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Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens; Rechtsmittelweg gegen
Summarentscheide ohne Anspruchsprüfung – Art. 265a Abs. 1 und 4 SchKG.
Der Rechtsmittelausschluss nach Art. 265a Abs. 1 SchKG bezieht sich nur auf ma-
terielle Entscheide über die Bewilligung oder Nichtbewilligung des mit fehlendem
neuen Vermögen begründeten Rechtsvorschlags. Gegen Summarentscheide
ohne Anspruchsprüfung steht der kantonale Rechtsmittelweg offen (E. 1).
OGE 40/2020/7/A vom 18. August 2020
Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
Aus den Erwägungen
- Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu
neuem Vermögen gekommen, so legt das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag
dem Gericht des Betreibungsorts vor. Dieses hört die Parteien an und entscheidet.
Gegen den Entscheid ist kein Rechtsmittel zulässig (Art. 265a Abs. 1 SchKG). Der
Schuldner und der Gläubiger können innert 20 Tagen nach der Eröffnung des Ent-
scheids über den Rechtsvorschlag beim Gericht des Betreibungsorts Klage auf Be-
streitung oder Feststellung des neuen Vermögens einreichen (Art. 265a Abs. 4
SchKG). Die ordentliche Klage erfüllt im Verhältnis zum vorausgegangenen Sum-
marentscheid über die Bewilligung bzw. Nichtbewilligung des Rechtsvorschlags die
Funktion eines Rechtsmittels. Soweit in diesem Sinne eine bestimmte Rüge durch
den Entscheid im ordentlichen Verfahren nach Art. 265a Abs. 4 SchKG behandelt
und ein allfälliger Mangel behoben werden kann, ist die gesonderte Anfechtung
des Summarentscheids nicht möglich (vgl. BGE 138 III 130 = Pra 2012 Nr. 92
E. 2.2; BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527 f. mit Hinweisen). Rechtsmittel wegen Ver-
fahrensmängeln sind dagegen vom Rechtsmittelausschluss nicht umfasst. Hin-
sichtlich der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist gegen den erstinstanzlichen
Entscheid – je nach Streitwert – direkt die Beschwerde in Zivilsachen bzw. die sub-
sidiäre Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht zulässig (BGE 134 III 524
E. 1.3 S. 527 f.; 126 III 110 E. 1b S. 112). Der Kostenentscheid ist mit Beschwerde
im Sinne von Art. 319 ff. i.V.m. Art. 110 ZPO beim oberen kantonalen Gericht an-
fechtbar (BGE 138 III 130 = Pra 2012 Nr. 92 E. 2.2; OGer ZH PS190124 vom
- August 2019 E. 2.2). Der Rechtsmittelausschluss nach Art. 265a Abs. 1 SchKG
bezieht sich somit nur auf materielle Entscheide über die Bewilligung oder Nicht-
bewilligung des mit fehlendem neuen Vermögen begründeten Rechtsvorschlags.
Gegen Summarentscheide ohne Anspruchsprüfung (Nichteintreten, Abschrei-
bungsentscheide wegen Gegenstandslosigkeit, Anerkennung oder Rückzug) steht
der kantonale Rechtsmittelweg offen (Thomas Bauer, in: Bauer/Staehelin [Hrsg.],
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Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergän-
zungsband zur 2. A., Basel 2017, Art. 265a ad N. 31, S. 260; OGer TG vom 31. Au-
gust 2011, in: BlSchK 2013 161 ff. mit weiteren Hinweisen; siehe auch BGE 138 III
130 E. 2.2).
Offen bleiben kann vorliegend, ob – angesichts des Streitwerts von über
Fr. 90'000.– und der grundsätzlich abschliessenden Aufzählung in Art. 309 ZPO –
gegen den Nichteintretensentscheid in einer betreibungsrechtlichen Angelegenheit
nach Art. 265a Abs. 1 SchKG die Beschwerde oder die Berufung zur Verfügung
steht.