2020 1

Materiell-rechtliche Wirkung des kantonalrechtlichen amtlichen Inventars; Abgrenzung zum bundeszivilrechtlichen Sicherungsinventar – Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 553 Abs. 1 und Abs. 3 ZGB; aArt. 73 Abs. 1 und aArt. 84 Abs. 1 EG ZGB; § 20 Abs. 1 und 4 aErbschaftsverordnung. Dem kantonalrechtlichen amtlichen Inventar i.S.v. Art. 553 Abs. 3 ZGB kommt im Unterschied zum bundeszivilrechtlichen Sicherungsinventar i.S.v. Art. 553 Abs. 1 ZGB materiell-rechtliche Wirkung zu: Gestützt auf den ermächtigenden Vorbehalt in Art. 553 Abs. 3 ZGB liegt eine kantonalrechtliche Ausdehnung des Inventars zu zivilrechtlichen Zwecken vor, um sich anlässlich der Teilung direkt darauf zu stüt- zen (E. 3.7). Der Erbe bleibt an seine unterschriftlich bestätigte Zustimmungserklä- rung zum kantonalrechtlichen Inventar gebunden (E. 4.1). OGE 10/2020/1 und 10/2020/9 vom 3. November 2020 Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Die Erblasserin X. verstarb im April 2014 und hinterliess als Erben ihren Sohn A. sowie B. und C., die beiden Söhne ihrer vorverstorbenen Tochter D. Kurz nach dem Ableben von X. liess die zuständige Erbschaftsbehörde Z. den Erben eine mit dem Hinweis auf ihre Auskunftspflicht versehene Einladung zur amtlichen Inven- taraufnahme zukommen. Diese fand im Beisein einzig des Erben A. im August 2014 statt. Im Nachgang an die Inventaraufnahme gaben sämtliche Erben eine Zustimmungserklärung ab, in welcher sie u.a. erklärten, dass das Inventar alle ihnen bekannten Vermögenswerte der Erblasserin enthalte, dass sie das Inventar als richtig anerkennen, dass die Inventur richtig und für sie im Sinne von Art. 634 ZGB rechtsverbindlich sei und dass sie den Nachlass vorbehaltlos antreten. Im Dezember 2017 machte A. (Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbe- klagter) gegen B. und C. (Beklagte, Berufungsbeklagte, Anschlussberufungsklä- ger) eine Erbteilungsklage anhängig, in welcher er vorbrachte, dass Bestandteil des Nachlasses zusätzlich zwei Forderungen der Erblasserin gegenüber B. und C. bildeten, welche im amtlichen Inventar indessen nicht verzeichnet waren. Umstrit- ten war unter anderem die Wirkung der von allen Erben abgegebenen Zustim- mungserklärungen. Das Obergericht wies die Berufung ab, hiess die Anschlussbe- rufung gut und nahm die Erbteilung im Sinne des Inventars vor.

