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Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität; Beweiswürdigung; Aus- sageanalyse bei Kindern – Art. 187, Art. 189 ff. und Art. 213 StGB; Art. 10 StPO. Die allgemeinen Erkenntnisse der Aussagepsychologie gelten grundsätzlich so- wohl für Erwachsene als auch für Kinder. Bei Kindern sind jedoch verschiedene Besonderheiten zu beachten (E. 3.2). Würdigung der Aussagen einer erwachsenen Person (E. 4.2) und eines 9-jährigen Kindes (E. 5.2). OGE 50/2021/10, 50/2021/12 und 50/2021/16 vom 10. Dezember 2021 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen 3.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindli- che Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Für den Beweiswert einer Aussage ist nicht die allge- meine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person als persönliche Eigenschaft ent- scheidend, sondern die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 147 IV 409 E. 5.4.3 S. 422; BGer 6B_323/2021 vom 11. August 2021 E. 2.3.3 [zur Publ. vor- gesehen]). 3.2.1. Die Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen erfolgt aufgrund einer Aussageanalyse. Nach deren empirischem Ausgangspunkt erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird in ers- ter Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesen- geleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerk- male, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbewertung ist davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass sich diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskri-
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terien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirkli- chen Erleben entspricht und wahr ist (BGer 6B_751/2021 vom 27. August 2021 E. 1.1.2 mit Hinweisen). Massgebend ist, ob bei objektiver Betrachtung erhebliche und unüberwindbare Zweifel – das heisst solche, die sich aufgrund der objektiven Sachlage aufzwingen – bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, da solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 145 IV 154 = Pra 2019 Nr. 139 E. 1.1 mit Hinweisen). 3.2.2. Die allgemeinen Erkenntnisse der Aussagepsychologie sind grundsätzlich in gleicher Weise sowohl bei Erwachsenen wie auch bei Kindern anwendbar (Ludewig/Tavor/Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Rich- tern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 2011, S. 1416). Dennoch sind verschiedene Besonderheiten zu beachten. Insbesondere festzuhalten ist, dass es keine spezifischen psychischen oder psychosomatischen Auffälligkeiten gibt, die auf einen tatsächlich erfolgten sexuellen Missbrauch hinweisen. Solche Auffällig- keiten im Verhalten oder körperliche Symptome können zwar als Reaktion auf ei- nen sexuellen Missbrauch auftreten, aber ebenso mit persönlichen, familiären, schulischen oder gesundheitlichen Schwierigkeiten einhergehen, zumal eine allge- mein problematische Familiensituation und ein allfälliger Loyalitätskonflikt des Kin- des per se für dieses eine starke Belastung darstellen kann. In gleicher Weise darf auch nicht das Interesse eines Kindes für Sexualität, sexuelle Verhaltensäusse- rungen und sexuelles (Spiel-)Verhalten als spezifischer Hinweis auf das Erleben eines sexuellen Missbrauchs gedeutet werden. Als ungeeignet erweisen sich des Weiteren die Auswertung von Kinderzeichnungen oder die Interpretation von Spiel- verhalten mit Hilfe anatomischer Puppen, da die Suggestionseffekte zu gross sind. Allgemein ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass Kinder prinzipiell anfälliger auf Suggestionen sind als erwachsene Personen. Unter Suggestion ist dabei nicht nur die verbale oder nonverbale Beeinflussung zu verstehen, sondern auch Einstellun- gen, Erwartungen, Befürchtungen der Eltern und einvernehmenden Personen so- wie deren Handlungen. Besonders zu beachten ist deshalb, wie die Aussagen zu- stande gekommen sind, insbesondere in welchem Zeitpunkt wem gegenüber und in welchem Kontext die Aussagen erstmals gemacht wurden und wer wie darauf reagierte (zum Ganzen: Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsy- chologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staats- anwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 89 ff.; Regula Maag, Sexuelle Miss- brauchsvorwürfe bei Scheidungs- und Trennungskonflikten, in: Ludewig/Bau- mer/Tavor [Hrsg.], S. 476 ff.; ferner: Justine Barton, L'appréciation de la crédibilité
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d'une victime présumée de violences sexuelles, AJP 2021, S. 1370 ff.; Scheideg- ger/Lavoyer/Stalder, Reformbedarf im schweizerischen Sexualstrafrecht, in: sui- generis 2020, S. 57 ff.). 4. Strafbare Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 (Anklageziffer 2.1) 4.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich der sexuellen Nötigung, der Vergewaltigung und der mehrfachen Schändung zum Nachteil der Privatklägerin 1 schuldig gemacht zu haben. 