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Simulation – Art. 18 Abs. 1 OR. Wer sich auf die Simulation eines Rechtsgeschäfts beruft, trägt dafür die objektive und subjektive Beweislast. Die Würdigung der verschiedenen Beweismittel (u.a. Verträge, WhatsApp- und E-Mail-Korrespondenz, Zahlungseingänge, Parteibefra- gungen) führt zum Ergebnis, dass das Rechtsgeschäft, gestützt auf welches ge- klagt wurde, simuliert und damit unwirksam ist (E. 4 ff.). OGE 10/2023/3 vom 28. Juni 2024 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt X. (Berufungskläger) und die Y. GmbH (Berufungsbeklagte) schlossen einen Be- ratervertrag datierend vom 1. April 2020 ab. X. verpflichtete sich darin zum Aufbau von Kontakten zu potenziellen Finanzgebern und weiteren relevanten Marktteilneh- mern im Immobilienbereich in Westeuropa, während sich die Y. GmbH im Gegen- zug zur Zahlung von EUR 200'000.− verpflichtete. Dabei war vereinbart, dass X. ab dem 1. April 2020 tätig würde und diese Tätigkeit bis 30. September 2020 fort- setzen würde. Die Bezahlung des Honorars sollte gemäss vertraglicher Vereinba- rung gestaffelt erfolgen. Die Y. GmbH überwies entsprechend im April EUR 5'000.− und im Mai 2020 EUR 45'000.− an X. Die offenen EUR 150'000.− bezahlte die Y. GmbH nicht, woraufhin X. Klage einreichte. Das Kantonsgericht Schaffhausen wies die Klage ab, woraufhin X. Berufung beim Obergericht des Kantons Schaffhausen erhob. Aus den Erwägungen 2. Es ist unbestritten, dass zwischen den Parteien ein Beratervertrag abge- schlossen wurde, in dem sich die Berufungsbeklagte zur Zahlung von EUR 200'000.− verpflichtete, dass diese insgesamt EUR 50'000.− an den Beru- fungskläger überwies und die offenen EUR 150'000.− nicht zahlte. Der Berufungs- kläger fordert diese EUR 150'000.− aus dem Beratervertrag. Die Berufungsbe- klagte bestreitet diese Forderung mit der Begründung, der Beratervertrag sei simu- liert gewesen. 2.1. Das Kantonsgericht bejahte nach durchgeführtem Beweisverfahren die Si- mulation des Beratervertrags und wies die darauf gestützte Forderungsklage ent- sprechend ab.

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2.2. Der Berufungskläger bestreitet eine Simulation. Er beanstandet die aus sei- ner Sicht falsche Beweiswürdigung des Kantonsgerichts und macht eine Verlet- zung seines Rechts auf Beweis geltend, da das Kantonsgericht nur wenige der durch ihn offerierten Beweise abgenommen habe. 2.3. Die Berufungsbeklagte bringt vor, das Kantonsgericht habe den Sachverhalt richtig gewürdigt und zu Recht auf eine Simulation erkannt. Beweisfehler würden keine vorliegen. 3. Für die theoretischen Grundlagen zu Art. 18 Abs. 1 OR kann auf die vor- instanzlichen Ausführungen verwiesen werden. 4. Wie das Kantonsgericht zu Recht ausführte, trägt die Berufungsbeklagte die Beweislast dafür, dass es sich beim Beratervertrag um ein simuliertes Geschäft handelt; ihr obliegt der entsprechende Hauptbeweis. Dem Berufungskläger steht der Gegenbeweis offen, d.h. die Möglichkeit, den Hauptbeweis zu erschüttern. 5. Da die Beweiswürdigung umstritten ist, ist diese vom Obergericht zu über- prüfen. Folgende Beweise liegen im Recht: 5.1. Zwischen den Parteien besteht ein Beratervertrag, vorgedruckt datiert auf den 1. April 2020. Darin wurde unter anderem festgehalten, dass die Berufungs- beklagte beabsichtige, "im Immobilen Bereich in West Europa Kontakte zu poten- ziellen Finanzgebern und weitere relevante Marktteilnehmer aufzubauen." Die Be- rufungsbeklagte beabsichtige, die Dienstleistung des Berufungsklägers zum Her- stellen dieser Kontakte zu sichern. Die Parteien vereinbarten, dass der Berufungs- kläger ab dem 1. April 2020 Kontakte zu potenziellen Marktteilnehmern herstellen werde. Der Vertrag ende am 30. September 2020. Für seine Tätigkeit erhalte der Berufungskläger ein pauschales Gesamthonorar in Höhe von EUR 200'000.