© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2023/84 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 13.11.2023 Entscheiddatum: 04.09.2023 Entscheid Verwaltungsgericht, 04.09.2023 Art. 1 bis 4 und 9 StipG, sGS 211.5; Art. 1 lit. bbis sowie Art. 2, 9 sowie 15 StipV, sGS 211.51. Streitig war, ob der angefochtene Rekursentscheid die von der Stipendienabtei-lung - mit Hinweis auf die geringe Ausbildungsintensität in beiden Ausbildungsjahren und gestützt auf die absolvierten ECTS-Punkte - verfügte Leistungskürzung zu Recht bestä-tigte. Das Verwaltungsgericht legte dar, mit Blick auf den Wortlaut von Art. 1 ("... Kosten der Ausbildung oder Weiterbildung...") und 12 StipG ("... Geldleistungen für die Ausbil-dung oder Weiterbildung...") gehe die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass mit den Sti-pendien ausschliesslich der wegen einer Ausbildung ergänzungsbedürftige familiäre Unterhalt gedeckt werden solle. Dies ergebe sich im Weiteren auch aus Art. 17 Stipendienkonkordat, dem Gesetzesrang zukomme. Da Ausbildungsbeträge mithin die Ausbildungsförderung zum Hauptzweck hätten und nicht die materielle Existenzsicherung der Familie der Person in Ausbildung, würden letztere Kosten prinzipiell nicht vom Stipendienwesen übernommen. Gemäss Gesetzes- und Konkordatsrecht sollten mit Ausbildungsstipendien m.a.W. nicht sämtliche Unterhaltsbedürfnisse, sondern nur die ausbildungsbedingten Mehrkosten ausgeglichen werden. Andere Gründe für eine Ergänzungsbedürftigkeit des familiären Unterhalts – insbesondere Arbeitslosigkeit oder Sozialhilfebedürftigkeit – würden für eine Stipendienausrichtung ausser Betracht fallen. Nach-dem gesetzliche Grundlagen für die Kürzung des Stipendienanspruchs im nicht ausbildungsbedingten Umfang bestünden, stehe diesbezüglich weder eine Gesetzeslücke noch ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers zur Diskussion. Die Pauschalierung der Stipendien gehe nicht so weit, dass sie neben den ausbildungsbedingten Kosten auch ein (zu) geringes oder fehlendes Erwerbseinkommen/ALV-Taggeld von alleinerziehenden Personen ausgleichen würde. Die (an einzelnen Tagen, vornehmlich am Wochenende stattfindende) Weiterbildung der Beschwerdeführerin habe lediglich einen Bruchteil des Arbeitsaufwands für ein - in der Regelzeit (vgl. Art. 5 Abs. 1

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte StipV) absolviertes - Hochschul-Vollzeitstudium beansprucht, womit sich die Situation der Beschwerdeführerin wesentlich von derjenigen von Studierenden an Hochschulen unterschieden habe. Die Berücksichtigung der Intensität der Weiterbildung anhand der Umrechnung des Stundenaufwands in ECTS-Punkte und Vergleich des Ergebnisses mit der Anzahl ECTS-Punkte bei Vollpensum erscheine somit auch insofern sachgerecht, als je nach Intensität der Ausbildung und des damit verbundenen Arbeitsaufwands verschieden ho-he Stipendien ausbezahlt würden und damit der rechtsgleichen Behandlung von Leistungsbezügern angemessen Rechnung getragen werde. (Verwaltungsgericht, B 2023/84). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 2C_569/2023). Entscheid vom 4. September 2023 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführerin, gegen Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Stipendien

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A., absolvierte seit Oktober 2019 die Ausbildung "Dipl. Psychologische Beraterin FSB" am B. in Z.. Am 10. September 2019 hatte sie bei der Abteilung Stipendien und Studiendarlehen des Bildungsdepartements des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Stipendienabteilung) Stipendien für das Ausbildungsjahr 2019/20 beantragt. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 lehnte die Stipendienabteilung das Gesuch ab mit der Begründung, nach Art. 2 des Gesetzes über die staatlichen Stipendien und Studiendarlehen (Stipendiengesetz; sGS 211.5, StipG) würden Stipendien nur für eine Erstausbildung gewährt. Zur Erstausbildung würden die erste Berufsausbildung, der Besuch einer Mittelschule oder das erste Hochschulstudium (höhere Fachschule, Fachhochschule, Universität) zählen. Nach Art. 2 der Stipendienverordnung (sGS 211.51, StipV) würden an eine Erstausbildung Stipendien oder an eine Zweitausbildung Darlehen gewährt, wenn sie mindestens zwei Jahre dauere (Vollzeit) und die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs vom 18. Oktober 2019 wies das Bildungsdepartement (BD) mit Entscheid vom 7. Oktober 2020 ab. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, der Kurs "Dipl. Psychologische Beraterin FSB" sei nicht als Erstausbildung zu werten. Auch sei die Ausbildung nicht anerkannt. Sodann seien die Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung von Art. 9 StipV nicht erfüllt. A.a. Die von A. gegen den Entscheid des Bildungsdepartements mit Eingabe vom 20. Oktober 2020 erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid B 2020/208 vom 27. Januar 2021 teilweise gut; es wies die Angelegenheit zur Prüfung und zu neuem Entscheid über den Stipendienanspruch 2019/20 an die Stipendienabteilung zurück. Auf die gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid erhobene Beschwerde des Bildungsdepartements trat das Bundesgericht im Urteil 2C_226/2021 vom 24. August 2021 nicht ein. A.b. In der Folge sprach die Stipendienabteilung A.__ mit Verfügungen vom 21. September 2021 für das Ausbildungsjahr 2019/20 CHF 4'850 und für das Ausbildungsjahr 2020/21 CHF 6'100 zu. Zur Stipendienberechnung wurde festgehalten, die Intensität der A.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Ausbildung am B.__ entspreche im Ausbildungsjahr 2019/20 10 Kreditpunkten gemäss dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) und im Ausbildungsjahr 2020/21 12 ECTS-Punkten. Ausgehend von 60 ECTS- Punkten bezogen auf ein Vollzeitstudienjahr wurde der Stipendienanspruch entsprechend gekürzt (act. G 11/1a/1). Gegen diese Verfügungen erhob A.__ Rekurs (act. G 11/1); diesen begründete sie damit, die Kürzungen aufgrund der absolvierten ETCS-Punkte stünden nicht im Einklang mit dem kantonalen Recht und den grundrechtlichen Garantien der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV). Das Bildungsdepartement wies den Rekurs mit Entscheid vom 5. April 2023 ab (act. G 2). Gegen den Rekursentscheid des Bildungsdepartements (Vorinstanz) vom 5. April 2023 erhob A.__ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 29. April 2023 (act. G 1) Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit den Rechtsbegehren, der Entscheid sei insofern aufzuheben, als ihr Stipendien von CHF 29'000 (Ausbildungsjahr 2019/20) und CHF 30'500 (Ausbildungsjahr 2020/21) zuzusprechen seien; ihr seien also noch weitere, über die zugesprochenen CHF 10'950 hinausgehende Stipendien von CHF 48'550 zu bezahlen (Ziffer 1). Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und (die Angelegenheit) zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen (Ziffer 2); unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vor-instanz. B.a. Am 11. Mai 2023 entsprach der zuständige Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts dem Gesuch der Beschwerdeführerin (act. G 6) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und befreite sie vorläufig sowohl von der Bezahlung eines Kostenvorschusses als auch von allfälligen Gerichtskosten (act. G 8). B.b. In der Vernehmlassung vom 23. Mai 2023 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Rekursentscheid und verzichtete auf weitere Ausführungen (act. G 10). Auf die ihr am 24. Mai 2023 eingeräumte Äusserungsmöglichkeit verzichtete die Beschwerdeführerin (act. G 12). B.c.