2020 2

Aus den Erwägungen 3. Streitig ist zunächst die Wirkung der von der Erbschaftsbehörde Z. erstell- ten Vermögensaufstellung sowie die Bedeutung der hierzu von allen Parteien ab- gegebenen Zustimmungserklärungen. 3.1. Das Inventar i.S.v. Art. 553 ZGB bezweckt die behördliche Feststellung al- ler beim Erbgang (vgl. Art. 537 Abs. 1 ZGB) vorhandenen Vermögenswerte (Frank Emmel, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 4. A., Basel 2019, Art. 553 N. 1, S. 1094; Karrer/Vogt/Leu, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Art. 457–977 ZGB, Art. 1–61 SchlT ZGB, 6. A., Basel 2019, Art. 553 N. 2, S. 513; Wolf/Genna, Schweizerisches Privatrecht IV/2, Erbrecht, Ba- sel 2015, S. 39). Bundesrechtlich erforderlich ist die Inventarisierung einzig der Ak- tiven, nicht aber der Passiven, und dies überdies ohne eine Schätzung, zumal Zweck des bundeszivilrechtlichen Sicherungsinventars lediglich die Bestandes- feststellung per Todestag, nicht aber die Wertermittlung des Nachlasses ist (Em- mel, Art. 553 N. 2, S. 1095; Karrer/Vogt/Leu, Art. 553 N. 2 ff., S. 513 f.; Wolf/ Genna, S. 41 f.); das kantonale Recht kann gestützt auf Art. 553 Abs. 2 ZGB den erforderlichen Inhalt des Inventars allerdings erweitern (Emmel, Art. 553 N. 2 und 4, S. 1095 f.; Karrer/ Vogt/Leu, Art. 553 N. 3, S. 514; Wolf/Genna, S. 42). Das bun- deszivilrechtliche Sicherungsinventar kann jederzeit abgeändert oder ergänzt wer- den, sofern es sich als unrichtig oder unvollständig erweist (BGer 5A_434/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.2.2; Emmel, Art. 553 N. 8, S. 1099; Karrer/Vogt/Leu, Art. 553 N. 16, S. 516). Erben sind gegenüber der Inventarbehörde im gleichen Umfang wie nach Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 ZGB auskunftspflichtig (Peter Breitschmid, Vorsorgliche Massnahmen im Erbrecht, successio 2009 S. 107; Emmel, Art. 553 N. 12, S. 1100; René Strazzer, Überblick über die erbrechtlichen Sicherungsmassnahmen, An- waltsrevue 2011 S. 471; Stephan Wolf, Die Sicherungsmassregeln im Erbgang [Art. 551–559 ZGB], ZBJV 1999 S. 196); die Ausgestaltung der Auskunftspflicht wird durch das kantonale Recht geregelt (Emmel, Art. 553 N. 13, S. 1100). Forde- rungen gegenüber Dritten sind zu inventarisieren (BGer 5A_434/2012 vom 18. De- zember 2012 E. 3.2.2; ZR 69/1970 Nr. 6; Breitschmid, successio 2009 S. 107; Em- mel, Art. 553 N. 3a, S. 1096), ebenso – mit einem entsprechend zu vermerkenden Vorbehalt – Vermögenswerte, deren Zugehörigkeit zum Nachlass nicht klar fest- steht oder umstritten ist (BGer 5A_434/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.2.2; Emmel, Art. 553 N. 3, S. 1095; Karrer/Vogt/Leu, Art. 553 N. 3, S. 513). Eine Zu- stimmung der Erben zum bundeszivilrechtlichen Sicherungsinventar bedeutet hin- sichtlich inventarisierter Passiven keine Schuldanerkennung gegenüber den Gläu- bigern, und zwar weder in Bezug auf den Bestand noch auf die Höhe der Schulden.

2020 3

Die Erben können sowohl untereinander wie auch gegenüber Dritten im bundeszi- vilrechtlichen Sicherungsinventar inventarisierte Schulden bestreiten (Wolf, ZBJV 1999 S. 198). 3.2. Abzugrenzen ist das Inventar i.S.v. Art. 553 ZGB einerseits vom öffentli- chen Inventar (Art. 580 ff. ZGB) sowie vom Liquidationsinventar (Art. 595 Abs. 2 ZGB), welche eine möglichst genaue Ermittlung von Aktiven und Passiven bezwe- cken, damit über eine Ausschlagung oder eine Annahme der Erbschaft mit Haf- tungsbeschränkung entschieden bzw. die Frage geklärt werden kann, ob eine or- dentliche oder konkursamtliche Liquidation des Nachlasses erforderlich ist (Em- mel, Art. 553 N. 7, S. 1098). Zu unterscheiden ist es andererseits aber grundsätz- lich auch vom Steuerinventar, dessen Aufnahme Art. 154 ff. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG, SR 642.11) sowie gestützt auf Art. 54 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (Steuerharmoni- sierungsgesetz, StHG, SR 642.14) das kantonale Recht für jeden Todesfall vor- schreiben (vgl. § 9 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundes- steuer vom 20. November 2007 [SHR 642.111]). Das Inventar i.S.v. Art. 553 ZGB kann zwar mit dem vorgeschriebenen Steuerinventar zusammenfallen (vgl. auch Art. 3 der Verordnung über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer vom 16. November 1994 [InvV, SR 642.113]); sofern es sich dabei nicht um ein zu zivilrechtlichen Zwecken ergänztes, amtliches Inventar i.S.v. Art. 553 Abs. 3 ZGB handelt (vgl. hierzu eingehend E. 3.7), sind allfällig für das Steuerinventar vorgeschriebene Schätzungen der Vermögenswerte zivilrechtlich für die Erbteilung nicht von Bedeutung (BGE 120 Ia 258 E. 1b S. 259; Kar- rer/Vogt/Leu, Art. 553 N. 5). Ebenfalls keine materiell-rechtlichen Wirkungen hat das bundeszivilrechtliche Sicherungsinventar für die Berechnung der Erb- und Pflichtteile (BGE 120 Ia 258 E. 1b S. 259; BGE 120 II 293 E. 2 S. 296; Emmel, Art. 553 N. 8, S. 1099; BGE 118 II 264 E. 4b/bb S. 270; Karrer/Vogt/Leu, Art. 553 N. 16, S. 517); es bildet entsprechend kein Teilungsinventar, kann aber Ausgangs- punkt für weitere Operationen darstellen (BGE 118 II 264 E. 4b/b S. 271; vgl. z.B. auch Peter Breitschmid, Die Stellung des Willensvollstreckers in der Erbteilung, in: Druey/Breitschmid [Hrsg.], Praktische Probleme der Erbteilung, Bern/Stutt- gart/Wien 1997, S. 114 f., sowie Paul Eitel, Grundfragen der Erbteilung, in: Jürg Schmid [Hrsg.], Nachlassplanung und Nachlassteilung, Zürich 2014, S. 329). Ent- sprechend schafft das bundeszivilrechtliche Sicherungsinventar allein auch keine Vermutung für oder gegen die Zugehörigkeit von Aktiven oder Passiven zum Nach- lassvermögen (Emmel, Art. 553 N. 8, S. 1099; Karrer/Vogt/Leu, Art. 553 N. 16, S. 517; Wolf/Hrubesch-Millauer, Grundriss des schweizerischen Erbrechts, Bern 2017, N. 1335, S. 354) und erbringt (wie Inventare im Allgemeinen) Beweis i.S.v.