− zahl- bar in drei Raten (EUR 5'000.− am 25. April 2020; EUR 45'000.− am 30. April 2020; EUR 150'000.− am 15. Mai 2020; vgl. hierzu auch die Rechnung des Berufungs- klägers vom 25. April 2020). Eine Stornierung des Vertrags seitens der Berufungs- beklagten sei ausgeschlossen. Das Honorar hänge nicht vom Erfolg der Kontakt- vermittlung durch den Berufungskläger ab. Nachweise von Kontaktaufnahmen o- der wie der Berufungskläger seine Tätigkeit ausführe, bestünden gegenüber der Berufungsbeklagten nicht. Es bestünden keine Vorgaben an Mengen und Anzahl der Kontaktaufnahmen. Gleiches gelte für die Qualität der zugeführten Kontaktauf- nahmen. Die Berufungsbeklagte sei sich bewusst, dass auch über den gesamten Zeitraum eine sehr geringe Zahl an Kontakten und auch in geringfügiger Qualität vermittelt werden könne. Die Berufungsbeklagte werde den Berufungskläger mit

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entsprechenden Geschäftsunterlagen und Informationen über die aktuellen wirt- schaftlichen Grundlagen informieren. Weiter vereinbarten die Parteien absolutes Stillschweigen über diese Vereinbarung. 5.2. Weiter liegt eine Vereinbarung zwischen der Berufungsbeklagten und der Z. AG, vertreten durch den Berufungskläger vor, vorgedruckt datiert am 23. April 2020 (nachfolgend: S.-Vertrag). Darin wird festgehalten, dass die Berufungsbe- klagte plant, Schutzausrüstung zu erwerben und an B. ([...] oder via eingeschaltete Vertragspartner wie z.B. die S.-Gruppe) zu veräussern. Die Z. AG erhielt den Auf- trag, Kontakte zur Vermittlung an B. herzustellen. Für eine erfolgreiche Vermittlung, die zum Abschluss eines Kaufvertrags zwischen B. und der Berufungsbeklagten führe, erhalte die Z. AG eine Gewinnbeteiligung des nachgewiesenen Gewinns in Höhe von netto 25% als Honorar für die Vermittlungsleistung. 5.3. Die eingereichte WhatsApp-Korrespondenz zwischen dem Berufungskläger und C., Mitarbeiter der Berufungsbeklagten und Sohn des Geschäftsführers der Berufungsbeklagten D., referenziert verschiedentlich Themen aus dem Immobili- enbereich: In der ersten Nachricht von C. vom 12. Februar 2020, 17.55 Uhr, ging es um Lagepläne, Wohnungen und die Grundbücher zu den einzelnen Wohnun- gen; am 13. Februar 2020, 19.49 und 21.27 Uhr, schickte der Berufungskläger C. den Kontakt eines Architekten und eines Notariatsbüros; "Wohneinehiten", "Bau- lastenverzeichnis, Mietgarantie in den Kaufvertrag", "Baubeschreibung", "aktueller Renovierungsstand der Einheiten" waren Gegenstand der Nachrichten des Beru- fungsklägers vom 18. März 2020, 14.17−15.57 Uhr; "[C.], ich brauche die Angaben zu den Einheiten in [R.]" am 19. März 2020, 14.14 Uhr; am 20. März 2020, 15.25−15.26 Uhr, schrieb der Berufungskläger: "Baulastenverzeichnis, Mietgaran- tie in den Kaufvertrag, Protokoll der letzten WEG Versammlungen, Baubeschrei- bung, aktueller Renovierungsstand der Einheiten, Alle diese Informationen fehlen zu [R.], Bitte nachreichen"; am 27. März 2020 um 15.35 Uhr schickte der Beru- fungskläger C. ein Factsheet über Mietwohnungen in T.; am 27. April 2020 um 13.44−13.46 Uhr schickte C. dem Berufungskläger verschiedene Infos über Immo- bilien in M.; weiter übermittelte der Berufungskläger − ohne weiteren Kontext − einzelne Weblinks zu Nachrichten über den Immobilienmarkt (Mitteilungen vom 25. März 2020, 13.01 Uhr; 26. März 2020, 10.17 Uhr; 1. April 2020, 05.04 Uhr; 16. April 2020, 09.07 Uhr); am 1. Mai 2020, 10.46 Uhr, schickte C. dem Berufungskläger ein über zweihundertseitiges Wohnportfolio zu Liegenschaften in Deutschland.

