2009 1 Veröffentlichung im Amtsbericht

Art. 105 Abs. 3 FusG; Art. 119 Abs. 1 und Art. 121 Satz 1 ZPO. Kosten- vorschuss bei der fusionsrechtlichen Klage auf Festsetzung einer Aus- gleichszahlung (OGE 40/2007/43 vom 23. Januar 2009) 1

Bei der fusionsrechtlichen Klage auf Festsetzung einer Ausgleichs- zahlung kann vom Kläger nur dann ein Gerichtskostenvorschuss verlangt werden, wenn ihm wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls bei Unter- liegen ausnahmsweise Kosten auferlegt werden könnten (E. 2a). Besondere Umstände, die eine Kostenauflage jedenfalls im Rahmen des persönlichen wirtschaftlichen Interesses des Klägers rechtfertigen, liegen un- ter anderem vor, wenn ein Kläger erst nach Bekanntgabe eines öffentlichen Kaufangebots und einer allfälligen Barabfindungsfusion die – aus seiner Sicht unterbewerteten – Aktien erworben hat und die Klage gleichsam pro- fessionell betreibt, mit einem von Anfang an auf die potentielle Aufbesserung seiner Investition ausgerichteten Vorgehen (E. 2d).

Die B. AG war Mehrheitsaktionärin der A. AG und strebte deren voll- ständige Übernahme an. Sie unterbreitete den Minderheitsaktionären der A. AG ein öffentliches Kaufangebot (Fr. 150.– für jede Namenaktie); nach dessen Vollzug hielt sie 92,8 % des Aktienkapitals und der Stimmrechte der A. AG. Hierauf schloss die C. AG, eine hundertprozentige Tochterfirma der B. AG, einen Fusionsvertrag mit der A. AG. Darin wurde vereinbart, dass die C. AG die A. AG im Rahmen einer Absorptionsfusion übernehme und die Aktionäre der A. AG eine Abfindung von Fr. 150.– für jede Namenaktie er- hielten, die von der B. AG als Konzernobergesellschaft der übernehmenden Gesellschaft geschuldet werde. Die Generalversammlungen der Vertrags- parteien stimmten dem Fusionsvertrag zu. Mehrere Aktionäre der A. AG er- hoben in der Folge Klage gegen die C. AG und die B. AG; sie beantragten, es sei zugunsten der früheren Minderheitsaktionäre der A. AG über die Ab- findung hinaus eine angemessene Ausgleichszahlung festzusetzen. Das Kan- tonsgericht verlangte von den Klägern einen Gerichtskostenvorschuss. Einen Rekurs zweier Kläger gegen die Vorschussauflage wies das Obergericht ab.

1 Eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid wies das Bundesgericht am 15. Sep- tember 2009 ab (Urteil 4A_100/2009, auszugsweise veröffentlicht in BGE 135 III 603 ff.).

2009 2 Aus den Erwägungen:

2.– Für Gerichtskosten kann das Gericht vom Kläger und Widerkläger sowie von demjenigen, welcher ein Rechtsmittel ergreift, je nach Verfahrens- stand, die Leistung eines angemessenen Vorschusses verlangen (Art. 119 Abs. 1 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. Sep- tember 1951 [ZPO, SHR 273.100]). Die Grösse der Sicherheit bestimmt sich nach der Höhe der mutmasslichen Prozesskosten (Art. 121 Satz 1 ZPO). a) Der Kostenvorschuss soll die allenfalls geschuldeten Gerichtskosten decken. In einem kostenlosen Verfahren, d.h. in einem Verfahren, in welchem keine Gerichtskosten anfallen, kann daher grundsätzlich kein Kosten- vorschuss verlangt werden (Martin Sterchi, Gerichts- und Parteikosten im Zi- vilprozess, in: Christian Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Pro- zesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 20). Im vorliegenden Fall geht es um das Verfahren zur Festsetzung einer an- gemessenen Ausgleichszahlung für den Fall, dass bei der zugrundeliegenden Fusion, Spaltung oder Umwandlung die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte nicht angemessen gewahrt sind oder die Abfindung nicht angemessen ist (Art. 105 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung vom 3. Oktober 2003 [Fusionsgesetz, FusG, SR 221.301]). Dieses Verfahren ist nicht kostenlos. Die Kosten werden je- doch nicht nach allgemeinem Grundsatz generell der unterliegenden Partei – und damit gegebenenfalls dem Kläger – auferlegt (Art. 254 ZPO). Vielmehr trägt prinzipiell der übernehmende Rechtsträger die Verfahrenskosten. Nur wenn besondere Umstände es rechtfertigen, kann das Gericht die Kosten ganz oder teilweise den Klägerinnen und Klägern auferlegen (Art. 105 Abs. 3 FusG). Der Kläger hat demnach in einem solchen Überprüfungsverfahren in der Regel keine Gerichtskosten zu bezahlen. Das ist – analog zur Handhabung in kostenlosen Verfahren – bei der Frage der Vorschusspflicht zu berücksichti- gen. Ein Vorschuss ist nur zu verlangen, wenn davon auszugehen ist, dass dem Kläger angesichts der Verhältnisse des Einzelfalls ausnahmsweise doch Kosten auferlegt werden könnten. Es muss somit schon vorab hinreichend klar sein, dass besondere Umstände vorliegen, die Anlass dafür geben könn- ten, die Kosten später gegebenenfalls der klagenden Partei aufzuerlegen (Fe- lix C. Meier-Dieterle, Zürcher Kommentar zum Fusionsgesetz, Zürich/Basel/ Genf 2004, Art. 105 N. 35, S. 814 [mit Hinweis darauf, dass kantonale Rege- lungen, wonach generell, unabhängig vom Anknüpfungstatbestand ein Kos- tenvorschuss verlangt werden kann, in diesem Zusammenhang bundesrechts- widrig seien]).