4.1.1. Der sexuellen Nötigung macht sich schuldig, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, nament- lich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 189 Abs. 1 StGB). Einer Vergewaltigung macht sich schuldig, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 190 Abs. 1 StGB). Die beiden Strafnormen bezwecken den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung und setzen übereinstimmend voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nöti- gungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzuneh- men. Sie schützen vor Angriffen auf die sexuelle Freiheit insoweit, als der Täter den zumutbaren Widerstand des Opfers überwindet oder ausschaltet. Ob die Ver- hältnisse die tatbeständlichen Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, lässt sich erst nach einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen Umstände und der persönlichen Situation des Opfers entscheiden (BGer 6B_1392/2019 vom 14. Sep- tember 2021 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Gewalt im Sinn von Art. 189 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn er sich mit körperlicher Kraftentfaltung über die entgegenstehende Willensbetätigung des Opfers hinweg- setzt. Es genügt, wenn der Täter das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf dieses legt. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich mit allen Mitteln zu wehren versucht. Als Gegenwehr des Opfers genügt eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (BGer 6B_83/2020 vom 18. Juni 2020 E. 3.3 mit Hinweisen; BGer 6B_941/2019 vom 14. Februar 2020 E. 4.2.2 ff.). 4.1.2. Der Schändung macht sich schuldig, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustands zum Beischlaf, zu
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einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht (Art. 191 StGB). Als widerstandsunfähig gilt, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Strafnorm schützt Personen, die ei- nen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Dabei genügt, dass das Opfer vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Die Gründe für die Wider- standsunfähigkeit können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder si- tuationsbedingter Natur sein. Die Widerstandsfähigkeit muss ganz aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt sein. Eine Be- wusstlosigkeit im Sinn eines komatösen Zustands wird nicht vorausgesetzt. Der Täter muss dabei die Widerstands- oder Urteilsunfähigkeit eines Menschen zu se- xuellen Handlungen ausnützen und ihn damit als Sexualobjekt missbrauchen (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 2.2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 147 IV 340). 4.2. Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf der Vergewaltigung zwischen Juli und September 2010, weshalb der Sachverhalt diesbezüglich beweismässig zu er- stellen ist. 4.2.1. Zum Beschuldigten ist allgemein festzuhalten, dass er grundsätzlich ein In- teresse daran hat, sich nicht selbst zu belasten. Er ist als beschuldigte Person auch nicht zur Wahrheit verpflichtet (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_157/2016 vom 8. August 2016 E. 2.4.2). Bei der Würdigung seiner Aussagen ist zu berück- sichtigen, dass er zwar auf Deutsch aussagte, Deutsch jedoch nicht seine Mutter- sprache ist. Allgemein ist das Aussageverhalten des Beschuldigten geprägt davon, dass er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe abstritt und ein allfälliges eigenes Fehl- verhalten zu verharmlosen versuchte. Er war dabei allgemein bemüht, sich in ei- nem guten Licht und als Opfer darzustellen sowie die Fehler bei anderen Perso- nen, insbesondere bei der Privatklägerin 1, auszumachen. Den Vorwurf der Vergewaltigung zwischen Juli und September 2010 stritt der Be- schuldigte kategorisch ab. Allgemein sagte der Beschuldigte, er habe ein "Nein" der Privatklägerin 1 immer akzeptiert und er habe nie Sex mit ihr gehabt, wenn sie es nicht gewollt habe. Insoweit ist seine Aussage, er habe die Privatklägerin 1 nie sagen hören, "nein, ich möchte nicht", nicht ganz nachvollziehbar. Zu den einzel- nen Aussagen der Privatklägerin 1 erklärte er, er könne sich nicht an Geschlechts- verkehr zwischen Juli und September 2010 erinnern, bei dem etwas irgendwie an- ders gewesen sei als sonst. Er sei nie in die Privatklägerin 1 eingedrungen, wäh- rend diese noch geschlafen habe. Er wisse nichts von Unterleibsschmerzen oder dass die Privatklägerin 1 einen Druck auf dem ganzen Bauch gehabt habe. Er habe
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die Privatklägerin 1 beim Sex nicht an den Oberarmen oder den Handgelenken festgehalten, und es habe es nie gegeben, dass die Privatklägerin 1 sich beim Sex gewehrt und versucht habe, ihn wegzustossen oder sich loszureissen. Trotz des konstanten Abstreitens verwickelte sich der Beschuldigte in einen Widerspruch. So gab er zuerst an, er und die Privatklägerin 1 hätten überhaupt keinen Sex mehr gehabt, als diese mit dem Privatkläger 4 schwanger gewesen sei. Später sagte er hingegen aus, sie hätten auch während der Schwangerschaft mit dem Privatklä- ger 4 bzw. allgemein während der Schwangerschaft Geschlechtsverkehr gehabt. 