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Vertretungswirkung trotz fehlender Vollmacht; Duldungs- bzw. Anscheins- vollmacht – Art. 32 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 3 OR. Der Einzelunternehmer, der gegenüber dem Besteller von Handwerksarbeiten kaum persönlich auftrat, sondern sich durch seinen Arbeitnehmer vertreten liess, welcher an der Besprechung der Offerte teilnahm, die vereinbarten Arbeiten vor Ort ausführte, für den Besteller Hauptansprechperson war und mit diesem als Ver- treter des Einzelunternehmers zusätzliche Leistungen vereinbarte, muss sich die Entgegennahme einer Zahlung durch seinen Arbeitnehmer anrechnen lassen (E. 3). OGE 10/2021/15 vom 17. Februar 2023 Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Im Sommer 2018 verrichtete die Einzelunternehmung X. bzw. deren Arbeitnehmer A. in der Liegenschaft von Y. diverse Handwerksarbeiten. Nachdem Y. verschie- dene Zahlungen geleistet und noch ausstehende Forderungen bestritten hatte, stellte X. am 14. Dezember 2018 ein Betreibungsbegehren für die Positionen "Sa- nitäre Arbeiten 1. Juni 2018" (Fr. 16'738.65) und "Mehraufwand ausserhalb Offerte von 1. Juni 2018" (Fr. 29'863.06). Gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Schaffhausen erhob Y. am 3. Januar 2019 Rechtsvorschlag. Eine in der Folge von X. gegen Y. auf Leistung von Fr. 30'000.– im vereinfachten Verfahren erhobene Klage wies das Kantonsgericht mit Urteil vom 10. August 2021 vollumfänglich ab. Die dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht am 17. Februar 2023 ab. Aus den Erwägungen 3. Der Berufungskläger macht zunächst geltend, die Vorinstanz sei zu Un- recht davon ausgegangen, der Berufungsbeklagte habe ihm bereits Fr. 30'261.35 bezahlt. Er anerkennt zwar, dass der Berufungsbeklagte an ihn eine Anzahlung von Fr. 16'261.35 und an A. eine Barzahlung von Fr. 14'000.– geleistet hat. Der Berufungsbeklagte habe aber nicht mit befreiender Wirkung an A. leisten können, da Letzterer nicht zur Entgegennahme des Geldes ermächtigt gewesen sei. 3.1. Die Vorinstanz stellte fest, es habe keine ausdrückliche Vollmacht des Be- rufungsklägers an A. zur Entgegennahme von Kundengeldern vorgelegen. Sie kam

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jedoch zum Schluss, dass der Berufungsbeklagte aufgrund des von ihm geschil- derten und vom Berufungskläger nicht bestrittenen Verhaltens des Berufungsklä- gers und von A. nach Treu und Glauben von einer Vollmacht auch zur Entgegen- nahme von Kundengeldern habe ausgehen dürfen. 3.2. Zu prüfen ist, ob der Berufungsbeklagte in gutem Glauben darauf vertrauen durfte, dass A. zur Entgegennahme der Barzahlung im Namen des Berufungsklä- gers ermächtigt war. Dafür trägt der Berufungsbeklagte die Beweis- (Art. 8 ZGB) und damit auch die Behauptungs- und Substantiierungslast. Soweit er die nach den Umständen von ihm zu erwartende Aufmerksamkeit walten liess, wird sein guter Glaube vermutet (Art. 3 ZGB); dem Berufungskläger steht der Gegenbeweis offen (BGE 143 III 653 = Pra 2019 Nr. 15 E. 4.3.3; BGer 5A_71/2022 vom 14. Sep- tember 2022 E. 3.3.2 mit Hinweisen). 3.3. Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet (Art. 32 Abs. 1 OR). Wird die Ermächtigung vom Voll- machtgeber einem Dritten mitgeteilt, so beurteilt sich ihr Umfang diesem gegen- über nach Massgabe der erfolgten Kundgebung (Art. 33 Abs. 3 OR). Die Bindung des ungewollt Vertretenen beruht auf dem Vertrauensprinzip. Danach ist der Er- klärende im rechtsgeschäftlichen Bereich nicht gebunden, weil er einen bestimmt gearteten inneren Willen hatte, sondern weil er ein Verhalten an den Tag gelegt hat, aus dem die Gegenseite in guten Treuen auf einen bestimmten Willen schlies- sen durfte. Das bedeutet im Vertretungsrecht, dass der Vertretene auf einer be- stimmt gearteten Äusserung zu behaften ist, wenn der gutgläubige Dritte, demge- genüber der Vertreter ohne Vollmacht handelt, sie in guten Treuen als Kundgabe der Vollmacht verstehen durfte und darauf vertraute. Wer auf einen Rechtsschein vertraut, darf nach Treu und Glauben verlangen, dass dieses Vertrauen demjeni- gen gegenüber geschützt wird, der den Rechtsschein hervorgerufen oder mitver- anlasst und damit zu vertreten hat (BGE 120 II 197 E. 2a S. 199). Der Vertrauensschutz setzt zunächst voraus, dass der Vertreter der Drittperson gegenüber in fremdem Namen gehandelt hat. Dies allein vermag allerdings eine Vertrauenshaftung des Vertretenen nie zu begründen, denn aus erwecktem Rechtsschein ist nur gebunden, wer diesen Rechtsschein zu verantworten hat. Die objektive Mitteilung der Vollmacht muss daher vom Vertretenen ausgehen. Ent- scheidend ist allein, ob das tatsächliche Verhalten des Vertretenen nach Treu und Glauben auf einen Mitteilungswillen schliessen lässt. Dieses Verhalten kann in ei- nem positiven Tun bestehen, indessen auch in einem passiven Verhalten, einem

