2022

1

Miteigentum an einem Grenzbaum und Aufhebung bzw. Teilung des Mitei- gentums; Streitwert der Klage auf Aufhebung und Teilung des Miteigentums am Grenzbaum; Urkundenqualität der von einer Partei eingeholten amtlichen Grenzfeststellung; keine Einräumung eines Überbaurechts bzw. Zuweisung von Eigentum am Boden– Art. 91, Art. 177 und Art. 179 ZPO; Art. 650, Art. 651, Art. 667 Abs. 2, Art. 670 und Art. 674 Abs. 3 ZGB. Wird eine Aufhebungsklage nach Art. 650 ZGB wie auch eine Teilungsklage nach Art. 651 Abs. 2 ZGB erhoben, so entspricht der Streitwert dem Gesamtwert der Sache. Sind sich die Parteien über den Wert der Sache nicht einig, ist das Gericht berechtigt und verpflichtet, diesen zu schätzen. Ein gerichtliches Gutachten ist nicht einzuholen. (E. 2). Ein Baum gilt als Grenzbaum, wenn der Stamm beim Heraustreten aus dem Boden von der Grenzlinie durchschnitten wird (E. 4.1). Bei der von einer Partei eingeholten Grenzfeststellung des hierfür zuständigen Amts für Geoinformation handelt es sich nicht um eine Parteibehauptung, sondern zumindest um eine als Beweismittel taugliche Urkunde. Offen gelassen, ob es sich auch um eine öffentliche Urkunde handelt (E. 4.3). Steht eine Pflanze direkt auf der Grenze zweier Grundstücke (Grenzpflanze), wird Miteigentum der beiden Nachbarn an der Pflanze vermutet, auch wenn die Pflanze nicht der Abgrenzung der Grundstücke dient (E. 5.2). Die Einräumung eines Überbaurechts bzw. die Zuweisung von Eigentum am Bo- den bei überragenden Bauten und Vorrichtungen ist auf künstlich hergestellte Ob- jekte beschränkt (E. 6.2). Das Vorliegen von unselbständigem Miteigentum an der Grenzpflanze spricht einem Anspruch auf Aufhebung des Miteigentums jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Grenzpflanze nicht der Abgrenzung zweier Grundstücke dient (E. 7). OGE 10/2020/15 vom 29. April 2022 Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt X. und Y. sind Miteigentümer des Grundstücks A., Z. ist Alleigentümer des benach- barten Grundstücks B. Auf dem Grundstück B. steht eine 1978 gepflanzte Tanne, wobei umstritten ist, ob diese auch auf dem Grundstück A. oder nur nahe der Grenze zu diesem Grundstück steht.

2022

2

X. und Y. (Berufungskläger) reichten beim Kantonsgericht Schaffhausen Klage im vereinfachten Verfahren gegen Z. (Berufungsbeklagte) ein und beantragten insbe- sondere, das an der Tanne bestehende Miteigentum aufzuheben und die gericht- liche Fällung der Tanne anzuordnen. Z. beantragte die Abweisung der Klage und verlangte mit Widerklage die Einräumung eines Überbaurechts insofern, als die Tanne auf das Grundstück B. überragt, und eventualiter die Zuweisung des Bo- dens zu Eigentum, auf welchem die Tanne steht. Das Kantonsgericht hiess die Klage gut und wies die Widerklage ab. Gegen dieses Urteil erhob Z. Berufung beim Obergericht des Kantons Schaffhausen, welches die Berufung abwies. Aus den Erwägungen 2. Der Berufungskläger macht im Berufungsverfahren neu geltend, dass der Streitwert mindestens Fr. 36'000.– betrage, womit auf die im vereinfachten Verfah- ren bei der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Schaffhausen eingereichte Klage mangels sachlicher Zuständigkeit nicht hätte eingetreten werden dürfen. Dem wi- dersprechen die Berufungsbeklagten, welche den vorinstanzlich festgestellten Streitwert nicht beanstanden und zu Recht darauf hinweisen, dass die Unzustän- digkeitseinrede vom Berufungskläger vor Vorinstanz nicht erhoben worden sei. 2.1. Für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– ist die Einzelrichterin des Kantonsgerichts im vereinfachten Verfahren zuständig (Art. 243 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes vom 9. November 2009 [JG, SHR 173.200]). Der Streitwert ist der in Geld ausgedrückte Wert, um den prozessiert wird (BGE 146 III 113 E. 3.2 S. 115). Er wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren – wie vorliegend – nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streit- wert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offen- sichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Dabei handelt es sich um einen Er- messensentscheid, wobei das Gericht den Streitwert nach objektiven Kriterien zu schätzen hat (Mathias Stein-Wigger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A., Zürich/ Basel/Genf 2016, Art. 91 N. 25, S. 826). Ist der Wert nicht für beide Parteien gleich, ist auf den höheren Wert abzustellen (Martin H. Sterchi, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, Art. 91 N. 15, S. 994 f.; Peter Diggelmann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivil- prozessordnung, Kommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 91 N. 23, S. 726 f.). Wird – wie vorliegend – eine Aufhebungsklage nach Art. 650 ZGB wie auch eine Teilungsklage nach Art. 651 Abs. 2 ZGB erhoben, so entspricht der