4.2.2. Die Privatklägerin 1 wurde zu den Straftaten zu ihrem Nachteil als Aus- kunftsperson einvernommen. Allgemein ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 1 am 23. Februar 2017 nur wegen Verdachts auf sexuellen Missbrauch der Privat- klägerin 2 Strafanzeige erstattete. Zu diesen Vorwürfen wurde sie am 24. Februar 2017 einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme erwähnte die Privatkläge- rin 1 im Zusammenhang mit der Beschreibung des Familienlebens, sie sei vom Beschuldigten bedrängt worden und wieder schwanger geworden. Diese Aussage stiess eine Strafuntersuchung wegen sexueller Übergriffe zum Nachteil der Privat- klägerin 1 an, wozu sie erstmals am 28. Februar 2017 einvernommen wurde. Im Rahmen dieser Einvernahme schilderte die Privatklägerin 1 in einer freien Erzäh- lung sogleich den Vorfall zwischen Juli und September 2010. Weiter ist zu berück- sichtigen, dass die Privatklägerin 1 erstmals rund sechseinhalb Jahre nach dem Tatzeitpunkt einvernommen wurde. Während erwartet werden kann, dass sie das Kerngeschehen mehrheitlich konkret schildern konnte, ist betreffend Umstände ausserhalb des Kerngeschehens ein weniger detailliertes Aussageverhalten nach- vollziehbar (Ludewig/Baumer/Tavor, S. 30 f.). Zudem ist im Sinn eines Strukturver- gleichs festzustellen, dass die Privatklägerin 1 generell keine ausführlichen Aussa- gen machte. Zum Tathergang erklärte die Privatklägerin 1 konstant, es sei an einem Morgen im dritten Monat der Schwangerschaft (mit dem Privatkläger 4) im Schlafzimmer der Wohnung am Spitzwiesenweg passiert und es habe ungefähr zehn Minuten ge- dauert. Der Beschuldigte habe sich mit seinem ganzen Körpergewicht auf sie ge- legt und sie mit den Händen an den Oberarmen gegen das Bett gedrückt. Sie habe sich verbal und körperlich versucht zu wehren. Sie habe ihm immer wieder gesagt, er solle aufhören, von ihr heruntergehen, sie sein lassen, sie sei schwanger. Sie habe auch versucht, sich aufzurichten und sich mit den Händen und Füssen vom Beschuldigten wegzustossen. Der Beschuldigte habe aber nicht reagiert und ein- fach weitergemacht. Sie sei völlig ausgeliefert, verzweifelt gewesen. Sie sei nicht ganz sicher, ob der Beschuldigte zum Samenerguss gekommen sei, sie glaube
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aber schon. Er habe dann irgendwann einfach losgelassen, von ihr abgelassen. Sie habe Unterleibsschmerzen gehabt und einen Druck auf dem ganzen Bauch. Sie wisse nicht, ob sie noch geblutet habe. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 spricht insbesondere, dass sie den Vorfall zeitnah sowohl gegenüber ihrer Freundin A. wie auch gegen- über ihrem behandelnden Psychiater, Dr. med. B., erwähnte. So erklärte A. von sich aus zur Beziehung der Privatklägerin 1 zum Beschuldigten, dass sie von einer Vergewaltigung in der Partnerschaft wisse. Während der Schwangerschaft mit dem Privatkläger 4 habe ihr die Privatklägerin 1 erzählt, dass sie vom Beschuldigten während dieser Schwangerschaft vergewaltigt worden sei. Gegenüber Dr. med. B. erwähnte die Privatklägerin 1 den Vorfall erstmals in der Sitzung vom 20. April 2011. Dr. med. B. führte dazu aus, als die Privatklägerin 1 mit dem Privatkläger 4 im dritten Monat schwanger gewesen sei, sei der Beschuldigte wieder zu ihr ge- kommen und habe mit ihr den Beischlaf mit Gewalt vollzogen und dabei auch kein Kondom benutzt. Weiter notierte Dr. med. B. zur Sitzung am 29. Juni 2011: "In 3. SS hat er sie vergewaltigt. Er wollte keine Kondome". Weiter spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1, dass sie den Vorfall während der Schwangerschaft mit dem Privatkläger 4 von Anfang an ausdrücklich als Vergewaltigung bezeichnete und diesen stets klar von den ande- ren Vorfällen abgrenzte. So grenzte sie den Vorfall ganz allgemein von anderen ab, aber auch spezifisch beispielsweise von der Zeugung des Privatklägers 4. Durch diese Differenzierung verzichtete die Privatklägerin 1 auch darauf, den Be- schuldigten im Zusammenhang mit den anderen Vorfällen unnötig zu belasten. Deutlich wird dies beispielsweise betreffend die Zeugung des Privatklägers 3: Sie habe sich nicht gewehrt; in dem Fall wolle sie den Beschuldigten nicht beschuldi- gen; es sei auch ein Absturz von ihr gewesen; wenn sie klar gewesen wäre, hätte sie dem Beschuldigten dies (dass sie keinen Geschlechtsverkehr wolle) auch bes- ser erklären und klarmachen können. Auch zur Zeugung des Privatklägers 4 sagte die Privatklägerin 1, dann sei es halt dazu gekommen und sie habe es wieder über sich ergehen lassen; sie habe sich nicht gewehrt. 4.2.3. Die amtliche Verteidigerin macht mehrfach geltend, die Privatklägerin 1 habe sich eine bis ins Detail zurechtgelegte Geschichte ausgedacht und die Straf- anzeige als Mittel zum Zweck verwendet; sie habe die Kinder für sich alleine haben wollen; sie habe den Beschuldigten loswerden wollen, nachdem sie mit Beschluss der KESB vom 6. September 2016 das gemeinsame Sorgerecht zugesprochen be- kommen hätten.
