2005 1 Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK; Art. 231 Abs. 2 lit. c, Art. 234 Abs. 2, Art. 269 und Art. 324 Satz 2 StPO. Anklagegrundsatz; Korrektur von Mängeln in Untersuchung und Anklage (OGE 50/2004/9 vom 8. Juli 2005)
Veröffentlichung im Amtsbericht.
Die Anklageschrift soll dem Angeklagten eine wirksame Verteidigung er- möglichen. Dazu müssen die ihm vorgeworfenen Delikte in ihrem Sachverhalt hinreichend konkretisiert werden. Die tatsächlichen Vorgänge müssen jedoch nicht im einzelnen und ausdrücklich den rechtlichen Elementen des ent- sprechenden Tatbestands zugeordnet werden; es genügt, wenn sich die für die Tatbestandsmerkmale wesentlichen Punkte aus dem Zusammenhang ergeben (E. 2b und c sowie E. 4). Das Gericht kann eine ungenügende Anklageschrift nicht selber er- gänzen. Sind in der Anklageschrift nicht alle für den Straftatbestand be- deutsamen Umstände umschrieben, so ist der Angeklagte grundsätzlich frei- zusprechen. Je nach den Umständen kann das Gericht die Sache zur Mängel- behebung auch an die Staatsanwaltschaft zurückweisen (E. 2d und e). Im gerichtlichen Verfahren können dagegen Mängel in der Unter- suchung behoben werden. Sprengen die gebotenen weiteren Abklärungen den Rahmen des gerichtlichen Verfahrens, so kann das Gericht die Sache zur Er- gänzung direkt ans Untersuchungsrichteramt zurückweisen (E. 2d und E. 4).
Aus den Erwägungen:
2.– a) Der Angeklagte hat bereits vor Kantonsgericht geltend gemacht, die Anklageschrift genüge in verschiedenen Punkten dem Anklagegrundsatz nicht. Insbesondere seien die einschlägigen Tatbestandsmerkmale teilweise nicht hinreichend umschrieben, so dass es insoweit an einer Grundlage für ein Sachurteil fehle. Nach der Schaffhauser Strafprozessordnung gebe es hiefür keine Korrekturmöglichkeit. Wenn daher eine Anklageschrift inhaltlich den gesetzlichen Erfordernissen nicht entspreche, liege nach Eröffnung der Hauptverhandlung ein unüberwindliches Verfahrenshindernis vor; auf die Anklage könne nicht eingetreten werden, so dass das Verfahren insoweit mit einem Prozessurteil abschliessend einzustellen sei.
2005 2 In der Berufungsverhandlung hält der Angeklagte an den vorinstanz- lichen Rügen fest. Er wirft dem Kantonsgericht sodann vor, es interpretiere im angefochtenen Urteil den Anklagegrundsatz sowohl hinsichtlich des Be- stimmtheitsgebots als auch hinsichtlich des Immutabilitätsprinzips willkürlich und verfassungswidrig. b) Der Anklagegrundsatz gewährleistet unter anderem das in Menschen- rechtskonvention, Verfassung und Gesetz verankerte Recht des Angeklagten, aus der Anklageschrift zu ersehen, wessen er angeklagt ist und wie sein Ver- halten strafrechtlich qualifiziert wird (Art. 6 Ziff. 3 lit. a der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101], Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] sowie Art. 234 Abs. 2 i.V.m. Art. 231 Abs. 2 lit. c und d StPO). Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat, so dass der Angeklagte sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann und nicht der Gefahr von Überraschun- gen ausgesetzt ist (BGE 103 Ia 6 E. 1b mit Hinweisen). Die Anklage bestimmt demnach das Prozessthema. Gegenstand des ge- richtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (Umgrenzungsfunktion; Immutabili- tätsprinzip). Diese muss die Person des Angeklagten und die ihm zur Last ge- legten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzis umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das An- klageprinzip bezweckt damit gleichzeitig den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informa- tionsfunktion; zur Veröffentlichung vorgesehener BGE 6P.122/2004 vom 8. März 2005, E. 4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 126 I 21 E. 2a; BGE 120 IV 353 f. E. 2b und c mit Hinweisen). c) Die Schaffhauser Strafprozessordnung konkretisiert den Anklage- grundsatz wie folgt: Die Anklageschrift hat die Straftat zu bezeichnen, die dem Angeklagten vorgeworfen wird, und dabei alle für den gesetzlichen Tat- bestand bedeutsamen Umstände zu umschreiben sowie Ort und Zeit möglichst genau anzugeben und den Geschädigten zu nennen (Art. 234 Abs. 2 i.V.m. Art. 231 Abs. 2 lit. c StPO). Mit der so dargestellten Beschreibung der zur Last gelegten Tat bestimmt sie den Gegenstand des Urteils (Art. 276 Abs. 1 StPO). Die Formulierung, dass die für den Tatbestand bedeutsamen Umstände zu umschreiben seien, zeigt, dass nicht der gesetzliche Tatbestand als solcher, sondern der – allerdings strafrechtlich relevante – massgebliche Lebens- vorgang darzustellen ist. Entscheidend ist in erster Linie, ob dieser Sach- verhalt, d.h. die historischen Vorgänge, die der Anklage zugrunde liegen, aus
2005 3 der Anklage hinreichend hervorgehen. Die Sachdarstellung ist zwar auf den gesetzlichen Straftatbestand auszurichten. Nicht erforderlich ist jedoch nach ständiger Praxis, dass in der Anklageschrift die tatsächlichen Vorgänge im einzelnen und ausdrücklich den rechtlichen Elementen des entsprechenden Tatbestands zugeordnet werden (etwa mit der "indem"-Formel, wie sie im Kanton Zürich üblich ist). Beispielsweise muss bei einem Betrugsvorwurf in der Anklageschrift nicht zwingend ausdrücklich von Arglist die Rede sein. Ob der geschilderte Sachverhalt bzw. die umschriebenen Vorgänge – falls be- wiesen – als arglistiges Verhalten zu qualifizieren seien, ist Sache der recht- lichen Würdigung. Bei den Anforderungen an die Umschreibungsdichte ist zu beachten, dass der Anklagegrundsatz keinen formellen Selbstzweck hat. Die Anklage hat sich vielmehr an der Grundidee zu orientieren, eine wirksame Verteidi- gung zu ermöglichen. Dabei ist unter Umständen durchaus eine pragmatische, materielle Betrachtungsweise angezeigt. Das Gericht braucht einen genügen- den Spielraum, um seine Aufgabe wahrzunehmen zu können, sonst bliebe auch die materielle Wahrheit auf der Strecke (Georges Greiner, Akkusations- prinzip und Wirtschaftsstrafsachen, ZStrR 2005, S. 104, 117 f., mit Hin- weisen). Welcher Straftatbestand dem Angeklagten vorgeworfen wird, mit wel- chen rechtlichen Elementen er sich im Zusammenhang mit dem eingeklagten Sachverhalt auseinanderzusetzen hat, ergibt sich im übrigen aus der Angabe des Gesetzesartikels, der nach Auffassung der Staatsanwaltschaft anzuwenden ist (Art. 234 Abs. 2 i.V.m. Art. 231 Abs. 2 lit. d StPO). d) Sind in der Anklageschrift nicht im genannten Sinn sämtliche für den massgeblichen Straftatbestand bedeutsamen Tatumstände umschrieben, so be- deutet das nichts anderes, als dass dem Angeklagten keine strafbare Handlung vorgeworfen wird, weshalb er in einem solchen Fall grundsätzlich freizuspre- chen ist (Art. 274 Abs. 1 Satz 2 StPO). Eine spezielle Korrekturmöglichkeit besteht dann, wenn erst im Verlauf des gerichtlichen Hauptverfahrens bzw. in der Hauptverhandlung neue bzw. zusätzliche