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Hervorzuheben sind weiter folgende Nachrichten: Eine Sprachmitteilung vom 30. April 2020, 20.42 Uhr − dem Tag an dem die zweite Rate gemäss Beraterver- trag hätte überwiesen werden sollen − (C.: "Wegen Zahlung mach dir echt gar keine Sorgen, weil ich wie vereinbart, weisst du wir haben ja gesprochen, dass ich bis dahin bis dato einfach eine Bestellung hab, jetzt ohne Scheiss wir nehmen hier den Donnerstag, sagt er: Herr [C.], sie bekommen das und das und das, ist das Geld einfach mal sofort bei dir. Ich habe das Geld auf dem Konto, und wir haben ja eben auch gesagt: 5'000, scheissegal ob ich bekomme oder nicht bekomme, ist das Ding weg, aber bei den anderen Summen zumindest mündliche Bestätigung, weisst du, dass er mich anruft oder sagt: Herr [C.], geht klar. Kein unterschriebener Vertrag, das ist mir egal, aber zumindest eine Bestätigung, es sind immerhin weisst du 50'000 Euro und wenn ich irgendetwas dafür habe mach ich es super gerne [X.]. Ich hoffe, dass du das verstehst, weil heute Morgen sass ich da und überlegte, ok schick ich das jetzt raus, aber weisst du, fairerweise würdest du es auch nicht machen, du würdest sagen: [C.] pass mal auf, erstmal mach mal deinen Job zu Ende und dann läuft das. Scheiss auf die 5'000, aber ich hoffe, dass die Bestellung kommt, weil ich eigentlich alles organisiert und vorbereitet hab, dass es auch funk- tioniert. [...]"). Eine Mitteilung vom Samstag, 2. Mai 2020, 20.40 Uhr (Berufungs- kläger: «und sende mir den Nachweis, dass du mir die 45 K gezahlt hast. Sende dir eh morgen die RG») in Verbindung mit der darauffolgenden Mitteilung von C. vom 20.43 Uhr ("Am Monat. Da kommt mit Sicherheit auch die Bestätigung von [S.]"). Nachrichten von C. vom 22. Mai 2020, 20.48 Uhr, ("[...] Beratervertrag? Du hast nicht abgeliefert wie versprochen. Und ich habe 50K überwiesen [...]"), und 26. Mai 2020, 10.20 Uhr, ("Dein Scheiss Beratervertrag ärgert mich auch unmög- lich. Ich habe dir genauso vertraut und habe kein Auftrag von [S.] bekommen und zahle 200k. Bis her habe ich nur Arbeit mit dir gehabt und an dich Geld bezahlt. Habe ich dir die Schuld gegeben für [S.] oder sonst was. Nein. Ich halte meine Fresse und übernehme dafür die Verantwortung. Und du sprichst mit mir wie mit eine Nutte und gibts mir die Schuld. Ich habe dir auch vertraut und zahle jetzt 200k wofür? [...]"). Der WhatsApp-Korrespondenz lässt sich überdies Folgendes zum Zustandekom- men des Beratervertrags entnehmen: Am 22. April 2020, 20.40 Uhr, schrieb der Berufungskläger: "Mit welcher Frima mache cih den besagten Beratervertrag. Firma bitte". C. erwiderte um 21.26 Uhr: "Y. GmbH [Adresse]". Um 21.35 Uhr schickte der Berufungskläger den durch ihn unterzeichneten und auf den 1. April 2020 datierten Beratervertrag (ein PDF mit dem Namen "00000744-Bertarever- trag_PS_[C.]_01.04.2020"). Nach Unterhaltungen über Zertifikate sandte C. am

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  1. April 2020 um 16.46 Uhr einen Scan des nun ebenfalls durch D. unterzeichne- ten Beratervertrags an den Berufungskläger zurück. Um 16.47 Uhr schrieb dieser: "HRB Auszug". Um 16.57 Uhr sandte C. den gewünschten Auszug aus dem Han- delsregister F. bezüglich der Y. GmbH. Am 24. April 2020 um 06.40 Uhr sandte C. dem Berufungskläger einen Screenshot, aus dem ersichtlich ist, dass die Zahlung an den Berufungskläger in Höhe von EUR 5'000.− erfolgreich war. Um 09.23 Uhr sandte der Berufungskläger C. einen nicht unterzeichneten Vertragsentwurf des S.-Vertrags. C. schrieb um 09.41 Uhr: Passt Mach bitte fertig Er ist grade hier", woraufhin der Berufungskläger um 09.46 Uhr ein durch ihn unterschriebenes S.- Vertragsexemplar zusandte. Um 09.52 Uhr sandte C. den nun ebenfalls durch D. unterzeichneten S.-Vertrag an den Berufungskläger zurück. Zwanzig Minuten spä- ter fand offenbar der Termin beim Notar statt. 5.4. Den eingereichten Unterlagen lässt sich weiter entnehmen, dass am 24. Ap- ril 2020 EUR 5'000.− der Berufungsbeklagten auf dem Konto des Berufungsklägers eingingen (vgl. auch die entsprechende WhatsApp-Nachricht vom 24. April 2020 um 06.40 Uhr). Gleichentags um 11.50 Uhr stellte der Berufungskläger per E-Mail den Kontakt zwischen der Berufungsbeklagten und K. von S. her. Um 12.41 Uhr kontaktierte die Berufungsbeklagte K. und bot ihm [...] den Abschluss eines Ver- trags zum Kauf von 30 Mio. Masken an. Bis zum 11. Mai 2020 tauschten sich die Berufungsbeklagte und K. per E-Mail aus, wobei Letzterer noch keinen verbindli- chen Entscheid treffen konnte. Nach einer Mahnung von Seiten des Berufungsklä- gers mit Verweis auf den Beratervertrag am 3. Mai 2020, überwies die Berufungs- beklagte am 5. Mai 2020 (anstatt wie im Beratervertrag vorgesehen am 30. April
