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1 Art. 95 Abs. 3 und Art. 96 ZPO; aArt. 62 Abs. 1 GebV SchKG; Art. 86 JG. Parteientschädigung in betreibungsrechtlichen Summarsachen (OGE 40/2012/2 vom 8. Juni 2012)
Veröffentlichung im Amtsbericht
Die Bemessung der Parteientschädigung in betreibungsrechtlichen Sum- marverfahren richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Schweizerischen Zivilprozessordnung. Bei der Ermittlung der angemessenen Parteientschädigung sind weiter- hin die Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen, die (möglicherweise beschränkte) Tragweite eines Entscheids und die Verantwortung des Anwalts, die sich auch in der Höhe des Streitwerts zeigen kann, zu berücksichtigen.
In einem Arresteinspracheverfahren betreffend eine Forderung von rund Fr. 130'000.– beantragte die obsiegende Partei ausgehend von einem durch- schnittlichen Stundenansatz von Fr. 326.– eine Parteientschädigung von Fr. 16'393.55. Der Einzelrichter des Kantonsgerichts sprach ihr eine Partei- entschädigung von Fr. 11'862.80 zu, welche auf einem Stundenansatz von Fr. 240.– basierte. Gegen die ihr auferlegte Parteientschädigung erhob die un- terliegende Partei Beschwerde. Sie machte unter anderem geltend, gemäss der Praxis werde in betreibungsrechtlichen Summarverfahren ein Stundenansatz angewandt, der tiefer liege als im ordentlichen Verfahren, und der anwaltliche Aufwand sei in bescheidenem Rahmen zu halten. Das Obergericht hiess die Beschwerde teilweise gut.
Aus den Erwägungen:
2.– c) Beim Arresteinspracheverfahren handelt es sich um ein be- treibungsrechtliches Summarverfahren (Art. 251 lit. a ZPO 1 ). Bei der Be- messung der Parteientschädigung war bis Ende 2010 aArt. 62 Abs. 1 GebV SchKG 2 anwendbar. Gemäss ständiger Praxis des Obergerichts kamen dabei
1 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). 2 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. Sep- tember 1996 (GebV SchKG, SR 281.35).
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2 die kantonalen Ansätze nicht unmittelbar zur Anwendung, sondern in Aus- führung der bundesrechtlichen Rahmenvorschriften. Zu beachten war nach der bundesgerichtlichen Praxis, dass es bei einer betreibungsrechtlichen Summarsache nicht um die Begründetheit einer Forderung geht, sondern rein betreibungsrechtliche Fragen zu beantworten sind, und ein Entscheid nur be- schränkte Wirkung hat. Demgemäss wurde – je nach Schwierigkeit des Falls – meist ein Stundenansatz angewandt, der tiefer lag als in ordentlichen Ver- fahren, und das Honorar musste in einem angemessenen Verhältnis zum Streitwert stehen. 3
Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG wurde auf den 1. Januar 2011 aufgehoben. Die Bemessung der Parteientschädigung richtet sich seit diesem Zeitpunkt nach den allgemeinen Regeln der Schweizerischen Zivilprozessordnung. Nach Art. 96 ZPO setzen die Kantone die Tarife für die Prozesskosten fest. Vom Bundesrecht vorgeschrieben ist einzig, dass die Parteientschädigung den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung, sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung um- fasst (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Im Übrigen sind die Kantone in der Gestaltung ihrer Tarife frei. 4 Im Kanton Schaffhausen ist die Bemessung der Partei- entschädigung in Art. 86 JG 5 geregelt. Nach Art. 86 JG setzt das Gericht die Parteientschädigung der obsiegen- den Partei im Rahmen der geltenden Vorschriften nach Ermessen fest (Abs. 1). Es geht dabei vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtig- ten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit der vereinbarte Ansatz üblich ist, der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist und der Rechnungsbetrag in einem an- gemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht (Abs. 2). Die Parteien haben in der Anfangsphase des Verfahrens eine vollständige, unterschriebene Honorarvereinbarung einzureichen. Unterlassen sie dies, kann das Gericht davon absehen, für die Festsetzung der Parteientschädigung die Anwalts- rechnung beizuziehen (Abs. 3). Es fragt sich, ob die Parteientschädigungen bei betreibungsrechtlichen Summarsachen weiterhin besonders zurückhaltend zu bemessen sind. Die
3 OGE vom 21. April 1989 i.S. L.A., Amtsbericht 1989, S. 80 ff.; OGE vom 7. April 2000 i.S. M., Amtsbericht 2000, S. 96 ff.; BGE 5P.393/1999 vom 11. Januar 2000, E. 2. 4 Suter/von Holzen in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 95 N. 3 S. 703, N. 37 S. 712; Art. 96 N. 17 f., S. 720. 5 Justizgesetz vom 9. November 2009 (JG, SHR 173.200).
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3 Kantone Bern, 6 Luzern, 7 St. Gallen 8 und Zürich, 9 welche alle Tarife nach Streitwert kennen, legen für das summarische Verfahren tiefere Ansätze fest als für das ordentliche Verfahren. Eine spezielle Regelung für betreibungs- rechtliche Summarverfahren fehlt jedoch in allen genannten Kantonen. Das Obergericht des Kantons Bern hält allerdings in einem Kreisschreiben fest, dass die Parteientschädigungen in Rechtsöffnungsverfahren in einem an- gemessenen Verhältnis zu den Gerichtskosten gemäss Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG stehen sollten und fordert die Gerichte auf, einen reduzierten Tarif anzuwenden, welcher die Ansätze gemäss Parteikostenverordnung teil- weise unterschreitet. 10 Demgegenüber verweisen die Gerichte des Kantons Luzern auf ihrer Website für die Bemessung der Parteientschädigung in betreibungsrechtlichen Summarsachen auf die Kostenverordnung des Ober- gerichts, welche – wie erwähnt – dafür keine spezielle Regelung enthält. 11
Aufgrund der uneinheitlichen Rechtsanwendung in den anderen Kanto- nen kommt das Obergericht zum Schluss, dass heute eine eigentliche Sonder- regelung für betreibungsrechtliche Summarsachen nicht mehr gerechtfertigt ist. Bei der Ermittlung der angemessenen Parteientschädigung werden aber weiterhin die Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen, die (möglicher- weise beschränkte) Tragweite eines Entscheids und die Verantwortung des Anwalts, die sich auch in der Höhe des Streitwerts zeigen kann, zu berück- sichtigen sein. 12 Dies entspricht der allgemeinen Regelung von Art. 86 JG, welche einzelfallbezogen anzuwenden ist. d) ... Insbesondere angesichts der erheblichen Tragweite, die der Arrest für die Beschwerdegegnerin hatte, erscheint vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 240.– [und ein Aufwand von 30 Stunden] angemessen. ...
6 Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes vom 17. Mai 2006 (Parteikosten- verordnung, PKV, BSG 168.811). 7 Verordnung des Obergerichts über die Verfahrens- und Verwaltungskosten vom 17. Dezember 2010 (Kostenverordnung Obergericht, SRL Nr. 265). 8 Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten vom 22. April 1994 (sGS 963.75). 9 Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV, LS 215.3). 10 Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung: Kreisschreiben Nr. 7 vom 1. Januar 2011, Par- teientschädigungen in Rechtsöffnungssachen. 11 www.gerichte.lu.ch/index/rechtsgebiete/kosten.htm. 12 BGE 5P.393/1999 vom 11. Januar 2000, E. 2.