Tatumstände oder weitere Taten des Angeklagten bekanntwerden (Art. 251 StPO). Das trifft hier aber nicht zu, geht es doch um den Inhalt der Anklageschrift als solcher bzw. darum, ob die bisherigen Abklärungen für den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt in dem Sinn vollständig und ausreichend seien, dass allfällige noch notwendige Ergänzungen vom Ge- richt selber vorgenommen werden könnten. Das Obergericht hat jedoch die Möglichkeit, ausnahmsweise, namentlich wenn wesentliche Verfahrensmängel bestehen, das angefochtene Urteil auf- zuheben und die Sache zur neuen Behandlung an die Vorinstanz oder an die
2005 4 Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 324 Satz 2 StPO). Das ist insbeson- dere dann geboten, wenn sich das Gericht mit Mängeln konfrontiert sieht, die es nicht selbst heilen kann. Diese Rückweisungsmöglichkeit muss dem Ge- richt etwa auch offenstehen, wenn die Anklageschrift eine möglicherweise schwerwiegende Handlung umschreibt, aber über einzelne Umstände, die für den gesetzlichen Tatbestand wesentlich sind, gar nichts aussagt. In einem sol- chen Fall wäre es nicht nur rechtsstaatlich bedenklich, sondern auch mit der Strafverfolgungspflicht von Art. 57 Abs. 1 StPO unvereinbar, unbesehen ei- nen Freispruch zu fällen. Vielmehr muss die Staatsanwaltschaft Gelegenheit erhalten, derartige Mängel zu beheben, und – gegebenenfalls nach weiteren Abklärungen – das Verfahren einzustellen oder eine verbesserte Anklage- schrift einzureichen. Diese Möglichkeit müsste auch ohne ausdrückliche Vor- schrift, im Sinn der Füllung einer Lücke, dem Kantonsgericht als erster In- stanz zustehen (vgl. BGE 120 IV 352 f. E. 1c dd, wo das Bundesgericht als "minus" zur endgültigen Nichtzulassung einer Anklage die gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehene Rückweisung einer fehlerhaften Anklageschrift an die Bundesanwaltschaft zur Behebung der Mängel als zulässig betrachtet hat). Gestützt auf Art. 269 Abs. 3 StPO, welche Bestimmung sinngemäss auch im Berufungsverfahren gilt (Art. 306 StPO), kann das Obergericht sodann – wie das Kantonsgericht – ausnahmsweise die Akten zur Ergänzung direkt ans Untersuchungsrichteramt zurückweisen, wenn weitere Abklärungen oder Beweisermittlungen geboten erscheinen, die im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens nicht durchführbar sind. Was dagegen nicht angeht, ist die Ergänzung der Anklageschrift durch das urteilende Gericht selbst. Denn dadurch würde die Funktion der Anklage mit jener des Gerichts vermischt. Dieses verlöre seine Unabhängigkeit, würde es sich doch auf die Seite einer Partei stellen. Insoweit würde das Verfahren zum Inquisitionsprozess, der mit dem Anklagegrundsatz unvereinbar ist. Dementsprechend ist die bisherige Rechtsprechung des Obergerichts zu präzisieren, wonach sich im Hauptverfahren neben allfälligen Mängeln des Ermittlungsverfahrens auch solche der Anklage beheben liessen (OGE vom 17. Februar 1989 i.S. H., E. 2c, Amtsbericht 1989, S. 208, mit Hinweisen). Dies kann nur dann in Frage kommen, wenn die Ergänzung der Anklage tat- sächlich auch von der Staatsanwaltschaft ausgeht, etwa im Fall von Art. 251 Abs. 1 StPO. Im übrigen ist das Ergebnis der Hauptverhandlung grundsätzlich nur für die Feststellung des relevanten Sachverhalts mitzuberücksichtigen. e) Das Schaffhauser Strafprozessrecht kennt kein Anklagezulassungs- verfahren. Im Unterschied zu anderen Verfahrensordnungen prüft hier das in der Sache selbst zuständige Gericht die Prozessvoraussetzungen und die An- klage; dem Sachrichter kommt damit in gewissem Sinn selber die Funktion
