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Lohnreduktion bei Grenzgängern; indirekte Diskriminierung von ausländi- schen Staatsangehörigen; Lebenshaltungskosten als Unterscheidungskrite- rium – Art. 2 FZA; Art. 9 Abs. 1 des Anhangs I zum FZA. Art. 9 Abs. 1 des Anhangs I zum FZA hat direkte zivilrechtliche Wirkung (E. 7.3.1). Bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit der Situation von verschiedenen Arbeit- nehmenden ist auf die Erbringung der Arbeitsleistung abzustellen. Nicht massge- bend ist dagegen das sachfremde Kriterium der Lebenshaltungskosten der einzel- nen Angestellten (E. 7.3.2.). Unterschiedliche Lebenshaltungskosten der einzelnen Angestellten rechtfertigen keine Ungleichbehandlung bei der Entlöhnung (E. 7.4.1). OGE 10/2017/1 vom 20. Februar 2018 Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Die Berufungsbeklagte orientierte ihre Mitarbeitenden über die – als Folge von Eu- rokrise und Frankenstärke – schwierige Lage des Produktionsstandorts Schaffhau- sen und unterbreitete der Arbeitnehmervertretung den Vorschlag, die Löhne der Grenzgänger inskünftig mit einem Umrechnungsfaktor entsprechend dem unge- fähren Durchschnittskurs des Vorjahres in Euro auszubezahlen. Gegenüber Mit- arbeitenden, die keine einvernehmliche Vertragsänderung unterzeichneten, werde eine Änderungskündigung ausgesprochen. Die Berufungsklägerin stimmte in der Folge einer einvernehmlichen Vertragsänderung zu. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte die Berufungsklägerin vor dem Kantonsgericht von der Berufungsbeklagten den Differenzbetrag zwi- schen dem ursprünglichen Lohn und dem nach der Lohnreduktion ausbezahlten Lohn. Das Kantonsgericht wies die Klage ab. Die dagegen erhobene Berufung hiess das Obergericht gut. Aus den Erwägungen 7.1. Nach Art. 2 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ih- ren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) dürfen Staatsangehörige einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsge- biet einer anderen Vertragspartei aufhalten, bei der Anwendung dieses Abkom- mens gemäss den Anhängen I, II und III – die gemäss Art. 15 FZA Bestandteil des
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FZA sind – nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden. Ein Ar- beitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, darf aufgrund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, namentlich im Hinblick auf die Entlöh- nung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer (Art. 9 Abs. 1 des Anhangs I zum FZA). Entsprechende einzelarbeitsvertragliche Bestim- mungen sind von Rechts wegen nichtig (Art. 9 Abs. 4 des Anhangs I zum FZA; zum Verhältnis von Art. 2 FZA und Art. 9 des Anhangs I zum FZA vgl. BGE 140 II 364 E. 5.1). 7.2.1. Die Vorinstanz vertrat die Ansicht, die Kaufkraft am Ort des Lebensmittel- punktes sei der zentrale Faktor, der darüber bestimme, welchen Lebensstandard sich Arbeitnehmende leisten könnten. Ihr jede Bedeutung zu verweigern, wenn es um Fragen der Diskriminierung gehe, könne nicht angehen, sondern führe zu neuer Diskriminierung. Die Kaufkraft als objektiver und der Vergleichbarkeit zu- gänglicher Faktor müsse daher grundsätzlich als zulässiges Kriterium bei der Lohnfestsetzung betrachtet werden. Sie verneinte eine (indirekte) Diskriminierung, indem sie in tieferen Lebenshaltungskosten im Ausland sinngemäss einen Recht- fertigungsgrund