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Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Ihr Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Stipendienanspruchs (für einen vergangenen Zeitraum) ist zu bejahen. Die Beschwerdeeingabe vom 29. April 2023 (Poststempel; act. G 1) erfolgte rechtzeitig und entspricht formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 VRP sowie Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Auf die Vorbringen in den Eingaben des vorliegenden Verfahrens wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. B.d. bis Ausbildungsbeihilfen sind von der Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers und dessen Eltern abhängig (vgl. Art. 3 lit. c der Kantonsverfassung, sGS 111.1 [KV]; Art. 1 Abs. 1 StipG). Sie ergänzen den familiären Unterhalt, ohne an dessen Stelle zu treten (M. Müller, Das Stipendienrecht des Kantons St. Gallen mit Berücksichtigung der Stipendiengesetzgebung des Bundes, St. Gallen 1987, S. 16 ff.). An die Erstausbildung werden bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen in der Regel Stipendien gewährt. Im Ausnahmefall können in Ergänzung oder an Stelle von Stipendien Studiendarlehen gewährt werden (Art. 2 Abs. 1 StipG). Erstausbildung ist die erste Berufsausbildung oder der Besuch einer Mittelschule im Anschluss an die Volksschule (Art. 2 Abs. 2 lit. a) bzw. das erste Hochschulstudium (Art. 2 Abs. 2 lit. b StipG). An eine Zweitausbildung und an Weiterbildungen werden in der Regel Studiendarlehen gewährt. Im Ausnahmefall können in Ergänzung oder an Stelle von Studiendarlehen Stipendien gewährt werden (Art. 3 Abs. 1 StipG). Zweitausbildung ist eine zweite Berufsausbildung oder der Besuch einer Mittelschule nach abgeschlossener erster Berufsausbildung (Art. 3 Abs. 2 lit. a StipG) bzw. ein zweites Hochschulstudium (Art. 3 2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abs. 2 lit. b StipG). Weiterbildungen bauen auf einer Ausbildung auf und vertiefen oder ergänzen sie (Art. 3 Abs. 3 StipG). Die Ausbildung oder Weiterbildung muss fachlich anerkannt sein (Art. 4 StipG). Soweit Ausbildungsstätte und Ausbildung durch den Bund, interkantonale Organe, den Kanton St. Gallen oder den Standortkanton anerkannt wurden, werden Beiträge geleistet unter anderem für die Ausbildung an einer höheren Fachschule, wenn sie als Erst- oder Zweitausbildung wenigstens zwei Jahre oder als Weiterbildung wenigstens sechs Monate dauert (Art. 1 lit. b StipV) sowie für das Studium an einer Universität oder Fachhochschule (Art. 1 lit. c StipV). Die Stipendienabteilung kann überdies im Einzelfall die Beitragsberechtigung für eine Ausbildung feststellen, wenn Aufnahmeverfahren, Lehrplan, Qualifikation der Lehrkräfte sowie Art des Abschlusses zweckmässig sind und eine Erst- oder Zweitausbildung wenigstens zwei Jahre oder eine Weiterbildung wenigstens sechs Monate dauert (Art. 2 StipV). An eine Zweitausbildung und an Weiterbildungen können Stipendien gewährt werden, wenn die Ausbildung dem beruflichen Einstieg oder Wiedereinstieg dient, insbesondere nach einem längeren Einsatz für die Allgemeinheit oder in Erfüllung von Familienpflichten (Art. 9 lit. a StipV), wenn eine zweite Berufsausbildung die erste Berufsausbildung ergänzt (Art. 9 lit. b StipV) sowie bei einer unverschuldeten Notlage (Art. 9 lit. c StipV). bis Die Höhe der Stipendien und der Studiendarlehen richtet sich im Einzelfall einerseits nach den Kosten der Ausbildung oder Weiterbildung, der Reise zum Schul- oder Lehrort sowie der Unterkunft und der Verpflegung und anderseits nach den finanziellen und familiären Verhältnissen des Empfängers und seiner Eltern (Art. 9 Abs. 1 StipG). Nach Art. 22 Abs. 1 StipV werden als Eigenleistung die gesamten um die steuerlich anerkannten Gewinnungskosten gekürzten Einkünfte und erhaltenen Zuwendungen der gesuchstellenden Person und ihrer Ehegattin bzw. ihres Ehegatten angerechnet. Nach Art. 23 StipV wird der gesuchstellenden Person wenigstens ein jährliches Einkommen von CHF 6000 angerechnet (Abs. 1). Studierenden der Sekundarstufe II, die zu Beginn der Ausbildung das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, wird ein Einkommen von CHF 1500 angerechnet (Abs. 2). Für eine gesuchstellende Person, die eine Erstausbildung abgeschlossen hat und während wenigstens zweier Jahre erwerbstätig und finanziell unabhängig war, erhöht sich das angerechnete Einkommen um CHF 1000 (Abs. 3). Gemäss Art. 29 StipV entspricht das Stipendium dem Fehlbetrag zwischen den anrechenbaren Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten der gesuchstellenden Person einerseits sowie ihrer angerechneten Eigenleistung und dem 2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Die Beschwerdeführerin beanstandet in formeller Hinsicht, dass sich der angefochtene Entscheid mit ihren Ausführungen in den Eingaben des Rekursverfahrens nicht auseinandergesetzt und dadurch das rechtliche Gehör verletzt worden sei (act. G 1 S. 2). Art. 29 Abs. 2 BV gewährt den Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus diesem Anspruch leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörde ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (vgl. statt vieler BGE 142 III 433 E. 4.3.1; G. Steinmann/B. Schindler/D. Wyss, in: St. Galler Kommentar BV, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, N 65 zu Art. 29 BV). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid oder die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 133 III 439 E. 3.3; 129 I 232 E. 3.2). Die Vorinstanz begründete den angefochtenen Entscheid und die darin gezogenen Schlussfolgerungen mit dem Hinweis auf die einschlägigen rechtlichen Grundlagen und den massgebenden Sachverhalt. Sie zeigte die Überlegungen, von denen sie sich leiten liess, in einlässlicher und nachvollziehbarer Weise auf und setzte sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinander. Eine Verpflichtung, sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung oder jedem rechtlichen Einwand zu befassen, bestand nicht (vgl. statt vieler BGE 124 V 180 E. 1a). Ein Begründungsmangel ist somit nicht ersichtlich. Materiell thematisiert die Beschwerdeführerin die Frage, ob bezüglich ihrer Ausbildung am B.__ von einer Erstausbildung (Art. 2 StipG) oder Weiterbildung (Art. 3 Abs. 3 StipG) auszugehen sei (vgl. nachstehend E. 4). Im eigentlichen Sinn streitig ist, ob der angefochtene Entscheid die von der Stipendienabteilung – mit Hinweis auf die geringe Ausbildungsintensität in beiden Ausbildungsjahren und gestützt auf die absolvierten ECTS-Punkte – verfügte Leistungskürzung zu Recht bestätigte (nachstehend E. 5). Dennoch erscheint es angesichts der Ausführungen der Beschwerdeführerin angebracht, auf die Stipendienberechtigung einzugehen. 4.Stipendienberechtigung angerechneten Elternbeitrag anderseits (Abs. 1). Vorbehalten bleiben der Mindestansatz nach Art. 30a StipV und die Höchstansätze nach Art. 30 StipV (Abs. 2). Das Verwaltungsgericht legte im Entscheid B 2020/208 vom 27. Januar 2021 dar, die Beschwerdeführerin habe in der damaligen D.__ von 1974 bis 1984 die obligatorische Schule besucht und diese mit der mittleren Reife (= Abschluss der Sekundarstufe I) abgeschlossen. Ihrer Ausbildungsagenda und ihrem Lebenslauf sei zu entnehmen, 4.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass sie Kurse in verschiedenen Berufsbereichen absolviert und unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt habe. Eine eigentliche Ausbildung (Sekundarstufe II, Tertiärstufe) habe sie indes nicht abgeschlossen. Weiterbildungen setzten nach dem klaren Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 StipG eine schon bestehende Ausbildung voraus und dienten der Vertiefung/Ergänzung derselben. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin über keine abgeschlossene Ausbildung verfüge, stehe der Annahme einer eigentlichen Weiterbildung bei dem von ihr absolvierten Kurs an sich entgegen. Soweit indes davon ausgegangen werde, dass faktisch eine Ausbildung im Sinn von Art. 3 Abs. 3 StipG auch aus der langjährigen Ausübung einer Tätigkeit resultiere, könnte eine Weiterbildung auf die von der Beschwerdeführerin tatsächlich ausgeübten bisherigen Berufstätigkeiten bezogen werden. So habe die Beschwerdeführerin festgehalten, dass sie während 10 Jahren als Prokuristin und der Geschäftsführung angehörende Mitarbeiterin unter anderem für die Aufsicht und Betreuung der Lernenden in einer Kanzlei zuständig gewesen sei. Wenn somit bei der in Frage stehenden Ausbildung von einer Weiterbildung ausgegangen werde, sei zu beachten, dass Art. 2 und 9 StipV in Einzelfällen eine Leistungsausrichtung für Weiterbildungen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ermöglichen würden. Die von der Beschwerdeführerin verfolgte Ausbildung befähige dazu, in eigener Beratungspraxis, bei Institutionen oder Behörden zu arbeiten. Für die Ausbildung sei kein Beruf oder Schulabschluss vorausgesetzt. Durch die Ausübung dieses Berufs (über sechs oder acht Jahre) könnten die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer höheren Fachprüfung (HFP) erfüllt werden, welche zum geschützten Titel "Beraterin/Berater im psychosozialen Bereich mit eidgenössischem Diplom" führe (a.a.O., E. 3.3). Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid – mit dem Verwaltungsgericht – unter anderem fest, dass eine Ausbildung faktisch auch aus der langjährigen Ausübung einer Tätigkeit hervorgehen könne. Für den Weiterbildungscharakter der Ausbildung der Beschwerdeführerin spreche im Weiteren, dass das B.