2009 3 b) Die Frage, ob besondere Umstände vorliegen, ist im Einzelfall zu prü- fen. Gemäss Botschaft zum Fusionsgesetz dürfte das namentlich der Fall sein, wenn die Klage offensichtlich unbegründet ist und der Kläger sich dessen hät- te bewusst sein müssen (BBl 2000, S. 4488). Das ist jedoch nur ein Beispiel. Vom Grundsatz, dass der übernehmende Rechtsträger sämtliche Kosten zu übernehmen hat, kann je nach den konkreten Verhältnissen auch unter anders gelagerten, als besonders zu betrachtenden Umständen abgewichen werden. Die Regelung von Art. 105 Abs. 3 FusG soll es den Gesellschaftern – im Sinn eines Korrektivs (BGE 4A_440/2007 vom 6. Februar 2008, E. 1.1.2 mit Hinweis [in BGE 134 III 255 ff. nicht veröffentlicht]) – erlauben, eine Klage einzureichen, wenn sie legitime Gründe dazu haben, ohne dass sich die vor- aussichtlichen Prozesskosten prohibitiv auswirken (BBl 2000, S. 4488). Diese bemessen sich grundsätzlich nach dem Streitwert, d.h. nach dem Gesamt- betrag, den das Gericht als Ausgleichszahlung festsetzen soll. Das wirtschaft- liche Interesse des Klägers beträgt jedoch in der Regel – entsprechend seiner Beteiligung – nur einen Bruchteil des Streitwerts; es beschränkt sich auf den Wertausgleich, den er gegebenenfalls persönlich erhält (Bürgi/Glanzmann in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Fusionsgesetz, Bern 2003, Art. 105 N. 24 f., S. 521; Dieter Dubs, Basler Kommentar, Fusionsgesetz, Basel/Genf/München 2005, Art. 105 N. 47, S. 1212). Vor diesem Hintergrund sind besondere Umstände denkbar, unter denen der Schutz eines Klägers nicht erforderlich ist, jedenfalls soweit er – wie ge- nerell in Zivilprozessen – nur im Rahmen seines effektiven wirtschaftlichen Interesses ein Kostenrisiko zu tragen hat. c) Die Rekurrenten beschränken sich im Wesentlichen auf die Argumen- tation, ihre Klage sei nicht offensichtlich unbegründet. Vielmehr hätten die Rekursgegnerinnen die Klage mutwillig provoziert, indem sie ihrer Berichts- pflicht nicht ordnungsgemäss nachgekommen seien; die der Abfindung zugrundeliegende Unternehmensbewertung habe so nicht nachvollzogen wer- den können. Die Frage, ob die Abfindung von Fr. 150.– je Aktie angemessen sei bzw. welcher andere Betrag gegebenenfalls angemessen sei, ist der zentrale Ge- genstand des Hauptverfahrens. Dementsprechend ist erst im Hauptverfahren zu prüfen, ob die vorhandenen Unterlagen für die Beantwortung dieser Frage ausreichen oder ob in einem spezifischen Beweisverfahren noch weitere Ab- klärungen erforderlich seien. Soweit sich die Parteien im vorliegenden Re- kursverfahren – bevor überhaupt der Schriftenwechsel im Hauptverfahren eingesetzt hat – hiezu äussern, ist daher nicht darauf einzugehen; es kann bei der hier allein strittigen Frage des Gerichtskostenvorschusses grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Die Rekursgegnerinnen weisen im Übrigen zu-