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Nach den Ausführungen der amtlichen Verteidigerin hätte die Privatklägerin 1 be- reits Ende 2010 bzw. Anfang 2011 mit ihren Äusserungen gegenüber A. und Dr. med. B. beabsichtigen müssen, den Beschuldigten falsch zu beschuldigen, um ihm damit den persönlichen Kontakt zu den Kindern zu verwehren – wohlgemerkt aber nicht unmittelbar, sondern erst Jahre später. Das Obergericht hat die Privat- klägerin 1 ausführlich befragt, auch zu ihrem schulischen, beruflichen und familiä- ren Werdegang, und konnte sich ein eigenes Bild von der Persönlichkeit der Pri- vatklägerin 1 machen. Insbesondere ergab sich, dass die Privatklägerin 1 wegen ihrer Lernbehinderung eine eher einfache Ausbildung absolvierte, nach einer An- lehre in einer Gärtnerei in der Pflege arbeitete und sich wegen Depressionen in Behandlung begab. Anhaltspunkte für ein hochgradig kalkulierendes, manipulati- ves Verhalten, wie es für die Darstellungen der amtlichen Verteidigung notwendig wäre, konnten nicht festgestellt werden. Dies stimmt auch mit der Einschätzung von Dr. med. B. überein, wonach die Privatklägerin 1 eher zum Gegenteil als zu Übertreibungen neige, sie eher noch darauf habe hingewiesen werden müssen, dass es sich um eine Straftat handle, und er ihr ein manipulatives Handeln nicht zutrauen würde. Im Übrigen ist zur damaligen familiären Situation festzuhalten, dass das Besuchsrecht am 9. Mai 2011 einvernehmlich geregelt werden konnte. Darüber hinaus berichtete die damalige Beiständin der Privatkläger 2 – 4 am 23. Oktober 2014, das anfänglich begleitete Besuchsrecht sei gut verlaufen, die Begleitung habe aufgehoben werden können und das Besuchsrecht finde seit zwei Jahren unbegleitet statt. Dies lässt zumindest für den damaligen Zeitpunkt nicht auf eine hochstrittige Situation betreffend Betreuungsanteile des Beschuldigten schliessen, aufgrund derer die Privatklägerin 1 hätte detailliert planen sollen, wie sie den Beschuldigten Jahre später falsch beschuldigen könnte. Letztlich ist noch- mals darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin 1 wegen Verdachts auf sexuellen Missbrauch der Privatklägerin 2 Strafanzeige erstattete. Bereits dies hätte für die Einschränkung bzw. Aufhebung des persönlichen Kontakts genügt. 4.2.4. Zum Umstand, dass die Privatklägerin 1 erst im Jahr 2017 Strafanzeige er- stattete, ist Folgendes festzuhalten: Einerseits ging die Privatklägerin 1 am 23. Februar 2017 – wie bereits dargelegt – nur wegen Verdachts auf sexuellen Missbrauch der Privatklägerin 2 zur Polizei. Andererseits gilt als gerichtsnotorisch, dass Opfer von Sexualdelikten aus verschiedenen Gründen, namentlich aus Angst und Scham, oftmals lange mit einer Anzeigeerstattung zuwarten oder sogar gänz- lich darauf verzichten (BGE 147 IV 409 E. 5.4.1 S. 419 f.). So gab die Privatkläge- rin 1 denn auch an, sie habe es (Strafanzeige erstatten) einfach nicht tun können; sie habe die Kraft nicht gehabt, habe Angst gehabt und habe sich auch geschämt; es sei auch nicht einfach gewesen, hierher (zur Polizei) zu kommen; man fühle sich
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selber wie schuldig; es sei schwer über solche Sachen zu reden, glaubwürdig, da- mit man sie auch ernst nehme; sie habe den Beschuldigten auch nicht mehr weiter belasten wollen, weil dieser schon vorbestraft sei; sie habe jahrelang versucht, das alles wieder in die richtige Bahn zu lenken und habe für die Familie gekämpft. Dies stimmt damit überein, dass die Privatklägerin 1 laut Dr. med. B. sehr ambivalent gewesen sei, was die Beziehung zum Beschuldigten anbelange, und immer wieder gehofft habe, dass es zwischen ihnen wieder gut und er wieder lieb zu ihr werde. Entsprechend ist auch nachvollziehbar, dass wirkliches Thema der Behandlung bei Dr. med. B. gewesen sei, dass sich die Privatklägerin 1 nicht gegen den Beschul- digten habe wehren können und nicht habe "nein" sagen können. Diese Umstände ändern somit nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1. 4.2.5. Hinsichtlich der subjektiven Tatbestandselemente ist festzuhalten, dass für den Beschuldigten aufgrund der Umstände – die Privatklägerin 1 setzte sich mehr- fach verbal und körperlich zur Wehr und begann schliesslich auch zu weinen – unmissverständlich erkennbar war, dass die Privatklägerin 1 mit dem Beischlaf nicht einverstanden war. Dennoch setzte er sich wissentlich und willentlich über die entgegenstehenden Willensbetätigungen der Privatklägerin 1 hinweg, womit er vorsätzlich handelte. Daran ändert das subjektive Empfinden der Privatklägerin 1 – der Beschuldigte habe ihr "Nein" wie nicht gehört, er sei wie ausgeschalten gewe- sen – nichts. Im Übrigen macht der Beschuldigte auch nicht geltend, er könnte die Privatklägerin 1 nicht oder falsch verstanden haben, sondern erklärte vielmehr, er habe ein "Nein" der Privatklägerin 1 immer akzeptiert. 4.2.6. Nach dem Gesagten erscheinen die Aussagen der Privatklägerin 1 als glaubhaft und es verbleiben keine unüberwindbaren Zweifel an ihrer Sachdarstel- lung. Der Sachverhalt nach Anklageziffer 2.1 Abs. 1 ist somit erstellt. 4.2.7. Indem sich der Beschuldigte an einem Morgen zwischen Juli und Septem- ber 2010 mit seinem ganzen Körpergewicht auf die Privatklägerin 1 legte, diese an beiden Oberarmen festhielt und gegen das Bett drückte und sich über deren ent- gegenstehenden (verbalen und körperlichen) Willensbetätigungen hinwegsetzte, hat er die Privatklägerin 1 mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt (vgl. vorstehende E. 4.1.1). Dabei handelte er mit direktem Vorsatz. Folglich hat sich der Beschuldigte gemäss Art. 190 StGB der Vergewaltigung zum Nachteil der Pri- vatklägerin 1 schuldig gemacht. 4.3. Der Beschuldigte bestreitet ebenso den Vorwurf des erzwungenen Anal- verkehrs zwischen 2009 und 2011, weshalb der Sachverhalt auch diesbezüglich beweismässig zu erstellen ist.
