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Parteiberichtigung; Parteiwechsel – Art. 83 ZPO. Steht die Identität einer Partei von Anfang an eindeutig fest und ist lediglich deren Benennung fehlerhaft oder ungenau, ist eine bloss formelle Berichtigung der Par- teibezeichnung möglich. Andernfalls liegt der untaugliche Versuch eines Partei- wechsels vor (E. 4). Wird ein Schlichtungsgesuch im Namen einer einfachen Gesellschaft eingereicht, kann anschliessend nicht ein Gesellschafter allein Klage erheben. Eine Parteibe- richtigung ist nicht möglich. Überspitzter Formalismus liegt nicht vor, ist doch die korrekte Parteibezeichnung Aufgabe der klagenden Partei (E. 4). OGE 10/2022/17 vom 7. November 2023 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt X. resp. die Y-gemeinschaft Z. und X. (nachfolgend Y-gemeinschaft) soll diverse Leistungen für A. und B. in O. erbracht haben. Nachdem A. und B. die durch die Y- gemeinschaft ausgestellte Rechnung nicht bezahlt hatten, wurde ein Schlichtungs- gesuch in Sachen "Y-gemeinschaft, Z. & X. gegen A. und B." eingereicht. Nach erfolglosem Schlichtungsverfahren stellte das Friedensrichteramt Schaffhausen der "Y-gemeinschaft Z. & X., c/o X." die Klagebewilligung aus.

Daraufhin liess X. Klage gegen A. und B. beim Kantonsgericht Schaffhausen ein- reichen. Das Kantonsgericht trat mangels gültiger Klagebewilligung auf die Klage nicht ein. Gegen diesen Beschluss erhob X. Berufung ans Obergericht des Kan- tons Schaffhausen.

Aus den Erwägungen 2.2. Die Vorinstanz hielt in ihrem Beschluss fest, dass das Schlichtungsgesuch durch die "Y-gemeinschaft, Z. & X.", die Klage aber durch den Berufungskläger als natürliche Person eingereicht worden sei und damit unabhängig der rechtlichen Qualifikation der Y-gemeinschaft keine Identität der Parteien bestehe. Eine (for- melle) Berichtigung der Parteibezeichnung komme nicht in Frage, zumal es sich nicht um ein redaktionelles Versehen oder einen Irrtum des Berufungsklägers in seiner eigenen Bezeichnung handle. In der Folge trat es auf die Klage mangels Vorliegens einer gültigen Klagebewilligung nicht ein.

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2.3. Der Berufungskläger macht geltend, dass aus dem Schlichtungsgesuch er- kennbar gewesen sei, dass er selbst und nicht die Y-gemeinschaft Kläger habe sein wollen. Entsprechend sei er auch allein an der Schlichtungsverhandlung er- schienen. Diese habe mit den korrekten Parteien stattgefunden, denn es sei klar gewesen, dass er die Forderung als natürliche Person stelle. Die Friedensrichterin habe als Klägerin die Y-gemeinschaft aufgenommen, ohne diesbezüglich mit ihm Rücksprache zu nehmen. Anlässlich der Klageeinreichung habe seine Anwältin die versehentlich ungenaue Parteibezeichnung dann berichtigt. Dies müsse insbeson- dere vor dem Hintergrund, dass er das Schlichtungsgesuch als juristischer Laie eingereicht habe, möglich sein. 2.4. [...] 3. Zu prüfen ist, ob das Kantonsgericht zu Recht nicht auf die Klage des Be- rufungsklägers eingetreten ist und die Parteibezeichnung des Berufungsklägers zu Recht nicht berichtigt hat. 3.1. Das dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Schlichtungsgesuch wurde in Sachen "Y-gemeinschaft, Z. & X. gegen A. und B." eingereicht. Als Betreff wurde "Auftrag der Y-gemeinschaft Z. & X., betreffend Projekt V. in O., für A. und B., O." aufgeführt. Die Y-gemeinschaft wurde im Gesuch durchgehend als "Kläge- rin" bezeichnet. Unterschrieben wurde das Schlichtungsgesuch nur durch den Be- rufungskläger, welcher sich in der Einleitung als freischaffender [...] der Y-gemein- schaft Z. & X. bezeichnete. Das Schlichtungsgesuch ist somit hinsichtlich der Iden- tität der klagenden Partei an sich klar. Als Klägerin genannt wurde die Y-gemein- schaft. Auch wenn der Berufungskläger das Schlichtungsgesuch allein unterschrie- ben hatte und an der Schlichtungsverhandlung allein anwesend war, ist aufgrund der Parteibezeichnung, der beiden Betreffzeilen und dem Begriff "Klägerin" im Ge- such davon auszugehen, dass das Schlichtungsgesuch vom Berufungskläger für die Y-gemeinschaft eingereicht wurde. Auch die Betreibung der Berufungsbeklag- ten erfolgte im Namen der Y-gemeinschaft und nicht des Berufungsklägers per- sönlich. In der Anwaltsvollmacht ist die "Y-gemeinschaft Z. & X., X." als Vollmacht- geberin angegeben. Der Berufungskläger war bereits im Verlauf des Schlichtungs- verfahrens und anlässlich der Schlichtungsverhandlung anwaltlich vertreten, so- dass das Friedensrichteramt von einer korrekten Parteibezeichnung ausgehen durfte und musste. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen des Kantonsgerichts verwiesen werden.