erkannte. Im Übrigen seien vor der "Eurokrise" die in Deutschland wohnhaften Arbeitnehmenden aufgrund des für sie vorteilhaften Wechselkurses viele Jahre lang gegenüber den in der Schweiz ansässigen Mitarbeitenden stark privilegiert worden, ohne dass dies als Inländerdiskriminierung behandelt worden sei. Die Vorinstanz sah das Überleben des Produktionsstandorts Schaffhausen in Ge- fahr. In einer solchen ausserordentlichen Lage müsse es zulässig sein, auch un- gewöhnliche Wege zu beschreiten und die Arbeitnehmenden – soweit sinnvoll – in bescheidenem Ausmass am Risiko zu beteiligen. Andernfalls könnte sich eine Ar- beitgeberin gezwungen sehen, den Betrieb aufzugeben und sämtliche Arbeitneh- mer, in- und ausländische, zu entlassen. 7.2.2. Die Berufungsklägerin bringt vor, die Berufungsbeklagte habe das FZA ver- letzt, indem sie den Grenzgängern für die gleiche Arbeit weniger Lohn in Schweizer Franken bezahlt habe. Pauschale Lohndifferenzierungen allein aufgrund des Wohnsitzes seien unzulässig. Ein Rechtfertigungsgrund für die (indirekte) Diskri- minierung sei nicht gegeben, namentlich nicht in den angeblich unterschiedlichen Lebenshaltungskosten. Hätte die Berufungsbeklagte ein nach der Kaufkraft diffe- renzierendes Lohnsystem einführen wollen, hätte sie auch innerhalb Deutschlands und innerhalb der Schweiz, zum Beispiel zwischen den Kantonen Schaffhausen und Zürich, die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten berücksichtigen müssen. Diese seien zwar etwa in Norddeutschland zum Teil tatsächlich tiefer als in der Schweiz, nicht jedoch in Grenznähe.
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7.2.3. Die Berufungsbeklagte verweist im Zusammenhang mit dem FZA im We- sentlichen auf die ihrer Ansicht nach richtige Begründung des vorinstanzlichen Ur- teils. Ergänzend führt sie an, betreffend Lebenshaltungskosten stelle man vernünf- tigerweise und wegen der Praktikabilität sowie Durchsetzbarkeit auf die Verhält- nisse innerhalb eines Staates ab und differenziere nicht weiter. Die Lohnreduktion durch die Berufungsbeklagte habe lediglich dem Vorteilsausgleich durch den Wert- zuwachs der Lohnwährung gedient, so dass von einer Benachteiligung der Ange- stellten aus dem Ausland nicht die Rede sein könne. Der Umstand, dass Sozial- leistungen aus der Schweiz ins Ausland kaufkraftbezogen ausgerichtet würden, zeige, dass die in den verschiedenen EU-Staaten unterschiedlichen Lebenshal- tungskosten nach Schweizer Rechtsauffassung einen sachlichen Rechtfertigungs- grund für eine Ungleichbehandlung bildeten. 7.3.1. Das FZA bindet vorab die Vertragsparteien, darunter die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Bundesrepublik Deutschland, und verpflichtet diese, ihr innerstaatliches Recht entsprechend anzupassen (vgl. zum Recht auf Gleichbe- handlung mit den Inländern in Bezug auf den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit und deren Ausübung sowie auf die Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen Art. 7 lit. a FZA). Darüber hinaus verschafft das FZA den unter dieses Abkommen fallenden Personen ein individuelles Beschwerde- bzw. Klage- sowie Berufungs- recht (Art. 11 FZA). Art. 9 Abs. 1 des Anhangs I zum FZA hat mithin direkte zivil- rechtliche Wirkung (vgl. BGE 129 II 249 E. 3.3 m.w.H.; BGer 4A_593/2009 vom 5. März 2010; Entscheid des Kantonsgerichts Jura CC 96/2016 vom 10. März 2017 E. 4.2.3 