2020 4

Art. 9 ZGB ausschliesslich dann, wenn ihr Inhalt durch eine Urkundsperson mate- riell geprüft worden ist (Lardelli/Vetter, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1–456 ZGB, 6. A., Basel 2018, Art. 9 N. 27, S. 155; vgl. z.B. BGE 118 II 264 Bst. B S. 265 i.V.m. BGE 120 Ia 258 E. 1b f. S. 259). 3.3. Der Kanton Schaffhausen hatte bis zum Inkrafttreten der in der Volksab- stimmung vom 8. März 2015 angenommenen Änderung des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch vom 10. November 2014 (ABl 2014 1655 ff.) am 1. Mai 2016 (ABl 2016 283) die ermächtigenden Vorbehalte zugunsten des kantonalen Rechts in Art. 553 Abs. 3 und Art. 609 Abs. 2 ZGB ausgeschöpft: aArt. 73 Abs. 1 des Ge- setzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. Juni 1911 (EG ZGB, SHR 210.100) in der hier massgebenden früheren Fassung sah vor, dass die Erbschaftsbehörde "in allen Fällen [...] über die Erbschaft ein amtli- ches Inventar aufzunehmen" hat. Weiter statuierte aArt. 84 Abs. 1 EG ZGB, dass die Erbteilung unter Mitwirkung der Erbschaftsbehörde erfolge, falls die Erben nicht schriftlich darauf verzichteten. Diese Bestimmungen finden auf den vorliegenden Fall weiterhin Anwendung, da die Übergangsbestimmungen in Art. II der angenom- menen Änderung des EG ZGB statuieren, dass Nachlässe vor Inkrafttreten des (geänderten) Gesetzes nach bisherigem Recht abgewickelt werden (vgl. ABl 2014 1657) und die Erblasserin am 4. April 2014 verstorben ist. Entsprechend beanspru- chen für den vorliegenden Fall auch die §§ 18 ff. der zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin geltenden Erbschaftsverordnung vom 6. September 1977 (aEV; SHR 211.231) Geltung (vgl. auch § 36 Abs. 2 der Erbschaftsverordnung vom 16. Februar 2016 [SHR 211.231]). 3.4. § 22 Abs. 3 aEV legte Form und Umfang des Inventars fest, statuierte aus- drücklich, dass im Inventar auch Passiven aufzuführen sind, und zählte diese na- mentlich auf. Gemäss § 21 Abs. 1 aEV wurden die Vermögensgegenstände jeweils mit ihrem Verkehrswert per Todestag erfasst. Kein Inventar war jeweils nur dann aufzunehmen, wenn ein vermögensloser Nachlass – ein Nachlass, bei welchem die vorhandenen Aktiven die Todesfallkosten mit Einschluss der Rückstellungen für Grabstein und Grabpflege nicht oder nur unbedeutend übersteigen – vorlag (§ 26 aEV; vgl. überdies Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 10. Dezem- ber 2013 an den Kantonsrat betreffend Änderung des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [Erbschaftswesen], Amtsdruckschrift 13-115, <https://www2.sh. ch/fileadmin/Redaktoren/Dokumente_nicht_im_Formularpool/Regierung/Vorlagen /2013/2013-115.pdf> [zuletzt besucht am 16. Oktober 2020], S. 1, wo diese Be- stimmung als "Kann-Vorschrift" ausgelegt wird). Das amtliche Inventar war stets zugleich Steuerinventar (vgl. § 9 der zum Todes- zeitpunkt geltenden Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 20. November 2007 [SHR 642.111] i.V.m. Art. 154 DBG; OGE 60/2006/12