  1. EUR 45'000.− an den Berufungskläger. Mit E-Mail vom 11. Mai 2020 teilte K. der Berufungsbeklagten mit, dass B. nicht beabsichtige, weitere Mengen über die bestehenden Verträge hinaus zu beschaffen, und bat um Verständnis, dass das übermittelte Angebot nicht weiter bearbeitet würde. Mit E-Mails vom 18. und
  1. Mai 2020 forderte der Berufungskläger die Berufungsbeklagte auf, die letzte Teilzahlung zu überweisen. Mit Schreiben vom 29. Mai 2020 forderte der Rechtsvertreter des Berufungsklä- gers die Berufungsbeklagte auf, den offenen Betrag aus dem Beratervertrag von EUR 150'000.− zu bezahlen. Mit Schreiben vom 3. Juni 2020 wies die Berufungs- beklagte die Fälligkeit der Zahlung zurück. Dies da der Berufungskläger bislang seine Hauptleistungspflicht aus dem Beratervertrag nicht erfüllt habe, da er keine Kontakte zu potentiellen Finanzgebern resp. Marktteilnehmern vermittelt habe. Zu- dem habe er auf dieses Honorar verzichtet und in einem persönlichen Gespräch mit C. die nicht erbrachte Hauptleistung eingeräumt und von der Forderung des

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weiteren Honorars Abstand genommen. Hilfsweise wurde der Berufungskläger zur vollen Leistungserbringung aufgefordert, andernfalls das bereits gezahlte Honorar zurückgefordert werde. Am 8. Juni 2020 antwortete der Rechtsvertreter des Beru- fungsklägers auf dieses Schreiben und wies die behauptete Nichterfüllung zurück. Der Berufungskläger habe nachweislich Kontakte vermittelt und sei auch weiterhin bereit, dies zu tun, benötige dafür aber die Mithilfe der Berufungsbeklagten. Von einem Verzicht könne nicht die Rede sein. Im undatierten Antwortschreiben hielt die Berufungsbeklagte an ihrem Standpunkt fest und wies daraufhin, dass die an- geblich durch den Berufungskläger vermittelten Kontakte nicht die vereinbarte Qualität laut Beratervertrag aufweisen würden. Sie halte es für sinnvoll, den alten Beratervertrag aufzuheben und einen neuen Beratervertrag zu schliessen, in dem konkrete Anforderungen an potentielle Finanzgeber festgelegt würden. Mit Schrei- ben vom 16. Juni und 11. September 2020 hielt der Rechtsvertreter des Berufungs- klägers an seinem Standpunkt fest. 5.5. Der Berufungskläger erklärte anlässlich seiner formellen Parteibefragung vor Kantonsgericht, dass die Parteien sich am 1. April 2020 über den Inhalt des Bera- tervertrags geeinigt und diesen ein paar Tage später unterzeichnet hätten. Er habe den Vertrag entsprechend den Verhandlungen zwischen den Parteien entworfen, zuerst unterschrieben und dann per E-Mail oder WhatsApp an C. geschickt. Er habe mit C. parallel verschiedene Geschäfte abgewickelt. Dieser habe ihn anfangs März 2020 gebeten, ihn bei der Beschaffung von finanzierungsfähigen und immo- bilienfähigen Unterlagen zu unterstützen. Erst im April und Mai 2020 habe er von C. entsprechende Liegenschaften übersandt bekommen, welche er mit potentiel- len Partnern habe besprechen können. Er habe seine Kontakte angesprochen und erste rudimentäre Informationen, welche er von C. erhalten habe, weitergegeben. Ziffer 9 des Beratervertrags sei nicht üblich. Die Formulierung sei der damaligen Zeit und der Pandemie geschuldet gewesen. Er habe es extra so formuliert, da er aufgrund der Pandemie mit Schwierigkeiten gerechnet habe und nicht habe ge- währleisten können, C. wirklich die Kontakte vermitteln zu können, welche er sich gewünscht habe. Es bestehe kein Zusammenhang zwischen dem Berater- und dem S.-Vertrag. C. habe gerne versucht, alles zu vermischen und in einen Topf zu werfen. 5.6. Anlässlich seiner formellen Parteibefragung in der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung gab D., Geschäftsführer der Berufungsbeklagten, auf die Frage, ob er bei der Verhandlung bzw. Unterzeichnung des Beratervertrags zwischen der Be- rufungsbeklagten und dem Berufungskläger im April 2020 dabei gewesen sei, an,