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3.2. Die Y-gemeinschaft besteht unbestrittenermassen aus dem Berufungsklä- ger und Z., welche gemäss den Ausführungen des Berufungsklägers in O. gemein- sam ein Büro betreiben und in R. wohnen. Bei der Y-gemeinschaft handelt es sich um eine einfache Gesellschaft. Diese kommt als Subsidiärform dann zur Anwen- dung, wenn nicht die Voraussetzungen einer anderen Rechtsform erfüllt sind (Art. 530 Abs. 2 OR). Das Vorliegen einer Kollektivgesellschaft (Art. 552 f. OR) wurde durch die Parteien nicht behauptet und fällt auch deshalb ausser Betracht, da die Y-gemeinschaft von Angehörigen eines sogenannten freien Berufs geführt wird, und eine Kollektivgesellschaft daher grundsätzlich erst durch die Eintragung ins Handelsregister entstünde (Art. 553 OR; BGE 124 III 363 E. 2b; BGer 4A_526/2008 vom 21. Januar 2009 E. 4.2; vgl. auch BGer 2C_615/2021 vom 23. September 2022 E. 3.6). Dies ist unbestrittenermassen nicht der Fall. Der Ein- wand des Berufungsklägers, er habe nie Teil einer juristischen Person sein oder als Vertreter einer solchen auftreten wollen, ist insofern irrelevant, als einfache Ge- sellschaften gerade keine juristischen Personen sind und bei entsprechendem Wil- len zweier Personen, ein gemeinsames Ziel mit gemeinsamen Mitteln zu erreichen, auch ohne das Bewusstsein der Betroffenen entstehen können (BGE 124 III 363 E. II.2.a; BGer 4A_74/2015 vom 8. Juli 2015 E. 4.2.1). Dass der Berufungskläger, wie er selbst vorbringt, freischaffender [...] und Einzelunternehmer ist, mag zutref- fen, ist vorliegend aber nicht relevant, bildete er doch als Y-gemeinschaft zusam- men mit Z. wie dargelegt eine einfache Gesellschaft und erhob er das Schlich- tungsgesuch vorliegend nicht in seiner Funktion als Einzelunternehmer bzw. natür- liche Person, sondern, wenn vielleicht auch versehentlich, als Gesellschafter der einfachen Gesellschaft "Y-gemeinschaft". Wie der Berufungskläger gegenüber den Berufungsbeklagten auftrat und wem die behauptete Honorarforderung zusteht, betrifft die Frage der Aktivlegitimation, welche vorliegend nicht geklärt werden muss. 3.3. Ob die Y-gemeinschaft an der Schlichtungsverhandlung durch den Beru- fungskläger und die Rechtsvertreterin vertreten werden konnte (vgl. Art. 204 Abs. 3 lit. a ZPO), kann vorliegend offenbleiben. Denn in der Folge erhob nicht die Y- gemeinschaft, bestehend aus Z. und X., sondern der Berufungskläger allein Klage beim Kantonsgericht. Die Klagebewilligung war hingegen entsprechend dem Schlichtungsgesuch auf die Y-gemeinschaft als Klägerin ausgestellt und deren Rechtsvertreterin zugestellt worden. 4. Der Berufungskläger erhob jedoch nicht im Namen der Y-gemeinschaft, d.h. der einfachen Gesellschaft (zusammen mit Z.), sondern allein und in eigenem Namen Klage beim Kantonsgericht. Damit fehlt es an der Prozessvoraussetzung