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4.3.1. Der Beschuldigte bestritt konstant, die Privatklägerin 1 zum Analverkehr gezwungen zu haben. Seine Aussagen dazu, ob es generell zu Analverkehr ge- kommen ist, sind jedoch widersprüchlich. Anfänglich erklärte er, es sei nur zu Anal- verkehr gekommen, wenn die Privatklägerin 1 dies gewollt habe; die Privatkläge- rin 1 habe einmal oder zweimal gewollt. Demgegenüber sagte er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, sie hätten nur Vaginalverkehr gehabt, Anal- verkehr habe es nie gegeben; er sei gegen Analverkehr. Auf konkrete Nachfrage erklärte er, die Privatklägerin 1 habe es manchmal anal und vaginal und auch mit der Hand gewollt, nur um danach erneut festzuhalten, es sei aber nie zu Analver- kehr gekommen. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte wiederum, die Privatklägerin 1 habe einmal oder zweimal Analverkehr haben wol- len. Diese Aussagen lassen sich nicht miteinander vereinbaren. 4.3.2. Erstmals auf den Vorwurf des erzwungenen Analverkehrs zwischen 2009 und 2011 zu sprechen kam die Privatklägerin 1 erst auf mehrmalige Nachfrage. Grundsätzlich konstant hielt sie danach zum Tathergang fest, sie habe auf der Seite gelegen, wenn der Beschuldigte in sie eingedrungen sei, mit dem Gesicht vom Beschuldigten abgewendet. Er habe sie von der Seite und von hinten festge- halten, an den Oberarmen und Handgelenken. Sie habe immer ein Nachthemd angehabt. Der Beschuldigte habe dieses einfach hochgezogen, ihr die Unterhosen abgezogen und sich dann auch freigemacht. Sie habe geschlafen und das erst bemerkt, wenn er in sie eingedrungen sei. Sie habe sich verbal und zwischendurch auch körperlich gewehrt, hätte aber nicht immer die Kraft dazu gehabt und irgend- wie Angst vor seiner Reaktion gehabt. Sie habe Schmerzen im Analbereich und im Unterleib gehabt. Blaue Flecken vom Festhalten verneinte die Privatklägerin 1 an- fänglich noch, erklärte später dann jedoch, sie habe ab und zu solche gehabt. Dem Beschuldigten wird gemäss Anklage vorgeworfen, die Privatklägerin 1 (ein- zig) mit Gewalt zum Analverkehr genötigt zu haben. Ob eine solche Nötigungs- handlung vorliegt, ist aufgrund der in diesem Zusammenhang vagen Aussagen der Privatklägerin 1 fraglich. Eingangs ergibt sich aus den Aussagen von A. und Dr. med. B. – welche diese Vorwürfe beide nicht erwähnten –, dass für die Privat- klägerin 1 generell das wichtigste Thema war, dass sie sich vom Beschuldigten bedrängt fühlte und nicht nein sagen konnte. Die Privatklägerin 1 erklärte denn etwa auch, der Beschuldigte habe sich viele Male einfach genommen, was er wolle, und sie habe auch Angst vor dem Beschuldigten und seiner Reaktion gehabt. Wei- ter hielt die Privatklägerin 1 vergleichend zum Vorfall zwischen Juli und September 2010 fest, dass es sich bei diesem wirklich um eine Vergewaltigung gehandelt
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habe, weil der Beschuldigte sich da mit aller Kraft und seinem ganzen Körperge- wicht auf sie gelegt habe. Auch als Beispiele für Gewalt generell in der Beziehung nannte die Privatklägerin 1 lediglich, der Beschuldigte habe sie einmal geschlagen und sie vergewaltigt. Hinzu kommt die Aussage der Privatklägerin 1, wonach sie sich nicht immer gewehrt habe. Obwohl die Privatklägerin 1 durchaus glaubhaft ausgeführt hat, dass es zu ungewolltem Analverkehr gekommen ist, verbleiben bei objektiver Betrachtung unüberwindbare Zweifel am Vorliegen einer sichtbaren, tat- kräftigen und manifesten Willensbezeugung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und einer Nötigungshandlung gemäss Art. 189 StGB. Ebenfalls nicht rechtsgenüglich erstellen lässt sich bei objektiver Betrachtung, dass die Privatklägerin 1 im Sinn des Art. 191 StGB zum Widerstand unfähig war: An- fänglich erklärte sie noch, es habe sich abgespielt, während sie geschlafen habe; zuerst habe sie das gar nicht mitbekommen, dass er sich an ihr zu schaffen ge- macht habe; er habe angefangen, während sie noch geschlafen habe. Später hielt sie fest, sie sei aufgewacht, als sie es gespürt habe, dass sie nahe bei ihm gewe- sen sei; dadurch sei sie aufgewacht; wenn sie geschlafen habe, habe sie gar nicht bemerkt, dass er ihr Nachthemd hochgezogen habe. Schliesslich erklärte die Pri- vatklägerin 1 anlässlich der Berufungsverhandlung, sie sei eigentlich schon vor dem Eindringen des Beschuldigten wach gewesen, aber der Beschuldigte habe dann einfach nicht aufgehört. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin 1 bereits aufwachte, als der Beschuldigte ihr die Unterho- sen abzog und sich selbst freimachte. Aufgrund dessen verbleiben unüberwind- bare Zweifel, dass der Beschuldigte anal in die Privatklägerin 1 eindrang, als diese noch (tief) schlief und deshalb widerstandunfähig war. Hinzu kommt, dass hinsichtlich der Häufigkeit und Regelmässigkeit der Vorfälle bei objektiver Betrachtung unüberwindbare Zweifel bestehen. Anfänglich sprach die Privatklägerin 1 unspezifisch davon, dass sie viele Male nicht gewollt habe, der Beschuldigte sich aber viele Male einfach genommen habe, was er gewollt habe. Es sei dabei auch manchmal geschehen, als sie noch geschlafen habe; es sei nicht immer vaginal gewesen. Später erklärte sie demgegenüber, es sei immer gewe- sen, wenn sie geschlafen habe; es sei immer anal gewesen. Anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung sagte sie erneut, es sei meistens passiert, wenn sie geschlafen habe. Auf Nachfrage bestätigte die Privatklägerin 1 dann erneut, der Beschuldigte habe immer begonnen, wenn sie noch geschlafen habe. Und schliesslich erklärte die Privatklägerin 1 anlässlich der Berufungsverhandlung, der Beschuldigte habe sie vielmals bedrängt, als sie geschlafen habe; es sei eigentlich immer gewesen, als sie geschlafen habe. Zu diesen widersprüchlichen Aussagen
