2009 1 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht.
Art. 14 StGB; Art. 647a ZGB; Art. 94a Abs. 2 Satz 2 EG ZGB. Rück- schnitt einer im Miteigentum stehenden Grenzhecke als gewöhnliche Verwaltungshandlung; Rechtswidrigkeit (OGE 50/2005/39 vom 25. Sep- tember 2009)
Das Zurückschneiden einer im Miteigentum stehenden Grenzhecke zählt grundsätzlich zu den gewöhnlichen Verwaltungshandlungen im Sinn von Art. 647a ZGB. Ein das übliche Mass überschreitender Rückschnitt ist jedoch keine gewöhnliche Verwaltungshandlung mehr und bedarf deshalb der Ein- willigung des geschädigten Nachbarn oder der richterlichen Erlaubnis; andernfalls ist der Rückschnitt rechtswidrig.
X. und Y. sind je Alleineigentümer zweier benachbarter Grundstücke. X. schnitt die auf der Grundstücksgrenze liegende Buchenhecke auf einer Länge von rund 9 m von einer Höhe von circa 2,4 bis 2,5 m auf rund 1,5 m zurück, ohne hierzu von Y. oder gerichtlich ermächtigt worden zu sein. Das Kantons- gericht befand X. der Sachbeschädigung für schuldig und büsste ihn mit Fr. 500.–. Gegen dieses Urteil erhob X. Berufung ans Obergericht. Dieses hiess das Rechtsmittel gut.
Aus den Erwägungen:
3.– ... b) [Der Angeklagte hat den objektiven und subjektiven Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt.] c) Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB 1 ). Ein gesetzliches Gebot oder eine gesetz- liche Erlaubnis kann nur rechtfertigend wirken, wenn im konkreten Fall die Grundsätze der Subsidiarität und Proportionalität beachtet werden. 2
1 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0). 2 Andreas Donatsch in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetz- buch, 17. A., Zürich 2006, S. 67, mit Hinweisen.
2009 2 aa) Der Angeklagte hält dafür, dass der Rückschnitt einer Grenzhecke zu den gewöhnlichen Verwaltungshandlungen des Miteigentümers zähle und deshalb hierzu keine Zustimmung des Privatstrafklägers erforderlich gewesen sei. Der Privatstrafkläger bringt vor, er habe sich ausdrücklich gegen jeden Eingriff des Angeklagten in seine Hecke verwahrt. Damit erscheine ein eigenmächtiges Vorgehen als unzulässig. Ohnehin habe der Rückschnitt das Mass gewöhnlichen Verwaltungshandelns bei Weitem überstiegen. bb) Als gesetzliche Rechtfertigungsgründe kommen die in Art. 647a ZGB 3 eingeräumten Befugnisse in Frage. Nach dieser Vorschrift ist jeder Mit- eigentümer zu den gewöhnlichen Verwaltungshandlungen an der im Mit- eigentum stehenden Sache befugt. Zu den gewöhnlichen Verwaltungshand- lungen zählt an sich auch die Pflege von Grenzpflanzen, insbesondere das Zu- rückschneiden von Ästen und Wurzeln. 4 Der Angeklagte war daher grund- sätzlich befugt, die Buchenhecke zurückzuschneiden, solange der Rückschnitt masslich noch als gewöhnliches Verwaltungshandeln betrachtet werden kann. Und hierzu bedurfte er auch keiner Einwilligung des Privatstrafklägers, denn die Zuständigkeitsregelung von Art. 647a Abs. 1 ZGB wurde nicht abge- ändert, wozu die Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer 5 – vorliegend also beider Parteien, 6 welche jeweils Alleineigentümer der benachbarten Grundstücke sind – erforderlich gewesen wäre. Der Privatstrafkläger hat nicht behauptet, dass die Parteien eine solche Abweichung von der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung vereinbart hätten. Dass er dem Angeklagten mitgeteilt hatte, nichts an der Hecke machen zu dürfen, vermochte die Zuständigkeiten für gewöhnliche Verwaltungshandlungen ebenfalls nicht abzuändern. cc) Fraglich ist jedoch, ob die Handlung des Angeklagten hinsichtlich ihres Masses noch als gewöhnliche Verwaltungshandlung qualifiziert werden kann. Ein Pflegeschnitt darf nicht dazu führen, dass die Grenzpflanze in ihrem Bestand gefährdet wird oder einen Wertverlust erleidet. 7
aaa) Nach Auffassung der Gerichtsmehrheit ist entscheidend, dass der Angeklagte die in Frage stehende Hecke einerseits um mehr als einen Drittel – von einer Höhe von 2,4 m bis 2,5 m auf 1,5 m – zurückschnitt. Anderseits
3 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). 4 Lukas Roos, Pflanzen im Nachbarrecht, Diss. Zürich/Basel/Genf 2002, S. 131; Brun- ner/Wichtermann, Basler Kommentar, ZGB II, 3. A., Basel 2007, Art. 647a N. 3, S. 884. 5 Art. 647a Abs. 2 ZGB. 6 Arthur Meier-Hayoz, Berner Kommentar, ZGB, 5. A., Bern 1981, Art. 647a N. 10, S. 534, und Art. 647 N. 27, S. 516 f. 7 Roos, S. 131.