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der gültigen Klagebewilligung für seine Klage. Insbesondere sind entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers die Voraussetzungen für eine Parteiberichti- gung oder einen Parteiwechsel nicht erfüllt. Eine bloss formelle Berichtigung der Parteibezeichnung ist dann möglich, wenn die Identität der Partei von Anfang an eindeutig feststeht, jede Gefahr einer Verwechslung ausgeschlossen werden kann und lediglich deren Benennung fehlerhaft oder ungenau ist; andernfalls liegt der untaugliche Versuch eines Parteiwechsels vor (BGer 4A_560/2015 vom 20. Mai 2016 E. 4.2). In der Praxis wurden Berichtigungen von Parteibezeichnun- gen für zulässig erachtet, wenn beispielsweise eine Einzelfirma statt deren Inhaber oder eine einfache Gesellschaft statt der einzelnen Gesellschafter aufgeführt wur- den (KGer GR ZK2 21 23 vom 19. Oktober 2021 E. 5.2.4; Laurent Killias, Berner Kommentar, Bern 2012, Art. 221 ZPO N. 7; Christoph Leuenberger, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 3. A., Zürich 2016, Art. 221 ZPO N. 22). Eine zulässige Berichti- gung wäre im vorliegenden Fall demgemäss gewesen, anstatt der nicht prozess- fähigen einfachen Gesellschaft "Y-gemeinschaft" (vgl. BGE 142 III 782 E. 3.1) kor- rekterweise die dahinterstehenden beiden Gesellschafter Z. und X. namentlich auf- zuführen. Sollen aber nicht mehr die einfachen Gesellschafter, sondern der Beru- fungskläger allein Partei des Verfahrens sein, stellt dies keine Berichtigung mehr dar, sondern einen Parteiwechsel. Ein solcher kann nur erfolgen, wenn das Streit- objekt während des Prozesses veräussert wird oder die Gegenpartei einem Par- teiwechsel zustimmt (Art. 83 ZPO), was vorliegend nicht der Fall ist. Die Berufungs- beklagten haben sich explizit gegen einen Parteiwechsel ausgesprochen. Der Berufungskläger bringt vor, dass die Nichtzulassung des Parteiwechsels resp. der Berichtigung überspitzt formalistisch und aus prozessökonomischer Sicht un- haltbar sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Benennung der korrekten Verfah- renspartei eine zentrale Voraussetzung für die Prüfung ihrer Partei- und Prozess- fähigkeit wie auch ihrer Sachlegitimation ist. Es ist daher nicht überspitzt formalis- tisch, wenn an der Einhaltung dieser Voraussetzung festgehalten wird (vgl. BGer 4A_116/2015 vom 9. November 2015 E. 3.5.2 f., nicht publiziert in: BGE 141 III 539). 5. Die Berufung des Berufungsklägers erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. Der Beschluss des Kantonsgerichts ist zu bestä- tigen.

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Zitat
SH_OG_001
Gericht
Sh Og
Geschaftszahlen
SH_OG_001, 10/2022/17
Entscheidungsdatum
07.11.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026