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Fehlerhafte Parteibezeichnung; Berichtigung – Art. 60 ZPO, Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO. Verwendet eine Stiftung im Handelsverkehr nicht ihren richtigen Namen, sondern tritt sie mit einer anderen Bezeichnung auf, muss sie sich diese nach Treu und Glauben anrechnen lassen (E. 4.2). Mutmassungen über die Rechtsnatur einer Stiftung (privatrechtlich oder öffentlich- rechtlich), welche die Zuständigkeit eines Gerichts und die Gültigkeit einer Kündi- gung betreffen, führen nicht zu einer Verwechslungsgefahr (E. 4.7). Ein Arbeitnehmer muss nicht nach der korrekten Bezeichnung seiner Arbeitgeberin forschen, wenn sich diese ihm gegenüber, insbesondere im Arbeitsvertrag und im Kündigungsschreiben, fehlerhaft bezeichnet (E. 4.8). Beruht eine fehlerhafte Parteibezeichnung auf einem offensichtlichen Versehen und kann jede Gefahr einer Verwechslung ausgeschlossen werden, ist die Partei- bezeichnung von Amtes wegen zu berichtigen (E. 5). OGE 10/2023/27 vom 4. Juni 2024 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Die "Stiftung Y. Schaffhausen" führt die "X.", welche B. mit Arbeitsvertrag anstellte. Nachdem die "X." B. kündigte, reichte B. beim Kantonsgericht Schaffhausen Klage gegen "X." ein. Das Kantonsgericht trat auf die Klage nicht ein, da es der konkret beklagten Partei, "X.", an der Partei- und Prozessfähigkeit fehle. Das Obergericht hiess die von B. hiergegen erhobene Berufung gut und berichtigte die Parteibe- zeichnung von Amtes wegen, weil die fehlerhafte Parteibezeichnung ("X." statt "Stiftung Y. Schaffhausen") auf einem offensichtlichen Versehen beruhte und jede Gefahr einer Verwechslung ausgeschlossen werden konnte. Aus den Erwägungen 4.1. Die Berichtigung einer fehlerhaften Parteibezeichnung ist zulässig, wenn diese auf einem Versehen beruht und jede Gefahr einer Verwechslung bezüglich der Identität der Parteien ausgeschlossen werden kann (BGE 136 III 545 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Bestehen geringste Zweifel an der Identität der betroffenen Partei, ist die Berichtigung ausgeschlossen (BGE 131 I 57 E. 2.3). Gemäss bundesge-
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richtlicher Rechtsprechung kann eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen wer- den, selbst wenn sich die irrtümliche Bezeichnung auf einen tatsächlich existieren- den Dritten bezieht, sofern sich die tatsächliche Schuldnerin anhand der Arrest- nummer sowie aufgrund des in Betreibung gesetzten Betrages identifizieren lässt oder sofern die Partei tatsächlich wusste oder hätte wissen müssen, dass die An- sprüche aus einem Werkvertrag (welcher in der Vorladung zur gerichtlichen Ver- gleichsverhandlung aufgeführt war) nur sie selbst und nicht die irrtümlich ange- führte Gesellschaft betreffen konnte (BGE 131 I 57 E. 2.2 mit Hinweisen). Eine unrichtige Parteibezeichnung, die auf einem offensichtlichen Versehen beruht, kann auf Antrag oder von Amtes wegen berichtigt werden (Daniel Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung [ZPO], 3. A., Basel 2017, Art. 221 N. 10). 4.2. Die "Stiftung Y. Schaffhausen" ist eine Stiftung mit Sitz in A. [...]. Ob die von der Stiftung geführte X. ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe ist, kann offengelassen werden. Der "X." selbst kommt indes keine eigene Rechtsper- sönlichkeit zu, und sie ist entsprechend weder partei- noch prozessfähig. Möchte ein Dritter Ansprüche gegen die X. erheben, hat er die Ansprüche gegen die "Stif- tung Y. Schaffhausen" geltend zu machen. Verwendet die "Stiftung Y. Schaffhau- sen" (oder ein von ihr nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe) im Handels- verkehr allerdings nicht ihren richtigen Namen, sondern tritt sie mit einer anderen Bezeichnung auf, muss sie sich diese nach Treu und Glauben anrechnen lassen (Art. 2 Abs. 1 ZGB). 