__ mit dem "eduQua-Label" zertifiziert sei und es sich dabei um ein Qualifikationszertifikat für Weiterbildungsinstitutionen handle (VerwGE B 2020/208 vom 27. Januar 2021 E. 4.3.1). Zudem finde die Ausbildung an einzelnen Kurstagen, vornehmlich am Wochenende statt und könne berufsbegleitend absolviert werden. Demgegenüber seien Erstausbildungen im Sinn von Art. 2 StipG in der Regel Vollzeitausbildungen, neben denen eine Erwerbstätigkeit nicht oder nur eingeschränkt möglich sei. Insgesamt erscheine es gerechtfertigt, die Ausbildung als Weiterbildung im Sinn von Art. 3 StipG zu behandeln (act. G 2 S. 11). 4.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, die Vorinstanz irre sich, wenn sie auf die Zertifizierung durch das eduQua-Label oder die Intensität der Ausbildung abstelle. Einzig relevant sei, dass die Ausbildung am FSB keinerlei Ausbildung oder Vorkenntnisse voraussetze. Ebenso habe sie zur Zeit des Stipendienantrags keinerlei Ausbildung vorweisen können, auf der durch Vertiefung oder Ergänzung hätte aufgebaut werden können. Die Ausbildung am FSB habe ihr einen Job verschafft, sie zur Teilnahme an Weiterbildungsprogrammen der OST sowie der ZHAW berechtigt und damit die Voraussetzungen für eine Teilhabe am Arbeitsmarkt und am tertiären Bildungswesen geschaffen. Im Ergebnis bleibe nichts Anderes übrig, als die Ausbildung am FSB als Erstausbildung zu werten. Die Tätigkeit als Prokuristin und Mitarbeiterin der Geschäftsführung könne nicht als faktische Erstausbildung gewertet werden. Die Position habe sie einzig aufgrund der Beziehung zu ihrem Ehemann (Geschäftsinhaber) innegehabt; dies neben der Kinderbetreuung/Erziehung. Welcher Abschluss damit vergleichbar sei, könne nicht gesagt werden. Am ehesten sei wohl "Ehefrau" zutreffend. Wie sehr diese Ausbildung in der Schweiz anerkannt sei, habe sich exemplarisch anhand der unzähligen und fruchtlos gebliebenen Bewerbungsbemühungen gezeigt. Die Frage (Erstausbildung oder Weiterbildung) sei indes nicht von Relevanz, weil der Anspruch auf Stipendien "richtigerweise und für die Qualifikation als Weiterbildung durch die Vorinstanz festgestellt" worden sei. Dies werde durch die Beschwerdeführerin nicht bestritten und als richtig anerkannt (act. G 1 S. 2-4). Als Zwischenbemerkung gelte es festzuhalten, dass einzig die Qualifikation der Ausbildung als Weiterbildung bestritten bzw. angefochten werde (act. G 1 S. 4). Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Urteil B 2020/208 vom 27. Januar 2021 hat das B.__ als sowohl staatlich als auch fachlich anerkannte Ausbildungsstätte im Sinn von Art. 4 Abs. 1 StipV sowie Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 StipV zu gelten (a.a.O., E. 4.3.1 ff.). Im Weiteren anerkennt die Beschwerdeführerin im Ergebnis sinngemäss die Feststellung im erwähnten Entscheid, wonach eine – für eine Weiterbildung vor-ausgesetzte – Ausbildung im Sinn von Art. 3 Abs. 3 StipG auch aus der langjährigen faktischen Ausübung von Berufstätigkeiten resultieren kann (a.a.O., E. 3.3; act. G 1 S. 2 f. und S. 4). Indem das Verwaltungsgericht in jenem Verfahren die Sache zur Abklärung des Leistungsanspruchs aufgrund von Art. 9 StipV an die Stipendienabteilung zurückwies (VerwGE B 2020/208, E. 4.3.3), ging es mithin bei dem von der Beschwerdeführerin am B.__ absolvierten Kurs vom Vorliegen einer Weiterbildung aus. Es besteht kein sachlich begründeter Anlass, die Einstufung als Weiterbildung im vorliegenden Verfahren in Frage zu stellen, zumal es sich – wie im vorinstanzlichen Entscheid zu Recht festgehalten (act. G 2 S. 11) – beim "eduQua- 4.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.Bemessung der Stipendien/Leistungskürzung (Art. 9 StipG, Art. 15 ff. StipV) Label" des B.s um ein Qualifikationszertifikat für Weiterbildungsinstitutionen handelt (vgl. auch VerwGE B 2020/208 vom 27. Januar 2021 E. 4.3.1) und die Ausbildung an einzelnen Kurstagen berufsbegleitend absolviert werden kann. All dies spricht gegen das Vorliegen einer Erstausbildung. Daran vermögen die (teilweise) gegenteiligen Darlegungen bzw. widersprüchlichen Standpunkte der Beschwerdeführerin (act. G 1 S. 2-4) nichts zu ändern. Am 21. August 2021 wurde die Beschwerdeführerin als "Dipl. Psychologische Beraterin FSB" diplomiert und erhielt mit Schreiben vom 3. November 2021 die Berechtigung, den Titel "Beraterin SGfB" zu führen (act. G 11/9a/4). Die Vorinstanz gewährte ihr gestützt auf Art. 9 lit. a und c StipV für die Ausbildung am B. Stipendien. Zur Begründung verwies sie auf die erfolglosen Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin zwischen September 2017 und August 2019 (vor Beginn der Ausbildung am Frauenseminar im Oktober 2019; vgl. act. G 11/9a/1) sowie darauf, dass die Weiterbildung am B.__ ihr den Wiedereinstieg ins Berufsleben erleichtert habe. Sodann bejahte die Vorinstanz das Vorliegen einer unverschuldeten Notlage (schwere Erkrankung des damaligen Ehemannes und daraus resultierende finanzielle Notlage; act. G 2 S. 13) im Sinn von Art. 9 lit. c StipV. Von diesen von keiner Seite beanstandeten und zutreffenden Erwägungen ist nachstehend auszugehen.

