2008 1 Veröffentlichung im Amtsbericht
Art. 29, Art. 90 Ziff. 2 und Art. 93 Ziff. 2 SVG. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Führen eines Personenwagens mit vereisten Scheiben (OGE 50/2007/11 vom 11. Juli 2008) 1
Wer bei Dunkelheit zur Zeit des Berufsverkehrs auf einer Haupt- und Ortsdurchgangsstrasse ein Auto mit – bis auf ein freigekratztes Guckloch – vereisten Scheiben führt und so die Fahrbahn und das Verkehrsgeschehen nicht hinreichend überblicken kann, verletzt eine elementare Sorgfaltspflicht und gefährdet die Verkehrssicherheit erheblich; er macht sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Der Vergehensstraftatbestand der groben Verkehrsregelverletzung geht in diesem Fall dem Übertretungsstraftatbestand des Führens eines nicht be- triebssicheren Fahrzeugs vor.
X. lenkte am 2. Februar 2006 um ca. 07.40 Uhr auf der Schaffhauser- strasse in Beringen einen Personenwagen. Dessen Frontscheibe war – bis auf ein freigekratztes Guckloch von ca. 15 mal 25 cm Grösse – komplett mit Eis überzogen. Die Seitenscheiben waren vollständig vereist, so dass eine un- gehinderte Sicht auf Fahrbahn und Verkehrsgeschehen nicht möglich war. Der Einzelrichter des Kantonsgerichts bestrafte X. wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs mit Fr. 300.– Busse. Eine hiegegen gerichtete Be- rufung der Staatsanwaltschaft hiess das Obergericht gut; es sprach X. der gro- ben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer be- dingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.– in Verbindung mit einer Busse von Fr. 400.–.
Aus den Erwägungen:
3.– ... a) Wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht, wird
1 Eine Beschwerde in Strafsachen gegen dieses Urteil wies das Bundesgericht am 16. Ja- nuar 2009 ab, soweit darauf einzutreten war (Verfahren Nr. 6B_672/2008).
2008 2 mit Busse bestraft (Art. 93 Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. De- zember 1958 [SVG, SR 741.01]). ... Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird mit einer Frei- heitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 90 Ziff. 2 SVG). ... b) Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und an- dere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt wer- den (Art. 29 SVG). Zur Unterhaltspflicht gehört die genügende Kontrolle der vorgeschriebenen Fahrzeugbestandteile auf Vorhandensein, einwandfreies Funktionieren und Zweckerfüllung. So müssen u.a. Scheiben sauber gehalten werden (Art. 57 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV, SR 741.11]). Ausserdem muss der Fahrzeugführer die Fahrbahn ausserhalb eines Halbkreises von 12 m Radius frei überblicken können (Art. 71 Abs. 5 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Stras- senfahrzeuge [VTS, SR 741.41]). Mit der Vorinstanz und dem Angeklagten ist somit davon auszugehen, dass der Angeklagte mit dem Führen eines Fahr- zeugs, bei welchem die Frontscheibe bis auf ein freigekratztes Guckloch und die Seitenscheiben ganz vereist waren, ein nicht betriebssicheres Fahrzeug ge- führt und damit Art. 29 SVG i.V.m. Art. 57 Abs. 2 VRV verletzt hat. Mit dem Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs hat der Angeklagte somit eine Verkehrsregelverletzung begangen. c) Umstritten ist, ob diese Verkehrsregelverletzung den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 (grobe Verkehrsregelverletzung) oder von Art. 93 Ziff. 2 SVG (Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs) erfüllt. aa) Der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ist nach der Rechtsprechung objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrs- vorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist bereits beim Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die An- nahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung, d.h. die erhöhte abstrakte Gefahr setzt die naheliegende Möglichkeit einer kon- kreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 131 IV 136 E. 3.2). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine erhöhte Gefahr vorliegt, sind immer die be- sonderen Umstände zu berücksichtigen, wie Verkehrsdichte, Tageszeit, Sicht-