4.3. Der Berufungskläger bezeichnete die beklagte Partei in seiner Klage un- richtig als "X.", obwohl dieser keine Rechtspersönlichkeit zukommt. Die fehlerhafte Parteibezeichnung der Berufungsbeklagten durch den Berufungskläger beruhte je- doch ursächlich darauf, dass sich diese ihm gegenüber stets unrichtig bezeichnet hatte. Der Arbeitsvertrag erfolgte zwischen der "Z.[Zeichen der X.] X." und dem Berufungskläger. In der (ersten) Kündigung bezeichnete sich die Berufungsbe- klagte als "X.". Der Entwurf der Aufhebungsvereinbarung lautete "zwischen Arbeit- geberin Z. X." und dem Berufungskläger. In der vorsorglichen zweiten Kündigung hält die Berufungsbeklagte fest, dass die "X. Z." das Arbeitsverhältnis mit dem Be- rufungskläger am [...] gekündigt habe. Das Zwischenzeugnis des Berufungsklä- gers wurde durch die "X. Z. [Z.]" ausgestellt. Alle vorstehend erwähnten Doku- mente führen sodann in der Kopfzeile das Zeichen "Z." und die Bezeichnung "X.". Gegenüber ihrem Rechtsvertreter und der Öffentlichkeit trat die Berufungsbeklagte als "X. Z." auf. Das offensichtliche Versehen des Berufungsklägers betreffend die Bezeichnung der Berufungsbeklagten beruhte daher auf der von dieser selbst
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(mannigfaltig) verwendeten Bezeichnung. Die Berufungsbeklagte ist nach Art. 330b Abs. 1 lit. a OR als Arbeitgeberin zudem verpflichtet gewesen, den Beru- fungskläger als Arbeitnehmer schriftlich über ihren (korrekten) Namen zu informie- ren. Indem die Namen der Vertragsparteien zu nennen sind, wird für beide Parteien erreicht, dass Klarheit über die Identität des Vertragspartners besteht. Dies wird vor allem dann wichtig, wenn der Vertragspartner eingeklagt oder betrieben wer- den muss (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, Ar- beitsvertrag, 7. A., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 330b N. 6). Diese Pflichtverlet- zung muss sich die Berufungsbeklagte anrechnen lassen. 4.4. Die Berufungsbeklagte musste sodann wissen, dass die arbeitsrechtlichen Ansprüche des Berufungsklägers nur sie selbst betreffen konnten. Das dem vorlie- genden Verfahren zugrundeliegende Schlichtungsgesuch betrifft Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag zwischen ihr und dem Berufungskläger. Vorliegend stand da- her für die Berufungsbeklagte zweifelsfrei fest, dass der Berufungskläger gegen seine (ehemalige) Arbeitgeberin klagen wollte, andernfalls sie beispielsweise ihrem Rechtsvertreter keine Vollmacht in Sachen "Forderung von B. (Arbeitsverhältnis)" ausgestellt hätte. Bei dieser Sachlage ist jede Verwechslungsgefahr ausgeschlos- sen. 4.5. Die Berufungsbeklagte bringt sinngemäss vor, dass dem Berufungskläger als [Funktion] der X. die rechtlichen Verhältnisse der Berufungsbeklagten bestens bekannt gewesen seien und er den Namen der Stiftung gekannt habe. Aufgrund dieser Führungsfunktion könnte vermutet werden, dass dem Berufungskläger die rechtlichen Verhältnisse der X. und damit die korrekte Bezeichnung seiner Arbeit- geberin bekannt ist. Wenn allerdings, wie vorliegend, selbst der rechtskundige Prä- sident des Stiftungsrates der Berufungsbeklagten, Dr. iur. C., dem Berufungsklä- ger in den Kündigungsschreiben vom [...] bzw. [...] mitteilt, dass ihm die "X." bzw. "X. Z." kündige bzw. gekündigt habe und sich der Stiftungsratspräsident öffentlich als "Stiftungsratspräsident Z." bezeichnet, kann eine korrekte Bezeichnung vom Berufungskläger als ehemaligem [Funktion] erst recht nicht verlangt werden. Das offensichtliche Versehen des Berufungsklägers betreffend die Bezeichnung der Berufungsbeklagten beruhte daher auch auf der vom Präsidenten des Stiftungsra- tes verwendeten Bezeichnung. 4.6. Die Berufungsbeklagte macht sinngemäss geltend, dass der Berufungsklä- ger den Namen der Stiftung gekannt habe, weil er einmal zu einer Stiftungsratssit- zung der Berufungsbeklagten (mit dem Traktandum Struktur Z.) eingeladen und daran teilgenommen habe bzw. das Reglement [...], welches einen integrierenden Bestandteil des Arbeitsvertrages bilde, im Namen des Stiftungsrates der "Stiftung