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sein Sohn habe ihn gerufen, er habe mit diesem gesprochen, den Vertrag durch- gelesen und danach unterzeichnet, da er der Geschäftsführer der Berufungsbe- klagten sei. Sie hätten den Vertragsinhalt besprochen und es sei etwas komisch gewesen, da es im Vertrag um Immobilien gegangen sei, obwohl die Berufungs- beklagte nichts mit Immobilien zu tun habe. Er habe neben der Berufungsbeklagten noch eine Immobilienfirma, welche damals Immobilien in R. verkauft habe, damit hätten aber weder der Berufungskläger noch C. etwas zu tun gehabt. Auf entspre- chende Nachfrage sei ihm mitgeteilt worden, dass es beim Beratervertrag nur um Masken gehe. Er wisse nicht mehr genau, wann er den Vertrag unterzeichnet habe, aber es sei in F. gewesen. Er habe den Berufungskläger anlässlich der Vertrags- unterzeichnung nicht gesehen. Sein Sohn habe ihm gesagt, er solle unterschreiben und er habe diesem vertraut. Er habe ihn gefragt, wieso von Immobilien die Rede sei und sein Sohn habe gesagt, es gehe nur um Masken und Summen in Höhe von 20−30 Millionen. Die Zahlungen an den Berufungskläger in Höhe von EUR 50'000.− seien im Vertrauen darauf erfolgt, dass der Berufungskläger Kon- takte bringen könne, sodass die Berufungsbeklagte Masken verkaufen könne. Wei- ter bestätigte er, den Vertrag zwischen der Berufungsbeklagten und den S.-Vertrag vom 23. April 2020 unterzeichnet zu haben. 5.7. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte C., Mitarbeiter der Berufungsbeklagten und Sohn des Geschäftsführers, in seiner formellen Par- teibefragung, dass die Berufungsbeklagte den Vertrag in ihren Büroräumlichkeiten unterzeichnet habe. Der Berufungskläger habe den Vertrag elektronisch zuge- schickt und es hätten keine Verhandlungen stattgefunden. Er habe seinen Vater eingeladen und ihm kurz erklärt, um was es gehe. Der Beratervertrag sei durch seinen Vater am selben Tag, als dieser ihm zugeschickt worden sei, unterzeichnet worden. Sie hätten den Vertrag sofort unterzeichnet und sofort die Zahlung von EUR 5'000.− geleistet. Der Beratervertrag sei nicht bereits am 1. April 2020, son- dern ungefähr zwei Tage vor der Überweisung von EUR 5'000.− unterzeichnet worden. Das Original hätten sie danach eingescannt. Nachdem die EUR 5'000.− überwiesen worden seien, habe der Berufungskläger sofort den Kontakt zu K. ge- liefert. Es sei sowohl im Beratervertrag als auch im S.-Vertrag um Masken gegan- gen. Auf die Frage, um was es bei den immobilienbezogenen WhatsApp-Nachrich- ten konkret gegangen sei, erklärte er, dass die E. GmbH einen Makler angestellt habe, W., den ehemaligen Assistenten des Berufungsklägers, welcher relativ viele Immobilien für die E. GmbH verkauft habe. Über W. habe er den Berufungskläger kennen gelernt. W. habe gesagt, dass der Berufungskläger momentan nicht so viel zu tun habe und ihm bei der Aufarbeitung der Immobilien helfen würde. Er habe

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eingewilligt. Aus diesem Grund habe der Berufungskläger auch die in den WhatsApp-Nachrichten erwähnten Dokumente gebraucht. 5.8. Der Zeuge Q., Mitarbeiter der Berufungsbeklagten und bester Freund von C., bestätigte im Wesentlichen die Ausführungen von C.. Die Berufungsbeklagte sei aus dem Vertrieb und Verkauf von [...] Produkten entstanden. Aufgrund der Pandemie habe sie ihre Kontakte in China genutzt, um Schutzausrüstung zu im- portieren. Es habe zwei Verträge gegeben. Einerseits den Beratervertrag und an- dererseits den notariell beglaubigten S.-Vertrag. Der Beratervertrag sei wohl am 23. April 2020, am Vortag der Beurkundung des S.-Vertrags, unterzeichnet wor- den, und am gleichen Tag seien EUR 5'000.− überwiesen worden, für den Erhalt des Kontakts zum Vertreter von S., K.. Sie hätten den Vertrag unterzeichnet, per Handy fotografiert und dann an den Berufungskläger verschickt. Sowohl beim Be- ratervertrag wie auch beim S.-Vertrag sei es um eine Lieferung an B. gegangen. Er habe nie verstanden, wieso es den Vertrag beim Notar brauche, es sei um das- selbe gegangen. Es sei im Vergleich zum angestammten Geschäft der Berufungs- beklagten mit [...]-Produkten um andere Grössenordnungen gegangen, insofern sei man bei der Unterzeichnung des Beratervertrags wohl etwas blauäugig gewe- sen. Die zweite Zahlung über EUR 45'000.− sei erfolgt, weil die Berufungsbeklagte sonst aus dem beabsichtigten Geschäft "rausgekickt" worden wäre. Die restlichen EUR 150'000.− hätten nach der Lieferung der Covid-19-Schutzausrüstung zum Flughafen in China bezahlt werden sollen. Im Beratervertrag sei es dem Wortlaut nach um Immobilien gegangen, weil der Kontakt bei S. nicht mit dem Berufungs- kläger in Verbindung gebracht werden sollte. 6. In der Folge sind diese Beweismittel zu würdigen: 6.1. Dass der Beratervertrag und der (notariell beurkundete) S.-Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sind, ist unbestritten. Umstritten ist hingegen, ob der Beratervertrag simuliert war. Der Beweis dafür obliegt der Berufungsbeklag- ten. Das Kantonsgericht führte die für eine Simulation sprechenden Indizien korrekt auf: Der Beratervertrag ist unsorgfältig redigiert, enthält zahlreiche Fehler und Wieder- holungen (z.B. Beratervertrag Ziff. 12 und 15) und wurde offensichtlich hastig zu- sammengestellt. Weiter lässt sich der WhatsApp-Korrespondenz − entgegen den Behauptungen des Berufungsklägers − klar entnehmen, dass der Beratervertrag am 22./23. April 2020 und somit fast gleichzeitig mit dem S.-Vertrag unterzeichnet worden war. Offenbar war dem Berufungskläger am 22. April 2020 noch gar nicht bekannt, mit wem er den Beratervertrag eingehen würde, schrieb er doch um

