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Art. 70 Abs. 1 lit. b, aArt. 70 Abs. 2, aArt. 72 Ziff. 2 und Art. 337 Abs. 1 StGB; Art. 11, Art. 214 und Art. 309 StPO. Verjährung, Unterbrechung nach altem Recht (Entscheid des Obergerichts Nr. 50/2003/19 vom 26. März 2004 i.S. X.).
Keine Veröffentlichung im Amtsbericht.
Anwendung der früheren Regeln über die Unterbrechung der Verjährung als milderes Recht (E. 3a). Unterbrechung der Verjährung durch Eröffnung der Strafuntersuchung und polizeiliche Einvernahmen (E. 3b).
Aus den Erwägungen:
3.– Umstritten ist ... die Verurteilung des Angeklagten wegen Raubs und Diebstahls, begangen im Frühjahr 1989. Der Angeklagte erachtet beide Taten als verjährt; nach der übereinstimmenden Auffassung von Staatsanwaltschaft und Kantonsgericht ist die Verjährung durch Untersuchungshandlungen un- terbrochen worden. a) Gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. b des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) verjährt die Strafverfolgung in 15 Jahren, wenn die Tat mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchthaus bedroht ist (Fassung vom 5. Oktober 2001, in Kraft sei 1. Oktober 2002). Zuvor galt für solche Delikte eine Verjährungsfrist von 10 Jahren (aArt. 70 Abs. 2 StGB). Das Kantonsgericht hat unangefochten und zu Recht festgestellt, dass im vorliegenden Fall die neue Vorschrift als die strengere nicht anwendbar ist (Art. 337 Abs. 1 StGB). b) Nach aArt. 72 Ziff. 2 StGB wird die Verjährung durch jede Unter- suchungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde oder Verfügung des Ge- richts gegenüber dem Täter, namentlich durch Vorladungen, Einvernahmen, durch Erlass von Haft- oder Hausdurchsuchungsbefehlen sowie durch An- ordnung von Gutachten, ferner durch jede Ergreifung von Rechtsmitteln ge- gen einen Entscheid unterbrochen (Abs. 1). Mit jeder Unterbrechung beginnt
2004 2 die Verjährungsfrist neu zu laufen. Die Strafverfolgung ist jedoch in jedem Fall verjährt, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte, bei Ehr- verletzungen und bei Übertretungen um ihre ganze Dauer überschritten ist (Abs. 2). aa) Nach der Rechtsprechung wird die Unterbrechung durch Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden bewirkt, die dem Fortgang des Verfahrens die- nen und nach aussen in Erscheinung treten (BGE 126 IV 7 E. 1b mit Hin- weisen). Dabei ist nicht erforderlich, dass die Verfügung dem Beschuldigten eröffnet wurde; es genügt, dass sie nach aussen in Erscheinung trat (BGE 115 IV 99 E. 2b mit Hinweis). Die Frage, ob die Eröffnung eines Strafverfahrens für sich verjährungsunterbrechend wirke, hat das Bundesgericht indessen of- fengelassen. Es hat aber erwogen, dass im Licht von BGE 115 IV 97 ff. viel dafür spreche. Sodann hat es einen dies bejahenden kantonalen Entscheid zitiert und festgestellt, dass dieser im Schrifttum Zustimmung gefunden habe (BGE 126 IV 7 E. 1c mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). Die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten fallen auf den 30. April 1989 und „wenige Tage“ zuvor. Damit begann die Verfolgungsverjährung zu lau- fen (aArt. 71 Abs. 1 StGB; Art. 71 lit. a StGB). Die hier noch massgebende relative Verjährungsfrist beträgt für Diebstahl und Raub 10 Jahre (aArt. 70 Abs. 2 StGB). Die Verjährung ist somit im April 1999 eingetreten, es sei denn, sie sei durch eine Handlung der Strafverfolgungsbehörden unterbrochen worden. bb) Das Untersuchungsrichteramt