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Y." erlassen worden sei. In den beiden Dokumenten wurde die Berufungsbeklagte vom Berufungskläger bzw. von ihr selbst unrichtig als "Stiftung Y." (statt "Stiftung Y. Schaffhausen") bezeichnet. Hätte der Berufungskläger gegen die "Stiftung Y." geklagt, wäre die Parteibezeichnung wiederum fehlerhaft gewesen und hätte be- richtigt werden müssen. Die Berufungsbeklagte kann daher aus den Dokumenten und der Teilnahme des Berufungsklägers an der Stiftungsratssitzung der Beru- fungsbeklagten nichts zu ihren Gunsten ableiten. Inwiefern der Berufungskläger aus dem an der Stiftungsratssitzung behandelten Traktandum "Struktur Z. [...]" auf den korrekten Namen der Berufungsbeklagten hätte schliessen müssen, ergibt sich nicht, zumal aus der Aktennotiz "[...] Z." klar wird, dass es um die Organisation der X. und nicht um die Organisation der Berufungsbeklagten ging. 4.7. Die Berufungsbeklagte bringt weiter sinngemäss vor, dass die (bestritte- nen) Mutmassungen des Berufungsklägers darüber, ob die Berufungsbeklagte eine privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Stiftung sei, Zweifel an deren Identi- tät geweckt hätten und daher eine Verwechslung nicht ausgeschlossen gewesen sei. Die Mutmassungen hinsichtlich der Rechtsnatur der Berufungsbeklagten be- trafen indessen die Zuständigkeit des Kantonsgerichts und die Frage der Gültigkeit der Kündigung. Inwiefern diese Mutmassungen zu einer Verwechslungsgefahr füh- ren könnten, ist nicht ersichtlich. Sie hätten überdies verhindert werden können, wenn die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger die von ihm geforderten Doku- mente betreffend die Organisation der Berufungsbeklagten zugestellt hätte. 4.8. Vor diesem Hintergrund schlägt auch das Argument, der Berufungskläger hätte die Berufungsbeklagte mit dem kurzen Suchvermerk "Y." im Handelsregister ohne Weiteres finden können, fehl. Aufgrund der fehlerhaften Bezeichnung, insbe- sondere aufgrund der Angaben im Arbeitsvertrag und in den Kündigungsschreiben (E. 4.3), war der anwaltlich vertretene Berufungskläger nicht verpflichtet, nach der korrekten Bezeichnung seiner Arbeitgeberin zu forschen. 4.9. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die fehlerhafte Partei- bezeichnung auf einem offensichtlichen Versehen des Berufungsklägers, der sich gutgläubig auf die Angaben im Arbeitsvertrag und in den Kündigungsschreiben ab- stützen durfte, beruhte und jede Gefahr einer Verwechslung ausgeschlossen war. 5. Fehlerhafte Parteibezeichnungen sind von Amtes wegen über Art. 221 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 60 ZPO zu berichtigen, wenn feststeht, wer als Partei ge- meint war (vgl. BGer 4A_510/2016 vom 26. Januar 2017 E. 3.1 f.; OGer ZH LB120084 vom 16. Oktober 2012 E. 2.1). Weil die fehlerhafte Parteibezeichnung auf einem offensichtlichen Versehen beruhte und jede Gefahr einer Verwechslung ausgeschlossen werden konnte, hätte das Kantonsgericht die Parteibezeichnung
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der Beklagten von Amtes wegen berichtigen müssen. Entsprechend ist auch die Parteibezeichnung der Berufungsbeklagten im Berufungsverfahren von Amtes we- gen zu berichtigen. 6. Die Berufung des Berufungsklägers erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen. Der Beschluss des Kantonsgerichts vom 9. November 2023 ist aufzuheben, die Bezeichnung der Berufungsbeklagten ist auf "Stiftung Y. Schaff- hausen" zu berichtigen und die Sache ist zur Weiterführung des Verfahrens an das Kantonsgericht zurückzuweisen.