2022

3

Streitwert dem Gesamtwert der Sache, d.h. der Tanne (vgl. KG GR ZK1 19 144 vom 9. Juli 2021 E. 1.1; Brunner/Wichtermann, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. A., Basel 2019, Art. 651 N. 17, S. 1041; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivil- prozessordnung, Band I, Bern 2012, Art. 91 N. 18b, S. 995). Die Festsetzung des Streitwerts der unteren Instanz ist für die obere Instanz und damit die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht bindend (Diggelmann, Art. 91 N. 24, S. 727). 2.2. Im vorinstanzlichen Verfahren hatten die Berufungsbeklagten den Streit- wert mit maximal Fr. 5'000.– beziffert, entsprechend den mutmasslichen Kosten für das Fällen des Baumes. Demgegenüber ging der Berufungskläger von einem Streitwert von mindestens Fr. 25'000.– aus, welcher den Kosten des Baumes ent- spreche und nicht dessen Fällung; zur Bestimmung des Streitwerts machte der Berufungskläger keine substantiierten Ausführungen, sondern verlangte eine ge- richtliche Expertise. Das Kantonsgericht hat bei seiner Streitwertbemessung dem- gegenüber auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu nachbarrechtlichen Im- missionsstreitigkeiten bei Pflanzen im Grenzbereich abgestellt. Demnach ist für die Bestimmung des Streitwerts der Wert massgebend, um den das von Immissionen betroffene Grundstück zunimmt oder um den das Immissionen verursachende Grundstück abnimmt, wenn die Pflanzen beseitigt würden, wobei der höhere Be- trag streitwertbestimmend ist (BGer 5A_85/2016 vom 23. August 2016 E. 1.2.4). Da die Parteien dazu keine Angaben gemacht hatten, schätzte das Kantonsgericht den Streitwert ermessensweise auf Fr. 15'000.–. 2.3. Sind sich die Parteien – wie vorliegend – über den Streitwert nicht einig, ist das Gericht berechtigt und verpflichtet, diesen zu schätzen. Entgegen dem Beru- fungskläger ist für die Bemessung des Streitwerts kein gerichtliches Gutachten ein- zuholen (vgl. Art. 91 Abs. 2 ZPO). Auszugehen ist bei der gerichtlichen Streitwert- schätzung vom Rechtsbegehren der Kläger (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO), d.h. deren Interesse an der Beseitigung des Baumes, welches sie mit Fr. 5'000.– bezifferten. Der Berufungskläger hat im vorinstanzlichen Verfahren kein darüber hinausgehen- des Interesse am Bestehenbleiben des Baumes geltend gemacht, sondern die "Kosten des Baumes" – ohne nähere Angaben und Beweismittel – auf mindestens Fr. 25'000.– beziffert. Unklar bleibt damit, ob der Berufungskläger dabei von den Kosten für eine Neupflanzung eines Baumes im gleichen Alter oder vom reinen Interessenwert an der Beibehaltung der bestehenden Tanne ausging. Die Kosten für eine Neupflanzung wären jedenfalls nicht massgeblich, da diese nicht Gegen- stand der Rechtsbegehren bildet. Da von den Parteien vorinstanzlich nicht geltend gemacht und für eine Aufhebungsklage des Miteigentums auch nicht relevant, sind