m.w.H.; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 400 12 152 vom 17. Dezember 2012 E. 3.5 m.w.H.; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319–362 OR, 7. Aufl. 2012, Art. 322 N 8 S. 281). Das Diskriminierungsverbot von Art. 2 FZA bzw. Art. 9 Abs. 1 des Anhangs I zum FZA gilt nur innerhalb des persönlichen und sachlichen Anwendungsbereichs des FZA; unterschiedliche Behandlungen, die sich aufgrund anderer Rechtsgebiete er- geben, fallen nicht darunter (BGE 140 II 167 E. 4.3; BGer 2C_1049/2011 vom 18. Juli 2012 E. 5.3; je m.w.H.). Die Berufungsklägerin, deutsche Staatsangehörige mit Arbeitsort in der Schweiz, fällt als sogenannt abhängig beschäftigte Grenzgän- gerin im Sinne von Art. 7 des Anhangs I zum FZA sowohl in persönlicher als auch sachlicher Hinsicht in dessen Anwendungsbereich. 7.3.2. Eine Diskriminierung kann nur vorliegen, wenn vergleichbare Situationen ungleich behandelt werden oder unterschiedliche Situationen gleich behandelt werden (statt vieler Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften [EuGH] C-559/16 "Bossen u.a." vom 7. September 2017 Rn. 19; BGE 140 II 364 E. 6.1 S. 375). Für die Vergleichbarkeit ist auf die Erbringung der Arbeitsleistung
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durch die Arbeitnehmenden abzustellen, die beim Arbeitsvertrag in einem Aus- tauschverhältnis mit der Lohnzahlung durch die Arbeitgeberin steht (Art. 319 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR, SR 220]). Nicht massgebend sein kann dage- gen das sachfremde Kriterium der Lebenshaltungskosten der einzelnen Angestell- ten (Entscheid des Kantonsgerichts Jura CC 96/2016 vom 10. März 2017 E. 5.2.2 letzter Absatz; Kurt Pärli, Möglichkeiten und Schranken der Anpassung von Ar- beitsbedingungen als Reaktion auf die Frankenstärke, Jusletter 11. Mai 2015, Rz. 81, mit Hinweis auf den Entscheid des Bezirksgerichts Arlesheim vom 31. Ja- nuar 2012 E. 6.6.1; vgl. ferner Christa Tobler, Indirekte Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit durch Lohnsenkungen bei schwachem Euro-Kurs, in: Bäni/ Obrist [Hrsg.], Festschrift zur Emeritierung von Jean-Fritz Stöckli, 2014, S. 674, mit Verweis auf die EuGH-Rechtsprechung betreffend selbständig erwerbende Grenz- gänger [grenzüberschreitende Pacht von Landwirtschaftsland]; a.M. Jean-Fritz Stöckli, Lohngleichheit für Grenzgänger bei Währungsverschiebungen, ARV online 2012 Nr. 262, Rz. 15 ff.; Jens Onnen, «Schadenersatzansprüche» aus Lohnzah- lungen in Euro, in: Böhme/Gähwiler/Theus Simoni/Zuberbühler [Hrsg.], Ohne jeg- liche Haftung – Festschrift für Willi Fischer, Beiträge zum schweizerischen Haft- pflicht- und Schuldrecht, 2016, S. 410 ff.; zum dort jeweils angeführten Urteil des EuGH C-152/73 "Sotgiu" vom 12. Februar 1974, Slg. 1974 S. 153, vgl. Tobler, S. 667 f.). Mangels anderer Behauptung ist davon auszugehen, dass die im Ausland und die im Inland wohnhaften Mitarbeitenden der Berufungsbeklagten ihren jeweiligen Löh- nen (inkl. variable Zahlungen und Zulagen) entsprechend grundsätzlich vergleich- bare Arbeitsleistungen erbrachten. Ausschlaggebend für die von der Berufungsbe- klagten angeregte Lohnreduktion bei den Grenzgängern waren denn auch nicht deren Arbeitsleistung und im Übrigen auch nicht deren angeblich tieferen Lebens- haltungskosten (bezüglich welcher in der "Zusammenfassung der Präsentation [der Berufungsbeklagten] vom 13. Dezember 2011" nur ausgeführt wird, sie fielen überwiegend in Euro an, weshalb die Lohnzahlung zukünftig in Euro erfolgen solle, was für beide Seiten Planungssicherheit schaffe und woraus sich für die betroffe- nen Mitarbeitenden eine Kaufkraftgarantie ergebe), sondern der schwache Euro- kurs und die damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen. Die Vergleichbarkeit der Situation der Berufungsklägerin mit derjenigen der inländischen Arbeitnehmenden ist daher zu bejahen. 