Gestützt auf Art. 9 Abs. 1 StipG, wonach sich die Höhe der Stipendien im Einzelfall einerseits nach den Kosten der Ausbildung oder Weiterbildung, der Reise zum Schul- oder Lehr-ort, der Unterkunft und der Verpflegung und anderseits nach den finanziellen und familiären Verhältnissen des Empfängers und seiner Eltern richtet, regeln die Art. 15 ff. StipV die Leistungsbemessung. Berechnungsgrundlagen bilden einerseits Ausbildungskosten, Schul- und Studiengelder (Art. 15 StipV), Material, Lehrmittel und Nebenkosten (Art. 16 StipV) und Reisekosten (Art. 17 StipV) sowie Lebenshaltungskosten (Grundbetrag und Zuschläge für unterhaltsberechtigte Kinder; Art. 19 f. StipV); anderseits sind die Eigenleistungen der gesuchstellenden Person (Art. 22 ff. StipV) und der Elternbeitrag (Art. 25 ff. StipV) zu berücksichtigen. Unbestritten blieb vorliegend die von der Vorinstanz bestätigte Berechnung der Stipendienabteilung (vgl. act. G 11/1a/1) insofern, als der Fehlbetrag (Art. 29 StipV) bzw. der maximale Stipendienbetrag (vgl. Art. 30 StipV) für das Ausbildungsjahr 2019/20 mit CHF 29'000 und für das Ausbildungsjahr 2020/21 mit CHF 30'500 festgesetzt wurde. Von dieser korrekten Festlegung ist nachstehend auszugehen. 5.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im Rekursentscheid legte die Vorinstanz unter anderem dar, Art. 9 StipG bilde keine Rechtsgrundlage für einen "Einzelfallentscheid", wie von der Stipendienabteilung angenommen, sondern meine lediglich und im wortwörtlichen Sinn den "einzelnen Fall" bzw. das konkret zu behandelnde Gesuch, auf das in der Folge die Art. 15 ff. StipV anzuwenden seien (act. G 2 S. 15). Im Weiteren bilde Grund für die fehlende Eigenleistung der Beschwerdeführerin (bzw. für die Anrechnung der minimalen Eigenleistung gemäss Art. 23 Abs. 1 StipV) der Umstand, dass sie nach dem Verlust ihrer Arbeitsstelle im November 2017 bis zur Aufnahme der Weiterbildung am B.__ im Oktober 2019 trotz zahlreicher Bewerbungen keine Arbeitsstelle gefunden habe. Nachdem die Beschwerdeführerin 2018 noch Arbeitslosentaggelder von CHF 68'721 erhalten habe, sei dieser Anspruch vor Aufnahme der Weiterbildung dahingefallen. Die Aufnahme der Weiterbildung habe indes nicht dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt hauptsächlich mit ihrer Ausbildung beschäftigt gewesen wäre. Es wäre ihr ohne Weiteres möglich gewesen, neben ihrer Weiterbildung zumindest einer Teilzeitarbeit nachzugehen. Indessen ergebe sich aus Art. 9 StipG und den Art. 15 ff. StipV keine Bestimmung, die eine Kürzung des Fehlbetrags unter Berücksichtigung der Intensität der Ausbildung vorsehe. Auch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens über die Mindestansätze von Art. 23 StipV hinaus sei nicht vorgesehen. Indem die Stipendienabteilung festhalte, es sei unhaltbar, wenn ein Stipendium nicht nur die Ausbildungskosten faktisch zur Gänze decke, sondern darüber hinaus auch die Lebenshaltungskosten für die ausbildungsfreie Zeit finanzieren würde, stelle sie sinngemäss eine planwidrige Unvollständigkeit der Verordnung (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich u.a. 2020, Rz. 213 ff.) fest. Art. 1 StipG halte fest, dass Stipendien gewährt würden, soweit die vollen Kosten der Ausbildung oder Weiterbildung einer sich bewerbenden Person oder deren Eltern nicht zugemutet werden könnten. Gemäss Art. 12 StipG seien Stipendien Geldleistungen für die Ausbildung oder Weiterbildung, die nicht zurückbezahlt werden müssten. Aus dem Wortlaut der beiden Bestimmungen ergebe sich klar, dass Stipendien ausbildungsbedingte Kosten zu tragen helfen würden. Es sei nicht ihr Sinn und Zweck, Kosten zu decken, die nicht mit einer Ausbildung oder Weiterbildung in Zusammenhang stünden. Mit den Stipendien solle grundsätzlich der wegen einer Ausbildung ergänzungsbedürftige familiäre Unterhalt gedeckt werden. Bei Zweit- und Weiterbildungen solle sich der Staat überdies auf die Hilfe zur Selbsthilfe beschränken und die Privatautonomie der Gesuchstellerin berücksichtigen. Art. 17 der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (sGS 211.531; Stipendienkonkordat) stelle klar, dass Ausbildungsbeiträge einen Beitrag an 5.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte den finanziellen Bedarf der Person in Ausbildung darstellten. Ausbildungsbeiträge hätten die Ausbildungsförderung zum Hauptzweck und nicht die materielle Existenzsicherung der Familie der Person in Ausbildung. Ausbildungsbeiträge deckten, zusammen mit den Beiträgen der Eltern, die Ausbildungskosten sowie die ausbildungsbedingten Lebenshaltungskosten oder einen Teil des Lohnausfalls, welcher ausbildungsbedingt entstehe. Andere staatliche und private Unterstützungsleistungen seien dem Stipendienwesen nachgelagert (act. G 2 S. 16 f.). Die Vorinstanz stellte sodann fest, dass die Beschwerdeführerin mit der Berechnung der Stipendienhöhe in Anwendung von Art. 15 ff. StipV mit dem Höchstansatz gemäss Art. 30 StipV und damit mit weit mehr als den vollen Kosten der Weiterbildung am Frauenseminar stipendiert würde. Dies für eine Weiterbildung, die nur einen Bruchteil ihrer verfügbaren Zeit in Anspruch genommen habe. Damit würden Ausbildungsbeiträge ausbezahlt, die sogar deutlich über den gesamten vollen mit der Ausbildung verbundenen Kosten liegen würden. Die Aufnahme der Weiterbildung mit einzelnen Kurstagen vornehmlich am Wochenende habe nicht zur Folge gehabt, dass die Beschwerdeführerin daneben keiner oder nur einer reduzierten Erwerbstätigkeit hätte nachgehen können. Eine staatliche Unterstützung zur Existenzsicherung hätte, soweit notwendig, durch die Sozialhilfe (vgl. Art. 9 Sozialhilfegesetz, sGS 381.1) erfolgen müssen. Die StipV beantworte