2022

4

vorliegend auch (allfällige) Wertsteigerungen oder -minderungen an den beiden benachbarten Grundstücken nicht entscheidend. Massgebend ist vielmehr der Wert der Tanne, die beseitigt werden soll. Wenn das Kantonsgericht bei seiner Schätzung von Fr. 15'000.– über die Beseitigungskosten der Tanne von Fr. 5'000.– einen Mehrwert für das klägerische Grundstück und damit letztlich den Mittelwert zwischen den Streitwertangaben der Parteien angenommen hat, ist dies ange- sichts der Schwierigkeiten der Schätzung des Wertes des Baumes und lediglich pauschaler Angaben der Parteien im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ausgehend vom Streitwert der klägerischen Rechtsbegehren wurde die Klage somit zu Recht im vereinfachten Verfahren behandelt. Dies wäre im Übrigen selbst dann der Fall gewesen, wenn das Kantonsgericht auf die pauschale Bezifferung des Beklagten mit Fr. 25'000.– abgestellt hätte. Soweit der Berufungskläger im Berufungsverfah- ren erstmals Behauptungen zu einem noch höheren Streitwert und zu Sichtschutz- massnahmen vorbringt, ist er damit nicht mehr zu hören (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Auch für das Berufungsverfahren kann von einem Streitwert von Fr. 15'000.– aus- gegangen werden, zumal sich die Berufungsbeklagten im Berufungsverfahren nicht mehr auf den tieferen Streitwert von Fr. 5'000.– berufen. [...] 4. In der Sache rügt der Berufungskläger zunächst, dass das Kantonsgericht zu Unrecht festgestellt habe, dass es sich bei der streitbetroffenen Tanne um einen Grenzbaum handle. 4.1. Ein Baum gilt als Grenzbaum, wenn der Stamm beim Heraustreten aus dem Boden von der Grenzlinie durchschnitten wird (OGer AG vom 1. Juni 1990, AGVE 1990 Nr. 1, E. 3a; Lukas Roos, Pflanzen im Nachbarrecht, Diss. Zürich 2002, S. 125). Zu prüfen ist mithin, ob die auf dem Grundstück des Berufungsklägers gepflanzte Tanne auch auf dem Grundstück der Berufungsbeklagten steht. 4.2. Das Kantonsgericht stellte zur Qualifikation als Grenzbaum auf eine vom Berufungsbeklagten 1 eingeholte Grenzfeststellung des Amts für Geoinformation des Kantons Schaffhausen vom 15. August 2019 ab. Darin hält das Amt für Geoin- formation fest, am 14. August 2019 die Grenze zwischen den beiden Grundstücken kontrolliert zu haben. Wie auf dem beigelegten Plan ersichtlich sei, sei der Grenz- punkt korrekt. Es sei festgestellt worden, dass der Baumstamm vom Grundstück B. ca. 30 cm auf dem Grundstück A. stehe. 4.3. Der Berufungskläger macht geltend, bei der Grenzfeststellung handle es sich um nichts anderes als eine Parteibehauptung der Berufungsbeklagten. Soweit