7.3.3. Das im FZA verankerte Diskriminierungsverbot verbietet sowohl die offene oder direkte (formelle) Diskriminierung, das heisst jede Unterscheidung, die aus- drücklich auf die Staatsangehörigkeit abstellt, als auch die versteckte oder indirekte (materielle) Diskriminierung. Eine solche liegt vor, wenn eine benachteiligende Re- gelung an ein anderes Kriterium als die Staatsangehörigkeit anknüpft, aber in ihren
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Auswirkungen zum gleichen Ergebnis führt, ohne dass dies durch objektive Um- stände gerechtfertigt wäre (zum Ganzen statt vieler BGE 140 II 364 E. 6.1 und 6.3 sowie BGE 131 V 209 E. 6). Eine direkte Diskriminierung liegt unbestrittenermassen nicht vor, da die Beru- fungsbeklagte mit gewissen Mitarbeitenden – darunter die Berufungsklägerin – nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, sondern wegen ihres ausländischen Wohnsitzes bzw. "Grenzgänger-Status" Vereinbarungen über eine Lohnreduktion traf (bei genauer Betrachtung dürfte das formale Anknüpfungskriterium das Leben im Fremdwährungsgebiet bzw. Eurowährungsraum sein [vgl. dazu Stöckli, Rz. 37 a.E.], was im Ergebnis aber nichts ändert [vgl. Tobler, S. 660]). Zu bejahen ist indes eine indirekte Ungleichbehandlung der ausländischen Mitarbeitenden mit EU- Staatsangehörigkeit. Weder hat die Berufungsbeklagte behauptet noch ist darge- tan, dass ein wesentlicher Anteil der bei ihr beschäftigten Grenzgänger das Schweizer Bürgerrecht besitzt oder ein substanzieller Teil ihrer inländischen Be- legschaft eine ausländische Staatsangehörigkeit aufweist (nicht notwendig ist, dass alle Schweizer Staatsangehörigen begünstigt und/oder nur Ausländer be- nachteiligt werden, vgl. Urteil des EuGH C-514/12 "Zentralbetriebsrat der gemein- nützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH" vom 5. Dezember 2013 Rn. 27 m.H.; BGE 130 I 26 E. 3.2.3 S. 36; BGer 4A_593/2009 vom 5. März 2010 E. 1.5.2). Die von der Berufungsbeklagten getroffene Lohnmassnahme gegenüber ihren Angestellten mit Wohnsitz im Ausland traf demnach letztlich – zumindest wei- testgehend – nur die Mitarbeitenden mit ausländischer bzw. EU-Staatsangehörig- keit. Eine Diskriminierung stellt aber erst die unzulässige Ungleichbehandlung dar (zur Terminologie vgl. etwa BGE 142 V 457 E. 3.4.1 und 141 I 241 E. 4.3.2; Schwei- zer/Bigler-Eggenberger/Kägi-Diener, Art. 8 N 46 f.). Eine solche wäre gegeben, wenn die Berufungsbeklagte ihre Angestellten mit einer EU-Staatsbürgerschaft im Vergleich zu den Schweizer Staatsangehörigen im Ergebnis ungleich behandelte, ohne dass dafür ein sachlicher Grund bestünde. Wie erwähnt ist es dabei irrele- vant, ob eine direkte oder eine dieser gleichgestellte indirekte Diskriminierung vor- liegt, mithin die Ungleichbehandlung einzig aufgrund der ausländischen Staatsan- gehörigkeit der Mitarbeitenden oder aufgrund von deren Wohnsitz im Ausland er- folgt. 7.3.4. Zu prüfen ist nachfolgend somit, ob sich die Lohnreduktion nur bei den Grenzgängern sachlich rechtfertigen lässt. Neben einem sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (vgl. BGE 136 V 182 E. 7.1; Entscheid des Kantonsgerichts Jura CC 96/2016 vom 10. März 2017 E. 4.2.4 letzter Absatz; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 400 12 152 vom 17. Dezember 2012 E. 3.8; Tobler, S. 670; Stöckli, Rz. 63). Der EuGH,