eröffnete das Untersuchungsverfahren gegen den Angeklagten mit Verfügung vom 2. Oktober 1998. Am 7. Oktober 1998 stellte es beim Schweizerischen Zentralpolizeibüro ein Gesuch um Ab- gabe eines Auszugs aus dem Strafregister; der Auszug wurde am 9. Oktober 1998 ausgestellt. Ebenfalls am 7. Oktober 1998 ersuchte es die Kantonspoli- zei Schaffhausen um die Erstattung eines Leumundsberichts; dieser wurde am 2. November 1998 abgegeben. Mit der Eröffnungsverfügung brachte der Untersuchungsrichter zum Ausdruck, dass der Verdacht einer strafbaren Handlung begründet war und die Voraussetzungen zu deren Verfolgung gegeben erschienen (Art. 214 Abs. 1 Satz 1 StPO). Er stellte gleichsam die Weiche, mit der Untersuchung zu be- ginnen und nicht den anderen Weg der Einstellung des Verfahrens oder der Anordnung weiterer Ermittlungen zu beschreiten (vgl. Art. 214 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Verfügung war mithin ein entscheidender, dem Fortgang des Strafverfahrens dienender Schritt: Das Untersuchungsverfahren nahm damit formell seinen Anfang. Durch die gleichzeitig gegebene interne Anweisung, einen Strafregisterauszug und einen Leumundsbericht einzuholen, schickte sich der Untersuchungsrichter an, das Vorleben und die persönlichen Verhält-
2004 3 nisse festzustellen. Mit der Ausführung dieser Anweisung trat der Beginn der Untersuchung gegen aussen in Erscheinung. Dementsprechend wurden die ersuchten Amtsstellen tätig. Später kamen weitere polizeiliche Ermittlungen wegen jüngerer strafbarer Handlungen hinzu. Jedenfalls in dieser Konstellation durfte das Kantonsgericht die ver- jährungsunterbrechende Wirkung der Verfügung über die Eröffnung des Strafverfahrens bejahen. Die Voraussetzungen der bundesgerichtlichen Recht- sprechung sind erfüllt. cc) Was der Angeklagte dagegen vorbringen lässt, vermag nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen: Entgegen seiner Annahme löste die Eröffnungsverfügung nicht „nur in- nerhalb der Untersuchungsbehörde eine gewisse Aktivität“ aus; sie zeitigte auch keineswegs „keinerlei Wirkungen nach aussen hin“. Das Gesuch um Zu- stellung eines Strafregisterauszugs ging an das Schweizerische Zentralpoli- zeibüro, also eine eidgenössische Stelle, und jenes hinsichtlich des Leu- mundsberichts an die Kantonspolizei Schaffhausen (heute Schaffhauser Poli- zei), eine andere kantonale Strafverfolgungsbehörde (Art. 11 StPO). Mit dem Hinweis auf den Verfolgungsgrund – Raub gemäss aArt. 139 StGB – trat die Eröffnung des Strafverfahrens samt Grundangabe nicht nur im Kanton, son- dern auch auf Bundesebene in Erscheinung. Zwar mag es zutreffen, dass der Eröffnungsverfügung keine konstitutive Wirkung zukommt, weil ein Strafverfahren auch konkludent eröffnet werden kann (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. A., Basel/ Genf/München 2002, § 76 N. 6, S. 363). Doch ändert dies nichts daran, dass die Verfügung eine Wegmarke im Strafverfahren bildet, der die erwähnte Funktion der Weichenstellung zukommt (oben, E. 3b bb). Entgegen der Annahme des Angeklagten lieferte die Polizei den Leu- mundsbericht nicht erst am 13. Juni 2002 ab. Der Bericht datiert vom 2. No- vember 1998 und trägt den Eingangsstempel des Untersuchungsrichteramts von jenem Tag (act. 457; der Angeklagte scheint sich auf spätere Meldungen zu beziehen). Dass der Bericht auf die Register abstellt und ohne Anhörung des Angeklagten erstattet wurde, ist ohne Belang. Denn die Unterbrechung der Verjährung wird nicht aus der Erstattung des Leumundsberichts selbst ab- geleitet, sondern aus der Eröffnung des Untersuchungsverfahrens, in deren Folge das Gesuch um Erstattung des Berichts erging. Gleich verhält es sich mit dem Auszug aus dem Zentralstrafregister. Im übrigen wurde seinerzeit der Registerauszug noch per Post bestellt und zu- gesandt. Die Registerbehörde hatte das Gesuch also entgegengenommen und bearbeitet. Hinzu kommt, dass das Schweizerische Zentralpolizeibüro auch