2008 3 verhältnisse, Wetterverhältnisse, Zustand der Fahrbahn, besondere örtliche Verhältnisse, Besonderheiten der Signalisation, voraussehbar gefährliche Ver- kehrssituationen (Hans Maurer in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Maurer/We- der, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 17. A., Zürich 2006, Art. 90 SVG, S. 452, mit Hinweisen). Der Angeklagte hat die Verkehrsvorschrift von Art. 29 SVG verletzt, wonach Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und an- dere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt wer- den. Dabei handelt es sich um eine grundlegende Vorschrift i.S.v. Art. 90 Ziff. 2 SVG, ist sie doch für die Verkehrssicherheit elementar. Indem der Angeklagte mit vollständig vereisten Seitenscheiben und einer bis auf ein Guckloch von der Grösse von 15 mal 25 cm vereisten Frontscheibe sein Fahrzeug geführt hat, war seine Sicht auf die Fahrbahn stark behindert, was der Angeklagte nicht bestreitet. Hinzu kommt, dass diese Fahrt morgens um 07.40 Uhr Anfang Februar stattgefunden hat, es also noch dunkel war, weshalb die bereits durch die Vereisung der Front- und Seitenscheiben stark behinderte Sicht auf die Fahrbahn noch mehr eingeschränkt war. Der An- geklagte war daher weder nach vorne noch auf die Seite hin in der Lage, den Verkehrs- und Strassenverhältnissen die erforderliche Aufmerksamkeit zu schenken, namentlich die Signale und Markierungen zu beachten (Art. 27 SVG), und anderen Verkehrsteilnehmern gegenüber, so auch Fussgängern, die gebotene Vorsicht walten zu lassen, damit es zu keiner Behinderung oder Gefährdung derselben kommen kann (Art. 26 SVG). Die abstrakte Gefähr- dung anderer Verkehrsteilnehmer ist vorliegend umso schwerer einzustufen, als um diese Zeit auf der Schaffhauserstrasse in Beringen, welche Haupt- und Durchgangsstrasse der Gemeinde ist, der frühmorgendliche Berufsverkehr herrscht, und auch Fussgänger unterwegs sind. Wie die Staatsanwaltschaft zu- treffend festgestellt hat, stellt die Streckenführung der Schaffhauserstrasse in diesem Bereich mit vielen Einfahrtsstrassen und einer Haarnadelkurve er- höhte Anforderungen an die Aufmerksamkeit der Fahrzeugführer. Sind die Verhältnisse aber derart, so liegt es auf der Hand, dass es leicht zu Unfällen mit anderen Motorfahrzeugen, Fussgängern und Radfahrern kommen kann. Damit hat der Angeklagte aber mit dem Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs klar eine erhöhte abstrakte Gefährdung i.S.v. Art. 90 Ziff. 2 SVG geschaffen, welche die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung in sich barg, die sich nur mit viel Glück nicht ereignete (vgl. dazu auch Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. August 1992, E. 4, AGVE 1992, S. 189 ff.).
2008 4 bb) Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten, mithin ein schweres Verschulden. Bei fahrlässigem Handeln wird mindestens grobe Fahrlässigkeit verlangt (BGE 130 IV 40 E. 5.1; 126 IV 196 E. 3). Die Verletzung elementarer Sorgfaltspflichten ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Handlung bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit ist vor allem zu bejahen, wenn das Nicht- bedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosig- keit beruht (BGE 130 IV 40 E. 5.1; Maurer, Art. 90 SVG, S. 452). Der An- geklagte wusste um die mangelnde Sicht auf die Fahrbahn aufgrund der ver- eisten Front- und Seitenfenster, gab ihm dies doch den Anlass, am Ausgang von Löhningen ein Guckloch von der Grösse von 15 mal 25 cm in die Front- scheibe zu kratzen. Auch war ihm gemäss seinen eigenen Aussagen bewusst, dass die Sicht auch mit freigekratztem Guckloch immer noch frontal und seit- lich derart ungenügend war, dass er die Fahrbahn effektiv nicht überblicken konnte. Er sah ein, dass eine Fahrt auf diese Weise äusserst gefährlich war. Damit hat der Angeklagte aber auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllt. Der Angeklagte hat somit den Tatbestand der groben Verkehrsregel- verletzung nach Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllt. cc) Art. 93 Ziff. 2 SVG geht als Sonderbestimmung Art. 90 Ziff. 1 SVG vor, wenn das Unrecht lediglich darin besteht, ein nicht den Vorschriften ent- sprechendes Fahrzeug gelenkt oder das Lenken eines solchen geduldet zu ha- ben. Ist aber die Verkehrsregelverletzung auf ein nicht betriebssicheres Fahr- zeug zurückzuführen (z.B. Lenker überfährt zufolge defekter Bremsen ein Stoppsignal), ist echte Konkurrenz möglich (BGE 92 IV 143 ff.). Hat der Tä- ter aber wie vorliegend durch den Gebrauch eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs in grobfahrlässiger Weise eine erhöht abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen, geht Art. 90 Ziff. 2 SVG vor (Maurer, Art. 93 SVG, S. 465). Der Angeklagte hat sich somit der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gemacht.