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dessen Rechtsprechung zu den analogen Normen des Gemeinschaftsrechts für die Auslegung des FZA zu berücksichtigen ist (Art. 16 Abs. 2 FZA; statt vieler BGE 143 II 57 E. 3.6 m.w.H.), hielt dazu fest, eine Ungleichbehandlung sei zulässig, wenn sie durch objektive, von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitneh- mer unabhängige Erwägungen gerechtfertigt sei und in einem angemessenen Ver- hältnis zum Zweck stehe, der mit den nationalen Rechtsvorschriften zulässiger- weise verfolgt werde (Urteile C-124/99 "Borawitz" vom 21. September 2000, Slg. 2000, I-7293, Rn. 26, und C-237/94 "O'Flynn" vom 23. Mai 1996, Slg. 1996, I-2617, Rn. 19; vgl. aus der jüngeren Praxis etwa Urteil C-523/13 "Larcher" vom 18. Dezember 2014 Rn. 32). Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung über- nommen (BGE 133 V 367 E. 9.3 und 131 V 209 E. 6.3). Ein Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 5 Abs. 1 des Anhangs I zum FZA ist unstrei- tig nicht gegeben. 7.4.1. Die von der Berufungsbeklagten behaupteten tieferen Lebenshaltungskos- ten der namentlich in Süddeutschland wohnhaften Grenzgänger sind kein taugli- cher Rechtfertigungsgrund für eine Ungleichbehandlung bei der Entlöhnung der Mitarbeitenden, da sie in keinem Zusammenhang mit der von den Angestellten erbrachten Arbeitsleistung stehen, die mit der Lohnzahlung abgegolten wird (Ent- scheid des Kantonsgerichts Jura CC 96/2016 vom 10. März 2017 E. 5.2.1; Pärli, Rz. 81; Philipp Gremper, Frage der Zulässigkeit der Zahlung des Lohnes in Euro, Anwaltsrevue 2/2012, S. 77 [der zumindest eine "generelle Ungleichbehandlung der Grenzgänger unbesehen der individuellen Umstände und Interessenlage im konkreten Einzelfall" als diskriminierend im Sinne des FZA betrachtet]; Jean Chris- toph Schwaab, Paiement du salaire en euros, adaptation au cours de l'euro: que dit le droit du travail?, Jusletter 8. August 2011, Rz. 25). Selbst wenn man aber auch sachfremde Kriterien als Rechtfertigungsgründe zulassen wollte (so Stöckli, Rz. 20 ff.; Onnen, S. 410 ff.; beide mit Verweis auf das EuGH-Urteil "Sotgiu"; vgl. zu diesem indes Tobler, S. 667 f.), wäre die behauptete unterschiedliche Kaufkraft nicht geeignet, verschiedene Saläre zu rechtfertigen. Denn auch innerhalb der Schweiz sind die Lebenshaltungskosten nicht überall gleich hoch. So gibt es zwi- schen den einzelnen Gemeinden und Kantonen etwa erhebliche Unterschiede bei Versicherungsprämien und Steuern, aber auch bei gewissen Dienstleistungen und zum Teil bei Konsumgütern. Die Lebenshaltungskosten der einzelnen Mitarbeiten- den variieren indes nicht nur abhängig vom Wohnort, sondern sie sind ebenso ab- hängig von den persönlichen Lebensumständen der Betroffenen. Wollte man auch andere Kriterien als die mit der Lohnzahlung in einem Austauschverhältnis ste- hende Arbeitsleistung als sachliche Rechtfertigungsgründe für eine unterschiedli- che Entlöhnung berücksichtigen, ist nicht einsehbar, weshalb nicht auch die kon-