2022

5

er sich dabei sinngemäss auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Behand- lung von Privatgutachten berufen sollte (vgl. BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 437), ist diese nicht anwendbar. Das Amt für Geoinformation handelte bei seiner Grenzfest- stellung nicht als Beauftragte im Rahmen eines privatrechtlichen Auftragsverhält- nisses für den Berufungsbeklagten, sondern erliess eine amtliche Feststellung im Rahmen seines öffentlichen Auftrags. Entsprechend hatte auch der Berufungsklä- ger selbst die Einholung einer Messurkunde beim Amt für Geoinformation als Be- weis beantragt. Da die bei den Akten liegende Feststellung des Amts für Geoinfor- mation nicht durch das Gericht eingeholt wurde, handelt es sich zwar nicht um eine schriftliche Auskunft im Sinne von Art. 190 Abs. 1 ZPO, aber immerhin um eine als Beweismittel taugliche Urkunde nach Art. 177 ZPO (vgl. Weibel/Walz, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 190 N. 7, S. 1419). Nachdem die Grenzfeststellung durch das dafür zuständige Amt für Geoinforma- tion erstellt wurde, stellt sich die Frage, ob ihr als öffentliche Urkunde nach Art. 179 ZPO qualifizierte Beweiskraft zukommt, womit der Berufungskläger den Gegenbe- weis für die Unrichtigkeit der darin bezeugten Tatsachen zu erbringen hätte (vgl. Annette Dolge, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schwei- zerische Zivilprozessordnung, 3. A., Basel 2017, Art. 179 N. 4, S. 1006 f.; Heinrich Andreas Müller, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilpro- zessordnung [ZPO], Kommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 179 N. 9, S. 1454 f.). Dies kann jedoch offenbleiben, da der Berufungskläger keinerlei Zwei- fel an der Richtigkeit der urkundlichen Feststellung des Grenzübertritts aufzuzei- gen vermag. Entgegen der Darstellung des Berufungsklägers hat sich das Amt für Geoinformation insbesondere nicht auf die Erhebung eines Grenzpunkts be- schränkt, sondern hat ausdrücklich festgestellt, es habe die Grenze kontrolliert. Die Berufungsbeklagten weisen zudem zu Recht darauf hin, dass der zweite Mess- punkt nicht "im Feld liegend" sei, sondern auf die Gebäudeecke der Liegenschaft des Berufungsklägers falle und damit ohne Weiteres verifizierbar sei. Sodann trifft zwar zu, dass aus der Grenzfeststellung nicht ersichtlich ist, auf welcher Höhe der Grenzübertritt im Umfang von 30 cm bestehen soll, wenn auch das Amt für Geoin- formation immerhin festhält, der Baumstamm (mithin nicht etwa der Wurzelstock) stehe ca. 30 cm auf dem betreffenden Grundstück. Anhand der Grenzfeststellung des Amts für Geoinformation und der Fotografien ist erstellt, dass die streitbe- troffene Tanne zu einem gewissen Teil beim Heraustreten aus dem Boden ins Grundstück der Berufungsbeklagten hineinragt. Damit hat das Kantonsgericht zu Recht festgestellt, dass es sich bei der Tanne um einen Grenzbaum handelt.

2022

6

  1. Der Berufungskläger rügt weiter, dass das Kantonsgericht zu Unrecht von Miteigentum an der streitbetroffenen Tanne ausgegangen sei. Diese stehe viel- mehr nach Massgabe des Akzessionsprinzips im vertikal geteilten Eigentum der Parteien. [...] 5.2.1. Gemäss Art. 667 Abs. 2 ZGB umfasst das Grundeigentum unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken alle Bauten und Pflanzen sowie die Quellen. Diese Bestimmung ist Ausdruck des im Sachenrecht geltenden Akzessionsprinzips. Auf einem Grundstück wachsende Pflanzen gelten daher stets als dessen Bestand- teile, weshalb das Eigentum daran aufgrund von Art. 642 Abs. 1 ZGB dem Eigen- tümer der Sache, also dem Grundeigentümer, zukommt. Massgeblich ist, wo eine Pflanze aus dem Boden tritt. Eigentum daran hat als Ganzes der entsprechende Grundeigentümer, auch wenn sich Wurzeln in einem benachbarten Grundstück befinden sollten und/oder oberirdische Pflanzenteile auf ein Nachbargrundstück überragen (OGer ZH PP180007 vom 27. September 2018 E. III.2.3; Roos, S. 9 ff.). Steht eine Pflanze demgegenüber direkt auf der Grenze zweier Grundstücke, ent- hält das ZGB – anders als etwa das Bürgerliche Gesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland vom 18. August 1896 (vgl. §§ 921 und 923 BGB) – keine besondere Norm, welche das Eigentum an solchen Grenzpflanzen regelt. Lehre und kantonale Rechtsprechung schliessen diese Lücke, indem sie Art. 670 ZGB, wonach bei Vor- richtungen zur Abgrenzung zweier Grundstücke, wie Mauern, Hecken und Zäune, die auf der Grenze zweier Grundstücke stehen, Miteigentum der beiden Nachbarn vermutet wird, auf sämtliche Grenzpflanzen anwenden (OGer ZH PP180007 vom
  2. September 2018 E. III.2.3; OGer AG vom 1. Juni 1990, AGVE 1990 Nr. 1, E. 3a; Rey/Strebel, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II,
  3. A., Basel 2019, Art. 670 N. 1, S. 1189; Roos, S. 125; Lindenmann, Bäume und Sträucher im Nachbarrecht, 4. A., Baden 1988, S. 87 f.). 5.2.2. Der Berufungskläger scheint von vertikal geteiltem Alleineigentum an der streitbetroffenen Tanne auszugehen. Dabei macht er neben Ausführungen zur Be- gründungsdichte des Kantonsgerichts sowie zur nicht massgeblichen Rechtslage nach deutschem Recht insbesondere geltend, dass Pflanzen, die nicht zur Abgren- zung zweier Grundstücke auf der Grenze gepflanzt wurden (oder auf die Grenze gewachsen sind), dem Wortlaut nach nicht unter Art. 670 ZGB fallen würden. Dies spricht jedenfalls nicht gegen eine analoge Anwendung von Art. 670 ZGB (vgl. auch Lindenmann, S. 88), zumal der Anwendungsbereich der Bestimmung weit zu interpretieren ist (Robert Haab, Zürcher Kommentar, ZGB, Das Eigentum, Art. 641 – 729, 2. A., Zürich 1977, Art. 670 N. 1, S. 327). Auch das kantonale Recht