2020 5

vom 26. Januar 2007 E. 3c, Amtsbericht 2007, S. 84; Bericht und Antrag des Re- gierungsrates vom 10. Dezember 2013 an den Kantonsrat betreffend Änderung des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [Erbschaftswesen], S. 1, 5 f.; § 27 aEV). Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der Erben ergaben sich deshalb nebst Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 ZGB und aArt. 73 Abs. 3 EG ZGB – wo- nach die zur Inventur zugezogenen Personen auf die Straffolgen der Vermögens- verheimlichung und des Steuerbetrugs ausdrücklich aufmerksam zu machen seien – weiter auch aus Art. 157 DBG sowie aus Art. 199 ff. des Gesetzes über die direkten Steuern vom 20. März 2000 (SHR 641.100; vgl. zu Letzteren auch die Belehrung der gesetzlichen Erben auf der Rückseite der Einladung zur Inventarauf- nahme). Im Anschluss an die Inventaraufnahme erfolgte jeweils die Teilung unter amtlicher Mitwirkung: Sofern innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Inventars kein Ver- zicht sämtlicher Erben auf die amtliche Mitwirkung erfolgte, wurde durch die Kanz- lei der Erbschaftsbehörde ein Teilungsvertrag ausgearbeitet (§ 28 aEV). Das In- ventar hatte dabei Bestandteil des Teilungsvertrags zu bilden (§ 30 Ziff. 3 aEV). Verzichteten die Erben auf die amtliche Mitwirkung bei der Teilung oder Zuwei- sung, so wurde das von den Erben unterzeichnete Original-Inventar von der Erb- schaftsbehörde zur Kenntnis genommen und auf der Kanzlei registriert und aufbe- wahrt (§ 23 aEV). 3.5. Vorab gilt es festzuhalten, dass sich die an den Akten befindliche Vermö- gensaufstellung als amtliches Inventar i.S.v. Art. 553 Abs. 3 i.V.m. §§ 18 ff. aEV qualifiziert, was sich trotz anderslautender Bezeichnung aus dem Auszug aus dem Protokoll der Erbschaftsbehörde sowie den Zustimmungserklärungen der Parteien ergibt. Festzuhalten ist weiter, dass das Inventar trotz Vorliegens eines vermö- genslosen Nachlasses i.S.v. § 26 aEV erstellt worden ist – wohl weil erst nach Ab- schluss des Inventars feststand, dass ein vermögensloser Nachlass vorlag. Fest steht weiter, dass sowohl die bundeszivilrechtlichen wie auch die kantonal- rechtlichen Regelungen vorschreiben, dass Forderungen zu inventarisieren sind (BGer 5A_434/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.2.2; § 22 Abs. 3 Ziff. 2 aEV; vgl. eingehend E. 3.1 sowie E. 3.4). Erstellt ist auch, dass der an der Inventaraufnahme anwesende Berufungskläger nicht nur auf der (Rückseite der) Einladung zur Inven- taraufnahme, sondern insbesondere auch im Rahmen der Inventaraufnahme durch die Mitglieder der zuständigen Erbschaftsbehörde auf seine Pflicht hingewiesen worden ist, wahrheitsgemäss Auskunft über die Vermögensverhältnisse der Erb- lasserin zu geben. Schliesslich ist auch erstellt, dass die beiden im Streit liegenden Nachlassforderungen nicht Eingang ins amtliche Inventar gefunden haben, dieses jedoch in Inhalt und Umfang vollständig den Vorschriften von § 22 Abs. 3 aEV ent- spricht.

