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Postulationsfähigkeit; notwendige Rechtsvertretung im Berufungsverfahren – Art. 59 Abs. 2 lit. c, Art. 60 sowie Art. 69 Abs. 1 ZPO. Eine im erstinstanzlichen Verfahren angeordnete notwendige Rechtsvertretung gilt bis zu deren rechtskonformen Beendigung auch im Berufungsverfahren (E. 2.1). Eine Überprüfung der im erstinstanzlichen Verfahren angeordneten notwendigen Rechtsvertretung bzw. der Postulationsfähigkeit der betreffenden Partei ist im Be- rufungsverfahren grundsätzlich nur auf Antrag hin vorzunehmen (E. 2.4.2). Eine Nachfrist zur Genehmigung, Ergänzung oder Verbesserung der von der not- wendig vertretenen Partei persönlich eingereichten Berufung ist dem notwendigen Rechtsvertreter nicht anzusetzen, wenn dieser innert der Rechtsmittelfrist selbst hätte Berufung erheben können (E. 3). OGE 10/2025/2 vom 7. November 2025 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen 2. Die Rechtsmittelinstanz prüft, ob die Prozessvoraussetzungen für das Rechtsmittel erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Zu den Prozessvoraussetzungen gehört als Teilaspekt der Prozessfähigkeit auch die Frage, ob die Partei, welche das Rechts- mittel einlegt, dies selber wirksam vornehmen kann, d.h. ob sie postulationsfähig ist (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO; dazu statt vieler BGer 5A_469/2019 vom 17. November 2020 E. 1.2.1 mit Hinweisen). 2.1. Das Kantonsgericht hat den Berufungsklägerinnen gestützt auf Art. 69 Abs. 1 ZPO Rechtsanwalt A. als notwendigen Rechtsvertreter bestellt. Damit hat das Kantonsgericht den Berufungsklägerinnen implizit auch die Postulationsfähig- keit abgesprochen. Gegen diese Verfügung haben sich die Berufungsklägerinnen nicht gewehrt. Den Berufungsklägerinnen fehlt es daher prinzipiell an der Fähigkeit, durch eigenes Handeln rechtsgültig prozessuale Handlungen vorzunehmen. Pro- zesshandlungen von nicht postulationsfähigen Personen sind ohne die Mitwirkung der notwendigen Vertretung grundsätzlich nichtig, d.h. vom Gericht nicht zu beach- ten (statt vieler OGer ZH RA230006 vom 19. Januar 2024 E. 3b mit Hinweisen). 2.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt eine im erstinstanzli- chen Verfahren angeordnete notwendige Rechtsvertretung nach Art. 69 Abs. 1 ZPO grundsätzlich auch für das Berufungsverfahren. Die notwendige Vertretung endet nicht mit dem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern erst

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durch eine rechtskonforme Beendigung (BGer 5A_469/2019 vom 17. November 2020 E. 5.4.2). Aus der öffentlich-rechtlichen Natur des Verhältnisses zwischen dem Staat, dem notwendigen Rechtsvertreter und der betroffenen Partei folgt zu- dem, dass weder die notwendig vertretene Partei das Recht hat, ihre Vertretung des Amtes zu entheben, noch der notwendige Vertreter das Vertretungsverhältnis einseitig beenden darf, und zwar auch nicht im Einverständnis mit der notwendig vertretenen Partei (vgl. OGer ZH LC190006 vom 6. Mai 2019 E. 3.1 und 4.1.1 mit Hinweisen). 2.3. Vorliegend ist festzustellen, dass das Kantonsgericht die Einsetzung von Rechtsanwalt A. als notwendigen Rechtsvertreter weder in seiner Verfügung [...] zeitlich befristet hat, noch hat es diesen im angefochtenen Urteil aus seinem Man- dat entlassen. Folglich ist Rechtsanwalt A. nach wie vor als notwendiger Rechts- vertreter der Berufungsklägerinnen im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO bestellt. Daran ändert nichts, dass die Berufungsklägerinnen – wie dies der notwendige Rechts- vertreter in seiner Stellungnahme [...] ausführt – eine weitere Vertretung durch ihn nicht wünschten, zumal ein entsprechendes Gesuch betreffend einen Vertreter- wechsel in kantonsgerichtlichen Verfahren abgewiesen wurde. Eine gegen die Ab- weisung dieses Gesuchs erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Ent- scheid Nr. 40/2022/8/B vom 16. September 2022 ab. Auf eine gegen den oberge- richtlichen Entscheid gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil Nr. 2C_28/2023 vom 25. Januar 2023 nicht ein. Folglich ist Rechtsanwalt A. nach wie vor als notwendiger Rechtsvertreter der Berufungsklägerinnen im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO bestellt (vgl. vorstehende E. 2.2). Damit fehlt es aber den Be- rufungsklägerinnen grundsätzlich auch im Berufungsverfahren an der Fähigkeit, selbstständig wirksame Prozesshandlungen vorzunehmen bzw. ein entsprechen- des Rechtsmittel selbstständig zu erheben. 2.4.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich für die Rechts- mittelinstanz aber immerhin die Notwendigkeit ergeben, beim Entscheid über das Eintreten auf das Rechtsmittel die Postulationsfähigkeit und die notwendige Ver- tretung zu überprüfen. Diese Prüfung ist jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entsprechend der allgemeinen Grundsätze nur auf Antrag hin vor- zunehmen. Da in diesem Fall die Prozessfähigkeit der Partei Verfahrensgegen- stand ist, kann die notwendig vertretene Person diesen Antrag prinzipiell aber auch ohne die Mitwirkung ihrer Vertretung stellen (vgl. zum Ganzen BGer 5A_469/2019 vom 17. November 2020 E. 5.4.3 mit Hinweisen).

