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Verbindungsbusse – Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 42 Abs. 4 und Art. 50 StGB. Voraussetzungen einer Verbindungsbusse (E. 2.2 und 2.4). Das Gericht hat seine Überlegungen bei der Festsetzung der Busse zu begründen, so dass der Beschuldigte in der Lage ist zu überprüfen, ob alle rechtlich mass- gebenden Punkte Berücksichtigung gefunden haben (E. 2.3). OGE 50/2018/29 vom 8. Oktober 2019 Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Das Kantonsgericht verurteilte den Beschuldigten wegen mehrfacher sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Den Vollzug der Strafe schob es bedingt auf bei einer Probezeit von 2 Jahren. Zusätzlich sprach es eine Ver- bindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB von Fr. 8'000.– aus. Der Be- schuldigte wurde sodann für 5 Jahre des Landes verwiesen. Eine Berufung des Beschuldigten, die sich einzig gegen die Verbindungsbusse richtete, hiess das Obergericht gut. Aus den Erwägungen 2.2. Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Durch diese Strafenkombination wollte der Gesetz- geber im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit schaffen, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient vorab dazu, die Schnittstellen- problematik zwischen der unbedingten Busse (für Übertretungen) und der be- dingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (BGer 6B_20/2014 vom 14. No- vember 2014 E. 10.3). Sie kann aber allgemein dann angewendet werden, wenn ein Verbrechens- oder Vergehenstatbestand eine Übertretung verdrängt. Darüber hinaus erhöht die Strafenkombination ganz allgemein die Flexibilität des Gerichts bei der Auswahl der Strafart. Sie kommt in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen will. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken (zum Ganzen BGE 134 IV 1 E. 4.5.1 f. S. 8; 134 IV 60 E. 7.3.1 S. 74 f.). Die in diesem Sinne akzessorische Verbindungsbusse erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Strafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe
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schuldangemessen sein müssen. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Strafe, während der unbedingten Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Diese soll nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermög- lichen (BGE 124 IV 134 E. 2c/bb S. 135 f.; BGer 6B_756/2018 vom 15. November 2018). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsbusse gerecht zu wer- den, ist die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20% fest- zulegen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsbusse nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 S. 191). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wäre eine Praxis, wonach jede be- dingte Geldstrafe mit Busse verknüpft wird, gesetzwidrig (BGer 6B_1042/2008 vom 30. Mai 2009 E. 2.2; vgl. auch Stefan Heimgartner, in: Andreas Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 20. A., Zürich 2018, Art. 42 N. 25, S. 133). Das Gericht muss die für die Strafzumessung und die für die Wahl der Strafart erheblichen Umstände und deren Gewichtung in der Begründung anführen. Es muss die Über- legungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grund- zügen wiedergeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20). Diese Begründungspflicht ist Teil des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV. 2.3. Das Kantonsgericht begründet nicht, weshalb es die Voraussetzungen für eine Verbindungsbusse als gegeben erachtet. Auch fehlen Ausführungen zur Be- messung der Sanktion, abgesehen vom pauschalen Verweis auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten. Selbst wenn der festgesetzten Busse von Fr. 8'000.– im Vergleich zur ausgesprochenen Freiheitsstrafe eine klar untergeord- nete Bedeutung zukommt, wäre das Kantonsgericht gehalten gewesen, seine Überlegungen, welche es bei der Festsetzung dieser Verbindungsbusse vorge- nommen hat, wenigstens in den Grundzügen wiederzugeben. So aber verletzte das Kantonsgericht Art. 50 StGB bzw. das rechtliche Gehör des Beschuldigten, denn dieser war nicht in der Lage zu überprüfen, ob alle rechtlich massgebenden Punkte Berücksichtigung fanden. Seine Rüge ist daher begründet. Die Folgen die- ser Gehörsverletzung können vorliegend offenbleiben, da die Verbindungsbusse einer rechtlichen Prüfung ohnehin nicht standhält. 2.4. Eine Schnittstellenproblematik besteht vorab bei einer unechten Gesetzes- konkurrenz, wenn ein Übertretungstatbestand durch ein Vergehen konsumiert wird. Mit der Verbindungsbusse soll verhindert werden, dass derjenige, der das Vergehen begeht, nicht besser wegkommt als derjenige, welcher sich lediglich der (konsumierten) Übertretung strafbar macht. Diese Voraussetzungen sind vor- liegend nicht gegeben, fehlt es doch bereits an einer konsumierten Übertretung.
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Im Weiteren wurde der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten ver- urteilt. Unabhängig davon, ob diese Strafe zu vollziehen ist, besteht bei einer derart einschneidenden Sanktion keine Schnittstellenproblematik, namentlich keine, die mit einer Busse von Fr. 8'000.– entschärft werden könnte. In Frage käme einzig eine Verbindungsbusse zu spezialpräventiven Zwecken. Vorliegend bestehen allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschuldig- ten nur unter Aussprechung einer Verbindungsbusse der bedingte Vollzug gewährt werden könnte. Das Kantonsgericht ging zu Recht davon aus, dass beim Be- schuldigten Art. 42 Abs. 1 StGB zur Anwendung gelangt. Der Strafaufschub ist demnach die Regel. Das Gericht muss die günstige Legalprognose nicht positiv begründen; es genügt, dass keine Gründe für die Befürchtung bestehen, der Be- schuldigte werde sich in Zukunft nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5; 134 IV 97 E. 7.3 S. 117). Der Beschuldigte ist Ersttäter und hatte bereits im Urteils- zeitpunkt die Schweiz wieder verlassen, wobei eine Landesverweisung von 5 Jah- ren ausgesprochen worden war. Dass der Beschuldigte darüber hinaus eines spür- baren Denkzettels in Form einer (unbedingten) Busse bedurfte, ist nicht ersichtlich. Davon scheint auch das Kantonsgericht nicht auszugehen, zumal bei der Pro- gnosestellung keinerlei Bedenken angeführt werden und im Übrigen auch die Pro- bezeit mit der minimalen Dauer festgesetzt wurde. Unter diesen Umständen besteht aber keine Rechtsgrundlage für eine Verbin- dungsbusse. [...]