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kommt hinzu, dass sich die Aussage, es sei zwischen 2009 und 2011 etwa zwei Mal in der Woche zu ungewolltem Analverkehr gekommen, nicht mit den Akten vereinbaren lässt. Einerseits ist unbestritten, dass es sich um eine on-off-Bezie- hung handelte und die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte mal zusammen und dann wieder längere Zeit getrennt waren. Andererseits lässt sich entgegen der Aussage der Privatklägerin 1 nicht erstellen, dass sie und der Beschuldigte zwi- schen 2009 und 2011 durchgehend ein Paar waren: Erstens erklärte die Privatklä- gerin 1 zum Vorfall im Dezember 2008, dass sie und der Beschuldigte danach kei- nen Sex mehr gehabt hätten und auf Abstand gegangen seien. Zweitens sagte die Privatklägerin 1 zum Vorfall im Mai 2010, der Beschuldigte sei da einfach gekom- men und habe mit ihr schlafen wollen. Und schliesslich habe sie den Beschuldigten nach dem Vorfall zwischen Juli und September 2010 eine längere Zeit gar nicht mehr gesehen und sie seien nicht mehr zusammengekommen. 4.3.3. Nach dem Gesagten verbleiben bei objektiver Betrachtung unüberwindbare Zweifel an der Sachdarstellung der Privatklägerin 1, insbesondere was das ange- klagte Nötigungsmittel der Gewalt und die Widerstandsunfähigkeit angeht. Der Sachverhalt nach Anklageziffer 2.1 Abs. 2 ist deshalb nicht erstellt und der Be- schuldigte ist vom Vorwurf der mehrfachen Schändung und der mehrfachen sexu- ellen Nötigung freizusprechen. 5. Strafbare Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 2 (Anklageziffer 2.2) 5.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen se- xuellen Nötigung, der mehrfachen versuchten Schändung und des mehrfachen In- zests zum Nachteil der Privatklägerin 2 schuldig gemacht zu haben. Betreffend die Art. 189 ff. StGB kann auf die vorstehende E. 4.1 verwiesen werden. 5.1.1. Der sexuellen Handlungen mit einem Kind macht sich schuldig, wer mit ei- nem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Als sexuelle Handlungen gelten Verhaltensweisen, die für den Aussenste- henden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Be- zug aufweisen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind (BGer 6B_1102/2019 vom 28. November 2019 E. 2.2; vgl. Philipp Maier, in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A., Basel 2018, Art. 189 N. 48, S. 3895). In subjektiver Hinsicht muss sich der Vorsatz des Täters insbesondere auf die sexuelle Natur der Handlung sowie das Alter des Opfers be- ziehen (BGer 6B_324/2017 vom 8. März 2018 E. 2.1).
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5.1.2. Des Inzests macht sich schuldig, wer mit einem Blutsverwandten in gerader Linie oder einem Geschwister den Beischlaf vollzieht (Art. 213 Abs. 1 StGB). 5.2. Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf der sexuellen Handlungen an der Privatklägerin 2, weshalb der Sachverhalt diesbezüglich beweismässig zu erstel- len ist. 5.2.1. Der Beschuldigte stritt auch den Vorwurf nach Anklageziffer 2.2 konstant ab. Hierbei ist festzuhalten, dass weder ein konkreter Vorfall angeklagt ist (Sommer 2016 bis 4. Februar 2017) noch die Privatklägerin 2 einen solchen schilderte, wes- halb vom Beschuldigten auch nur begrenzt ein detailliertes Bestreiten erwartet wer- den kann. Dennoch sind die Aussagen des Beschuldigten insoweit widersprüch- lich, als er einerseits erklärte, er habe nie gemeinsam mit der Privatklägerin 2 im Bett bzw. auf der Matratze geschlafen. Anderseits hielt er fest, dass der Privatklä- ger 4 gerne bei ihm im Bett oder auf der Matratze geschlafen habe und die Privat- klägerin 2 ebenfalls. 5.2.2. Die Privatklägerin 2 wurde am 23. Februar 2017 durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) körperlich untersucht. Daraus ergaben sich jedoch keine Anhaltspunkte, welche die Sachdarstellungen der Privatkläge- rin 2 stützen würden. Dr. med. C. und Dr. med. D. hielten fest, dass sich eine un- spezifische Entzündung im Bereich der grossen Schamlippe gezeigt habe. Darüber hinaus hätten keine Verletzungen des Genitals bzw. des Anus festgestellt werden können. Das Jungfernhäutchen zeige zwei Öffnungen im Sinn einer Normvariante (sog. Hymen bifenestratus), jedoch keine frischen oder alten Defekte. Ein Hinweis auf eine Penetration mit dem Penis oder einem Gegenstand liege nicht vor. Die Privatklägerin 2 übernachtete am 21./22. Januar 2017 das letzte Mal alleine und am 4./5. Februar 2017 das letzte Mal gemeinsam mit dem Privatkläger 4 beim Be- schuldigten, also knapp fünf bzw. drei Wochen vor der genannten Untersuchung. Aufgrund der Schwere der erhobenen Vorwürfe und deren Häufigkeit wären medi- zinisch feststellbare Verletzungen zu erwarten gewesen. 5.2.3. Die Privatklägerin 2 wurde nur einmal am 15. März 2017 als Auskunftsper- son einvernommen. Bei der Würdigung ihrer Aussagen ist zu berücksichtigen, dass sie im Zeitpunkt der Einvernahme erst neun Jahre alt war. Dabei ist vorab insbe- sondere die Entstehung ihrer Aussagen genau zu prüfen. Diesbezüglich ist festzu- halten, dass die Privatklägerin 1 Anfang 2017 Verhaltensveränderungen der Pri- vatklägerin 2 feststellte, unter anderem habe die Privatklägerin 2 wieder das Bett genässt. Gleiches wurde von A. beobachtet, die der Privatklägerin 1 danach er- klärte, dass Bettnässen ein "typisches Anzeichen von sexuellem Missbrauch" sei. Daraufhin sprach die Privatklägerin 1 die Privatklägerin 2 auf deren Verhalten an.
