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Ambulante medizinische Massnahmen – Art. 59 f. EG ZGB; Art. 434, Art. 437 Abs. 2 und Art. 450 ff. ZGB. Die Anordnung von ambulanten medizinischen Massnahmen ausserhalb einer Für- sorgerischen Unterbringung richtet sich nach kantonalem Recht (E. 1.1 und 1.2). Voraussetzungen einer ambulanten Zwangsmedikation (E. 3). Die Zumutbarkeit von Nebenwirkungen ist vom Gericht im Rahmen der Verhältnis- mässigkeit der Massnahme zu beurteilen; die Einschätzung eines medizinischen Sachverständigen braucht es dazu nicht (E. 4.4.3). OGE 30/2020/10 vom 22. September 2020 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt X. leidet seit Jahren an einer chronisch paranoiden Schizophrenie sowie an einer Alkohol- und Benzodiazepin-Abhängigkeit, weshalb er auch immer wieder fürsor- gerisch untergebracht werden musste. Bei seiner letzten Entlassung aus der stati- onären Unterbringung verpflichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen (KESB) X. unter anderem, sich alle zwei Wochen eine neuroleptische Depotmedikation injizieren zu lassen. X. machte geltend, er werde durch die Nebenwirkungen der Depotmedikation in seiner Lebensführung beein- trächtigt und verlangte die Aufhebung der ambulanten Massnahmen. Die KESB wies den Antrag um Aufhebung der ambulanten Massnahmen ab. Das Obergericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Aus den Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 437 Abs. 2 ZGB können die Kantone ambulante medizinische Massnahmen für Betroffene mit einer psychischen Störung anordnen. Das Verfah- ren wie auch die Zuständigkeiten richten sich nach dem kantonalen Recht (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zi- vilgesetzbuch I [folgend BSK ZGB I], 6. A., Basel 2018, Art. 437 N. 12, S. 2671). 1.2. Beschwerdegegenstand ist vorliegend der Beschluss der KESB vom 8. Ap- ril 2020, worin das Gesuch um Aufhebung einer gestützt auf Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. Juni 1911 (EG ZGB, SHR 210.100) erlassenen ambulanten Massnahme abge- wiesen wurde. Dagegen kann der Beschwerdeführer als Betroffener beim Oberge- richt Beschwerde nach Art. 450 ff. ZGB erheben (Art. 41 Abs. 1 des Justizgesetzes

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vom 9. November 2009 [JG, SHR 173.200] i.V.m. Art. 45 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 2 EG ZGB). [...] 3. Die KESB kann jederzeit eine ambulante Massnahme anordnen, sofern diese als geeignet erscheint, eine Unterbringung, eine Zurückbehaltung oder einen Rückfall bei einer Entlassung zu vermeiden (Art. 59 Abs. 1 EG ZGB). Dazu zählt insbesondere die Auflage, bestimmte Medikamente einzunehmen, sofern die Vo- raussetzungen von Art. 434 ZGB gegeben sind (Art. 59 Abs. 1 lit. c EG ZGB). Die ambulanten Massnahmen sind aufzuheben, wenn sie ihren Zweck erfüllt haben (Art. 59 Abs. 3 EG ZGB). 3.1. Der Verweis auf Art. 434 ZGB stellt klar, dass auch im Rahmen einer am- bulanten Massnahme eine Medikation gegen den Willen des Betroffenen nur an- geordnet werden kann, wenn eine ernstliche Gefährdungssituation gegeben ist. Dabei kann es sich sowohl um eine Selbstgefährdung wie auch um eine Drittge- fährdung handeln. Eine Selbstgefährdung ist nur ausreichend, wenn ohne Behand- lung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht. Ernsthaft ist ein gesundheitli- cher Schaden dann, wenn er zu einer langen Beeinträchtigung wichtiger körperli- cher oder psychischer Funktionen führt. Es braucht sich aber nicht um einen blei- benden oder irreversiblen Gesundheitsschaden zu handeln. Fremdgefährdung ge- nügt nur, wenn das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist (Geiser/Etzensberger, BSK ZGB I, Art. 434/435 N. 19 ff., S. 2658 f.). 3.2. Weiter muss die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftig- keit urteilsunfähig sein. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn die betroffene Per- son zwar einen Willen ausdrücken kann, dessen Bildung aber nicht aufgrund des von Art. 16 ZGB geforderten Mindestmasses an Rationalität beruht (Geiser/Etzens- berger, BSK ZGB I, Art. 434/435 N. 18, S. 2658). 3.3. Schliesslich ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. BGer 5A_356/2016 vom 8. Juni 2016 E. 5.2.5). Mithin darf keine angemessene Massnahme zur Verfügung stehen, die weniger einschneidend ist. Dazu zählt bei- spielsweise eine alternative Behandlung, welche jedoch wirksam und zweckmäs- sig sein muss (Geiser/Etzensberger, BSK ZGB I, Art. 434/435 N. 22 und N. 24, S. 2660). [...] 4.4.3. Unter diesen Umständen ist die angeordnete Medikation nach wie vor ver- hältnismässig. Insbesondere ist keine weniger einschneidende Alternativbehand- lung als die neuroleptische Depotmedikation mit Risperdal ersichtlich. Die Ausfüh- rungen der Gutachterin Y. und von Dr. med. Z. sind schlüssig und klar. Entgegen

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der Ansicht des Beschwerdeführers besteht vorliegend keine Veranlassung, ein weiteres Gutachten einzuholen. Es ist Aufgabe des Gerichts und nicht der medizi- nischen Sachverständigen, die Verhältnismässigkeit bzw. Zumutbarkeit der Medi- kation für den Beschwerdeführer zu beurteilen. Selbst wenn es sich bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden um Nebenwirkungen der – verord- nungsgemäss eingenommenen – Medikamente handelt, stellen diese einen gerin- geren Eingriff in seine persönliche Freiheit dar als die andernfalls drohenden Fol- gen, namentlich eine erneute fürsorgerische Unterbringung. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die an- geordnete ambulante Massnahme weiterhin erfüllt sind. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Schaffhausen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SH_OG_001
Gericht
Sh Og
Geschaftszahlen
SH_OG_001, 30/2020/10
Entscheidungsdatum
09.02.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026