2022

7

geht bei Vorrichtungen auf der Grenze von einer Miteigentumsvermutung aus, ohne dass es dabei eine Grenzfunktion solcher Vorrichtungen ausdrücklich voraus- setzt (Art. 94a Abs. 3 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuches vom 27. Juni 1911 [EG ZGB, SHR 210.100]). Mit der Lehre und kantonalen Rechtsprechung ist nach dem Gesagten auf Grenzpflanzen die Rege- lung in Art. 670 ZGB analog anzuwenden. Ob dabei ein Baum zu einem wesentli- chen Teil über die Grenze hinausragt (vgl. OGer AG vom 1. Juni 1990, AGVE 1990 Nr. 1, E. 3a), stellt kein taugliches Kriterium zur (analogen) Anwendung von Art. 670 ZGB dar. Der Umfang des Grenzübertritts ist vielmehr gegebenenfalls in der Interessenabwägung nach Art. 674 Abs. 3 ZGB (dazu nachfolgende E. 6.2) zu berücksichtigen. Das Kantonsgericht ist somit hinsichtlich der streitbetroffenen Tanne zu Recht von einer Miteigentumsvermutung ausgegangen. 5.3. Zu prüfen bleibt, ob das Kantonsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Miteigentumsvermutung nach Art. 670 ZGB nicht widerlegt worden ist. Der Berufungskläger setzt sich hierzu mit zwei vom Kantonsgericht zitierten Lite- raturstellen auseinander. Besondere Umstände, welche zur Widerlegung der Mit- eigentumsvermutung führen würden (z.B. rechtsgeschäftliche Abrede oder Orts- gebrauch; vgl. Rey/Strebel, Art. 670 N. 6 f., S. 1190), macht er in diesem Zusam- menhang jedoch nicht geltend. Soweit der Berufungskläger an anderer Stelle eine formlose Errichtung eines obligatorischen Überbaurechts behauptet, führt er nicht aus, inwiefern es konkret zu einer solchen (allenfalls konkludenten) Vereinbarung eines Überbaurechts gekommen sein sollte, womit es angesichts der erfolgten Be- streitung der Berufungsbeklagten an einer hinreichenden Substantiierung fehlt. Nach dem Gesagten sind keine besonderen Umstände ersichtlich, welche die Mit- eigentumsvermutung widerlegen würden. Das Kantonsgericht ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass an der streitbetroffenen Tanne Miteigentum der Par- teien besteht. 5.4. Das Kantonsgericht ging im angefochtenen Urteil angesichts der Behaup- tungen der Berufungsbeklagten davon aus, dass deren Miteigentumsanteil nicht mehr als 1/10 beträgt. Der Berufungskläger bringt diesbezüglich keine substanti- ierten Rügen vor. Nachdem ein Miteigentumsanteil der Berufungsbeklagten von 1/10 nicht unrichtig erscheint, ist von einer Miteigentumsquote des Berufungsklä- gers von 9/10 und der Berufungsbeklagten von 1/10 an der streitbetroffenen Tanne auszugehen. 6. Der Berufungskläger macht sodann geltend, dass das Kantonsgericht ihm in Gutheissung seiner Widerklage nach Art. 674 Abs. 3 ZGB ein Überbaurecht