2020 6

3.6. Sämtliche Parteien hatten im Nachgang an die Inventaraufnahme eine Zu- stimmungserklärung abgegeben: Der Berufungskläger hat diese am 12. August 2014 unterzeichnet, die Berufungsbeklagten am 14. August 2014 bzw. am 19. September 2014. Darin erklären sie, dass das Inventar alle ihnen bekannten Vermögenswerte der Erblasserin enthalte, dass sie das Inventar als richtig aner- kennen, dass die von der Kanzlei der Erbschaftsbehörde Z. erstellte Inventur richtig und für sie im Sinne von Art. 634 ZGB rechtsverbindlich sei, dass sie den Nachlass vorbehaltlos antreten und dass die im Vorbericht festgehaltenen Abmachungen von ihnen als rechtsverbindlich anerkannt werden. Diese Zustimmungserklärung ist in erster Linie im Kontext der amtlichen Mitwirkung bei der Teilung i.S.v. aArt. 84 Abs. 1 EG ZGB zu sehen, da das Inventar jeweils Bestandteil des von der Kanzlei der Erbschaftsbehörde im Zuge ihrer amtlichen Mitwirkung auszuarbeitenden Tei- lungsvertrags bildete (vgl. § 30 Ziff. 3 aEV sowie vorstehend E. 3.4). Dass die Er- ben in der Folge auf die amtliche Mitwirkung verzichtet haben, ändert an der Ver- bindlichkeit ihrer Zustimmungserklärungen nichts: Diese können nicht nur dann verbindlich sein, wenn die Behörde bei der Erbteilung amtlich mitwirkt, ihre Gültig- keit dann aber verlieren, sobald die Erben eine privatautonome Erbteilung vorzie- hen. Vielmehr erstrecken sich die vorliegenden Zustimmungserklärungen gerade auch – unabhängig von der Mitwirkung einer Behörde – ausdrücklich auf Art. 634 ZGB, womit sämtliche Parteien zum Ausdruck gebracht haben, das Inventar rechtsverbindlich einem Teilungsvertrag i.S.v. Art. 634 ZGB zu Grunde legen zu wollen. Im Übrigen waren die vorliegend abgegebenen Zustimmungserklärungen an keinerlei Bedingungen geknüpft und keine Partei bringt vor, bei der Abgabe dieser Erklärung einem Willensmangel im Sinne von Art. 23 ff. OR unterlegen zu sein. An ihre Zustimmungserklärungen sind die Parteien daher grundsätzlich ge- bunden. 3.7. Daran ändert auch die Natur des Inventars nichts: Dem hier interessieren- den kantonalrechtlichen amtlichen Inventar i.S.v. Art. 553 Abs. 3 ZGB kommt näm- lich im Unterschied zum bundeszivilrechtlichen Sicherungsinventar i.S.v. Art. 553 Abs. 1 ZGB im Lichte von Art. 5 Abs. 1 ZGB materiell-rechtliche Wirkung zu: Ge- stützt auf den ermächtigenden Vorbehalt in Art. 553 Abs. 3 ZGB liegt hier eine kan- tonalrechtliche Ausdehnung des Inventars zu zivilrechtlichen Zwecken vor, um sich anlässlich der Teilung direkt darauf zu stützen (vgl. Denis Piotet, Schweizerisches Privatrecht I/2, Ergänzendes kantonales Recht, Basel 2001, S. 152). Dies legt nicht nur § 20 Abs. 1 aEV nahe, welcher statuiert, dass das Inventar Aktiven und Passi- ven des Nachlasses vollständig und abschliessend darstellen soll, was in Abs. 4 dieser Bestimmung mit dem Zusatz ergänzt wird, dass die Erbschaftsbehörde von Amtes wegen alle notwendigen Erhebungen vornehmen soll, wenn Aktiven und Passiven nicht oder nur unvollständig ermittelt werden können. Vor allem zeigt dies

