgesehen werden. Auch dass das Mig- rationsamt mit Verfügung vom 24. Januar 2022 auf eine Rückstufung der Nieder- lassungsbewilligung verzichtete und den Beschuldigten bloss verwarnte, kann da- ran nichts ändern, zumal die im vorliegenden Strafverfahren zu beurteilenden Straftaten im migrationsrechtlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen waren. 11.11. Aus den Akten sind keine zwingenden Gründe ersichtlich, die aufgrund völ- kerrechtlicher Verpflichtungen oder humanitärer Gründe einer Rückweisung ent- gegenstehen stehen würden (vgl. Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB). Solche macht der Beschuldigte auch nicht geltend. Demnach steht einer Wegweisung des Beschul- di gten in den Kosovo nichts entgegen. [Es folgen Ausführungen zur Dauer der Landesverweisung, welche bei 5 Jahren belassen wird, sowie Erwägungen zur Ausschreibung im SIS]