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20.40 Uhr: "Mit welcher Frima mache cih den besagten Beratervertrag. Firma bitte". C. erwiderte um 21.26 Uhr: "Y. GmbH [Adresse]". Bereits um 21.35 Uhr schickte der Berufungskläger dann den durch ihn unterzeichneten und auf den

  1. April 2020 datierten Beratervertrag (ein PDF mit dem ebenfalls fehlerhaften Na- men "00000744-Bertarevertrag_PS_[C.]_01.04.2020"). Am 23. April 2020 retour- nierte C. den durch D. unterschriebenen Beratervertrag. Weiter ist die Verpflich- tung des Berufungsklägers, "Kontakte zu potenziellen Marktteilnehmern" herzu- stellen (Beratervertrag Ziff. 1), für sich alleine betrachtet völlig unspezifisch und damit sinnbefreit. Selbst in Verbindung mit der Präambel, welche immerhin eine Referenz zum "Immobilen Bereich in West Europa" enthält, ist unklar, was für Kon- takte der Kläger genau herstellen sollte. Bezüglich Quantität und Qualität der Leis- tung des Berufungsklägers bestanden explizit keine Vorgaben, im Gegenteil wurde ausdrücklich festgehalten, dass er gegebenenfalls nur eine sehr geringe Zahl an Kontakten und auch noch von geringfügiger Qualität vermitteln würde (Beraterver- trag Ziff. 9). Die Berufungsbeklagte hat nicht einmal Anspruch darauf, dass der Be- rufungskläger nachweist, überhaupt tätig geworden zu sein (Beratervertrag Ziff. 8). Für diese Leistungen im Zeitraum von April 2020 bis September 2020, mithin sechs Monate, hätte die Berufungsbeklagte ein pauschales Gesamthonorar von EUR 200'000.− zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlen sollen, wobei dieses bereits bis Mitte Mai 2020 vollständig zu bezahlen war (Beratervertrag Ziff. 3). Vor diesem Hintergrund würde der Beratervertrag in die Nähe einer Schenkung rücken. Wie das Kantonsgericht zu Recht festhielt, ist schwer denkbar, dass die Berufungsbe- klagte − ausserhalb des von ihr behaupteten Kontexts − einen solchen Vertrag unterzeichnet hätte. Der Berufungskläger konnte entsprechend auch nicht glaub- haft plausibilisieren, welche Leistungen er unter dem Beratervertrag erbrachte oder erbringen sollte. Die Behauptung, die Berufungsbeklagte habe damals neben dem Geschäft mit Covid-19-Schutzausrüstung (und neben einem allfälligen Verkauf ei- ner Liegenschaft in R.) auch noch im grossen Stil den Einstieg ins Immobilienbusi- ness beabsichtigt und habe deshalb unbedingt die Dienste des Berufungsklägers als Berater in Anspruch nehmen wollen, welcher eigentlich gar keine Zeit gehabt habe und darauf hingewiesen habe, dass es im Immobilienmarkt aufgrund der Co- vid-19-Pandemie schwierig sei, ist im Gegensatz zur Sachverhaltsdarstellung der Berufungsbeklagten nicht nachvollziehbar. 6.2. Aus der WhatsApp-Unterhaltung ist ersichtlich, dass Immobilienprojekte nur ganz am Rande Thema zwischen den Parteien waren. Die − auch in der Beru- fungsschrift thematisierte − Immobilie in R. wurde erwähnt, weshalb davon ausge- gangen werden kann, dass der Berufungskläger in irgendeiner Form bei der Be-

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wirtschaftung dieser Immobilie involviert war, was auch C. bestätigte. Weiter wur- den Newsartikel zum Immobilienmarkt ausgetauscht und vor allem von Seiten von C. Dossiers zu Immobilienprojekten übermittelt. Der Unterhaltung lässt sich aber keine Vermittlung von potenziellen Finanzgebern und weiteren relevanten Markt- teilnehmern durch den Berufungskläger entnehmen, wie sie im Beratervertrag vor- gesehen war. Mit anderen Worten lassen die wenigen immobilienbezogenen Nach- richten nicht den Schluss zu, dass der Berufungskläger tatsächlich eine Tätigkeit, wie im Beratervertrag vorgesehen, aufgenommen hatte. Vielmehr drehte sich prak- tisch die ganze Unterhaltung um die Beschaffung von Covid-19-Schutzausrüstung. Nachrichten wie die unter E. 5.3 zitierten und insbesondere die Nachricht von C. an den Berufungskläger: "Dein Scheiss Beratervertrag ärgert mich auch unmög- lich. Ich habe dir genauso vertraut und habe kein Auftrag von [S.] bekommen und zahle 200k. Bis her habe ich nur Arbeit mit dir gehabt und an dich Geld bezahlt. Habe ich dir die Schuld gegeben für [S.] oder sonst was. Nein. Ich halte meine Fresse und übernehme dafür die Verantwortung. Und du sprichst mit mir wie mit eine Nutte und gibts mir die Schuld. Ich habe dir auch vertraut und zahle jetzt 200k wofür?", zeigen entgegen dem Berufungskläger eine Verknüpfung von Zahlungen, die den Honorarraten gemäss Beratervertrag entsprechen, mit der Vermittlung des Auftrags zur Lieferung von Covid-19-Schutzausrüstung und einer Vereinbarung, die auf Vertrauen beruhte. Weiter zeigt die WhatsApp-Unterhaltung deutlich, dass der Beratervertrag fast gleichzeitig mit dem S.