2009 4 treffend darauf hin, dass die allfällige Nichtoffenlegung hinreichender In- formationen als solche nicht als Klageprovokation mit spezifischer Aus- wirkung auf die Kostenfolgen betrachtet werden kann. Sie waren insbesonde- re auch nicht gehalten, schon im Sühneverfahren den im gerichtlichen Haupt- verfahren allenfalls erforderlichen Beweis zu erbringen, um so die Rekurren- ten von der Weiterverfolgung ihrer Klage abzubringen. Immerhin kann im derzeitigen Verfahrensstadium – ohne zumindest vor- läufige Beurteilung der strittigen Hauptfrage – auch nicht gesagt werden, die Klage sei offensichtlich unbegründet. Der Kostenvorschuss lässt sich daher nicht mit dem entsprechenden Hinweis und der darauf beruhenden möglichen Kostenfolge rechtfertigen. d) Die Rekursgegnerinnen machen geltend, es gehe hier um die Klage von Berufsklägern, welche die Barabfindungsfusion bewusst provoziert hät- ten und denen im Zeitpunkt ihrer Investition klar gewesen sei, dass sie eine Abfindung von maximal Fr. 150.– je Aktie erhalten würden. Gleichwohl hät- ten sie Klage eingereicht, weil sie glaubten, dass sie im gerichtlichen Ver- fahren einen Zuschlag zu den Fr. 150.– erreichen könnten. Das Berufskläger- tum der Rekurrenten und der Umstand, dass sie fast alle Personen verträten, die vom Verfahren der Vorinstanz profitieren könnten, seien besondere Um- stände gemäss Art. 105 Abs. 3 FusG; wer das Klagen berufsmässig zum eige- nen Profit bzw. als spekulatives Geschäft betreibe, solle dies auf eigene Kos- ten tun. Die Rekurrenten bestreiten nicht – jedenfalls nicht substantiiert – und an- erkennen damit im Grundsatz (Art. 176 ZPO), dass sie mit der Durchführung von bzw. der Beteiligung an verschiedenen Klagen ein Geschäftsmodell ver- folgen, wie es die Rekursgegnerinnen ausführlich beschreiben und mit zahl- reichen Unterlagen belegen. Sie bestreiten insbesondere auch nicht, dass sie ihre Aktien jedenfalls erst nach Veröffentlichung des Kaufangebots der Re- kursgegnerin 2 erworben haben, d.h. in einem Zeitpunkt, in welchem bereits bekannt war, dass gegebenenfalls eine Barabfindungsfusion stattfinden werde (vgl. damals Art. 23 Abs. 1 lit. a der Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote vom 21. Juli 1997 [Übernahmeverordnung- UEK, UEV-UEK; AS 1997, S. 2068]). Nach ihren Angaben beabsichtigen sie, aus ihrer Sicht unterbewertete Aktien zu kaufen und – notfalls auf dem Rechtsweg – dafür zu sorgen, dass die Abfindung aufgebessert werden müsse. Es geht demnach – soweit es die Rekurrenten betrifft – nicht um die Fra- ge der wirtschaftlichen Schlechterstellung von Altaktionären, die schon früher in die A. AG als Unternehmen investiert hatten. Vielmehr sind die Rekurren- ten – die sich als sachkundig verstehen – erst während des Übernahmeverfah- rens Gesellschafter geworden, und es ist ihr erklärtes Anliegen, speziell im

2009 5 Zusammenhang mit der Übernahme bzw. der abschliessenden Abfindungs- fusion einen zusätzlichen Wertausgleich zu erhalten. Auch wenn dieser Aus- gleich gegebenenfalls allen Aktionären zugute kommt, geht es doch wesent- lich um den möglichen persönlichen Profit für das kurzfristige, praktisch ri- sikolose, im Bereich des garantierten Angebotspreises liegende Engagement der Rekurrenten. Es ist nachvollziehbar, wenn die Rekursgegnerinnen dies – mit Blick auf weitere entsprechende Beteiligungen der Rekurrenten – als Be- rufsklägertum bezeichnen. Für ein derartiges systematisches, von Anfang an auf die potentielle Aufbesserung der Investition ausgerichtetes Vorgehen ist aber der in Frage stehende prozessuale Kostenschutz letztlich nicht angezeigt. Es besteht kein Anlass, für die gleichsam professionelle Investition der Re- kurrenten mit der damit angestrebten zusätzlichen Ausgleichszahlung die Kostenhaftung zum vornherein vollständig auszuschliessen. Es ist daher von besonderen Umständen auszugehen, die – jedenfalls im Rahmen des persönlichen Interesses der Rekurrenten und in diesem Sinn auf einen Teil des Gesamtstreitwerts beschränkt – im Grundsatz eine allfällige Kostenverlegung nach dem Unterliegerprinzip rechtfertigen. Können aber die Kosten bei Verfahrensabschluss gegebenenfalls teilweise den Rekurrenten auferlegt werden, so kann von ihnen auch ein entsprechender Kosten- vorschuss verlangt werden.

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24.03.2026