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Säumnisfolgen im vereinfachten Verfahren – Art. 55 Abs. 1, Art. 58 Abs. 1, Art. 153 Abs. 2, Art. 234 Abs. 1 sowie Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO. Bei Säumnis der beklagten Partei an der Hauptverhandlung im vereinfachten Ver- fahren darf das Gericht Parteivorbringen, die sich aus den Akten ergeben, berück- sichtigen. Aus dem Verweis auf die Akten in Art. 234 Abs. 1 ZPO folgt aber nicht, dass das Gericht aufgrund der Akten auf mutmassliche Behauptungen bzw. Be- streitungen der säumigen Partei schliessen oder unschlüssige Tatsachenvorbrin- gen mittels der Akten ergänzen dürfte. Dies gilt auch im Rahmen der sozialen Un- tersuchungsmaxime nach Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO (E. 3.2.1 f.). Die Säumnis der beklagten Partei an der Hauptverhandlung führt nicht ohne Wei- teres zur Klageanerkennung (E. 3.4). OGE 10/2023/20 und 10/2023/24 vom 13. Mai 2025 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen 3. Vorab umstritten sind die Folgen der Säumnis der Berufungsbeklagten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. 3.1. Im vereinfachten Verfahren muss die Klage im Zeitpunkt der Einreichung nicht begründet werden (Art. 244 Abs. 2 ZPO). Enthält sie keine Begründung, so stellt das Gericht sie nach Art. 245 Abs. 1 ZPO der beklagten Partei zu und lädt die Parteien zugleich zur Verhandlung vor. Erscheint die beklagte Partei nicht zur Ver- handlung, so hat das Gericht nach der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtspre- chung nach Art. 234 Abs. 1 ZPO vorzugehen (BGE 146 III 297 E. 2). Die Parteien sind jedoch auf die entsprechenden Säumnisfolgen hinzuweisen (Art. 147 Abs. 3 ZPO). Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung ist auch im vorliegenden verein- fachten Verfahren gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO (noch) massgebend, da der revidierte Art. 245 Abs. 1 ZPO, welcher bei Säumnis der beklagten Partei eine erneute Vorladung vorsieht, nicht auf bereits rechtshängige Verfahren anwendbar ist (vgl. Art. 407f ZPO). 3.2.1. Nach Art. 234 Abs. 1 ZPO berücksichtigt das Gericht die Eingaben der säu- migen Partei, die nach Massgabe des Gesetzes eingereicht worden sind. Im Übri- gen kann es seinem Entscheid unter Vorbehalt von Art. 153 ZPO die Akten sowie die Vorbringen der anwesenden Partei zu Grunde legen. Mit Eingaben sind die von den Parteien form- und fristgerecht eingereichten Rechtsschriften gemeint (Sara

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Scheiwiller, Säumnisfolgen nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Zürich 2016, N. 351). Der Verweis auf die Akten bedeutet lediglich, dass das Ge- richt Parteivorbringen, die sich aus den Akten ergeben, berücksichtigen darf. Dar- aus folgt aber nicht, dass das Gericht aufgrund der Akten auf mutmassliche Be- hauptungen bzw. Bestreitungen der säumigen Partei schliessen oder unschlüssige Tatsachenvorbringen mittels der Akten ergänzen dürfte. Ebenso wenig bedeutet der Verweis auf die Akten, dass die dem Entscheid zugrunde liegenden (unbestrit- tenen) Tatsachengrundlagen durch beigelegte Urkunden bewiesen sein müssten (vgl. Scheiwiller, N. 355; ähnlich auch Daniel Willisegger, in: Spühler/Tenchio/In- fanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung 4. A., Ba- sel 2024, Art. 234 N. 26). 3.2.2. Daran ändert sich auch bei Anwendbarkeit der sozialen Untersuchungsma- xime (Art. 247 Abs. 2 ZPO) grundsätzlich nichts (vgl. BGer 4A_106/2020 vom 8. Juli 2020 E. 2.2). Diese dient der Unterstützung der Parteien, sie befreit diese jedoch nicht davon, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Die Parteien tragen auch im Bereich der sozialen Untersuchungsmaxime die Verant- wortung für die Sachverhaltsermittlung. Das Gericht hat lediglich seine Fragepflicht auszuüben (vgl. Art. 56 ZPO), die Parteien auf ihre Mitwirkungspflicht sowie das Beibringen von Beweisen hinzuweisen. Zudem hat es sich über die Vollständigkeit der Behauptungen und Beweise zu versichern, wenn diesbezüglich ernsthafte Zweifel bestehen (BGer 4A_387/2016 vom 26. August 2016 E. 4.1). Mithin hat die klagende Partei auch im vereinfachten Verfahren die Tatsachenbehauptungen dar- zulegen und die Beweismittel dazu zu bezeichnen, und die beklagte Partei hat dar- zulegen, welche Tatsachenbehauptungen sie bestreitet (Art. 221 Abs. 1 lit. d und e sowie Art. 222 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO; vgl. BGer 4A_19/2021 vom 6. Ap- ril 2021 E. 5.1). Zu beweisen sind sodann nur bestrittene Tatsachen (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO). Bleibt eine Partei säumig, so kann sie nicht von den gerichtlichen Verfahrenshilfen profitieren. Das Gericht darf nicht die Mitwirkung der säumigen Partei bei der Sachverhaltsermittlung ersetzen. Entsprechend hat die soziale Un- tersuchungsmaxime nach Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO auch keine mildernde Wirkung auf die Säumnisfolgen (vgl. dazu Scheiwiller, N. 419). Auch im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime darf das Gericht daher lediglich bei erhebli- chen Zweifeln Beweise von Amtes wegen erheben (Art. 153 Abs. 2 ZPO; vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.1; BGer 4A_473/2022 vom 19. Januar 2023 E. 3.3; Scheiwiller, N. 419).

