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Eintragungsfrist für das Bauhandwerkerpfandrecht; schutzwürdiges In- teresse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung als Prozessvoraus- setzung – Art. 839 Abs. 2 ZGB; Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a sowie Art. 315 Abs. 4 ZPO. Die Viermonatsfrist für die die Eintragung eines Pfandrechts der Handwerker und Unternehmer (sog. Bauhandwerkerpfandrecht) ist eine Verwirkungfrist, die sich nicht verlängern, namentlich nicht unterbrechen lässt. Der Unternehmer hat kein aktuelles Interesse mehr, die Abweisung der Vormerkung einer vorläufigen Ein- tragung des Bauhandwerkerpfandrechts anzufechten, wenn die Rechtsmitte- linstanz nicht innert der Viermonatsfrist die Wiedereintragung verfügen kann (E. 2.1.). Die Berufung gegen Verfügungen betreffend die vorläufige Eintragung eines Bau- handwerkerpfandrechts hat keine aufschiebende Wirkung. Die in der Verfügung angeordnete Löschung der vorsorglichen Eintragung ist damit sofort vollstreckbar (E. 2.2.). OGE 10/2014/25 vom 17. März 2015 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Die X. AG, die Y. AG und die Z. AG ersuchten das Kantonsgericht um Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts. Mit superprovisorischer Verfügung entsprach der Einzelrichter am Kantonsgericht zuerst diesem Begehren. Nach Einreichung der Stellungnahmen der Gesuchsgegnerin und ihrer Nebenintervenientin wies es das Gesuch mit Verfügung vom 19. September 2014 jedoch ab. Zugleich wies es das Grundbuchamt an, das provisorisch eingetragene Grundpfandrecht zu lö- schen. Die Löschung wurde am 23. September 2014 vorgenommen. Gegen die Verfügung vom 19. September 2014 erhoben die Gesuchstellerinnen mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 Berufung beim Obergericht. Dieses trat mangels schutz- würdigen Interesses darauf nicht ein. Aus den Erwägungen 2. Auf ein Rechtsmittel ist nur einzutreten, wenn der Rechtsmittelkläger durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist, das heisst ein schutzwürdiges In- teresse an dessen Aufhebung hat (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Das Interesse an der Aufhebung und Korrektur des Entscheids muss ein aktuelles sein. Kein Rechts- schutzinteresse besteht deshalb, wenn die Änderung des Entscheids dem Rechts- mittelkläger keinen konkreten und rechtlich geschützten Vorteil verschaffen würde.
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In diesem Fall fehlt es ihm an einer materiellen Beschwer und damit an einer Pro- zessvoraussetzung (Oliver M. Kunz in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel: Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Vor Art. 308 ff. N. 46, S. 14 f., und N. 52, S. 16). Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Die Pflicht zur amtswegigen Prüfung enthebt die Parteien jedoch nicht von der Beweislast. Der Rechtsmittelkläger trägt mithin die objektive Beweis- last für die Tatsachen, welche die Prozessvoraussetzungen begründen (Myriam A. Gehri, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Basel 2013, N. 10, S. 366; Kunz, Vor Art. 308 ff. N. 42, S. 13; Alexander Zürcher, in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung [ZPO], 2. A., Zürich 2013, Art. 60 N. 5 S. 498; vgl. auch BGer 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4). 2.1. Das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer kann von dem Zeitpunkte an, da sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben, in das Grundbuch eingetra- gen werden (Art. 839 Abs. 1 ZGB). Die Eintragung hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen (Abs. 2). Sie darf nur erfolgen, wenn die Pfandsumme vom Eigentümer anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist, und kann nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet (Abs. 3 ZGB). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 839 Abs. 2 ZGB muss die Eintragung innert der Frist nicht nur beantragt, sondern beim Grundbuchamt erfolgt sein (vgl. auch Art. 76 Abs. 3 GBV [Grundbuchverordnung vom 23. September 2011, SR 211.432.1]). Der revidierte Art. 839 Abs. 2 ZGB unterscheidet sich daher nur in- soweit von der früheren Fassung, als die Frist um einen Monat verlängert wurde und neu vier Monate beträgt (vgl. die alte Fassung von Art. 839 Abs. 2 ZGB, in Kraft bis 31. Dezember 2011 [AS 2011 4637, 4658]; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht] vom 27. Juni 2007, BBl 2007 5283, 5320). Die Viermonatsfrist des Art. 839 Abs. 2 ZGB ist eine Verwirkungsfrist, die sich nicht verlängern lässt. Die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Unterbrechung von Fristen sind auf Art. 839 Abs. 2 ZGB damit nicht anwendbar (BGer 5P.344/2005 vom 23. De- zember 2005, E. 3.1.; Hofstetter/Thurnherr, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 4. A., Basel 2011, Art. 839/840 N. 31a, S. 1826). Art. 839 Abs. 2 ZGB wendet sich nicht nur an den Unternehmer, sondern auch an Dritte, namentlich an potentielle Erwerber des Grundstücks. Diese sollen sich da- rauf verlassen können, dass mit Ablauf der Viermonatsfrist kein entsprechendes gesetzliches Pfandrecht im Grundbuch eingetragen wird (BGE 89 II 204 E. 3 S. 306; BGer 5P.344/2005 vom 23. Dezember 2005, E. 3.1). Wird die innert Frist