-Vertrag unterzeichnet wurde. Der Unterhaltung lässt sich auch entnehmen, dass die zweite Zahlung gemäss Bera- tervertrag von EUR 45'000.− an die Bestätigung von S. gebunden war. Laut Bera- tervertrag wäre diese Summe bereits am 30. April 2020 fällig gewesen. S. hielt die Berufungsbeklagte aber hin und äusserte sich nicht konkret. Entsprechend verzö- gerte die Berufungsbeklagte die Bezahlung der Rate von EUR 45'000.−. C. erklärte dazu in einer Sprachnachricht vom 30. April 2020, dass er die EUR 5'000.− gezahlt habe, egal ob ein Deal zustande komme oder nicht, aber sie hätten sich ja geeinigt, dass die vollen EUR 50'000.− nur überwiesen würden, wenn wenigstens eine mündliche Bestätigung von S. vorliege und er wolle diese noch abwarten. Der Be- rufungskläger drängte mehrfach auf die zweite Ratenzahlung, unter anderem am Samstag 2. Mai 2020. Als Antwort kam gleichentags: "Am Monat [recte: Montag]. Da kommt mit Sicherheit auch die Bestätigung von [S.]". Am Dienstag, 5. Mai 2020, erfolgte dann die in Aussicht gestellte Zahlung über EUR 45'000.−. 6.3. Weiter deuten auch die am 24. April 2020 durch die Berufungsbeklagte an den Berufungskläger überwiesenen EUR 5'000.− und der gleichentags um 11.50 Uhr hergestellte Kontakt zwischen der Berufungsbeklagten und K. von S. auf eine Verknüpfung zwischen dem Beratervertrag und der Kontaktherstellung zu S.

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hin. Entgegen dem Berufungskläger vermag auch das Beharren der Berufungsbe- klagten auf der korrekten Erfüllung des Beratervertrags an diesem Konnex nichts zu ändern. Einerseits gab es offenbar Gründe, wieso über das Geschäft betreffend Schutzmasken schriftlich nicht oder nur sehr zurückhaltend korrespondiert wurde. Weiter verwies die Berufungsbeklagte zunächst auf einen mündlich erklärten Teil- verzicht des Berufungsklägers und versuchte sich subsidiär mit inhaltlichen Argu- menten zu wehren, um die Simulation gegenüber Dritten nicht preiszugeben. 6.4. Zu berücksichtigen sind weiter die Parteiaussagen: Das Kantonsgericht konnte sich von den Parteien und dem Zeugen einen persönlichen Eindruck ma- chen und hat die Aussagen von C., Sohn des Geschäftsführers der Berufungsbe- klagten D., als glaubhaft und konsistent sowie nachvollziehbar, und die Aussagen des Berufungsklägers als nicht glaubhaft und ausweichend eingeschätzt und kor- rekt gewürdigt. Festzuhalten ist jedoch, dass die Aussagen des von der Berufungs- beklagten als Beweismittel offerierten Zeugen Q. − wie vom Berufungskläger vor- gebracht − sehr kritisch zu würdigen sind, da er nicht nur der beste Freund und Trauzeuge von C. sowie langjähriger Angestellter der Berufungsbeklagten ist, son- dern zudem vor der Hauptverhandlung mit dem Rechtsvertreter der Berufungsbe- klagten Kontakt hatte, welcher ihm den Ablauf der Verhandlung schilderte und ihm darlegte, welche Fragen das Gericht wahrscheinlich an ihn richten würde. Da aber auch die Parteien selbst ein Interesse am Ausgang des Verfahrens haben, ist ihre Glaubwürdigkeit ebenfalls mit Zurückhaltung zu bewerten. Entscheidend ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Die Aussagen des Berufungsklägers sind auffällig unbestimmt und vage. Insbesondere blieben seine Ausführungen zu sei- nen vertraglichen Leistungen im Verhältnis zu der hohen Gegenleistung schwam- mig. Die Aussagen von C. werden durch D., der bestätigte, dass es beim Berater- vertrag um Masken und nicht Immobilien gegangen sei − ein Widerspruch in seinen Aussagen ist entgegen dem Berufungskläger nicht ersichtlich −, und insbesondere auch durch die WhatsApp-Unterhaltung gestützt. Entgegen dem Berufungskläger lässt sich auch den Aussagen von C. zur Immobilientätigkeit des Berufungsklägers nichts Anderes entnehmen, werden doch auch diese durch die WhatsApp-Unter- haltung gestützt. Der Berufungskläger half offenbar seinem ehemaligen Assisten- ten W., der für die E. GmbH relativ viele Immobilien verkauft hatte, die entspre- chenden Immobilien aufzuarbeiten (vgl. auch die übereinstimmenden Aussagen des Berufungsklägers). Dies passt insbesondere zu den Nachrichten bzgl. der Im- mobilie in R. Nur weil der Berufungskläger für D. und C. resp. die E. GmbH im Immobilienbereich tätig geworden ist, bedeutet dies nicht automatisch, dass der Berufungskläger auch nachweislich der Berufungsbeklagten Kontakte zur Finanz-