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kreten Lebenshaltungskosten (etwa Miet- oder Hypothekarzinsen, Kosten für Ver- sicherungen, Energie, Verkehr und Kommunikation, Ausgaben für Lebensmittel und Kleidung usw.) berücksichtigt werden sollten oder der Umstand, ob die Mitar- beitenden für Kinder aufzukommen haben. Daraus erhellt ohne Weiteres, dass die persönlichen Lebensumstände der Angestellten keinen tauglichen Anknüpfungs- punkt darstellen, um unterschiedliche Löhne zu rechtfertigen. Dies anerkennt im Übrigen auch die Berufungsbeklagte, die jedoch dafürhält, wegen der Umsetzbar- keit sei nur auf die Lebenshaltungskosten innerhalb eines Staates abzustellen und nicht weiter zu differenzieren. Dafür gibt es indes keinen Anlass, können doch im Einzelfall die Lebenshaltungskosten innerhalb der Schweiz weiter auseinanderlie- gen als zwischen grenznahen Gebieten der Schweiz und des Auslandes. Es eig- nen sich daher nur mit der Arbeitsleistung und dem Verhalten am Arbeitsplatz in Zusammenhang stehende Umstände für die Rechtfertigung unterschiedlicher Löhne für gleichwertige Arbeit. 7.4.2. Ebenso wenig kann die Berufungsbeklagte aus dem Umstand, dass Sozi- alleistungen aus der Schweiz ins Ausland – sofern überhaupt – vereinzelt kauf- kraftbezogen ausgerichtet werden, etwas zu ihren Gunsten ableiten. In diesen Fäl- len geht es nicht um bei der gleichen Arbeitgeberin beschäftigte Arbeitnehmer, die gleichwertige Arbeit verrichten. Es fehlt überdies ein gemeinsamer Anknüpfungs- punkt (z.B. Arbeitsort) in der Schweiz. Soweit die Berufungsbeklagte konkret Art. 4 Abs. 3 des Familienzulagengesetzes (FamZG, SR 836.2) anführt, ist darauf hinzu- weisen, dass die Kaufkraft namentlich bei EU-Mitgliedstaaten gar nicht (vgl. Leitfa- den des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV vom August 2017 für die Durchführung des Freizügigkeitsabkommens Schweiz-EU im Bereich der Fami- lienleistungen, S. 10; abrufbar unter < http://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/ sozialversicherungen/famz/grundlagen-und-gesetze/ausland.html >, abgerufen am 20.02.2018) und im Übrigen erst bei einer Differenz von mehr als einem Drittel berücksichtigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 1 der Familienzulagenverordnung [FamZV, SR 836.21]). Abgesehen davon erfolgt eine Anpassung von Sozialleistungen an die Kaufkraft – soweit ersichtlich – nur noch bei den ins Ausland ausgerichteten Prämienverbilligungen für die Krankenversicherung (vgl. Art. 6 der Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentne- rinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen [VPVKEG, SR 832.112.5]). 7.4.3. Im Schrifttum wird für die Zulässigkeit eines von den Lebenshaltungskosten abhängigen Lohnes teilweise auf das Bundespersonalrecht verwiesen, das in Form des "Ortszuschlags" einen von den Lebenshaltungskosten abhängigen Lohnbe- standteil kennt (Art. 43 der Bundespersonalverordnung [BPV, SR 172.220.111.3] und Art. 11 der Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung [VBPV,