die Rechtsfrage nicht, welche Kürzung des gemäss Art. 29 StipV errechneten Fehlbetrages bei einer Weiterbildung anzuwenden sei, die nur einen Bruchteil der wöchentlichen Arbeitszeit in Anspruch nehme. Dies führe im Fall der Beschwerdeführerin zu einem Resultat, das dem Grundgedanken und den Zielsetzungen des Gesetzes widerspreche. Damit liege eine planwidrige Unvollständigkeit der Verordnung vor, weshalb es sich aufdränge, die bestehende Regelungslücke im Einklang mit den Wertungen des Gesetzes zu schliessen. Die Stipendienabteilung habe den auf der Grundlage von Art. 15 ff. StipV berechneten Stipendienanspruch gemäss der Intensität der Weiterbildung der Beschwerdeführerin, gemessen in ECTS-Punkten, gekürzt. Der Weiterbildung seien 10 ECTS-Punkte im Ausbildungsjahr 2019/20 und 12 ECTS-Punkte im Ausbildungsjahr 2020/21 zugeordnet worden. Ein Vollzeitstudienjahr entspreche demgegenüber 60 ECTS-Punkten, wodurch sich Kürzungen um einen Sechstel (2019/20) bzw. einen Fünftel (2020/21) ergeben hätten. Das ECTS sei ein Instrument, das der Gliederung des Hochschulstudiums diene und die Gewichtung seiner Bestandteile transparent mache. Ein ECTS-Punkt entspreche einem Arbeitspensum von 25 bis 30 Stunden. Ein Studienjahr im Vollzeitpensum (60 ECTS-Punkte) entspreche 1500 bis 1800 Arbeitsstunden. Die ECTS-Punkte würden aufgrund von Leistungsnachweisen (für Prüfungen, Referate, schriftliche Arbeiten, aktive Mitarbeit, Nachweis von im Selbststudium erbrachten

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Leistungen; Empfehlungen der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten für die Anwendung von ECTS an den universitären Hochschulen vom 7. März 2003 und Richtlinien der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren für die Umsetzung der Erklärung von Bologna an den Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen vom 5. Dezember 2002) vergeben. Auch das Frauenseminar verweise in den Unterlagen zur Weiterbildung der Beschwerdeführerin auf das ECTS-System. Dieses sei ein anerkanntes System zur Anrechnung, Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen. Obwohl das B.__ auf das ECTS-System verweise, werde die Intensität von dessen Weiterbildung nicht in ECTS-Punkten, sondern Lektionen bemessen. Die Stipendienabteilung habe zur Ermittlung der Intensität in ECTS-Punkten das Total des Präsenzunterrichts und den Mittelwert der Selbstlernzeiten zusammengerechnet und (zugunsten der Beschwerdeführerin) pro 25 Lektionen/ Stunden einen ECTS-Punkt angerechnet. Zugunsten der Beschwerdeführerin sei sie ferner davon ausgegangen, dass eine Lektion (50 Minuten) einer Stunde entspreche. Für das Ausbildungsjahr 2019/20 habe die Stipendienabteilung ein Total von 240 Arbeitsstunden (10 ECTS-Punkte) und für das Ausbildungsjahr 2020/21 ein solches von 293 Stunden (12 ECTS-Punkte) errechnet und die Stipendien, ausgehend von 60 Punkten für ein Vollzeitpensum, entsprechend gekürzt. Diese Berechnung erscheine nachvollziehbar und erlaube es insbesondere, die ausbildungsbedingten Kosten der Weiterbildung von darüber hinausgehenden Bedürfnissen der Existenzsicherung abzugrenzen. Aus dem Testatheft des B.s ergebe sich schlüssig, in welchem Studienjahr die Beschwerdeführerin welches Element ihrer Weiterbildung absolviert und welchem Arbeitsaufwand (exkl. Selbststudium) dieses entsprochen habe. Schliesslich erscheine die Stipendienkürzung auch aufgrund des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV, SR 101; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich u.a. 2020, Rz. 572) angezeigt. Die (an einzelnen Tagen, vornehmlich am Wochenende stattfindende) Weiterbildung am B. habe lediglich einen Bruchteil des Arbeitsaufwands in Beschlag genommen, den Studierende im Vollzeitpensum zur Bewältigung ihres Hochschulstudiums in der Regelzeit investieren müssten. Auch wenn Studierende in der Realität nicht in jedem Studienjahr 60 ECTS-Punkte erreichen würden, sei dies dennoch die vorgesehene Anzahl Kreditpunkte, die zu erreichen sei, um die ordentliche Dauer der Ausbildung nicht zu überschreiten. So dauere die Beitragsberechtigung gemäss Art. 5 Abs. 1 StipV in der Regel längstens bis zwei Semester nach dem frühestmöglichen Abschluss. Die Ausgangslage der Beschwerdeführerin unterscheide sich wesentlich von derjenigen von Studierenden an Hochschulen (act. G 2 S. 17-19).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für die Kürzung des Stipendienanspruchs fehle. Ein Grundrechtsanspruch werde ohne gesetzliche Grundlage eingeschränkt. Nach geltendem Recht würden weder der tatsächliche Aufwand noch die tatsächlich absolvierten oder gebuchten Module bei der Stipendienberechnung berücksichtigt. Vielmehr würden die Stipendien anhand von Pauschalierungen bemessen. Dem Verordnungsgeber sei bewusst gewesen, dass diese Pauschalierung in der Berechnung bei einem geringen Einkommen zu einer Erhöhung des Stipendienanspruchs führe. Sie – die Beschwerdeführerin – sei eine alleinerziehende Mutter dreier Söhne ohne jegliche Unterstützung mit einem entsprechend hohen Bedarf. Sie habe trotz ausserordentlicher Bemühungen keine Erwerbstätigkeit gefunden. Einzig ihr erhöhter Bedarf habe dazu geführt, dass ihr Anspruch unrechtmässig gekürzt worden sei. Eine solche Kürzung habe der Gesetzgeber bewusst nicht vorgesehen; es liege keine Gesetzeslücke vor, sondern ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers. Gemäss Art. 16 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 lit. a Stipendienkonkordat sei der Ausbildungsstruktur Rechnung zu tragen. Die Kantone könnten die minimale Eigenleistung z.B. bei Teilzeit erhöhen. Es bestehe somit für den Kanton St. Gallen seit fast 10 Jahren eine