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bewussten oder normativ zurechenbaren Unterlassen oder Dulden. Hat der Ver- tretene dabei Kenntnis vom Auftreten des Vertreters, schreitet aber dagegen nicht ein, wird ihm eine externe Duldungsvollmacht unterstellt. Kennt er das Verhalten des Vertreters nicht, könnte er es aber bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit ken- nen und verhindern, liegt eine externe Anscheinsvollmacht vor. Nach Massgabe dieses Vertrauensschutzes trägt damit der Vertretene und nicht die Drittperson das Risiko einer fehlenden Vollmacht. Im Vordergrund steht nicht das Verschulden des Vertretenen, sondern die Gefährdung des auf den Vollmachtwillen gerichteten Ver- trauens der Drittperson. Die Bindungswirkung kann aber bloss dann eintreten, wenn das Unterlassen des Vertretenen objektiv als drittgerichtete Mitteilung, als Vollmachtkundgabe zu werten ist. Schliesslich tritt die Vertretungswirkung trotz fehlender Vollmacht nur bei berechtigter Gutgläubigkeit der Drittperson ein (BGE 120 II 197 E. 2b S. 200 ff.; BGer 4A_360/2020 vom 2. November 2020 E. 5.2). 3.4. Der Berufungsbeklagte machte geltend, er habe am 18. Juli 2018 Fr. 14'000.– bar an A. bezahlt, weil dieser auf ihn zugekommen sei und umgehend eine weitere Zahlung zum Kauf von Material gefordert habe (nach erfolgter Anzah- lung über Fr. 16'261.35 am 7. Juli 2018), ansonsten er mit den Arbeiten nicht fort- fahren könne. Der Berufungsbeklagte sei dringend darauf angewiesen gewesen, dass die Arbeiten weitergehen würden. A. sei in der ganzen Zeit die einzige An- sprechperson gewesen, er habe nur mit diesem Kontakt gehabt und dieser sei die Person gewesen, welche die Geschicke des Berufungsklägers gelenkt habe. Sämtliche Besprechungen, Instruktionen und Arbeiten seien immer durch A. erle- digt worden. Mit dem Berufungskläger habe er, nur schon aufgrund der beim Be- rufungskläger vorhandenen sprachlichen Barrieren, keinen Kontakt gehabt. Der einzige, der vor Ort sowie mit ihm in Kontakt gewesen sei und damit auch gegen aussen als zuständige und die geschäftlichen Geschicke führende Person aufge- treten sei, sei A. gewesen. Beim Gespräch betreffend die Offerte sei der Beru- fungskläger zwar anwesend gewesen, aber zusammen mit A., und es sei wiede- rum nur A. gewesen, der das Gespräch geführt habe. A. sei nach aussen aufge- treten und nicht der Berufungskläger. Diese konkreten Tatsachenbehauptungen des Berufungsbeklagten bestritt der Be- rufungskläger nicht substantiiert. Seine generellen Einwände, der Berufungsbe- klagte habe nicht davon ausgehen dürfen, A. sei zur Annahme eines derart hohen Geldbetrags berechtigt gewesen, Vertragspartei und dementsprechend Zahlstelle sei der Berufungskläger gewesen, oder A. sei gegen aussen nicht als zuständige und die geschäftlichen Geschicke führende Person aufgetreten, reichen entgegen seinen Vorbringen vor Obergericht dafür nicht aus. Darüber hinaus bestätigte der