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SR 172.220.111.31]). Dieser knüpft indes grundsätzlich gerade nicht an die Kauf- kraft am Wohnort der Arbeitnehmenden, sondern an diejenige am Arbeitsort an. Ist der Ortszuschlag für den Wohnort der angestellten Person höher als derjenige für den Arbeitsort, wird er zwar nach dem Wohnort festgesetzt (vgl. Art. 11 Abs. 3 VBPV). Bei Grenzgängern verhält es sich jedoch gerade umgekehrt: Die Kaufkraft an ihrem Wohnort ist (angeblich) höher als am Arbeitsort, der Ortszuschlag an Letzterem demnach höher als an Ersterem. 7.4.4. Dem einzelnen Arbeitnehmer bleibt es unbenommen, nicht an seinem Ar- beitsort, sondern an einem anderen Ort mit tieferen Lebenshaltungskosten Wohn- sitz zu nehmen, verbunden mit etwaigen Nachteilen, namentlich einem längeren Arbeitsweg. Dies galt und gilt ganz allgemein, sowohl vor als auch nach Eintritt der "Eurokrise". Deshalb kann, entgegen der Ansicht von Berufungsbeklagter und Vorinstanz, allein aufgrund unterschiedlicher Lebenshaltungskosten nicht von Dis- kriminierung gesprochen werden. Soweit die Vorinstanz sodann erwog, vor der "Eurokrise" seien die in Deutschland wohnhaften Arbeitnehmenden aufgrund des für sie vorteilhaften Wechselkurses viele Jahre lang gegenüber den in der Schweiz ansässigen Mitarbeitenden privilegiert worden, ohne dass dies als Inländerdiskri- minierung behandelt worden sei, ist überdies darauf hinzuweisen, dass das FZA auf im Inland wohnhafte Schweizer Staatsbürger mangels grenzüberschreitenden Sachverhalts grundsätzlich nicht anwendbar ist (vgl. BGE 143 V 81 E. 8.3; anders kann es sich verhalten, wenn der betroffene Schweizer Staatsangehörige im EU- Ausland wohnt [vgl. BGE 136 II 241 E. 11]). 7.4.5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die per Anfang 2012 vorge- nommene Lohnkürzung bei der Berufungsklägerin gegen das im FZA verankerte Diskriminierungsverbot verstiess und demnach unzulässig war. Würde das Vorgehen der Berufungsbeklagten nicht als diskriminierend gewertet, könnte dies im Übrigen eine Benachteiligung der inländischen Wohnbevölkerung, vorab von Schweizer Staatsangehörigen, zum Ergebnis haben, wenn sich Arbeit- geber aufgrund der tieferen Lohnkosten veranlasst sehen, vermehrt Grenzgänger anzustellen (vgl. dazu Anne Troillet, La monnaie du salaire dans les situations transfrontalières, in: Rémy Wyler [Hrsg.], Panorama II en droit du travail, 2012, S. 236 f.). 7.5. Offenbleiben kann bei diesem Ergebnis, ob die Kaufkraft der Grenzgänger tatsächlich höher bzw. deren Lebenshaltungskosten tiefer sind als diejenigen in der Schweiz. Ebenso wenig ist zu prüfen, ob die entsprechenden Vorbringen der Be- rufungsklägerin in der Berufungsschrift – wie von der Berufungsbeklagten geltend gemacht – gegen das Novenverbot von Art. 317 Abs. 1 der Zivilprozessordung (ZPO, SR 272) verstossen.
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Nicht beantwortet werden muss sodann die Frage, ob das Vorgehen der Beru- fungsbeklagten verhältnismässig war. Immerhin erscheint dies zweifelhaft, hätte diese doch – etwa mittels Änderungskündigungen – von der ganzen Belegschaft (dafür geringere) Lohnkürzungen (oder eine Erhöhung der Arbeitszeit) verlangen können, wenn das Überleben des Produktionsstandorts Schaffhausen in Gefahr war (vgl. dazu auch Entscheid des Kantonsgerichts Jura CC 96/2016 vom 10. März 2017 E. 6.2 m.w.H.). Schliesslich ist nicht mehr zu untersuchen, ob die Berufungsbeklagte mit der Lohn- reduktion in unzulässiger Weise das Währungsrisiko auf die Berufungsklägerin ab- wälzte (vgl. dazu Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 400 12 152 vom 17. Dezember 2012 E. 3.8.4 sowie zum Verbot, das Betriebs- und Wirt- schaftsrisiko auf die Arbeitnehmer zu überwälzen, BGE 129 III 380 E. 3.1 und 125 III 65 E. 5 m.H.; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 324 N 5).