2020 7

auch die Entstehungsgeschichte des einschlägigen aArt. 73 Abs. 1 EG ZGB: Be- reits die "Verordnung über die Behandlungs-Art der Theilungen und Beschreibun- gen" vom 12. Mai 1804 sah in Art. 1 f. die sog. "Beschreibung" (Inventaraufnahme) in Gegenwart des Präsidenten oder eines anderen Mitglieds sowie des Schreibers des "Gemeindgerichts" nach jedem erfolgten Todesfall vor (vgl. a.a.O., Staatsar- chiv Schaffhausen). Zwecks Regelung des Inventar- und Teilungsverfahrens wurde sodann eigens das Gesetz über das Verfahren bei Beschreibungen und Tei- lungen, über Vermögensherausgaben, über die Antretung von Erbschaften und über die Organisation der Waisen- und Teilungsinspektorate (Beschreibungs- und Teilungsgesetz) vom 25. Januar 1884 erlassen, dessen Art. 1 Abs. 1 sowohl die amtliche Inventarisation wie auch die amtliche Mitwirkung bei der Teilung vorsah. Überdies hielt Art. 8 dieses Beschreibungs- und Teilungsgesetzes fest, dass die "Hauptdokumente über die in Art. 1, erstem Absatz, bezeichneten Akten [...] durch die Beteiligten entweder persönlich oder durch Bevollmächtigte unterschriftlich an- zuerkennen [sind]. Die einmal gegebene Unterschrift ist für den Unterzeichnenden verbindlich, so bald sämtliche Beteiligten ihre Unterschrift beigesetzt haben oder wenn ein diese Unterschriften ersetzender Beschluss der Waisenbehörde vorliegt" (vgl. a.a.O., Staatsarchiv Schaffhausen). Obwohl mit Erlass des EG ZGB eine Aufhebung des Beschreibungs- und Teilungs- gesetzes zur Diskussion stand, verzichtete der Gesetzgeber vorerst darauf und begnügte sich in aArt. 76 Abs. 1 EG ZGB bei der Regelung des Verfahrens der in allen Todesfällen erforderlichen amtlichen Inventarisation mit einem Verweis auf die Vorschriften des Beschreibungs- und Teilungsgesetzes (vgl. Bericht und Antrag des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen vom 5. August 1975 an den Gros- sen Rat betreffend die Änderung des Einführungsgesetzes vom 27. Juni 1911 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [Vormundschaft und Erbrecht], ABl 1975 2392 ff., 2392 f.; Offizielle Sammlung der bestehenden Gesetze, Verordnungen und Verträge für den eidgenössischen Stand Schaffhausen, XII. Band, 1910–1914, Art. 76 Abs. 1, S. 79). Weil sich dies später als Nachteil herausstellte, erfolgten diverse Revisionsbestrebungen des Beschreibungs- und Teilungsgesetzes (vgl. Botschaft des Grossen Rates vom 13. Juni 1976 an die Stimmberechtigten des Kantons Schaffhausen zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Schweizeri- schen Zivilgesetzbuch betreffend Vormundschaft und Erbrecht, ABl 1976 2459 ff., 2461), wobei sich die Materialien zur letzten (nicht umgesetzten) Revisionsbestre- bung im Jahr 1939 – geplant war die Vorlage eines neuen "Inventur- und Beurkun- dungsgesetzes" – hinsichtlich der Bestimmung der Natur des Schaffhausischen kantonalrechtlichen Inventars als äusserst aufschlussreich erweisen: Dort findet sich nämlich einleitend die Aussage, dass der Zweck der Vorlage darin bestehe, "dass althergebrachte Methoden weiter befolgt werden können", gefolgt von Fest- stellungen zur (folglich bisherigen und weiterhin geltenden) Natur des Inventars,