2005 5 einer Zulassungsbehörde zu (OGE vom 17. Februar 1989 i.S. H., E. 2a, Amts- bericht 1989, S. 205 f.). Ausgangspunkt der Prüfung ist die Anklageschrift, und zwar so, wie sie vorliegt. Der Richter hat jedoch – jedenfalls wenn diesbezüglich kein offensicht- licher, zum vornherein ins Auge fallender, krasser Mangel vorliegt – grund- sätzlich erst bei der abschliessenden Würdigung im Rahmen der materiellen Behandlung der Sache generell darauf zu achten, ob der eingeklagte Sach- verhalt alle einschlägigen Tatbestandselemente und in diesem Sinn die für den Straftatbestand bedeutsamen Umstände enthält. Dem steht nicht entgegen, dass im Einzelfall schon vorab geprüft wird, ob die Sache zur Behebung von Mängeln der Anklageschrift oder zu er- gänzenden Abklärungen, die den Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens sprengen, ohne materielle Beurteilung zurückzuweisen sei (erste Möglichkeit von Art. 264 Abs. 2 Satz 1 StPO). 3.– ... 4.– Der Angeklagte rügt die Anklageschrift aufgrund einer ausgespro- chen genauen Analyse als unvollständig, weil bestimmte Elemente wie aus- drückliche Ortsangaben und dergleichen fehlten. ... Mit dieser generellen Kritik an der Anklageschrift stellt der Angeklagte Anforderungen, die über jene des Anklagegrundsatzes hinausgehen. In einer Anklageschrift braucht der Sachverhalt nicht akribisch bis in die letzten Ein- zelheiten geschildert zu werden. Wie dargelegt (oben, E. 2b), muss der An- geklagte vielmehr darüber ins Bild gesetzt werden, was ihm vorgeworfen wird. Selbstverständliches kann sich auch aus der ganzen Schilderung er- geben. Ort und Zeit müssen sodann nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift nur möglichst genau angegeben werden. Schliesslich lässt es die höchst- richterliche Rechtsprechung zu, dass allfällige Mängel der Untersuchung in der Hauptverhandlung behoben werden können (BGE 98 Ia 328 f. E. 4); in- soweit behält auch der erwähnte Obergerichtsentscheid vom 17. Februar 1989 seine Gültigkeit. Als Pauschalvorwurf erweist sich die Rüge der Verletzung des Anklageprinzips somit als unbegründet. Wo dagegen in bezug auf einzelne Punkte der Anklageschrift eine Schil- derung jener Umstände überhaupt fehlt, welche für die Tatbestandsmerkmale wesentlich sind und die sich auch nicht aus dem Zusammenhang klar ergeben, ist das Anklageprinzip verletzt. Je nach konkreter Situation führt dies – wie dargelegt (oben, E. 2d) – entweder zu einem Freispruch oder zur Rück- weisung an die Staatsanwaltschaft beziehungsweise an das Untersuchungs- richteramt. Wie es sich damit im einzelnen verhält, ist bei der Prüfung der einzelnen Anklagepunkte zu beurteilen (...).
2005 6 Geht aber etwa der Ort der eingeklagten Handlung aus der Anklage- schrift nicht hervor und ergibt er sich auch nicht aus dem Zusammenhang, wird dadurch das Anklageprinzip prinzipiell nicht verletzt. Vielmehr muss bei mehreren Möglichkeiten der für den Angeklagten bezüglich Rechtsfolgen günstigere Begehungsort angenommen werden (Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten": Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 59 Abs. 3 StPO). Das aber wird letztlich erst bei der materiellen Beurteilung der Berufung zu prüfen sein.