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vorgenommene Vormerkung der vorläufigen Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch gelöscht, kann der Unternehmer die vorläufige Wiedereintragung nur dann beantragen, wenn die viermonatige Frist nach Art. 839 Abs. 2 ZGB noch nicht abgelaufen ist (BGer 5P.344/2005 vom 23. Dezember 2005, E. 3.1.; vgl. auch BGE 119 II 429 E. 3.c S. 433). Dagegen hat der Unternehmer kein aktuelles Interesse mehr, die Abweisung der Vormerkung einer vorläufigen Eintragung des Bauhand- werkerpfandrechts anzufechten, wenn die Rechtsmittelinstanz nicht innert der Vier- monatsfrist von Art. 839 Abs. 3 ZGB die Wiedereintragung verfügen kann. So kann der Pfandanspruch untergehen, wenn der anfechtbare Entscheid die Löschung der vorläufigen Eintragung anordnet und unverzüglich vollstreckt werden kann (BGer 5P.344/2005 vom 23. Dezember 2005, E. 3.2.; Rainer Schumacher, Das Bauhand- werkerpfandrecht, 3. A., Zürich 2011, N. 1437 S. 526 f.). In diesem Fall hat der Unternehmer sofort nach Eröffnung des Entscheids an die Rechtsmittelinstanz zu gelangen, damit diese die Vollstreckung des Entscheids mittels superprovisori- scher Massnahme aufschiebt (vgl. Art. 315 Abs. 2 zweiter Satz ZPO). Es ist Sache des Unternehmers, dafür besorgt zu sein, dass die Vormerkung der vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts während des ganzen Verfahrens be- stehen bleibt (BGer 5P.344/2005 vom 23. Dezember 2005, E. 3.4.; Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. A., Zürich 2011, N. 1437 S. 526 f.; derselbe, Das Bauhandwerkerpfandrecht, Ergänzungsband zur 3. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2011, N. 646 S. 203, und N. 651 S. 205). 2.2. Vor dem Kantonsgericht machten die Gesuchstellerinnen geltend, sie hätten die ihnen übertragenen Arbeiten zwischen dem 23. April 2012 bis ungefähr Ende März 2014 ausgeführt. Sie würden die im Tagesrapport vom 3. Februar 2014 fest- gehaltenen Arbeiten als für den Beginn der viermonatigen Frist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB als massgebend halten, obwohl in der Folge noch pfandrechts- berechtigte Arbeiten ausgeführt worden seien. Selbst wenn aber für den Beginn der viermonatigen Frist vom Ende des Monats März 2014 ausgegangen wird, ist die Frist für die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts bereits Ende Juli 2014 abgelaufen. Zwar hat das Kantonsgericht innert Frist mit superprovisorischer Ver- fügung vom 27. Mai 2014 die vorläufige Eintragung des Pfandrechts angeordnet. Da die Berufung gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahme keine auf- schiebende Wirkung hat (Art. 315 Abs. 4 ZPO), wurde die angefochtene Verfügung vom 19. September 2014, welche die Löschung der vorläufigen Eintragung an- ordnet, sofort vollstreckbar. Ein Begehren, um die Vollstreckbarkeit der an- gefochtenen Verfügung vom 19. September 2014 superprovisorisch aufzuschie- ben, haben die Gesuchstellerinnen unmittelbar nach deren Eröffnung beim Ober- gericht nicht eingereicht. Gemäss der vom Gesuchsgegner eingereichten Be- stätigung des Grundbuchamts, welche von Amtes wegen zu beachten ist (Art. 60 ZPO), wurde aber das im Grundbuch auf dem Grundstück GB A zugunsten der
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Gesuchstellerinnen provisorisch eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht in Höhe von Fr. 5'972'466.35 nebst Zins am 23. September 2014 gelöscht. Weshalb die provisorische Eintragung des Pfandrechts unter diesen Voraussetzungen im Zeit- punkt der Erhebung der Berufung am 3. Oktober 2014 noch Bestand hätte, legen die Gesuchstellerinnen nicht dar. Auch haben sie sich zur Berufungsantwort der Nebenintervenientin und der dazu eingereichten Vollstreckungsbestätigung des Grundbuchamts Schaffhausen vom 23. September 2014 nicht vernehmen lassen, obwohl ihnen dies offen gestanden wäre. Es ist demzufolge erwiesen, dass die Vormerkung der vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts am 23. September 2014 im Grundbuch gelöscht wurde. 2.3. Die Gesuchstellerinnen haben es mithin versäumt, unmittelbar nach Er- öffnung der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2014 beim Obergericht mittels superprovisorischem Begehren ihre Vollstreckbarkeit zu verhindern. In die- sem Fall wäre die Vormerkung für das Beschwerdeverfahren voraussichtlich auf- rechterhalten worden. Dass die Gesuchstellerinnen mit Berufung vom 3. Oktober 2014 beantragen, die Vollstreckung der angefochtenen Verfügung sei aufzuschie- ben, kann ihnen nach dem Gesagten nicht helfen. Dieses nach der Löschung im Grundbuch gestellte Gesuch ändert nämlich nichts daran, dass unterdessen das Pfandrecht untergegangen ist. Vor diesem Hintergrund würde eine allfällige Gut- heissung der Berufung in der Sache den Gesuchstellerinnen keinen konkreten und rechtlich geschützten Vorteil verschaffen. Sie könnten trotz gutheissendem Ent- scheid keine Aufrechterhaltung beziehungsweise Wiedereintragung der Vormer- kung des Bauhandwerkerpfandrechts beim Grundbuchamt erwirken. 2.4. Folglich haben die Gesuchstellerinnen kein aktuelles Interesse an der Auf- hebung der angefochtenen Verfügung. Mangels schutzwürdigem Interesse ist des- halb auf die Berufung nicht einzutreten.