2022

8

bzw. das Eigentum am Boden hätte zusprechen sollen, soweit die Tanne auf das Grundstück der Berufungsbeklagten überragt. 6.1. Nach Art. 674 ZGB verbleiben Bauten und andere Vorrichtungen, die von einem Grundstück auf ein anderes überragen, Bestandteil des Grundstücks, von dem sie ausgehen, wenn dessen Eigentümer auf ihren Bestand ein dingliches Recht hat (Abs. 1). Ist ein Überbau unberechtigt, und erhebt der Verletzte, trotzdem dies für ihn erkennbar geworden ist, nicht rechtzeitig Einspruch, so kann, wenn es die Umstände rechtfertigen, dem Überbauenden, der sich in gutem Glauben befin- det, gegen angemessene Entschädigung das dingliche Recht auf den Überbau oder das Eigentum am Boden zugewiesen werden (Abs. 3). 6.2. Das Kantonsgericht hat zu Recht die Anwendung von Art. 674 Abs. 3 ZGB auf künstlich hergestellte Objekte beschränkt (angefochtenes Urteil, E. 4, insbe- sondere mit Verweis auf Roos, S. 134 f.). Auch bei einer analogen Anwendbarkeit von Art. 674 Abs. 3 ZGB auf Grenzpflanzen würden es die Umstände allerdings nicht rechtfertigen, dem Berufungskläger ein Überbaurecht oder das Eigentum am Boden zuzuweisen. So erscheint namentlich ein "Rückbau" der Tanne, d.h. deren Fällung, anders als bei baulichen Vorrichtungen nicht besonders aufwändig, zumal die Kosten für eine Fällung unbestrittenermassen weniger als Fr. 5'000.– betragen würden. Die Integrität der Bauten auf dem Grundstück des Berufungsklägers würde von einer Beseitigung der Tanne nicht tangiert. Auch würden keine bedeu- tenden wirtschaftlichen Werte vernichtet, wobei den vom Berufungskläger auf min- destens Fr. 25'000.– bezifferten, aber nicht substantiierten Kosten der Tanne keine Bedeutung zukommen kann, liesse sich ein solcher Wert doch höchstens mit den in diesem Zusammenhang nicht einschlägigen Kosten für die Anschaffung und Neupflanzung eines gleichwertigen Baums begründen (vgl. BGE 127 III 73 E. 5g S. 81 zur Berechnung des Werts eines Baums im Falle seiner Zerstörung). Bei der Tanne handelt es sich mit einem Alter von über 40 Jahren zwar nicht mehr um einen Jungbaum, aber auch nicht um einen Baum mit einem erheblichen Alter, das ein besonderes Interesse an dessen Erhaltung begründen würde. Es ist denn auch namentlich nicht geltend gemacht, dass die Tanne im Naturschutzinventar der Ge- meinde C. aufgenommen ist. Sodann ist bei einer Pflanze – anders als bei künstlich hergestellten Objekten – das künftige Wachstum mitzuberücksichtigen, womit der Zuweisung nach Art. 674 Abs. 3 ZGB bei Pflanzen – soweit die Bestimmung über- haupt anwendbar wäre – mit grösserer Zurückhaltung zu begegnen wäre. Dies hat bei einer Grenztanne, welche in die Höhe und in die Breite wächst, wesentlich mehr ins Gewicht zu fallen als etwa bei einer auf der Grenze stehenden gewöhnlichen