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gebern und Marktteilnehmern vermittelt hat, wie es unter dem Beratervertrag ge- fordert gewesen wäre. Die diesbezüglichen Aussagen des Berufungsklägers ("Wir sprachen häufig darüber, was im Immobilienmarkt los ist, was es für Herausforde- rungen gibt usw. Natürlich haben wir auch über grössere Volumina an Immobilien- transaktionen gesprochen. Was sind für Spieler am Markt und ich habe ihm diese Links zur Verfügung gestellt, um ihn natürlich darauf hinzuweisen, dass es an der einen oder anderen Ecke nicht immer einfach ist.") sind denn auch äusserst vage und lassen keinen anderen Schluss zu. 6.5. Wie das Kantonsgericht zu Recht ausführte, ist somit in Würdigung der Be- weismittel festzuhalten, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten einen Kontakt zu S. im Hinblick auf ein Geschäft mit Covid-19-Schutzausrüstung vermit- teln und im Zusammenhang mit diesem Geschäft eine Provision von EUR 200'000.− erhalten sollte. Aus Gründen, die vorliegend offenbleiben können, sollte dieses Geschäft nicht transparent gemacht werden. Deshalb setzte der Be- rufungskläger den Beratervertrag auf und verwendete dafür eine Vorlage aus sei- nem üblichen Tätigkeitsbereich, dem Immobilienmarkt. Unterzeichnet wurde der Beratervertrag am 22./23. April 2020 und somit fast gleichzeitig wie der am 23. Ap- ril 2020 unterzeichnete S.-Vertrag. Der Abschluss von zwei Verträgen macht ent- gegen dem Berufungskläger durchaus Sinn, konnte sich der Berufungskläger doch mit dem S.-Vertrag − neben der Provision für die Vermittlung des Kontakts zu S. − eine zusätzliche, volumenabhängige Provision sichern. Nach Bezahlung der ersten Rate der Provision folgte umgehend der Kontakt zu S. Diesen Zusammenhang der beiden Verträge zeigt auch die Korrespondenz zwischen dem Berufungskläger und C., welche eine Verknüpfung zwischen den Handlungen des Berufungsklägers im Hinblick auf das Geschäft mit Covid-19-Schutzausrüstung und den Zahlungen der Honorarraten gemäss Beratervertrag herstellt. Damit hatte der Beratervertrag keine eigenständige Bedeutung im Zusammenhang mit Immobilienprojekten, son- dern diente der Verschleierung der Provisionszahlung an den Berufungskläger für die Vermittlung des Geschäfts mit Covid-19-Schutzausrüstung via S. 7. Zusammengefasst ist damit der Beweis erbracht, dass der Beratervertrag simuliert war. Der Gegenbeweis des Berufungsklägers ist gescheitert. Das simu- lierte Rechtsgeschäft ist zwischen den Parteien unwirksam (Art. 18 Abs. 1 OR; BGE 123 IV 61 E. 5c/cc; BGer 4A_665/2016 vom 15. Februar 2017 E. 3.1).

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  1. Soweit der Berufungskläger eine Verletzung des Rechts auf Beweis geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass die vorgenommene Würdigung der Klage- beilagen durch das Obergericht wie gesehen am Resultat der Beweiswürdigung nichts zu ändern vermag. Eine Verletzung des Rechts auf Beweis liegt nicht vor.
  2. Nachdem der Beratervertrag zufolge Simulation unwirksam ist, erübrigt es sich, auf die Eventualbegründung der Berufungsbeklagten einzugehen, zumal die entsprechenden Erwägungen des Kantonsgerichts durch den Berufungskläger nicht beanstandet wurden.
  3. Bezüglich des Inhalts eines allfällig zu beachtenden dissimulierten Vertrags (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR) macht die Berufungsbeklagte geltend, ein Honorar wäre nur bei einer erfolgreichen Vermittlung des beabsichtigten Geschäfts geschuldet gewesen. Der Berufungskläger stellte diesbezüglich weder vor Kantons- noch vor Obergericht Behauptungen auf. Entsprechend kann dem Berufungskläger die gel- tend gemachte Forderung auch nicht aus einem allfälligen dissimulierten Vertrag zugesprochen werden.
  4. Nach dem Gesagten ist der Beratervertrag zufolge Simulation unwirksam. Aus einem allfälligen dissimulierten Vertrag hat der Berufungskläger keinen An- spruch behauptet. Entsprechend erweist sich die Berufung als unbegründet. Sie ist abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Schaffhausen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SH_OG_001
Gericht
Sh Og
Geschaftszahlen
SH_OG_001, 10/2023/3
Entscheidungsdatum
28.06.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026