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Berufungskläger selbst, A. sei beim Abschluss des Werkvertrags gestützt auf die Offerte vom 1. Juni 2018 dabei gewesen und die Arbeiten seien grösstenteils von A. vorgenommen worden. Folglich trat der Berufungskläger gegenüber dem Berufungsbeklagten kaum per- sönlich auf, sondern liess sich durch A. vertreten und duldete dessen Handlungen. Namentlich besprach A. im Namen des Berufungsklägers die Offerte vom 1. Juni 2018 mit dem Berufungsbeklagten, führte die vereinbarten Arbeiten vor Ort aus, war für den Berufungsbeklagten Hauptansprechperson und vereinbarte als Vertre- ter des Berufungsklägers mit dem Berufungsbeklagten als zusätzliche Leistung das Versetzen der Heizung. Für eine weitreichende Vertretungsvollmacht von A. sprechen auch die zugestandenen sprachlichen Defizite des Berufungsklägers und dass A. diverses Material im Namen des Berufungsklägers einkaufte. Zu berück- sichtigen ist weiter, dass A. den Erhalt der Barzahlung auf einer Zwischenabrech- nung mit dem Logo des Berufungsklägers quittierte. Dabei räumte der Berufungs- kläger selbst ein, A. habe Zugriff auf den Computer gehabt (um diese Zwischen- abrechnung zu erstellen). Unter diesen Umständen durfte der Berufungsbeklagte nach Treu und Glauben von einer umfassenden Vertretungsvollmacht bezüglich des Werkvertrags ausgehen und namentlich das (passive) Verhalten des Beru- fungsklägers dahingehend verstehen, dass dieser A. auch zur Entgegennahme ei- ner Zahlung an seiner Stelle ermächtigt hatte. 3.5. Es bestanden für den Berufungsbeklagten dabei keine objektiven Anhalts- punkte, um an der Vertretungsvollmacht von A. zu zweifeln und deshalb beim Be- rufungskläger nachzufragen (wobei auch keine generelle Erkundungs- und Nach- forschungspflicht besteht; vgl. BGer 9C_460/2016 vom 10. Januar 2017 E. 2.3; BGer 4D_56/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 6.2.2). Der Berufungskläger machte zwar geltend, die Zwischenabrechnung, auf welcher A. den Erhalt der Bargeldzah- lung handschriftlich quittierte, sei gefälscht. Die vom Berufungskläger erstinstanz- lich geltend gemachten Gründe, weshalb der Berufungsbeklagte eine solche Fäl- schung hätte erkennen müssen, sind jedoch unbegründet. Einzig eine fehlende Fusszeile lässt nicht auf eine Fälschung schliessen, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass dem Berufungsbeklagten am 18. Juli 2018 bereits mehrere Abrechnungen des Berufungsklägers vorgelegen hätten und er deshalb kleinere Unregelmässig- keiten in der Formatierung hätte erkennen müssen. Auch die Aufführung der Posi- tion "Druckprüfung an Trinkwasserleitungen" vermag bei objektiver Betrachtung keine Zweifel zu erwecken, da diese unter "Bezahlte Artikel" aufgeführt wurde und unbestrittenermassen auch bereits bezahlt worden war. Ebenfalls unbehelflich ist der Einwand des Berufungsklägers, bei grossen Unternehmen sehe man den Chef

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auch nie, könne aber dennoch nicht befreiend an den Handwerker bzw. Arbeitneh- mer leisten. Im Unterschied zu einem grösseren Unternehmen mit mehreren Ar- beitnehmern, Vorgesetzten und unterschiedlichen Abteilungen handelt es sich beim Berufungskläger um einen Einzelunternehmer. Der Berufungskläger trat ge- genüber dem Berufungsbeklagten bei Vertragsschluss zusammen mit seinem Mit- arbeiter A. auf und liess diesen die vertraglichen Leistungen praktisch vollständig alleine ausführen. Vor diesem Hintergrund konnte der Berufungsbeklagte in gutem Glauben auch davon ausgehen, dass sich die Vertretungsvollmacht von X. auch auf die Entgegennahme einer geforderten Zahlung erstreckte. Zu beachten ist im Übrigen, dass A. die Zahlung unbestrittenermassen während seiner vertraglichen Tätigkeit als Arbeitnehmer für den Berufungskläger erhielt und er bereits deshalb zu deren Herausgabe an den Berufungskläger verpflichtet war (vgl. Art. 321b OR). Aufgrund dessen ist nicht leichthin von einer Bösgläubigkeit des Berufungsbeklag- ten auszugehen (vgl. Art. 3 ZGB). Die Einwände des Berufungsklägers vermögen somit den guten Glauben des Berufungsbeklagten bei der Zahlung der geforderten Fr. 14'000.– an A. nicht zu widerlegen. 3.6. Nach dem Gesagten stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beru- fungsbeklagte dem Berufungskläger bereits Fr. 30'261.35 (Fr. 16'261.35 plus Fr. 14'000.–) bezahlt hatte. 4. Der Berufungskläger macht weiter geltend, entgegen der Vorinstanz habe er die im Zusammenhang mit seinen Forderungen aus dem Werkvertrag vom