2020 8

nämlich dass "Die Inventur [...] privatrechtlichen Charakter [hat], sie ist kein Steu- erinventar". Ausserdem wurde ausdrücklich statuiert, dass die durch die Inventur- behörde erfolgenden Schätzungen der Vermögenswerte dann privatrechtliche Wir- kung haben, wenn die Erben diese für die Erbteilung unverändert gelten lassen. Dies konnten die Erben zum Beispiel im Zuge des Abschlusses des Inventars tun, wozu die Vorlage festhielt, dass die Erben "vor der Inventurbehörde erscheinen, vom Abschluss Kenntnis nehmen und ihre weitern Erklärungen über [...] Richtigkeit und Vollständigkeit des Inventars, Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft ab- geben [...] oder über die Teilung Vereinbarungen treffen und öffentlich beurkunden lassen" (vgl. Bericht und Antrag des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen vom 27. Dezember 1939 an den Grossen Rat zum Gesetz über die amtliche Mit- wirkung und das Verfahren bei Errichtung von familien- und erbrechtlichen Inven- turen und Teilungen sowie über die öffentliche Beurkundung [Inventur- und Beur- kundungsgesetz], S. 6 f., Staatsarchiv Schaffhausen). Die Bestimmungen des Beschreibungs- und Teilungsgesetzes wurden erst mit In- krafttreten des Gesetzes vom 8. März 1976 betreffend die Änderung des Gesetzes vom 27. Juni 1911 über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Vormundschaft und Erbrecht) am 1. Januar 1977 (vgl. Beschluss des Regierungs- rates des Kantons Schaffhausen vom 7. Dezember 1976 über die Inkraftsetzung und Promulgation des Gesetzes vom 8. März 1976 betreffend die Änderung des Gesetzes vom 27. Juni 1911 über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetz- buches [Vormundschaft und Erbrecht], ABl 1976 2147) ins EG ZGB übernommen und systematisch eingepasst, ohne dass an der amtlichen Inventaraufnahme in allen Todesfällen (aArt. 73 EG ZGB) oder der amtlichen Mitwirkung bei der Erbtei- lung (aArt. 84 EG ZGB) etwas geändert wurde (vgl. Botschaft des Grossen Rates vom 13. Juni 1976 an die Stimmberechtigten des Kantons Schaffhausen zur Än- derung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch betreffend Vormundschaft und Erbrecht, ABl 1976 2459 ff., 2463). Auch lässt sich den Mate- rialien nicht entnehmen, dass die Natur des amtlichen Inventars im Zuge der Revi- sion geändert hätte. Auch mit der Anpassung des EG ZGB im Jahr 1977 behielt das amtliche Inventar folglich seine materiell-rechtliche Wirkung. Zweck und Wirkungen des kantonalrechtlichen amtlichen Inventars sind folglich von jenen des bundeszivilrechtlichen Sicherungsinventars zu unterscheiden: Der kantonale Gesetzgeber hat den ermächtigenden Vorbehalt in Art. 553 Abs. 3 ZGB dazu genutzt, das bundeszivilrechtliche Inventar zu zivilrechtlichen Zwecken aus- zudehnen, um sich anlässlich der Teilungsvorgänge unter amtlicher Mitwirkung di- rekt darauf stützen zu können. Dem kantonalrechtlichen amtlichen Inventar kommt daher materiell-rechtliche Wirkung zu, was im Übrigen auch nach Inkrafttreten der in der Volksabstimmung vom 8. März 2015 angenommenen Änderung des EG

