2000 1 Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG; Prozessentschädigung im Rechtsöffnungs- verfahren (Entscheid des Obergerichts Nr. 40/1999/41 vom 3. März 2000 i.S. A.).
Im Rechtsöffnungsverfahren ist auf ein angemessenes Verhältnis zwi- schen Streitwert und Prozessentschädigung zu achten. In der Regel ist keine den Streitwert übersteigende Prozessentschädigung festzusetzen. In schwieri- gen Fällen kann es sich jedoch bei geringem Streitwert rechtfertigen, eine Prozessentschädigung von höchstens dem doppelten Streitwert zuzusprechen.
A. ersuchte um Rechtsöffnung für Fr. 246.–, zog jedoch das Begehren in der Folge zurück. Im Rekursverfahren setzte das Obergericht die von A. an die Gegenpartei zu entrichtende Prozessentschädigung auf Fr. 3'982.70 fest. Eine hiegegen gerichtete staatsrechtliche Beschwerde hiess das Bundesgericht gut, soweit es darauf eintrat; es hob den Entscheid des Obergerichts auf. Die- ses setzte die Prozessentschädigung hierauf neu fest.
Aus den Erwägungen:
2.– a) Das Bundesgericht hat festgehalten, dass angesichts des Streit- werts von Fr. 246.– eine Parteientschädigung von Fr. 3'982.70 offensichtlich unverhältnismässig sei. Zwar möge der Fall gewisse nicht alltägliche Schwie- rigkeiten aufgeworfen haben, es gebe jedoch zu bedenken, dass es nicht um einen Forderungsstreit, sondern um ein Rechtsöffnungsverfahren gegangen sei, welches sich nicht über die materielle Begründetheit einer Forderung aus- zusprechen habe, sondern rein betreibungsrechtliche Wirkung habe und dies nur für die hängige Betreibung. Das Bundesgericht wies daher das Ober- gericht an, beim neuen Entscheid über die Parteientschädigung nebst der Schwierigkeit des Falles insbesondere auch der anwaltlichen Verantwortung Rechnung zu tragen und dabei für ein angemessenes Verhältnis zwischen Streitwert und Honorar zu sorgen (BGE Nr. 5P.393/1999 vom 11. Januar 2000, E. 2b und c, S. 6 f.). b) Entsprechend den erwähnten Erwägungen des Bundesgerichts hat der Umstand, dass sich ein Rechtsöffnungsentscheid nicht über die materielle Be- gründetheit einer Forderung auszusprechen, sondern rein betreibungsrecht- liche Wirkung für die hängige Betreibung hat und somit kein abschliessender
2000 2 Entscheid in der Sache selbst ergeht, zur Folge, dass der Anwalt seinen Auf- wand für das Rechtsöffnungsverfahren in bescheidenem Rahmen zu halten hat, sofern er vermeiden will, dass der von ihm vertretenen Partei bei Obsie- gen über die Parteientschädigung hinausgehende eigene Anwaltskosten anfal- len. Insofern verlangt die anwaltliche Verantwortung, dass sich ein angemes- senes Verhältnis zwischen Streitwert und Honorar ergibt, was in der Regel dann nicht mehr der Fall ist, wenn das Honorar den Streitwert übersteigt. In Fällen wie dem vorliegenden, die gewisse Schwierigkeiten mit sich bringen und denen ein geringer Streitwert zugrunde liegt, kann dies jedoch zum Er- gebnis führen, dass der Anwalt seine Aufwendungen auf ein Mass zu be- schränken hätte, das ihm nicht mehr erlaubte, seiner anwaltlichen Sorgfalts- pflicht zu genügen. Es rechtfertigt sich daher unter Umständen in solchen Fäl- len, auch ein Honorar festzusetzen, das über dem Streitwert liegt, wobei das Obergericht jedoch eine absolute Obergrenze im doppelten Streitwert sieht. c) Im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren stellten sich komplexe übergangsrechtliche Fragen im Bereich des Krankenversicherungsgesetzes als Folge des Inkrafttretens des neuen Bundesgesetzes über die Kranken- versicherung vom 18. März 1994 (KVG, SR 832.10) am 1. Januar 1996 (...). Es rechtfertigt sich daher, in Anbetracht des geringen Streitwerts von Fr. 246.– und der erwähnten Schwierigkeiten des Falles eine Prozess- entschädigung in Höhe der vorerwähnten zulässigen Obergrenze des doppel- ten Streitwerts und somit von Fr. 492.– festzusetzen, was bei einem üblichen anwaltlichen Stundenansatz von Fr. 210.– einem zeitlichen Aufwand von rund 2,5 Stunden entspricht.