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Die Privatklägerin 2 nahm danach ihr Notizbuch und äusserte sich darin das erste Mal zu den sexuellen Übergriffen (vgl. zum Notizbuch nachfolgende E. 5.2.6). Be- reits aufgrund dieser Umstände ist vorab festzuhalten, dass eine Suggestion der Privatklägerin 2 nicht ausgeschlossen werden kann, wobei eine solche durchaus unbewusst bzw. unbeabsichtigt erfolgt sein konnte. Weiter ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 2 in der auf die Strafanzeige vom 23. Februar 2017 folgenden Einvernahme vom 15. März 2017 erst spät und auf mehrmalige Nachfrage auf die Handlungen gemäss Anklageziffer 2.2 zu sprechen kam. Eingangs erzählte sie von sich aus, der Beschuldigte habe ihre Brüder und sie mit dem Gürtel geschlagen und ihre Brüder auf den Balkon ausgesperrt. Auf Nachfrage, was der Beschuldigte sonst noch mache, schwieg die Privatklägerin 2 zuerst und sagte dann, die einvernehmende Polizistin müsse sagen, was sie hören wolle. Daraufhin kam die Privatklägerin 2 auf den Vorwurf des Vorführens porno- grafischer Filme zu sprechen. Später erklärte die Privatklägerin 2 auf die Frage, was der Beschuldigte sonst noch mache, was sie nicht gut finde, dass der Beschul- digte "uns bedränge". Bedrängen bedeute für sie, dass der Beschuldigte ihnen weh tue und er nicht wolle, dass sie das anderen sagen würden; sie müssten es immer für sich behalten. Erst auf weitere Nachfrage, wie der Beschuldigte ihnen denn weh tue, sagte die Privatklägerin 2 schliesslich, ihre Brüder müssten zuschauen, wie der Beschuldigte seinen Penis in ihre Scheide tue. 5.2.4. Zentraler Punkt schien für die Privatklägerin 2 zu sein, dass die Privatklä- ger 3 und 4 hätten zuschauen müssen. Dies lässt sich allerdings mit ihren übrigen Aussagen in zeitlicher Hinsicht nicht vereinbaren. Die Privatklägerin 2 erklärte letzt- lich ausdrücklich, es sei jeweils am Morgen passiert, wenn ihre Brüder hätten zu- schauen müssen. Auch schrieb sie in ihr Notizbuch, "er [der Beschuldigte] macht es am frühen morgen. Wen ich schlafe. Nein, nur am Morgen.". Unbestritten über- nahm der Beschuldigte an den Besuchswochenenden die Privatkläger 2 – 4 je- weils am Samstag um 14:00 Uhr. Über Nacht blieben – mit Ausnahme des Wo- chenendes vom 4. Februar 2017 – alternierend jeweils die Privatkläger 3 und 4 ge- meinsam oder die Privatklägerin 2 alleine. Wenn die Privatklägerin 2 vom "(frühen) Morgen" sprach, konnte sie somit nur den Sonntagmorgen meinen. Wenn die Pri- vatklägerin 1 beim Beschuldigten übernachtete, waren am Sonntagmorgen die Pri- vatkläger 3 und 4 jedoch nicht (mehr) beim Beschuldigten und konnten nicht zu- schauen. Darüber hinaus ergeben sich aus den Aussagen der Privatkläger 3 und 4 keinerlei Anhaltspunkte, wonach diese die sexuellen Übergriffe beobachtet hätten: Der Privatkläger 3 erklärte, er wisse nicht, wie der Beschuldigte der Privatkläge-
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rin 2 wehgetan habe; er habe nie etwas gesehen, was der Beschuldigte der Privat- klägerin 2 getan habe. Der Privatkläger 4 seinerseits verneinte auf konkrete Nach- frage, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin 2 einmal nackt nebeneinander- gelegen hätten. Trotz des jungen Alters der Privatkläger 3 und 4 wäre zu erwarten gewesen, dass sie die von der Privatklägerin 2 erhobenen schweren Anschuldi- gungen wenigstens ansatzweise hätten bestätigen können, zumal es sich auch um keine Einzelfälle gehandelt haben soll. Insgesamt erscheinen die Aussagen der Privatklägerin 2 in diesem Punkt als zu wenig glaubhaft, als dass darauf abgestellt werden könnte. 5.2.5. Den Tathergang schilderte die Privatklägerin 2 zwar grundsätzlich kon- stant: Es sei auf der Matratze passiert; der Beschuldigte habe sie rücklings an sich gezogen und sei so anal in sie eingedrungen; er habe sie umgedreht und sie bäuchlings an sich herangezogen, um vaginal einzudringen; er sei auch mit den Fingern vaginal und anal eingedrungen und habe diese danach abgeleckt. Dabei fällt allerdings auf, dass die von der Privatklägerin 2 gewählten Worte, auch unter Berücksichtigung ihrer schriftlichen Einträge in ihr Notizbuch (vgl. dazu nachfol- gende E. 5.2.6), eher nicht der altersgerechten Wortwahl eines 9-jährigen Mäd- chens entsprechen und auf eine Suggestion hindeuten. Wenig lebhaft sind die Dar- stellungen der Privatklägerin 2 zu ihrem Befinden. Namentlich sagte sie, es habe sich nicht gut angefühlt, es habe weh getan; sie habe "Stopp" gesagt; sie sei wäh- renddessen ruhig gewesen, habe Angst gehabt und einfach ihre Augen zuge- macht. Kaum erklären konnte die Privatklägerin 2, wie die sexuellen Handlungen endeten bzw. was der Beschuldigte weiter getan haben soll. Schliesslich beruhen die Aussagen der Privatklägerin 2 zu