2020 9

ZGB vom 10. November 2014 (ABl 2014 1655 ff.) bzw. nach Wegfall der amtlichen Inventaraufnahme bei jedem Todesfall weiterhin gilt: Zur Motion Nr. 2011/1 von Jeanette Storrer, welche dieser Gesetzesänderung zu Grunde liegt, liest man im Bericht und Antrag der Spezialkommission 2014/2 vom 5. September 2014 betref- fend "Änderung des Einführungsgesetzes zum ZGB (Erbschaftswesen)" für die zweite Lesung zu Art. 73 EG ZGB nämlich, dass es bei der Motion im Wesentlichen lediglich darum gehe, das Obligatorium für die Erstellung eines amtlichen Inventars abzuschaffen. "Es bleibt alles gleich wie bisher, hingegen wird der Zwang, eine staatliche Leistung zu beziehen, wegfallen" (a.a.O., <https://www2.sh.ch/filead- min/Redaktoren/Dokumente_nicht_im_Formularpool/Parlament/Kommissionen/ 2014/2014-086.pdf> [zuletzt besucht am 16 Oktober 2020], S. 2). Weiterhin in Kraft ist mit § 18 Erbschaftsverordnung auch der vormalige § 20 aEV, welcher die zwecks materiell-rechtlicher Wirkung des Inventars erforderlichen Aufgaben und Abklärungen der Erbschaftsbehörde statuiert (vgl. die Ausführungen zu Beginn die- ser Erwägung). Nach dem Gesagten steht folglich fest, dass dem kantonalrechtlichen amtlichen Inventar seit je her und auch weiterhin materiell-rechtliche Wirkung zukommt. 4.1. Der Berufungskläger hatte von beiden umstrittenen Nachlassforderungen – der im Testament seiner Schwester bestätigten Darlehensforderung sowie der Darlehensforderung aus Dienstbarkeitsvertrag – unstrittig bereits vor der Inven- taraufnahme Kenntnis. Ob ihm anlässlich der Inventaraufnahme beschieden wurde, dass diese Forderungen nicht den Nachlass der Erblasserin, sondern jenen seiner Schwester beträfen, kann offenbleiben. Er hat die Zustimmungserklärung vom 12. August 2014 unterzeichnet und das Inventar damit als vollständig und richtig anerkannt. Der anwaltlich vertretene Berufungskläger machte keinen Wil- lensmangel im Sinne von Art. 23 ff. OR geltend. Er bleibt daher an die von ihm abgegebene, vorbehaltlose Zustimmungserklärung gebunden. 4.2. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass es dem Berufungsklä- ger durchaus freigestanden wäre, die Unterzeichnung der Zustimmungserklärung zu verweigern: Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass von einer vorbehaltlosen Unterzeichnung eines einem Teilungsvertrag zu Grunde zu legen- den Inventars üblicherweise abgesehen wird, wenn (streitige) Forderungen des Nachlasses in der Höhe von Fr. 250'000.– keinen Eingang ins Inventar gefunden haben und man zugleich mehrfach und deutlich über die Auskunftspflichten belehrt worden ist (vgl. E. 3.5 vorstehend). Noch weniger nachvollziehbar ist die vorbehalt- lose Unterzeichnung aber deshalb, weil der Berufungskläger als Beistand der Erb- lasserin umfassend über die finanziellen Verhältnisse der Erblasserin informiert war. Hätte der Berufungskläger Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit des

2020 10

amtlichen Inventars gehabt, hätte er – wie es im kantonalen Verfahren der Inven- taraufnahme durchaus regelmässig vorkommt – die Unterzeichnung der Zustim- mungserklärung folglich schlicht verweigern können und müssen. 5.1. Nach dem Gesagten steht damit fest, dass dem Berufungskläger allfällige Nachlassforderungen gegen seine Miterben vor der Inventaraufnahme bekannt waren, er danach allerdings trotzdem eine Zustimmungserklärung zu Inhalt und Wirkung des mit materiell-rechtlicher Wirkung ausgestatteten Inventars unterzeich- net hat, an welche er gebunden bleibt. Die Berufung ist daher abzuweisen, die Anschlussberufung hingegen gutzuheissen. 5.2. Es ist somit festzustellen, dass sich der Nettonachlass der am 4. April 2014 verstorbenen X. auf die im amtlichen Inventar festgestellten Fr. 1'768.32 beläuft. Nachdem im vorliegenden Fall einzig liquide Mittel bzw. keine Erbschaftsobjekte Gegenstand der Erbteilung bilden, ist ein Rechtsbegehren auf Losbildung i.S.v. Art. 611 Abs. 2 ZGB, wie es seit BGE 143 III 425 notwendig wäre, entbehrlich (vgl. BGE 143 III 425 E. 5.9 S. 449 f., wonach dem Teilungsgericht keine Kompetenz zukommt, Erbschaftsaktiven und -passiven den einzelnen Erben zuzuweisen). Im vorliegenden Fall kann es deshalb mit der Feststellung sein Bewenden haben, dass sich die Erbquote des Berufungsklägers auf die Hälfte des Nettonachlasses, mithin auf Fr. 884.16, beläuft, und die Berufungsbeklagten und Anschlussberu- fungskläger am Nettonachlass mit je einem Viertel, mithin mit je Fr. 442.08, parti- zipieren.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Schaffhausen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SH_OG_001
Gericht
Sh Og
Geschaftszahlen
SH_OG_001, 10/2020/1 und 10/2020/9
Entscheidungsdatum
03.11.2020
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026