2022

9

Hecke. Weiter liegt zumindest hinsichtlich des Baumstamms zwar kein unwesent- licher, aber im Verhältnis zum gesamten Stamm doch geringer Grenzübertritt der Tanne vor. Dies relativiert sich jedoch dadurch, dass die Baumkrone bei einem Grenzbaum jeweils naturgemäss zu einem wesentlich grösseren Anteil über die Grenze ragt. Zu berücksichtigen ist auch der Wurzelbestand im Boden des Grund- stücks der Berufungsbeklagten, der mit einer Zuweisung nach Art. 674 Abs. 3 ZGB perpetuiert und inskünftig ebenfalls zunehmen würde. Unabhängig von der konkre- ten durch die Berufungsbeklagten vorgesehenen Nutzung des Hinterhofs ist ge- richtsnotorisch, dass sich eine Grünfläche vielfältiger und besser nutzen lässt, wenn sie keine Wurzeln aufweist. Bei der Abwägung der Interessen der Parteien neutral zu gewichten ist das Wegfallen des Sichtschutzes bei einer Fällung der Tanne, betrifft dies doch beide Parteien gleichermassen. Keine grössere Bedeu- tung kommt auch dem Umstand zu, dass der Baum ein beliebter Aufenthaltsort für Vögel sein mag, mangelt es doch im ländlich gelegenen C. bekanntlich nicht an geeigneten Aufenthaltsorten für Vögel. Insgesamt rechtfertigen die Umstände eine Zuweisung eines Überbaurechts oder des Eigentums am Boden nicht. Damit sind die – kumulativ zu erfüllenden – Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Art. 674 Abs. 3 ZGB nicht erfüllt. 6.3. Das Kantonsgericht hat die Widerklage des Berufungsklägers somit zu Recht abgewiesen. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob das vom Beru- fungskläger eventualiter gestellte Rechtsbegehren auf Zuweisung des Eigentums am Boden "insoweit, als die Tanne auf dem Grundstück A. steht", ohne weitere Umschreibung der zuzuweisenden Landfläche die Anforderungen an ein genü- gend bestimmtes Rechtsbegehren erfüllt (vgl. dazu BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619). 7. Zufolge Abweisung der Widerklage hat das Kantonsgericht schliesslich in Gutheissung der Klage nach Art. 650 ZGB das Miteigentum der streitbetroffenen Tanne aufgehoben und nach Art. 651 ZGB deren Teilung angeordnet. Soweit sich der Berufungskläger mit den kantonsgerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt, ist keine konkrete Rüge ersichtlich. In anderem Zusammenhang machte er jedoch geltend, die allgemeinen Regelungen des Miteigentums im Sinne von Art. 646 ff. ZGB würden auf die Tanne nicht zur Anwendung gelangen, da es sich um un- selbstständiges Miteigentum handle. Tatsächlich vertritt die Lehre die Ansicht, dass bei Vorrichtungen zur Abgrenzung zweier Grundstücke im Sinne von Art. 670 OR grundsätzlich kein Anspruch auf Aufhebung des Miteigentums nach Art. 650 ZGB folgt (Haab, Art. 650/651 N. 4, S. 154, und Art. 670 N. 9, S. 331; Meier-Hayoz, Berner Kommentar, ZGB, Grundeigentum I, Art. 655 – 679, Art. 670 N. 18, S. 273;

2022

10

Rey/Strebel, Art. 670 N. 5, S. 1189 f.). Dies wird jedoch mit der dauernden Zweck- verfolgung – d.h. der Abgrenzung der Grundstücke – begründet, womit die ent- sprechende Einschränkung bei einer analogen Anwendung von Art. 670 ZGB auf Grenzpflanzen, die nicht der Abgrenzung zweier Grundstücke dienen, nicht zur Anwendung gelangt. Das Kantonsgericht hat somit zu Recht in Anwendung von Art. 650 f. ZGB die Aufhebung des Miteigentums und die Teilung der streitbetroffe- nen Tanne angeordnet.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Schaffhausen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SH_OG_001
Gericht
Sh Og
Geschaftszahlen
SH_OG_001, 10/2020/15
Entscheidungsdatum
23.09.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026