den Gegebenheiten nach den Übergriffen auf suggestiven Fragen. Insbesondere kam ihre Aussage, es habe danach beim Uri- nieren wehgetan und gebrannt und sie habe beim Stuhlgang immer drücken müs- sen, erst auf mehrfache konkrete, teils geschlossene Nachfragen hin zustande. Gleiches gilt für ihre Aussage, aus ihrer Scheide sei manchmal ein bisschen so etwas wie "Schnudder" gekommen. Was den Umstand betrifft, dass die Privatklägerin 2 plötzlich nicht mehr gerne zum Beschuldigten gehen wollte, begründete sie dies nicht (nur) mit den sexuellen Übergriffen, sondern allgemein damit, dass der Beschuldigte gemein zu ihr sei. Weder dieser Umstand noch die von der Privatklägerin 1 festgestellten Verhaltens- änderungen lassen für sich genommen auf einen sexuellen Missbrauch schliessen (vgl. vorstehende E. 3.2.2). Diese Verhaltensweisen könnten ebenso auf eine see- lische Belastung der Privatklägerin 2 durch eine mangelnde Erziehungsfähigkeit
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der Eltern oder durch das hohe Konfliktpotential auf Elternebene hindeuten. Ge- nauso könnten sie Hinweise auf eine aktive oder passive Beeinflussung durch ei- nen Elternteil sein (vgl. dazu Maag, S. 478 f.). Schliesslich ist festzuhalten, dass die wiederholte, erhebliche Gewalt gegen die Privatkläger 2 – 4 durch den Beschuldigten ein gewichtiges Motiv für eine falsche Anschuldigung darstellen kann, zumal aus den Aussagen der Privatklägerin 2 auch hervorgeht, dass sie sich um die Privatkläger 3 und 4 sorgt und diese beschützen will. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin 2 dem Beschuldigten vorwirft, ihr zum Geburtstag nicht wie versprochen eine Geige geschenkt und stattdessen ihrem Bruder ein Velo gekauft zu haben. Weiter rannte die Privatklägerin 2 am Wochen- ende unmittelbar vor Erstattung der Strafanzeige beim Beschuldigten davon und zur Privatklägerin 1 nach Hause, weil der Beschuldigte ihr die Schuld an einem Zwischenfall mit einem Fahrrad und dem Privatkläger 4 gegeben habe. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin 2 zumindest teilweise Kennt- nis von den Vorwürfen betreffend sexuellen Handlungen zum Nachteil der Privat- klägerin 1 hatte. 5.2.6. Einzugehen ist abschliessend auf das Notizbuch der Privatklägerin 2. Die darin enthaltenen Schilderungen stimmen grundsätzlich mit den Aussagen der Pri- vatklägerin 2 überein. Sie erklärte nach genauerem Überlegen, sie habe als erstes geschrieben: "Er belested mich er macht Seine finger in meine Scheide und dan tut er Seine finger in den Mund. aber ich merke nichtz und Schlafe weiter." Als zweites habe sie geschrieben: "Papa hat Seinen Penis in meine Scheide getan und das tat we...! und am PoPo! er macht das Schon Seit dem Sommer 2016! Ich [Name] will nicht mer zum Pap...!". Dann: "er macht es am frühen morgen. Wen ich Schlafe. Nein nur am morgen." Und schliesslich: "Aber er Schlaft selber auch". Weiter steht im Notizbuch: "Mama ich will das papa in die Politzei get und dord 188 Jahre im gefengnis". In zeitlicher Hinsicht gab die Privatklägerin 2 an, sie habe nach dem ersten Eintrag noch einmal beim Beschuldigten übernachtet, gemeinsam mit dem Privatkläger 4. Der erste Eintrag erfolgte demnach nach dem 21./22. Januar 2017, die weiteren nach dem 4./5. Februar 2017. Dies steht im Widerspruch zur Aussage der Privat- klägerin 1, wonach die Privatklägerin 2 das Notizbuch genommen habe, als sie diese das erste Mal auf ihr Verhalten angesprochen habe; sie habe mit der Privat- klägerin 2 das erste Mal am Montag, 13. Februar 2017 darüber gesprochen, den letzten Eintrag habe ihr die Privatklägerin 2 dann am 21. Februar 2017 gezeigt. Weiter ist die Wortwahl der Privatklägerin 2 eher als nicht altersgerecht zu qualifi-
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zieren, insbesondere wenn auch ihr Kenntnisstand betreffend Grammatik berück- sichtigt wird. Dies und die Systematik der Einträge deuten klar auf eine Suggestion der Privatklägerin 2 hin. Zwar erklärte die Privatklägerin 1, dass sie der Privatklä- gerin 2 keine konkreten Fragen gestellt habe und die Privatklägerin 2 alles von sich aus ins Notizbuch geschrieben habe. Zumindest betreffend den Eintrag "er macht es am frühen morgen. Wen ich Schlafe. Nein nur am morgen" räumte die Privat- klägerin 1 aber ein, dass es sein könne, dass sie da die Privatklägerin 2 gefragt habe. 5.2.7. Es verbleiben nach dem Gesagten bei objektiver Betrachtung unüberwind- bare Zweifel an der Sachdarstellung der Privatklägerin 2. Der Sachverhalt nach Anklageziffer 2.2 ist deshalb nicht rechtsgenüglich erstellt und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, mehrfachen Vergewaltigung, mehrfachen sexuellen Nötigung, mehrfachen versuchten Schän- dung und des mehrfachen Inzests freizusprechen.