2004 4 die Auskunftsbegehren speichert und den Strafjustizbehörden auf Gesuch um einen Strafregisterauszug bekanntgibt, womit sie eine beschränkte Aussen- wirkung erhalten (Art. 363 bis Abs. 1 und 2 StGB). dd) Abgesehen vom vorstehend abgehandelten Problem stellt sich die Frage nach der Bedeutung der polizeilichen Einvernahme vom 12. Juli 1998, in welcher der Anklagte den in Frage stehenden Diebstahl und den Raub- überfall gestanden hat. Wie der Angeklagte richtig feststellt, ist diese Ein- vernahme nicht in untersuchungsrichterlichem Auftrag ergangen, was auch den damaligen Staatsanwalt bewogen hatte, ihr keine verjährungsunter- brechende Bedeutung beizumessen. Das Bundesgericht hat die Frage, ob die Polizei als Strafverfolgungs- behörde gelte, zwar kurz gestreift, aber nicht ausdrücklich geklärt (BGE 115 IV 99 E. 2). In der Lehre ist umstritten, ob selbständige Ermittlungshandlun- gen der Polizei verjährungsunterbrechend wirken (verneinend: Stefan Trech- sel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. A., Zürich 1997, Art. 72 N. 2, S. 331; Jörg Rehberg, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 15. A., Zürich 1999, Art. 72, zu Ziff. 2 Abs. 1, S. 143, je mit Hinweisen; bejahend: Peter Müller, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg], Basler Kommentar, Strafgesetz- buch I, Basel/Genf/München 2003, Art. 72, N. 30, S. 1052). Nach Schaffhauser Recht hat die Polizei die Stellung einer Strafverfol- gungsbehörde (Art. 11 StPO; Überschrift des 2. Abschnitts vor Art. 11 StPO: „Die Behörden der Strafrechtspflege“, Unterabschnitt „I. Strafverfolgungs- behörden“). Damit fällt sie unter die in aArt. 72 Ziff. 2 Abs. 1 StGB aus- drücklich aufgeführten Staatsorgane. Sodann ist nicht einzusehen, weshalb Ermittlungshandlungen der Polizei nur dann verjährungsunterbrechend wir- ken sollten, wenn sie im Auftrag einer Justizbehörde ergehen. Die ohne sol- chen Auftrag ergehende Ermittlungshandlung dient genauso der zielgerichte- ten Verfolgung von Straftaten, wird genauso dokumentiert, findet genauso Eingang in die Akten des Strafverfahrens und bildet genauso Grundlage der weiteren Verfolgung durch Untersuchungsbehörden, Staatsanwaltschaft und Gerichte. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Angeklagte aus- gerechnet an der hier massgebenden Einvernahme ein Geständnis abgelegt hat. Diese Ermittlungshandlung bildet daher den Durchbruch im Verfahrens- ablauf. Dass sie für die Verjährung schlicht bedeutungslos sein sollte, lässt sich nicht mit sachlichen Gründen vertreten. c) Sind somit die ... Tatvorwürfe des Raubüberfalls im Bahnhof Neu- hausen am Rheinfall vom 30. April 1989 und der kurz zuvor verübte Dieb- stahl der dabei verwendeten Schrotflinte noch nicht verjährt, so ist der Ange- klagte auch dieser Delikte schuldig zu sprechen. Die Qualifikation ist nicht
2004 5 umstritten, womit auf die zutreffenden Erwägungen des Kantonsgerichts ver- wiesen werden kann (Art. 309 StPO).