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3.3. Die Berufungsbeklagte war mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 unter Androhung der Säumnisfolge korrekt zur Verhandlung vorgeladen worden. Die Be- rufungsbeklagte blieb – was sie auch in ihren Berufungseingaben nicht rechts- genüglich bestreitet – der Verhandlung unentschuldigt fern. Insofern war das Kan- tonsgericht berechtigt, nach Art. 234 Abs. 1 ZPO vorzugehen und ein Säumnisur- teil zu erlassen. Die (sinngemäss) vorgetragene Rüge der Verletzung des rechtli- chen Gehörs der Berufungsbeklagten erweist sich damit als unbegründet. 3.4. Der Berufungskläger bringt vor, das Kantonsgericht habe in verschiedener Hinsicht die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) sowie die (soziale) Untersu- chungsmaxime (Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO) verletzt und ihm weniger zuge- sprochen, als die Berufungsbeklagte infolge ihrer Säumnis anerkannt habe. 3.4.1. Nach Art. 58 Abs. 1 ZPO darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei an- erkannt hat. Sie beschlägt damit die Rechtsbegehren und nicht die Erstellung von Tatsachen. Allein der Umstand, dass die beklagte Partei die von der klagenden Partei behaupteten Tatsachen nicht bestreitet und/oder keinen Antrag auf Klage- abweisung stellt – bzw. es überhaupt versäumt, eine Klageantwort einzureichen oder an der Hauptverhandlung zu erscheinen –, bedeutet nicht, dass sie die klä- gerischen Rechtsbegehren förmlich anerkannt hätte (BGer 4A_196/2021 vom 2. September 2022 E. 3.4.2). Eine Klageanerkennung i.S.v. Art. 241 ZPO erfordert eine positive Willenserklärung im Prozess, die auf Anerkennung eines bestimmten Rechtsbegehrens gerichtet ist; solches kann nicht durch Schweigen oder Säumnis erfüllt werden. Die diesbezügliche Rüge des Berufungsklägers erweist sich inso- fern als unbegründet. Eine Anerkennungswirkung kann sich aber daraus ergeben, dass es infolge der Säumnis an einer rechtsgenüglichen Bestreitung fehlt und das Verfahren ohne die Bestreitung fortgesetzt wird (BGer 4A_196/2021 vom 2. Sep- tember 2022 E. 3.4.2). 3.4.2. Soweit der Berufungskläger sodann generell rügt, das Kantonsgericht habe Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO verletzt, weil die Berufungsbeklagte die eingeklag- ten Forderungen nicht bestritten habe und das Kantonsgericht die Klage entspre- chend ohne Weiteres hätte gutheissen müssen, so lässt er ausser Acht, dass selbst bei Geltung der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) zwar grundsätz- lich – sofern keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit einer nicht bestrittenen Tatsache bestehen (Art. 153 Abs. 2 ZPO) – auf das von der klagenden Partei be- hauptete Tatsachenfundament abzustellen ist, dass aber die Rechtsanwendung

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dennoch von Amtes wegen zu erfolgen hat (Art. 57 ZPO). Lässt sich das so er- stellte Tatsachenfundament nicht unter eine Rechtsnorm subsumieren, die auf die im Rechtsbegehren zum Ausdruck gebrachte Rechtsfolge bzw. den entsprechen- den Rechtsschutzantrag schliessen lässt, so ist die Klage nicht schlüssig und des- halb abzuweisen. Aus der blossen Tatsache einer fehlenden "Bestreitung" einer Forderung bzw. aus einer Nichtbestreitung des von der klagenden Partei einge- brachten Tatsachenfundaments folgt also nicht ohne Weiteres, dass die Klage gut- zuheissen wäre. Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen des Kantonsgerichts nicht grundsätzlich zu beanstanden.

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24.03.2026