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2.4.2. Den Eingaben der Berufungsklägerinnen [...] lässt sich kein entsprechen- der Antrag entnehmen. Vielmehr hat namentlich die Eingabe der Berufungskläge- rinnen [...] nicht ansatzweise die notwendige Vertretung zum Thema, sondern die Staatshaftungsklage an sich, nämlich den Nichteintretensentscheid des Kantons- gerichts. Auch der Eingabe des notwendigen Rechtsvertreters [...] lässt sich kein entsprechender Antrag entnehmen. Selbst wenn im Übrigen ein entsprechender Antrag vorhanden wäre, wären vorliegend keine Gründe ersichtlich, welche die An- nahme erlaubten, dass die Berufungsklägerinnen im Berufungsverfahren (anders als im erstinstanzlichen Verfahren) als postulationsfähig zu betrachten wären und daher die notwendige Vertretung aufgehoben werden könnte. Solche Gründe wer- den denn auch von keiner Seite vorgebracht. 2.5. Zusammenfassend sind die Berufungsklägerinnen nicht postulationsfähig. Entsprechend fehlt es der Berufung an einer Prozessvoraussetzung, sodass auf diese nicht eingetreten werden kann. Für den Nichteintretensentscheid ist nach Art. 53 Abs. 2 des Justizgesetzes vom 9. November 2009 (JG, SHR 173.200) die Verfahrensleitung zuständig. 3. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich anzumerken, dass die Berufung der Berufungsklägerinnen beim Obergericht erst am 13. Februar 2025 einging. Da die Rechtsmittelfrist des nach der Sendungsnachverfolgung der Schweizerischen Post am 18. Dezember 2024 dem notwendigen Vertreter zugestellten Urteils unter Berücksichtigung der Gerichtsferien bereits am 3. Februar 2025 endete, bestand von vornherein keine Möglichkeit, dass der notwendige Vertreter die Berufungs- schrift innerhalb der Rechtsmittelfrist hätte genehmigen können. Im Übrigen be- steht vorliegend auch kein Anlass, dem notwendigen Rechtsvertreter eine Nach- frist anzusetzen, um eine Berufung einzureichen oder zu erklären, wie mit der von den Berufungsklägerinnen selbstständig eingereichten Berufungsschrift zu verfah- ren sei respektive die Berufungsschrift zu genehmigen, zu ergänzen oder zu ver- bessern. Solches wäre lediglich dann angezeigt, wenn der Rechtsvertreter wäh- rend eines Verfahrens neu als solcher in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 ZPO be- stellt würde. Lediglich in diesem Fall besteht Anlass für eine entsprechende Nach- frist, da der gerichtlich bestellte notwendige Vertreter die Prozessführung ansons- ten in dem Stadium zu übernehmen hat, in dem sich der Prozess befindet und die nicht postulationsfähige Person ohne eine Nachfrist allenfalls Rechtsnachteile er- leiden könnte (vgl. dazu OGer ZH LC190006 vom 6. Mai 2019 E. 4.1.4; ferner ohne Nachfrist BGer 4A_410/2017 vom 24. August 2017). Im vorliegenden Fall wurde der notwendige Vertreter im Berufungsverfahren indes nicht neu bestellt (vgl. vor-

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stehende E. 2.2 f.) und er hätte selbst für die Berufungsklägerinnen ein Rechtsmit- tel ergreifen können, weshalb ihm auch keine Nachfrist im vorstehenden Sinne an- zusetzen ist.

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24.03.2026