2009 3 schnitt der Angeklagte ins alte Holz, was aus dem vom ihm selbst eingereich- ten Schreiben des Gärtnermeister-Verbands Schaffhausen und Umgebung vom 7. August 2006 hervorgeht. Das überschreitet einen üblichen Rück- schnitt. Es steht jedenfalls nicht fest, dass ein so weitgehender Rückschnitt der Erhaltung der gemeinschaftlichen Sache oder ihres Werts oder der Ver- hütung von Schäden dienen könnte, was aber Voraussetzung gewöhnlichen Verwaltungshandelns im Sinn von Art. 647a ZGB ist. 8 In diese Richtung weist auch ein Urteil des Bundesgerichts, das allerdings das Kapprecht betraf. Dort hatte der eine Nachbar von im Miteigentum stehenden Bäumen nicht bloss überragende Äste und Wurzeln abgeschnitten, sondern die Bäume durch Entfernung der Hälfte des Astwerks gekappt. Hierin sah das Bundesgericht keine gewöhnliche Verwaltungshandlung im Sinn von Art. 647a ZGB mehr. 9
Der Angeklagte kann auch nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass das Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. Juni 1911 10 eine Vorschrift zur Frage enthält, auf welcher Höhe Grenz- pflanzen unter Schnitt zu halten sind. Gemäss Art. 94a Abs. 2 Satz 2 EG ZGB sind lebende Einfriedungen regelmässig auf das nötige Mass zurück- zuschneiden. Diese öffentlichrechtlichen Vorschriften sind von den zivilrecht- lichen Befugnissen, welche Art. 647a ZGB verleihen, zu unterscheiden. War aber der Rückschnitt dieses Ausmasses keine gewöhnliche Verwaltungshand- lung mehr, so war der Angeklagte dazu gehalten, eine Einwilligung des Privatstrafklägers einzuholen. 11 Hätte ihm dieser die Einwilligung verweigert, so hätte sich der Angeklagte richterlich zum Rückschnitt der Hecke auf das vom EG ZGB definierte Mass ermächtigen lassen müssen. 12 Zur Selbsthilfe war er indes nicht berechtigt. Der Angeklagte hatte für den Rückschnitt un- bestritten weder eine Einwilligung des Privatstrafklägers noch eine richter- liche Erlaubnis. Mit dem eigenmächtigen Rückschnitt handelte er mithin widerrechtlich. bbb) Nach Auffassung der Gerichtsminderheit geht der fragliche Rück- schnitt nicht über das hinaus, was Art. 647a ZGB dem Angeklagten gestattet: Art. 94a Abs. 2 Satz 2 EG ZGB erlaubt den Rückschnitt auf das nötige Mass. Wie der unbestimmte Rechtsbegriff des „nötigen Masses“ auszulegen ist, richtet sich nach den konkreten Umständen, wobei vor allem die Art der
8 Heinz Rey, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, 3. A., Bern 2007, Rz. 684, S. 187, mit Hinweis. 9 BGE 6B_515/2008 vom 19. November 2008, E. 3.2. 10 EG ZGB, SHR 210.100. 11 Vgl. bereits OGE vom 26. Juni 1992 i.S. V., E. 3c, S. 12, in welchem Entscheid eben- falls – wenn auch für das Kapprecht – die Einwilligung des Miteigentümers verlangt wurde. 12 Vgl. Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB.
2009 4 Pflanze von Bedeutung ist. Auf welcher Höhe eine Buchenhecke zu halten sei, kann hier offengelassen werden, ist es doch jedenfalls nicht gerichtsnoto- risch, dass der Rückschnitt einer Buchenhecke auf 1,5 m das nötige Mass überschritte oder unüblich wäre. Das vom Angeklagten an die Akten gereich- te Schreiben der Stadt Schaffhausen vom 21. Februar 2007, welches für die fragliche Buchenhecke den Rückschnitt auf eine Höhe von 1,5 m empfiehlt, bekräftigt diese Auffassung. Zudem kann aufgrund der widersprüchlichen Beurteilung der von den Parteien beigezogenen Gartenfachleuten nicht gesagt werden, dass die Grenzhecke wegen des Rückschnitts in ihrem Bestand ge- fährdet worden wäre oder einen Wertverlust erlitten hätte. Im Zweifel wäre daher zugunsten des Angeklagten anzunehmen, dass der fragliche Rückschnitt nicht über eine gewöhnliche Verwaltungshandlung im Sinn von Art. 647a ZGB hinausginge. Nach Auffassung der Gerichtsminderheit hätte der An- geklagte demnach rechtmässig gehandelt. ccc) Der Gerichtsmehrheit folgend, hat der Angeklagte rechtswidrig ge- handelt. d) [Bejahung eines Rechtsirrtums und Freispruchs, weil der Angeklagte die Hecke auf Empfehlung der Amtsstelle Wald und Landschaft der Stadt Schaffhausen und der städtischen Baupolizei auf 1,5 m Höhe zurückgeschnit- ten hatte, was erst im Berufungsverfahren bekanntgeworden war.]