  1. Juni 2018 ("1. Etappe") und dem mündlichen Werkvertrag ("2. Etappe") notwen- digen Behauptungen substantiiert aufgestellt und die entsprechenden Beweise of- feriert. 4.1. Die Parteien sind sich dahingehend einig, dass sie auf Grundlage der Of- ferte vom 1. Juni 2018 einen Werkvertrag abgeschlossen haben ("1. Etappe"). Aus diesem Werkvertrag macht der Berufungskläger eine Restforderung von Fr. 7'560.– geltend. Weiter macht er eine Forderung aus diversen zusätzlich ver- einbarten Leistungen ("2. Etappe") geltend, welche er letztlich auf insgesamt Fr. 39'355.– bezifferte. 4.2. Die Vorinstanz kam unter anderem zum Schluss, der Berufungskläger habe die notwendigen Tatsachenbehauptungen für einen mündlichen Vertragsschluss über zusätzliche Leistungen ("2. Etappe"; mit Ausnahme des vom Berufungsbe- klagten anerkannten Versetzens der Heizung) nicht hinreichend substantiiert auf- gestellt. Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden: Der Berufungskläger behauptete in seiner Klageschrift pauschal, der Berufungsbeklagte habe während

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der Arbeiten für die offerierten Verrichtungen mündlich zusätzliche Arbeiten ver- langt. Der Berufungsbeklagte bestritt daraufhin ausdrücklich, zusätzliche Arbeiten verlangt zu haben und dass man sich über weitere Leistungen in irgendeiner Form geeinigt habe. Er anerkannte einzig, dass er zusätzlich die Versetzung der Heizung verlangt habe und diese Arbeit auch ausgeführt worden sei. Trotz dieser Aus- gangslage äusserte sich der Berufungskläger hernach nicht zum behaupteten mündlichen Vertragsschluss und den darin vereinbarten Arbeiten. Der Berufungs- kläger legte vor Kantonsgericht namentlich nicht dar, mit wem – mit ihm persönlich oder mit A. als seinem Vertreter – der Berufungsbeklagte die zusätzlichen Arbeiten mündlich vereinbart haben soll (dazu äusserte er sich erst vor Obergericht). Seine Ausführungen und offerierten Beweise beschränkten sich vielmehr auf die angeb- lich geleisteten Stunden und das angeblich gelieferte Material. Eine (vertragliche) Anspruchsgrundlage (vgl. Art. 1 OR) für den vom Berufungskläger geltend ge- machten Anspruch ist damit aber nicht hinreichend substantiiert behauptet. 4.3. Für die anerkannte zusätzliche Leistung des Versetzens der Heizung ging die Vorinstanz von einer Forderung von Fr. 2'700.– bzw. maximal Fr. 3'500.– aus, was der Berufungskläger vor Obergericht nicht beanstandet. Unter Berücksichti- gung der geltend gemachten Restforderung für die "1. Etappe" von Fr. 7'560.– wür- den sich die noch offenen Forderungen des Berufungsklägers somit auf insgesamt Fr. 10'260.– bzw. 11'060.– belaufen. Vor diesem Hintergrund ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass aufgrund der Barzahlung von Fr. 14'000.– (vgl. vorste- hende E. 3.4 ff.) keine Forderung des Berufungsklägers gegenüber dem Beru- fungsbeklagten verbleibt. Weitere Ausführungen zu den Behauptungs- und Sub- stantiierungsanforderungen im Zusammenhang mit der "1. Etappe" erübrigen sich damit. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung als unbegründet; sie ist ab- zuweisen.

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24.03.2026