Anweisung, wie der Ausbildungsstruktur Rechnung zu tragen sei: durch eine Erhöhung der minimalen Eigenleistung (Art. 23 StipV). Im Wissen um diese Grundlage hätten Gesetz- und Verordnungsgebe keine solche Regelung vorgesehen, was ebenfalls auf ein qualifiziertes Schweigen hindeute. Sollte es dennoch dem hypothetischen Willen des Gesetz- und Verordnungsgeber entsprechen, eine solche Regelung (unter Art. 23 StipV) hinzuzufügen, liege ein grobes legislatorisches Versagen vor, welches der Beschwerdeführerin nicht in Gestalt des "Einzelfalls" entgegengehalten werden könne, andernfalls das rechtsstaatliche Gebots des Handelns aufgrund einer gesetzlichen Grundlage zutiefst verletzt werde. Im Weiteren sei die Sozialhilfe gegenüber sämtlichen staatlichen Leistungen subsidiär. Ein Stipendienanspruch könne nicht mit Verweis auf die Sozialhilfe gekürzt werden. Der Beschwerdeführerin könne nicht zugemutet werden, sich in die Sozialhilfe zu begeben. Für die Kürzung des Stipendienanspruchs bzw. die (indirekte) Anrechnung eines hypothetischen Einkommens gebe es keine gesetzliche Grundlage. Sodann sei für die Lückenfüllung das Abstellen auf die ECTS, welches ebenfalls jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehre, systemwidrig. Aufgrund fehlender zumutbarer Verdienstmöglichkeiten – die Beschwerdeführerin habe alles Zumutbare unternommen, um einen Verdienst zu erzielen – habe eine Kürzung der Stipendien zu unterbleiben. Eventualiter habe die Lückenfüllung über die Anrechnung eines 5.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hypothetischen Einkommens zu erfolgen. Die entsprechende Berechnung sei, im Gegensatz zu derjenigen der Stipendienabteilung und der Vorinstanz, näher am System der Stipendien und somit näher am hypothetischen Willen des Verordnungsgebers. Im Weiteren verletze die Kürzung des Stipendienanspruchs in unzulässiger Weise die Rechtsgleichheit. Bei einer an einer Hochschule immatrikulierten Person frage der Stipendiendienst zu keinem Zeitpunkt nach der Anzahl absolvierter ECTS-Punkte oder nach einem Nebenerwerb und heisse die Stipendien in vollem Umfang gut. Die Kürzung der Stipendien sei einzig deshalb erfolgt, weil die Beschwerdeführerin einen untypischen Bildungsweg beschritten und auf sich gestellt eine Familie zu unterhalten habe. Der daraus resultierende hohe Bedarf und die Ausbildung in einem Alter, in dem andere Personen sich auf den Lorbeeren ihrer beruflichen Laufbahn ausruhten, möge auf den ersten Blick für Stirnrunzeln sorgen, habe aber zu ihrem beruflichen Einstieg in der Schweiz geführt. Dieser sei nicht durch Stipendien ermöglicht worden, sondern sei der Sparsamkeit der Beschwerdeführerin geschuldet. Wolle man die Chancengleichheit verwirklichen und dem Grundgedanken des Stipendienwesens wirklich Rechnung tragen, sei die (volle) Unterstützung zu gewähren (act. G 1). 5.4. Mit Blick auf den Wortlaut von Art. 1 ("... Kosten der Ausbildung oder Weiterbildung...") und 12 StipG ("...Geldleistungen für die Ausbildung oder Weiterbildung...") geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass mit den Stipendien ausschliesslich der wegen einer Ausbildung ergänzungsbedürftige familiäre Unterhalt gedeckt werden soll. Dies ergibt sich im Weiteren auch aus Art. 17 Stipendienkonkordat, dem Gesetzesrang zukommt (vgl. VerwGE B 2020/28 vom 14. Mai 2020 E. 2.1 m.H. auf Art. 65 lit. c und Art. 67 KV); die Bestimmung stellt klar, dass Ausbildungsbeiträge nur einen Beitrag an die Studien- und Lebenshaltungskosten einer Person in Ausbildung darstellen und nicht die gesamten mit der Ausbildung verbundenen Kosten decken (vgl. Kommentar der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren zum Stipendienkonkordat vom 18. Juni 2009 [Kommentar EDK] S. 16). Da Ausbildungsbeträge mithin die Ausbildungsförderung zum Hauptzweck haben und nicht die materielle Existenzsicherung der Familie der Person in Ausbildung, werden letztere Kosten prinzipiell nicht vom Stipendienwesen übernommen (vgl. auch Kommentar EDK, S. 17). Gemäss Gesetzes- und Konkordatsrecht sollen mit Ausbildungsstipendien m.a.W. 5.4.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht sämtliche Unterhaltsbedürfnisse, sondern nur die ausbildungsbedingten Mehrkosten ausgeglichen werden (M. Müller, Das Stipendienrecht des Kantons St. Gallen mit Berücksichtigung der Stipendiengesetzgebung des Bundes, Diss. St. Gallen 1987, S. 19). Andere Gründe für eine Ergänzungsbedürftigkeit des familiären Unterhalts – insbesondere Arbeitslosigkeit oder Sozialhilfebedürftigkeit – fallen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (act. G 1 S. 7) für eine Stipendienausrichtung ausser Betracht. Eine Berechnung der Stipendien allein nach Massgabe von Art. 15 ff. StipV würde vorliegend den konkreten Umständen der Weiterbildung am B.__nicht zureichend Rechnung tragen und den erwähnten gesetzlichen Regelungen zuwiderlaufen, weil darin eine Anpassung des Fehlbetrags bei einer Weiterbildung, welche nur einen relativ geringen Teil der verfügbaren Zeit (eines Vollpensums) beansprucht, nicht vorgesehen ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (act. G 1 S. 4 unten und S. 7) bestehen nach dem Gesagten gesetzliche Grundlagen für die Kürzung des Stipendienanspruchs im nicht ausbildungsbedingten Umfang. Dementsprechend steht diesbezüglich weder eine Gesetzeslücke noch ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers (vgl. act. G 1 S. 4 f.) zur Diskussion. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Art. 1 und Art. 12 StipG sowie Art. 17 Stipendienkonkordat mit Blick auf die konkrete Bemessung in Fällen wie dem vorliegenden konkretisierungsbedürftig sind. Nach dem vorstehend Ausgeführten drängt es sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. act. G 1 S. 6) geradezu auf, im vorliegenden Einzelfall die Bemessung (auch) an den gesetzlichen Vorgaben auszurichten, und demzufolge nicht sämtliche Unterhaltsbedürfnisse, sondern nur die ausbildungsbedingten Mehrkosten auszugleichen. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf Art. 16 Stipendienkonkordat (Besondere Ausbildungsstruktur) verweist (act. G 1 S. 6), ist festzuhalten, dass diese Bestimmung die Stipendienberechtigung bzw. die Anspruchsvoraussetzungen betrifft und nicht die hier streitige Stipendienbemessung. Der von ihr im Weiteren angeführte Art. 18 Abs. 1 lit. a Stipendienkonkordat (act. G 1 S. 6) sieht unter anderem vor, dass der Person in Ausbildung eine minimale Eigenleistung angerechnet werden kann. Die Anrechnung einer minimalen Eigenleistung im Sinn der erwähnten Bestimmung (über die Ansätze von Art. 23 Abs. 1 StipV hinaus; act. G 1 S. 9) bildet indes nicht die einzige bzw. ausschliessliche Möglichkeit, ausbildungsfremde Lebenshaltungskosten bei der Stipendienbemessung auszuklammern (vgl. dazu 5.4.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nachstehende E. 5.4.). Hieran vermag das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass andere Kantone eine entsprechende Verordnungsregelung eingeführt hätten (act. G 1 S. 6 f.), nichts zu ändern. Die Entwicklung einer konsistenten Bemessungspraxis für Konstellationen wie die vorliegende obliegt in erster Linie der Stipendienabteilung; diese hat dabei auf eine gleichmässige Praxis hinzuwirken (Art. 8 Abs. 1 BV), welche den in Art. 1 und Art. 12 StipG sowie Art. 17 Stipendienkonkordat zum Ausdruck kommenden Zweckgedanken Rechnung trägt (Art. 9 BV). Diesen Anforderungen wird die von der Vorinstanz bestätigte Bemessung durch die Stipendienabteilung vorliegend gerecht: 5.4.3. Gemäss Darlegungen des Verwaltungsgerichts im Entscheid B 2020/208 umfasste die Ausbildung beim B.__ insgesamt 65 Kurstage auf drei Jahre verteilt; hinzu kam die Selbstlernzeit von in der Regel ca. 10-20 Stunden pro Semester und von 30-40 Stunden für das Diplomsemester (a.a.O., E. 4.3.3). Im angefochtenen Entscheid bestätigte die Vorinstanz mit Hinweis auf den Studienaufwand gemäss Testatheft des Frauenseminars (act. G 11/5a/8) die Berechnung der Stipendienabteilung, wonach für das Ausbildungsjahr 2019/20 ein Total von 240 Arbeitsstunden (10 ECTS-Punkte) und für das Ausbildungsjahr 2020/21 ein solches von 293 Stunden (12 ECTS-Punkte) einschliesslich Selbststudium (2019/20: 45 Stunden; 2020/21: 30 Stunden) ermittelt und die Stipendien, ausgehend von 60 ECTS-Punkten für ein Vollzeitpensum, entsprechend gekürzt wurden (vgl. act. G 11/5 S. 5; G 11/5a/2 f.). Die Ausbildung deckte mit Blick auf die unbestritten gebliebenen Stundenaufwände ein Pensum im Bereich von 15 % ab. Diese pauschalierte Berechnung erweist sich als nachvollziehbar und ermöglicht die Abgrenzung von ausbildungsbedingten Kosten der Weiterbildung von den übrigen – ausbildungsunabhängigen – Lebenshaltungskosten. 5.4.3.1. Die Pauschalierung der Stipendien geht – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (act. G 1 S. 5) – nicht so weit, dass sie neben den ausbildungsbedingten Kosten auch ein (zu) geringes oder fehlendes Erwerbseinkommen/ALV-Taggeld von alleinerziehenden Personen ausgleichen würde. Es besteht kein begründeter Anlass, die von der Vorinstanz bestätigte Berechnung durch die von der Beschwerdeführerin angeführte Berechnung (act. G 1 S. 9) zu ersetzen, zumal die letztere von der nicht nachgewiesenen Annahme ausgeht, dass die Beschwerdeführerin im Umfang von 40 % in die Ausbildung eingebunden war. 5.4.3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.

Wie im vorinstanzlichen Entscheid nachvollziehbar ausgeführt, beanspruchte die (an einzelnen Tagen, vornehmlich am Wochenende stattfindende) Weiterbildung am B.__ lediglich einen Bruchteil des Arbeitsaufwands für ein – in der Regelzeit (vgl. Art. 5 Abs. 1 StipV) – absolviertes Hochschul-Vollzeitstudium, womit sich die Situation der Beschwerdeführerin wesentlich von derjenigen von Studierenden an Hochschulen unterschied (act. G 2 S. 17-19). Die Berücksichtigung der Intensität der Weiterbildung anhand der Umrechnung des Stundenaufwands in ECTS-Punkte und Vergleich des Ergebnisses mit der Anzahl ECTS-Punkte bei Vollpensum erscheint somit auch insofern sachgerecht, als je nach Intensität der Ausbildung und des damit verbundenen Arbeitsaufwands verschieden hohe Stipendien ausbezahlt werden und damit der rechtsgleichen Behandlung von Leistungsbezügern angemessen Rechnung getragen wird. Eine Verletzung der Rechtsgleichheit, wie sie die Beschwerdeführerin geltend macht (act. G 1 S. 10 f.), ist von daher nicht ersichtlich. 5.4.3.3. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Bestätigung des Rekursentscheids vom 5. April 2023 abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zulasten des Staates. Angemessen erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung der Kosten aus unentgeltlicher Rechtspflege an den Staat verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO). 6.1. Zufolge Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 98 VRP in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (A. Linder, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 20 zu Art. 98 VRP); soweit ihr Antrag ("unter Kostenfolge"; act. G 10) auch ausseramtliche Kosten umfassen sollte, ist er abzuweisen. 6.2. ter bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 trägt der Staat zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

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04.09.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026